BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:28.09.2001 | Geschäftszeichen Z 5 - G 952 | Thema Geldwäschebekämpfung Rundschreiben 8/2001 (GW) - Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche im Zusammenhang mit in den USA terrorverdächtigen Personen oder Organisationen (aufgehoben durch Rundschreiben 3/2006 (GW))

Sicherungsmaßnahmen gegen den Missbrauch zu Zwecken der Geldwäsche in Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten im Zusammenhang mit Personen und Organisationen, die im Verdacht der Beteiligung an den terroristischen Angriffen auf Einrichtungen der USA stehen

Hinweis: Das Rundschreiben 8/2001 (GW) wurde durch das Rundschreiben 3/2006 (GW) aufgehoben.

Im Zusammenhang mit den Anschlägen vom 11. September 2001 auf Einrichtungen in den Vereinigten Staaten von Amerika arbeiten nationale und internationale Ermittlungsbehörden in der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus zusammen. In diese Kooperation sind auch die jeweils zuständigen nationalen Bankaufsichtsbehörden eingebunden.

Aus gegebenem Anlass übersende ich Ihnen im Anhang eine Liste mit Namen von Personen und Organisationen, die mit den Anschlägen in Verbindung gebracht werden. Die auf dieser Liste genannten Namen wurden vom FBI, den Vereinten Nationen bzw. nationalen Strafermittlungsbehörden bekannt gegeben. Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, dessen Mitglied die Bundesrepublik Deutschland ist, hat es übernommen, die seitens der nationalen Behörden übersandten Namenslisten zusammenzufassen, um für die einzelnen Institute eine praktikable Arbeitsgrundlage zu schaffen, die bei der Überprüfung von Geschäfts- und Kontobeziehungen zu verdächtigen Personen/Organisationen zugrunde gelegt werden kann. Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht weist ausdrücklich darauf hin, dass die aus Praktikabilitätsgründen vom Sekretariat des Ausschusses zusammengestellte Liste aus nationalen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden stammt und hierdurch nicht zu einer Datei der Bankenaufsicht, der Bank für den Internationalen Zahlungsausgleich oder des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht wird.

Mit Verordnung Nr. 467/2001 des Rates der Europäischen Union vom 6. März 2001 (Amtsblatt Nr. L 067 vom 9. März 2001), geändert durch die Verordnung Nr. 1354/2001 des Rates der Europäischen Union vom 4. Juli 2001 (Amtsblatt Nr. L 182 vom 5. Juli 2001) wurden Sanktionen gegen die in Afghanistan herrschenden Taliban verhängt, die unter anderem auch das Einfrieren von Geldern der in den Anhängen der Verordnungen genannten Personen und Einrichtungen betrafen. Vor diesem Hintergrund bestand seit Inkrafttreten der EU-Verordnungen u. a. die Verpflichtung zur Überprüfung der bestehenden Geschäftsbeziehungen für die dort näher bezeichneten Personen, Institutionen und Einrichtungen, die bereits zu entsprechenden Kontensperren geführt hat. Zudem werden nach den Anschlägen vom 11. September 2001 in inländischen Instituten vermehrt Anstrengungen unternommen, um festzustellen, ob geschäftliche Beziehungen zu Personen und Organisationen bestehen, die mit den Angriffen auf Einrichtungen der Vereinigten Staaten von Amerika in Kontext stehen. Sofern sich für Ihr Institut nach eingehender Überprüfung Anhaltspunkte ergeben, dass Geschäftsverbindungen zu Personen bzw. Organisationen der im Anhang zu diesem Rundschreiben beigefügten Liste bestehen, die noch nicht zu einer Anzeige an die Ermittlungsbehörden geführt haben, gehe ich davon aus, dass diese Anzeige unverzüglich erstattet wird und weise in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und § 11 Geldwäschegesetz hin.

Zudem weise ich darauf hin, dass die anliegende Liste keinesfalls abschließenden Charakter hat. Vielmehr halte ich es für erforderlich, dass die Institute im Rahmen der nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 GwG zu treffenden Geldwäschepräventionsmaßnahmen allen weiteren Auffälligkeiten nachgehen, die sich in diesem Zusammenhang - insbesondere auch aus der aktuellen Medienberichterstattung - ergeben können, und hierbei Geschäftsverbindungen zu Kunden und Korrespondenzbanken sowie Transaktionen in und aus entsprechenden Ländern des Nahen und Mittleren Ostens sowie Afrikas mit erhöhter Aufmerksamkeit im Sinne der Ziffer 34d bzw. 35d meiner Verlautbarung über Maßnahmen der Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche vom 30. März 1998 bzw. 30. Dezember 1997 behandeln, ggf. überprüfen und Verdachtsanzeige gemäß § 11 Geldwäschegesetz erstatten.

Sofern der Verdacht besteht, dass das Finanztransfergeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 6 KWG ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben wird, bitte ich Sie, mir eine Kopie der erstatteten Verdachtsanzeige einzureichen.

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.

Wir freuen uns über Ihr Feedback