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Erscheinung:20.07.2004 | Geschäftszeichen BA 15 - GS 4003 - 1/04 Grundsätze I und II gemäß §§ 10, 10a und 11 KWG; Groß- und Millionenkreditverordnung; Neubekanntgabe der Liste der Zone A-Staaten im Sinne des § 1 Abs. 5b Satz 1 KWG

Rundschreiben 5/2004 (BA) - Grundsätze I und II gemäß §§ 10, 10a und 11 KWG; Groß- und Millionenkreditverordnung; Neubekanntgabe der Liste der Zone A-Staaten im Sinne des § 1 Abs. 5b Satz 1 KWG

Mit Vollzug des Beitritts zur Europäischen Union am 01.05.2004 wurden die Beitrittsstaaten zu Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß § 1 Abs. 5 a Satz 1 KWG und zu Staaten der Zone A gemäß § 1 Abs. 5 b Satz 1 KWG.

Damit zählen zur Zone A im Sinne des § 1 Abs. 5b Satz 1 KWG neben der Bundesrepublik Deutschland zum gegenwärtigen Zeitpunkt folgende Staaten:
Australien
Kanada
Polen
Belgien
Korea (Republik)
Portugal
Dänemark
Lettland
Saudi-Arabien
Estland
Liechtenstein
Schweden
Finnland
Litauen
Schweiz
Frankreich
Luxemburg
Slowakische Republik
Griechenland
Malta
Slowenien
Großbritannien und Nordirland
Mexiko
Spanien
Irland
Neuseeland
Tschechische Republik
Island
Niederlande
Türkei
Italien
Norwegen
Ungarn
Japan
Österreich
USA


Zypern *

* Für in Zypern belegene Adressen unterhalb der Ebene der Zentralregierung/Zentralnotenbank ist von einem Sitz in oder einer Zugehörigkeit zu einem Zone A-Staat nur in den Teilen Zyperns auszugehen, in denen die Anwendung des Besitzstandes ("acquis communautaire") nicht gemäß Art. 1 Abs. 1 des Protokolls Nr. 10 über Zypern zum Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 vom 16.04.2003 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 236 vom 23.09.2003, S. 955) ausgesetzt ist.

Die erweiterte Liste der Staaten, die als der Zone A zugehörig angesehen werden, gilt bei Anwendung des Grundsatzes I (in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.10.1997, BAnz. Nr. 210 vom 11.11.1997 S. 13555, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 20.07.2000, BAnz. Nr. 160 vom 25.08.2000, S. 17077), des Grundsatzes II (in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.1998, BAnz. Nr. 232 vom 09.12.1998, S. 16985), sowie der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (vom 29.12.1997, BGBl. I S. 3418, zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes zur Neustrukturierung der Förderbanken des Bundes vom 15.08.2003, BGBl. I S. 1657).

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