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Erscheinung:18.02.2002 | Geschäftszeichen I 5 - E 61 - 1/1994 | Thema Eigenmittel Rundschreiben 3/2002 (BA) - Aufbewahrungsfristen für Marktpreisdaten von Handelsbuchpositionen und Rohwarenpositionen des Anlagebuchs

Grundsatz I (GS I) gemäß §§10, 10a KWG, Aufbewahrungsfristen für Marktpreisdaten von Handelsbuchpositionen und Rohwarenpositionen des Anlagebuchs sowie der Meldungen zum GS I

Verschiedentlich ist die Frage an mich herangetragen worden, wie lange Marktpreisdaten für Handelsbuchpositionen aufzubewahren seien.

  1. Grundsätzlich verlangt § 25 a Abs. 1 Nr. 3 KWG, dass die Aufzeichnungen über die getätigten Geschäfte eine lückenlose Überwachung durch das BAKred für seinen Zuständigkeitsbereich gewährleisten. Das heißt, die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass das BAKred im Nachhinein überprüfen kann, ob die Institute den aufsichtsrechtlichen Anforderungen entsprochen haben. Um in diesem Zusammenhang die Erfassung der getätigten Geschäfte im GS I nachvollziehen zu können, muss die Möglichkeit auf den Zugriff der entsprechenden Marktpreisdaten gegeben sein. § 25 a Abs. 1 Nr. 3 KWG geht von einem Aufbewahrungszeitraum von 6 Jahren für die erforderlichen Aufzeichnungen aus.

    Ich verkenne aber nicht, welch enormer DV-Speicherbedarf für das Vorhalten aller Marktdaten für einen Zeitraum von 6 Jahren erforderlich ist. Daher bin ich bis auf weiteres bereit in allen Fällen, in denen kein Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht, eine lückenlose Überwachung durch mich auch dann als gegeben anzusehen, wenn nur die Marktdaten vorgehalten werden, die erforderlich sind, um die GS I-Meldungen für den zurückliegenden Zeitraum von 24 Monaten nachzuvollziehen. Damit kann auf die Aufbewahrung aller Marktdaten zwischen den Meldestichtagen bis auf jederzeitigen Widerruf verzichtet werden.

    Der Verzicht auf das tägliche Vorhalten von Marktpreisdaten gilt jedoch nicht für diejenigen Institute, deren Gesamtkennziffer die Untergrenze von 8 % gerade erreicht oder nur unwesentlich überschreitet (Erfüllen der Mindestanforderung zu weniger als 105 %). Um eine Überprüfung der Berechnung zwischen den Meldestichtagen bei diesen Instituten zu ermöglichen, haben diese die jeweiligen Marktdaten und die Berechnungen des GS I zusätzlich für die letzten 30 Handelstage vorzuhalten.

    Ich behalte mir jedoch die Möglichkeit vor, bei einzelnen Instituten oder Gruppen von Instituten auch ohne besonderen Anlass eine Aufbewahrung sämtlicher Marktdaten und Berechnungen zum GS I zu verlangen.

  2. Ich habe keine Bedenken, wenn die Institute die Meldungen zum GS I jeweils nur für die letzten zwei Jahre aufbewahren. Dies entspricht der Aufbewahrungsfrist der Meldungen nach §§ 13, 14 KWG.

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