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Erscheinung:02.09.2001 | Geschäftszeichen I 5 - C 3 - 3/2000 Grundsatz I gemäß §§ 10, 10a KWG, Übernahme von zu §§ 10, 10a GroMiKV vergleichbaren Regelungen im Grundsatz I (GS I)

Rundschreiben 7/2001 (BA) - Grundsatz I gemäß §§ 10, 10a KWG, Übernahme von zu §§ 10, 10a GroMiKV vergleichbaren Regelungen im Grundsatz I (GS I)

Die Verrechnung[1] von Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäften des Handelsbuchs sowie die Verrechnung mit gegenläufigen Positionen bei der Bestellung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten für Swap-, Termingeschäfte oder Optionsgeschäfte halte ich unter folgenden Voraussetzungen im Grundsatz I (GS I) für zulässig:

  1. Verrechnung mit gegenläufigen Positionen bei der Bestellung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten für Swap-, Termingeschäfte oder Optionsgeschäfte

    Zweiseitige Vereinbarungen über die Verrechnung von Forderungen im Sinne von § 7 Nr. 4 GS I aus der Stellung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten für Zahlungsverpflichtungen aus Swapgeschäften, Termingeschäften oder Optionsgeschäften und den Zahlungsverpflichtungen bewirken eine ermäßigte Anrechnung der gestellten Sicherheiten nach Maßgabe des folgenden Absatzes. In die ermäßigte Anrechnung dürfen auch Sicherheiten in Form nicht wertpapiermäßig verbriefter Rechte einbezogen werden, sofern für die Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.

    Sofern die in § 10a Abs. 3 GroMiKV - in der jeweils geltenden Fassung - genannten Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen die gestellten Sicherheiten in Höhe des Betrages angerechnet werden, um den die Summe der als Sicherheit gestellten Geldbeträge und der Marktpreis der als Sicherheit gestellten Wertpapiere die Summe der negativen Marktwerte der in die Verrechnungsvereinbarung einbezogenen Swapgeschäfte, Termingeschäfte und Optionsgeschäfte übersteigt. Sind die Swapgeschäfte, Termingeschäfte oder Optionsgeschäfte in zweiseitige Verrechnungsvereinbarungen einbezogen, die die in §§ 5 und 6 GroMiKV genannten Voraussetzungen erfüllen, ist nicht auf die Summe der negativen Marktwerte, sondern auf den Unterschiedsbetrag zwischen den negativen und den positiven Marktwerten der einbezogenen Geschäfte abzustellen. Die Zuschläge nach §§ 10 Satz 3, 12 Abs. 2 Satz 2 GS I dürfen bei der Verrechnung nicht berücksichtigt werden.

  2. Verrechnung von Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäften bei der Ermittlung der Anrechnungsbeträge für die Handelsbuch-Risikopositionen

    Sind den Handelsbuch-Risikopositionen zuzurechnende Wertpapierleih- oder Wertpapierpensionsgeschäfte in einem gebräuchlichen oder von einem der Spitzenverbände der Institute zur Verwendung empfohlenen Rahmenvertrag zusammengefasst, dessen Vertragstext

    1. sicherstellt, dass die einbezogenen Geschäfte im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners in der Weise einheitlich beendet werden oder durch einseitige Erklärung des Instituts beendet werden können, dass die gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus diesen Geschäften unter Berücksichtigung der Marktpreise der Wertpapiere zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung verrechnet werden, und

    2. dem Institut das Recht gibt, alle einbezogenen Geschäfte durch einseitige Erklärung einheitlich mit der Wirkung gemäß Nummer 1 zu beenden, wenn der Vertragspartner die ihm aus einem einzelnen Geschäft obliegende Leistung nicht erbringt,

darf bei der Anrechnung der Adressenausfallpositionen des Handelsbuchs an die Stelle der Summe der zu berücksichtigenden Beträge nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 GS I die einheitliche Ausgleichforderung unter Berücksichtigung erhaltener Sicherheiten, die dem Institut bei einer Verrechnung zum Zeitpunkt des Geschäftsschlusses zustehen würden, unter den in § 10 Abs. 2 GroMiKV genannten Voraussetzungen als Bemessungsgrundlage in § 27 Abs. 2 Nr. 3 GS I angesetzt werden.

Für beide Verrechnungsmöglichkeiten gilt, dass das Bundesaufsichtsamt ein Institut von dem Anrechnungsverfahren auf Dauer oder auf bestimmte Zeit ausschließen kann, wenn es Zweifel an der Rechtswirksamkeit der zweiseitigen Verrechnung hat, oder wenn es Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung dieses Rundschreibens oder bei der Einhaltung seiner Anforderungen feststellt.

Schließlich weise ich ausdrücklich darauf hin, dass beide Verrechnungsmöglichkeiten unter dem Vorbehalt stehen, durch künftige abweichende Vereinbarungen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht oder auf EU-Ebene abgelöst zu werden.

[1]

Der Ausdruck "Verrechnung" wird als Oberbegriff für Aufrechnung und Netting verstanden.

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