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Erscheinung:20.06.2000 | Geschäftszeichen I 5 - A 231 - 1/2000 Grundsatz I gemäß §§ 10 und 10a KWG Berücksichtigung von Zinsänderungsrisiken aus Aktien-, Devisen- und Rohwarenderivaten

Rundschreiben 3/2000 (BA) - Grundsatz I gemäß §§ 10 und 10a KWG Berücksichtigung von Zinsänderungsrisiken aus Aktien-, Devisen- und Rohwarenderivaten

Durch die Bekanntmachung über die Änderung und Ergänzung der Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute vom 29. Oktober 1997 (BAnz. S. 13555) wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 die Begrenzung bestimmter Preisrisiken im Rahmen des Grundsatzes Ia durch eine Eigenmittelunterlegung der Marktpreisrisiken im Rahmen des neu gefassten Grundsatz I - GS I - ersetzt. Neben die Eigenkapitalanforderungen für Adressenausfallrisiken aus Risikoaktiva (Zweiter Abschnitt des GS I) sind seitdem zusätzlich Eigenmittelanforderungen für Marktrisikopositionen getreten. Verschiedene Rückfragen aus der Kreditwirtschaft veranlassen mich klarzustellen, dass Termin-, Swap- und Optionsgeschäfte, die bei der Bildung der Aktiennettopositionen zu berücksichtigen sind, auch in die Ermittlung des Anrechnungsbetrages für das allgemeine Kursrisiko Zinsnettopositionen eingehen. Gleiches gilt für Termin-, Swap- und Optionsgeschäfte, die in die Währungsgesamtposition oder Rohwarenposition einfließen und nicht den Risikoaktiva zugerechnet werden.

Die in den Erläuterungen I 7 - A 223 - 2/93 zur Änderung des GS I vom 29. Oktober 1997 zu § 18 GS I enthaltene Aussage, die mit Aktien- und Rohwarenderivaten verbundenen Zinsänderungsrisiken seien bis auf weiteres nicht in die Ermittlung der Eigenmittelunterlegung nach dem Fünften Abschnitt einzubeziehen, gilt insoweit nur hinsichtlich der Erfassung der zinsbezogenen Risikofaktoren aus den Aktien- und Rohwarenkomponenten von Derivaten. Eine Auslegung dergestalt, dass diese Derivate damit im Unterschied zu Termin-, Options- oder Swapgeschäften auf Devisen bei der Bestimmung der Zinsnettopositionen unberücksichtigt bleiben dürften, stünde weder im Einklang mit den expliziten Regelungen im Text des GS I noch mit den diesem zugrunde liegenden Vorgaben in den Fußnoten 19 und 30 der Baseler Eigenkapitalvereinbarung zur Einbeziehung der Marktrisiken vom Januar 1996 bzw. Anhang VII Tz. 4 der Kapitaladäquanzrichtlinie[1].

Danach sind Termin-, Swap- und Optionsgeschäfte, soweit nicht nach § 4 Satz 2 GS I den Risikoaktiva zuzurechnen, generell in zwei Komponenten zu zerlegen. Die eine Komponente - zu eng oft als Wertpapierkomponente bezeichnet - bildet die entsprechende Kauf- oder Verkaufposition in der jeweiligen Marktrisikokategorie ab. Die zweite Komponente ist von Handelsbuchinstituten als dazu gegenläufige Finanzierungskomponente bei der Zinsnettoposition zu berücksichtigen. Währungsderivate bilden dabei insofern eine Ausnahme, als die bei der Währungsgesamtposition zu berücksichtigenden Liefer- und Zahlungsansprüche bzw. Liefer- und Zahlungsverpflichtungen in Währung gleichzeitig auch der Zinsnettoposition in der entsprechenden Währung zuzurechnen sind.

Dies soll anhand der folgenden Beispiele verdeutlicht werden:

Beispiel 1

Terminkauf 1 Mio. JPY zum Kurs 102,2200 JPY für 1 Euro in 6 Monaten;
Handelsbuchgeschäft:

Währungsgesamtposition (Umrechnung zum Kassamittelkurs): Aktivposition in 1 Mio. JPY

Zinsnettoposition (Laufzeitband bis 6 Monate, Umrechnung zum Kassamittelkurs, Ermittlung des Barwerts, Einstellung in die Yen-Zinsnettoposition): Kaufposition in 1 Mio. JPY

Verkaufposition in 9.782,82 Euro mit Laufzeit 6 Monaten

(Einstellung in die Euro-Zinsnettoposition entsprechend den vorstehend erwähnten Erfassungsprinzipien)
(zusätzlich Adressenausfallrisikoposition des Handelsbuchs)

In dem in Rede stehenden Beispiel ändert sich die Währungsgesamtposition und die Zinsnettoposition für Institute, die ihre Devisentermingeschäfte in der täglichen institutsinternen Risikosteuerung mit ihren Gegenwartswerten berücksichtigen und von dem Wahlrecht gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 GS I Gebrauch machen, wie folgt:

Währungsgesamtposition (abgezinst auf den Barwert): Aktivposition in 1 Mio. JPY

Zinsnettoposition: keine anzurechnende Kaufposition

Verkaufsposition in 9.782,82 Euro

(Laufzeitband bis 6 Monate, Ermittlung des Barwerts; Einstellung in die Euro-Zinsnettoposition)

Beispiel 2

Erwerb einer USD-Verkaufoption auf 1.000 Stück in CHF denominierter XY-Aktien, Laufzeit 5 Monate, Basispreis 80 CHF, Options-Delta 0,78;
Handelsbuchgeschäft:

Währungsgesamtposition: Aktivposition in USD in Höhe des Marktwerts der Option
Aktiennettoposition: Verkaufposition 0,78 x 1.000 Stück XY-Aktien x aktueller Marktkurs
Zinsnettoposition: Kaufposition in (0,78 x 1.000 x 80) CHF mit Laufzeit 5 Monaten

Zusätzlich Berücksichtigung der Vorschriften bezüglich der optionalen Risiken gemäß den Vorschriften nach dem Sechsten Abschnitt des Grundsatz I (zusätzlich Adressenausfallrisikoposition des Handelsbuchs).

Handelsbuchinstitute, die bislang die Einbeziehung der Finanzierungskomponenten aus Aktien- und Rohwarenderivaten bei der Zinsnettoposition unterlassen haben, haben ihre Meldesysteme unverzüglich, spätestens aber bis zum 29. Dezember 2000, umzustellen. Die Umstellungen sind von den Instituten intern zu dokumentieren und die Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Bankenaufsicht auszuhändigen.

[1]

Richtlinie des Rates 93/6/EWG vom 15. März 1993 geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 98/31/EG und Artikel 3 der Richtlinie 98/33/EG vom 22. Juni 1998.

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