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Erscheinung:28.02.2023 | Thema Liquiditätsanforderungen Rundschreiben 03/2023 WA

Kriterien zur Befreiung von Liquiditätsanforderungen nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033


Nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 IFR kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kleine Wertpapierinstitute im Sinne von § 2 Absatz 16 WpIG von der Anwendung dieser Liquiditätsanforderungen ausnehmen. Das Rundschreiben 03/2023 WA setzt die EBA Guideline zu den Kriterien für die Freistellung von Wertpapierfirmen von den Liquiditätsanforderungen gemäß Art. 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 um.

Zusatzinformationen

Rundschreiben zur Befreiung von Liquiditätsanforderungen

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