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Erscheinung:18.06.2004 | Geschäftszeichen BA 15 - A 233 - 2/2004 Rundschreiben 4/2004 (BA)

Rundschreiben 4/2004 (BA) - Grundsatz I gemäß §§ 10, 10a KWG; Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) gemäß §§ 13 bis 13b KWG

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Mit Richtlinie 2004/69/EG vom 27.04.2004 wurde die Multilaterale Investitionsgarantie-Agentur (MIGA) in die Liste der multilateralen Entwicklungsbanken nach Artikel 1 Nummer 19 der Richtlinie 2000/12/EG aufgenommen.

Die Multilaterale Investitionsgarantie-Agentur (MIGA) fällt damit in den Kreis der privilegierten Adressen gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1e Grundsatz I sowie §§ 1 Abs. 3, 19, 20 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1e) GroMiKV mit der Folge, das

  • für die Zwecke des Grundsatzes I

    • Risikoaktiva, soweit deren Erfüllung von der Multilaterale Investitionsgarantie-Agentur (MIGA) geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird, ein Bonitätsgewicht von 20% zugemessen wird;
  • für die Berechnung der Auslastung der Großkreditobergrenzen

    • Kredite an die Multilaterale Investitionsgarantie-Agentur (MIGA) mit den für Einlagenkreditinstitute mit Sitz in der Zone A geltenden Anrechnungssätzen zu berücksichtigen sind;
    • der Marktwertüberschuss für Kredite, die durch Schuldverschreibungen der Multilaterale Investitionsgarantie-Agentur (MIGA) gesichert sind, sich auf 50% beläuft.

Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen gelten gemäß Artikel 1 Nummer 19 der Richtlinie 2000/12/EG nunmehr für Zwecke des Grundsatzes I sowie der Großkredit- und Millionenkreditverordnung als multilaterale Entwicklungsbanken:

  • die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
  • die Internationale Finanz-Corporation,
  • die Interamerikanische Entwicklungsbank,
  • die Asiatische Entwicklungsbank,
  • die Afrikanische Entwicklungsbank,
  • der Wiedereingliederungsfonds des Europarates,
  • die Nordische Investitionsbank,
  • die Karibische Entwicklungsbank,
  • die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
  • der Europäische Investitionsfonds,
  • die Interamerikanische Investitionsgesellschaft,
  • die Multilaterale Investitionsgarantie-Agentur.

Die erweiterte Liste der als privilegiert anerkannten multilateralen Entwicklungsbanken gilt ab sofort.

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