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Erscheinung:29.10.2004 | Geschäftszeichen VA 21 - A - 110/04 | Thema Verbraucherschutz Rundschreiben 9/2004 (VA) - Anordnung betreffend die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträge

Rentenversicherungsverträge

A. Anordnung betreffend die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträge

Auf Grund der steigenden Lebenserwartung ist bei den derzeit für Versicherungen mit Erlebensfallcharakter verwendeten Sterbetafeln (z. B. DAV 1994 R) eine insoweit überproportionale Abnahme der Sicherheitsmargen zu beobachten. Bei einer weiteren Verwendung dieser Tafeln ist daher voraussichtlich mit Risikoverlusten aus dem Sterblichkeitsergebnis zu rechnen. Es ist deshalb notwendig, dass beim Neuabschluss von Rentenversicherungsverträgen nur noch Tarife zur Anwendung kommen, bei denen die Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse gebildet wird.

Zur Vermeidung eines Missstandes ordne ich auf Grund von § 81 Abs. 2 Satz 1 VAG an:

I.

  1. Bei den nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen, denen keine aufsichtsbehördlich genehmigten Tarife zu Grunde liegen, muss die für den einzelnen Vertrag zu bildende Deckungsrückstellung jederzeit mindestens so hoch sein, wie sie sich bei Verwendung der DAV-Sterbetafel 2004R und des gemäß der Rechtsverordnung zu § 65 Abs. 1 VAG jeweils zulässigen Höchstzinssatzes unter Berücksichtigung der dort zugelassenen sonstigen versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen ergeben würde, es sei denn, es liegen Erkenntnisse über Abweichungen von den der Sterbetafel DAV 2004 R zu Grunde liegenden Voraussetzungen vor. Der genannte Termin kann bei Pensionskassen längstens ein halbes Jahr aufgeschoben werden, soweit ein Tarif zu Grunde liegt, der neben Rentenleistungen auch Leistungen bei Invalidität und Tod vorsieht.

    In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Prämien nach § 11 Abs. 1 VAG insbesondere so zu bemessen sind, dass für die für den einzelnen Vertrag zu bildende Deckungsrückstellung neben den Prämien planmäßig und auf Dauer keine Mittel benötigt werden, die nicht aus Prämienzahlungen oder den auf den einzelnen Vertrag entfallenden Überschüssen stammen.
  2. Sofern bei Abschluss von Rentenversicherungsverträgen eine Herabsetzung der bisher gewährten Überschussanteilsätze bereits absehbar ist, darf keine Werbung mit diesen Überschussanteilsätzen mehr ohne entsprechenden klarstellenden Hinweis erfolgen. Die in den Urteilen der Oberlandesgerichte Koblenz (Az. 10 U 1342/99) und Düsseldorf (Az. 4 U 139/99) genannten Grundsätze sind einzuhalten.

II.

Diese Anordnung gilt entsprechend für Pensionsfonds gemäß § 112 Abs. 1 VAG.

Den Empfang dieses Rundschreibens bitte ich mir mit Nennung des Datums zu bestätigen.

B. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die in Teil A. enthaltenen Anordnungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, oder Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt am Main, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

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