Erscheinung:16.08.2005 | Geschäftszeichen BA 13 - GS 3217 - 1/2004 | Thema Eigenmittel Rundschreiben 14/2005 (BA) - Immaterielle Vermögensgegenstände
hier: IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bilanzierung von Software beim Anwender (IDW RS HFA 11)
Wichtige Hinweise:CRD IV / CRR
Bitte beachten Sie die Hinweise im Rundschreiben 5/2014 (BA) zur Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I, zur SolvV-alt und zur GroMiKV-alt auf CRD IV und CRR.
Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass entsprechend der Stellungnahme des Hauptfachausschusses (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) zur "Bilanzierung von Software beim Anwender" (IDW RS HFA 11 vom 30.06.2004; abgedruckt in: Die Wirtschaftsprüfung, Heft 15/2004, S. 817 - 820) bislang unter den "Sachanlagen" ausgewiesene Standardsoftware künftig vollständig im Bilanzposten "Immaterielle Anlagewerte" auszuweisen ist; diese Umwidmung ist spätestens seit Anfang 2005 auch in den bankaufsichtlichen Meldungen zu berücksichtigen.
Seit der Zweiten Verlautbarung zu Auslegungsfragen in Zusammenhang mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen vom 27.12.1993 - I 3 - 5 - 1/92 - konnten die Institute von der unter Punkt A) II genannten Ausnahmeregel für die Behandlung standardisierter Software Gebrauch machen und mussten diese Vermögenswerte nicht, wie für den Regelfall vorgesehen, als immaterielle Vermögensgegenstände gem. § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 KWG vom Kernkapital abziehen.
Durch Bekanntgabe der o. g. Stellungnahme durch das IDW per 30.06.2004 wurde der Schwebezustand bezüglich der bislang nicht endgültig geklärten bilanziellen Behandlung beendet. Nunmehr ist System- oder Anwendungssoftware grundsätzlich losgelöst von der Hardware vollständig als immaterieller Vermögensgegenstand zu bilanzieren und somit vom Kernkapital abzuziehen; ein zur Verringerung der Abzugsposition vorgenommener geteilter Ausweis in Alt- und Neubestände kann aufsichtlich nicht akzeptiert werden.