Erscheinung:31.03.2025 Rundschreiben 06/2025 (BA)
zur Ausübung des Wahlrechtes nach Art. 495e CRR
Dieses Rundschreiben gilt für Institute, auf die Artikel 6 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) Anwendung findet und die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (SSM-Verordnung) als „weniger bedeutende Institute (LSI)“ eingestuft werden. Ferner gilt es auch für alle Institute, die gemäß § 1a Kreditwesengesetz (KWG) so behandelt werden als seien sie CRR-Kreditinstitute, sofern sie nicht von Teil 3 der CRR befreit sind. Außerdem findet das Rundschreiben gemäß § 3 Nr. 2 KfWV Anwendung auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
Seit dem 01. Januar 2025 ist die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2024/1623 geänderten Fassung anzuwenden. Nach dem neuen Artikel 495e CRR besteht für die Bundesanstalt als zuständige Behörde die Möglichkeit, Instituten zu gestatten, abweichend von Artikel 138 Unterabsatz 1 Buchstabe g CRR bis zum 31. Dezember 2029 in Bezug auf Risikopositionen gegenüber Instituten weiterhin ECAI-Bonitätsbeurteilungen, in denen eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird, zu verwenden.
Ich mache von diesem Wahlrecht wie folgt Gebrauch:
Institute im Anwendungsbereich dieses Rundschreibens dürfen bei der Verwendung von Bonitätsbeurteilungen benannter ECAIs nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 99 CRR im Fall von Risikopositionen gegenüber Instituten abweichend von Artikel 138 Unterabsatz 1 Buchstabe g CRR bis einschließlich 31. Dezember 2029 ECAI-Bonitätsbeurteilungen verwenden, in denen eine implizite staatliche Unterstützung im Sinne von Artikel 138 Unterabsatz 3 CRR angenommen wird.
Die BaFin kann die Verwendung von ECAI-Bonitätsbeurteilungen, in denen eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird, in bestimmten Fällen untersagen, insbesondere dann, wenn von einer benannten ECAI ebenso ECAI-Bonitätsbeurteilungen ohne die Annahme einer impliziten staatlichen Unterstützung für Risikopositionen gegenüber Instituten abgegeben werden.