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Erscheinung:20.09.2001 | Geschäftszeichen I 5 - H 112 - 6/1993 § 13 Abs. 4 Nr. 3 Grundsatz I (GS I) gemäß §§ 10, 10a KWG; Behandlung des Altbestands

Rundschreiben 6/2001 (BA) - § 13 Abs. 4 Nr. 3 Grundsatz I (GS I) gemäß §§ 10, 10a KWG: Behandlung des Altbestands

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 20. Juli 2000 trat eine geänderte Fassung des GS I in Kraft. Mit dieser Änderung wurde u. a. das Rundschreiben 14/98 vom 26. August 1998 in den GS I überführt. Dieses Rundschreiben bzw. der neue GS I brachten Änderungen bei der Beleihung von gewerblichen Hypothekarkrediten und der damit verbundenen Anrechnungserleichterung. § 13 Abs. 4 Nr. 3 GS I sieht nunmehr vor, dass Beleihungen von Büroräumen oder vielseitig nutzbare Geschäftsräumen unter anderem dann mit 50 % gewichtet werden können, wenn der Beleihungswert und insbesondere die zugrunde liegenden Annahmen über die Entwicklung des betreffenden Marktes mindestens alle drei Jahre oder dann neu bewertet werden, wenn der Verkehrswert um mehr als 10 % sinkt. Diese Bewertung betrifft auch den Altbestand an Krediten bei den Instituten.

Die Neufassung warf verschiedentlich Fragen auf, die ich mit diesem Rundschreiben klären möchte.

Aufgrund der Hypothekardarlehensrichtlinie, die der neue § 13 Abs. 4 Nr. 3 GS I umsetzt, gibt es nunmehr Objektarten, die nicht mehr zu einer Gewichtung der durch sie besicherten Darlehen mit 50 % im GS I führen. Bis zur Umsetzung dieser Richtlinie kamen durch diese Objektarten besicherte Darlehen in den Genuss der Anrechnungserleichterung. Die betreffenden Darlehen genießen jedoch Bestandsschutz und können weiterhin mit 50 % gewichtet werden.

Wiederholt aufgeworfen wurde die Problematik der nachträglichen Bewertung des Altbestandes. Sie bereitet einem Großteil der Institute größere Probleme. Angesichts der Höhe des Altbestands bei einer Vielzahl von Instituten erscheint mir daher eine Fristverlängerung für die Überprüfung der den Beleihungswerten des Altbestandes zugrunde liegenden Annahmen bis zum 31. Dezember 2002 vertretbar.

Des Weiteren bin ich damit einverstanden weitgehend getilgte Darlehen des Altbestands von der Überprüfungspflicht auszunehmen. Unter weitgehend getilgte Darlehen verstehe ich diejenigen Darlehen, deren Beleihungsauslauf kleiner/gleich 40 % ist oder die bereits um 50 % getilgt sind. Angesichts der Tatsache, dass für diese Darlehen eine Überprüfung nicht sachgerecht ist, weil durch ihre weitreichende Tilgung Verschlechterungen im Wert keine bedeutsame Rolle mehr spielen, halte ich eine Überprüfung für nicht erforderlich.

Außerdem kann dann auf die dreijährige Überprüfung verzichtet werden, wenn die Restlaufzeit der Kredite kürzer als drei Jahre ist. Diese Ausnahmeregelungen gelten nicht für Kredite des Altbestands, die Leistungsstörungen aufweisen.

Schließlich möchte ich dieses Rundschreiben zum Anlass nehmen, um zwei Klarstellungen bezüglich der künftigen Bewertung vorzunehmen:

  • Die regelmäßige Überprüfung der Annahmen erfolgt nach der Methodik, die zur Zeit der Erstellung des Wertgutachtens galt, und sie bezieht sich auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens.
  • Sollte ein neues Wertgutachten notwendig werden, ist dieses nach der aktuellen Wertermittlungsanweisung des Instituts zu erstellen.

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