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Erscheinung:19.03.2002 | Geschäftszeichen I 3 - 238 - 3/95 | Thema Eigenmittel Rundschreiben 9/2002 (BA) - § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 KWG; Zeitliche Befristung der Anrechnungserleichterung für Realkredite

§ 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 KWG; Zeitliche Befristung der Anrechnungserleichterung für Realkredite

  1. Die Anrechnungserleichterung des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 KWG für Realkredite ist auf Kredite beschränkt, die vor dem 1. Januar 2002 gewährt wurden. Wie Ihnen bekannt ist, hat sich die deutsche Seite bei der EU-Kommission für eine Prolongation des der Vorschrift zugrunde liegenden Artikels 64 Abs. 9 der Bankenrichtlinie[1] bis zum 31. Dezember 2006 entsprechend der geltenden Regelung des Artikels 62 Abs. 1, umgesetzt in § 13 Abs. 4 Ziffer 3 des Grundsatzes I, eingesetzt. Dazu hat die Kommission eine Entscheidung noch nicht getroffen.

    Ich halte es für vertretbar, den Instituten die Anrechnungserleichterung des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 KWG bis zu einer gegenteiligen Entscheidung der Kommission zuzugestehen.
    Die Institute dürfen ihren Berechnungen zur Auslastung der Großkreditgrenzen somit auch weiterhin die Vorschrift des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 KWG zugrunde legen, sofern die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.

    Ich weise jedoch ausdrücklich darauf hin, dass im Falle einer entgegenstehenden Entscheidung der Kommission sehr kurzfristig eine Neuregelung getroffen werden muss, die zu einem höheren Anrechnungssatz führen kann. Es empfiehlt sich daher, diesen Umstand bereits jetzt bei der Steuerung der Großkreditrisiken zu berücksichtigen.
  2. Das Rundschreiben 2/99 mit Ausnahme der Ziffer 2 sowie die hierzu ergangenen Auslegungsschreiben bleiben bis auf weiteres in Kraft.

[1]

Richtlinie 2000/12/EG vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute - ABl. EG Nr. L 126 S. 1, auch "Kodifizierungsrichtlinie" genannt.

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