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Erscheinung:15.08.2022 | Geschäftszeichen BA 55-K 2103-2019/0001 Rundschreiben 07/2022 (BA)

Zusätzliche Liquiditätsabflüsse in Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen gemäß Artikel 23 Delegierte Verordnung (EU) 2015/61

1. Einleitung

Dieses Rundschreiben spezifiziert das aufsichtliche Vorgehen in Bezug auf die Anwendung von Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 (fortan „DV 2015/61“) und der entsprechenden Meldevorschriften der Durchführungsverordnung 2021/451 (fortan „DV 2021/451“) in den jeweils geltenden Fassungen zu den zusätzlichen Liquiditätsabflüssen im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen, die nicht unter die Abflusskategorien der Artikel 27 bis 31a DV 2015/61 fallen. Dabei werden die in Artikel 23 Absatz 1 a) bis h) DV 2015/61 bzw. die in diesem Zusammenhang in DV 2021/451 genannten Kategorien von Produkten und Dienstleistungen näher bestimmt sowie die diesen Produkten und Dienstleistungen zuzuordnenden Liquiditätsabflüsse festgelegt. Ferner erfolgt eine Konkretisierung der gemäß Artikel 23 Absatz 2 DV 2015/61 mindestens jährlich durchzuführenden Meldungen zu den unter Artikel 23 Absatz 1 DV 2015/61 fallenden Produkten und Dienstleistungen, für die die Wahrscheinlichkeit und der potenzielle Umfang von Liquiditätsabflüssen wesentlich sind, sowie die Festlegung der diesen Produkten und Dienstleistungen zuzuordnenden Liquiditätsabflüsse.

2. Anwenderkreis

Dieses Rundschreiben gilt für Institute, für die der Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates („Capital Requirements Regulation“, CRR) Anwendung findet und die gemäß Artikel 6 Absatz 4 SSM-Verordnung als „weniger bedeutende Institute (LSI)“ eingestuft werden. Ferner gilt es auch für alle Institute, die gemäß §1a Kreditwesengesetz (KWG) so behandelt werden als seien sie CRR-Kreditinstitute, sofern sie nicht von Teil VI der CRR befreit sind.

3. Monatliche Meldung der Produkte und Dienstleistungen nach Artikel 23 Absatz 1 DV 2015/61 gemäß DV 2021/451

Die Liquiditätsabflüsse der in Artikel 23 Absatz 1 DV 2015/61 genannten Produkte und Dienstleistungen sind ungeachtet ihrer Wesentlichkeit im Rahmen der monatlichen Meldungen gemäß DV 2021/451 von allen in Abschnitt 2 genannten Instituten zu berücksichtigen. Hierbei sind im Meldebogen C 73.00 der Betrag (Spalte 010), die in Abschnitt 5 dieses Rundschreibens vorgesehene anwendbare Gewichtung (Spalte 050) sowie der entsprechende Abfluss (Spalte 060) zu melden.

Gemäß DV 2021/451, Anhang XXIV, Teil II, Abschnitt 1.4 gilt für Meldebogen C 73.00, Zeile 720 Spalten 010 und 050 des Meldebogens Folgendes:

„Die Kreditinstitute melden hier Produkte und Dienstleistungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Der zu meldende Betrag entspricht dem Höchstbetrag, der aus den in Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Produkten und Dienstleistungen in Anspruch genommen werden könnte. Die anwendbare Gewichtung entspricht der Gewichtung, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 bestimmt wurde.“

In Ergänzung dieser Erläuterungen in DV 2021/451 erfolgt im Abschnitt 5 dieses Rundschreibens die Festlegung der anwendbaren Gewichtungen sowie eine Spezifizierung der unter Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a) bis h) DV 2015/61 bzw. im Meldebogen C 73.00 unter ID 1.1.7 in den Meldezeilen 731 bis 870 zu erfassenden Liquiditätsabflüsse im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen.

4. Jährliche Meldung nach Artikel 23 Absatz 2 DV 2015/61

Zusätzlich zu den monatlichen Meldungen gemäß Abschnitt 3 erfolgt für die in Artikel 23 Absatz 1 DV 2015/61 genannten Produkte und Dienstleistungen, für die die Wahrscheinlichkeit und der potenzielle Umfang von Liquiditätsabflüssen wesentlich sind, eine zusätzliche jährliche Meldung gemäß Artikel 23 Absatz 2 Satz 3 DV 2015/61. Diese Meldungen sind zum Stichtag 30. September unter Verwendung des Meldebogens, der als Excel-Datei mit diesem Rundschreiben veröffentlicht wird, vorzunehmen und bis zum 31.10. des jeweiligen Jahres bei der Aufsicht einzureichen.

Im Rahmen dieser jährlichen Meldungen werden die wesentlichen Produkte und Dienstleistungen beschrieben sowie die dazugehörigen Abflussraten gemeldet, die das Institut intern in dem steuerungsrelevanten MaRisk-Stressszenario mit den ungünstigsten Auswirkungen verwendet.

Wesentlich im Sinne des Artikels 23 Absatz Satz 3 DV 2015/61 sind alle Produkte und Dienstleistungen, die im Meldebogen C 73.00 gemäß DV 2021/451 einer Kategorie an Produkten und Dienstleistungen der Zeilen 731 bis 870 (ID 1.1.7.1 bis ID 1.1.7.9) zuzuordnen sind und für die Folgendes gilt:

  • Produkte und Dienstleistungen der Zeilen 731 und 770 (ID 1.1.7.1 und 1.1.7.5):

    Der in Spalte 060 zu berücksichtigende Abfluss für alle der jeweiligen Kategorie zuzuordnenden Produkte und Dienstleistungen beträgt

    • mehr als 7,5% der Differenz aus der in Zeile 010, Spalte 060 des Meldebogens C 73.00 anzugebenden Summe der gewichteten Liquiditätsabflüsse des Instituts und der in Zeile 720, Spalte 060 des Meldebogens 73.00 anzugebenden Summe der gewichteten Liquiditätsabflüsse im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen gemäß Artikel 23 DV 2015/61

      und

    • mehr als sechs Millionen Euro.


    D.h., die in den Zeilen i = 731 und 770 zu meldenden Kategorien von Produkten und Dienstleistungen sind als wesentlich im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 Satz 3 DV 2015/61 einzustufen,

wenn gilt

Rundschreiben 07/2022 (BA)

sowie

Rundschreiben 07/2022 (BA)


  • Produkte und Dienstleistungen der Zeilen 740, 750, 760, 780, 850, 860 und 870 (ID 1.1.7.2, 1.1.7.3,1.1.7.4, 1.1.7.6, 1.1.7.7, 1.1.7.8 und 1.1.7.9):

    Der in Spalte 060 zu berücksichtigende Abfluss für alle der jeweiligen Kategorie zuzuordnenden Produkte und Dienstleistungen beträgt

    • mehr als 0,5% der Differenz aus der in Zeile 010, Spalte 060 des Meldebogens C 73.00 anzugebenden Summe der gewichteten Liquiditätsabflüsse des Instituts und der in Zeile 720, Spalte 060 des Meldebogens 73.00 anzugebenden Summe der gewichteten Liquiditätsabflüsse im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen gemäß Artikel 23 DV 2015/61


      und

    • mehr als sechs Millionen Euro.


    D.h., die in den Zeilen i = 740, 750, 760, 780, 850, 860 und 870 zu meldenden Kategorien von Produkten und Dienstleistungen sind als wesentlich im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 Satz 3 DV 2015/61 einzustufen,

wenn gilt

Rundschreiben 07/2022 (BA)

sowie

Rundschreiben 07/2022 (BA)

Die jährliche Meldung schließt auch Produkte und Dienstleistungen ein, die (noch) nicht als wesentlich im Sinne dieses Rundschreibens gelten, die von dem betreffenden Institut aber im Hinblick auf das (künftige) Geschäfts- und Risikoprofil als wesentlich eingestuft werden.

5. Definition der Produkte und Dienstleistungen gemäß Artikel 23 (1) DV 2015/61 sowie Festlegung der dazugehörigen Abflussraten

Artikel 23 DV 2015/61 dient als Auffangtatbestand für Liquiditätsabflüsse, die nicht unter die Artikel 27 bis 31a DV 2015/61 fallen.

Dabei handelt es sich überwiegend um Liquiditätsabflüsse, deren Ein-tritt oder Zeitpunkt unsicher sind, einschließlich solcher, bei denen eine vertragliche oder sonstige Zahlungsverpflichtung des Instituts nicht vorliegt bzw. vom Institut jederzeit widerrufen werden kann.

Liquiditätsabflüsse aus vertraglich zugesagten Verpflichtungen fallen nur unter Artikel 23 DV 2015/61, wenn sie aus anderen als den in den Artikeln 27 bis 31a bzw. in Artikel 32 Absatz 3 a) DV 2015/61 geregelten Sachverhalten (z. B. Garantien) hervorgehen oder wenn sie aufgrund der Spezifität ihrer Wahrscheinlichkeit und ihres potenziellen Umfangs explizit einer der folgenden Kategorien zugeordnet werden.

Vertragliche, unwiderrufliche Eventualverpflichtungen aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten werden in Artikel 31 DV 2015/61 erfasst. Erwartete Liquiditätsabflüsse aus vertraglich vereinbarten Ausreichungen oder Verlängerungen von Krediten an Nichtfinanzkunden in den nächsten 30 Tagen, die die für diese Kundengruppe gemäß Artikel 32 Absatz 3 a) DV 2015/61 implizit unterstellten Liquiditätsabflüsse überschreiten, fallen unter Artikel 31a Absatz 2 DV 2015/61. Darüber hinaus sind unter Artikel 31a Absatz 1 DV 2015/61 alle sonstigen in den nächsten 30 Tagen erwarteten Liquiditätsabflüsse zu erfassen, die nicht unter die Artikel 24 bis 31 DV 2015/61 fallen und deren Eintritt oder Zeitpunkt nicht wie bei den nachfolgenden Kategorien für andere Produkte und Dienstleistungen gemäß Artikel 23 DV 2015/61 unsicher ist.

Für die Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen gemäß Artikel 23 DV 2015/61 wird insbesondere Folgendes festgelegt:

a) Sonstige außerbilanzielle und Eventualfinanzierungsverpflichtungen, einschließlich nicht zweckgebundener Finanzierungfazilitäten (Zelle 731, ID 1.1.7.1)

Erläuterung:

Diese Kategorie umfasst potenzielle Liquiditätsabflüsse, denen keine rechtliche Verpflichtung zugrunde liegt. Hierunter fallen z.B. nicht verbindlich zugesagte, d.h. innerhalb der nächsten 30 Kalendertage jederzeit widerrufbare oder außervertragliche Kreditfazilitäten sowie sonstige jederzeit widerrufliche oder außervertragliche Zusagen, die nicht in den Kategorien b) – i) erfasst sind.

Nicht vertraglich vereinbarte Eventualverpflichtungen entstehen insbesondere in Verbindung mit oder durch die Betreuung von veräußerten Produkten oder angebotenen Dienstleistungen, bei denen zu einem späteren Zeitpunkt unter angespannten Marktbedingungen Liquiditätsunterstützung erforderlich sein kann. Solche Verpflichtungen können sich aus Finanzprodukten und Instrumenten ergeben, bei denen die Bank als Verkäufer, Sponsor oder Originator fungiert und die zu unbeabsichtigten Bilanzausweitungen führen können, wenn die Bank aus Reputationsgründen Unterstützung leistet. Dazu gehören Finanzprodukte und -instrumente, an die der Kunde bzw. Käufer bestimmte Erwartungen hinsichtlich Liquidität und Marktgängigkeit stellt. Hierunter sind auch potenzielle Ersuchen um Rückkauf von Schuldtiteln der Bank selbst oder von mit ihr verbundenen Durchlaufvehikeln, Wertpapierfinanzierungsvehikeln und anderen solchen Finanzierungsfazilitäten zu erfassen.

Interne Kulanzlinien, bei denen Inanspruchnahmen von Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten über das mit dem Kunden vereinbarte und kommunizierte Limit hinaus toleriert werden, fallen nicht unter diese Kategorie, sondern sind als Überziehungskredite gemäß Buchstabe e) zu klassifizieren. Vertraglich vereinbarte Eventualverpflichtungen aus Garantien sowie solche, die nicht mit einer Herabstufung des Ratings zusammenhängen, fallen unter die Kategorie „Andere“ gemäß Buchstabe i).

Abflussraten:

Für den nicht in Anspruch genommenen Teil von vertraglich begründeten, aber nicht verbindlichen bzw. innerhalb der nächsten 30 Tage jederzeit kündbaren Zahlungszusagen sind folgende Abflussraten anzuwenden:

für Nicht-Finanzkunden gemäß Artikel 31 Absatz 4 DV 2015/61;0,10
für Kreditinstitute;0,40
für sonstige beaufsichtigte Finanzinstitute;0,40
für sonstige Kunden.1,00

Für insbesondere auf Kulanz- oder Reputationsgründen beruhende potenzielle Liquiditätsabflüsse, bei denen kein vertraglicher bzw. rechtlicher Höchstbetrag zu ermitteln ist, ist als Höchstbetrag der unter Stressbedingungen gemäß Artikel 5 DV 2015/61 zu erwartende Liquiditätsabfluss anzugeben, auf den ein Abflussfaktor von 1,00 anzuwenden ist.

b) Nicht in Anspruch genommene Darlehen und Buchkredite an Großkunden (Zelle 740, ID 1.1.7.2)

Erläuterung:

Unter diese Kategorie fallen Sonderfälle, bei denen zum Zeitpunkt der Meldung noch keine verbindliche Vereinbarung besteht, das Institut im Rahmen seiner Liquiditäts- und Finanzplanung aber dennoch eine Auszahlung bzw. Teilauszahlung des Darlehens in den nächsten 30 Tagen berücksichtigt. Ein Anwendungsfall sind sogenannte „Leuchtturmprojekte“, im Sinne von außergewöhnlichen und meist großvolumigen Finanzierungen (z.B. von Flughäfen, Kraftwerken und Opernhäusern).

Abflussrate:

1,00

c) Vereinbarte aber noch nicht in Anspruch genommene Hypothekendarlehen (Zelle 750, ID 1.1.7.3)

Erläuterung:

Regelmäßig kein Anwendungsfall. Die dieser Kategorie zugeordneten Geschäfte sollten nur Ausnahmen sein.

Vertraglich vereinbarte, aber noch nicht in Anspruch genommene Hypothekendarlehen mit deren Auszahlung in den nächsten 30 Tagen zu rechnen ist, werden nach Artikel 32 Absatz 3 (a) bzw. nach Artikel 31a DV 2015/61 gemeldet.

Abflussrate:

1,00

d) Kreditkarten (Zelle 760, ID 1.1.7.4)

Erläuterung:

In dieser Kategorie sind nicht verbindlich zugesagte bzw. jederzeit mit Wirkung innerhalb von 30 Tagen widerrufliche, offene Verfügungsrahmen auf Kreditkartenkonten (keine Debitkarten) zu erfassen, die in regelmäßigen Intervallen (meist monatlich) abgerechnet werden. Diese Kategorie umfasst auch gegenüber dem Kunden nicht kommunizierte, aber vom Institut intern eingerichtete Verfügungsrahmen.

Liquiditätsabflüsse aus verbindlich zugesagten Verfügungsrahmen im Zusammenhang mit Kreditkarten, die in den nächsten 30 Tagen nicht widerrufen werden können, fallen unter Artikel 31 DV 2015/61.

Abflussraten:

kommunizierte, widerrufliche Verfügungsrahmen0,02
nicht-kommunizierte, widerrufliche Verfügungsrahmen 0,01

e) Überziehungskredite (Zelle 770, ID 1.1.7.5)

Erläuterung:

In dieser Kategorie sind nicht verbindlich zugesagte bzw. jederzeit mit Wirkung innerhalb von 30 Tagen widerrufliche, offene Verfügungsrahmen an Privatkunden und Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission zu erfassen. Diese Kategorie umfasst auch gegenüber dem Kunden nicht kommunizierte, aber vom Institut intern eingerichtete Verfügungsrahmen. Dies gilt unabhängig vom Vorliegen bzw. der Höhe eines auf dem entsprechenden Kundenkonto bestehenden Guthabens zugunsten des Kunden.

Liquiditätsabflüsse aus verbindlich zugesagten Verfügungsrahmen, die in den nächsten 30 Tagen nicht widerrufen werden können, fallen unter Artikel 31 DV 2015/61.

Abflussraten:

kommunizierte, widerrufliche Verfügungsrahmen0,02
nicht-kommunizierte, widerrufliche Verfügungsrahmen 0,01

f) Geplante Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite (Zellen 780, ID 1.1.7.6)

Erläuterung:

Regelmäßig kein Anwendungsfall.

Diese Kategorie stellt eine Restgröße dar. Liquiditätsabflüsse aus der Verpflichtung zur Ausreichung von Finanzierungen an Nichtfinanzkunden in den nächsten 30 Tagen werden unter Artikel 32 Absatz 3 a) DV 2015/61 erfasst. Übersteigen diese Liquiditätsabflüsse die an die dort genannte Kontrahentengruppe zu berücksichtigenden Zuflüsse aus Zahlungen zu Tilgungszwecken, erfolgt die Meldung mit einer Abflussrate von 100% nach Artikel 31a Absatz 2 DV 2015/61. Liquiditätsabflüsse aus der Verpflichtung zur Ausreichung von Finanzierungen an Finanzkunden in den nächsten 30 Tagen fallen unter Artikel 31a Absatz 1 DV 2015/61.

Abflussrate:

1,00

g) Geplante Derivateverbindlichkeiten (Zelle 850, ID 1.1.7.7)

Erläuterung:

Regelmäßig kein Anwendungsfall.

Liquiditätsabflüsse aus Derivaten werden unter die Artikel 21 und 30 DV 2015/61 gefasst. Mögliche Nachschussverpflichtungen aus bereits abgeschlossenen Derivaten sind hier nicht zu berücksichtigen.

Abflussrate:

1,00

h) Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung (Zelle 860, ID 1.1.7.8)

Erläuterung:

Unter diese Kategorie fallen insbesondere die folgenden Produkte aus dem Anhang I CRR:

  • ausgestellte und bestätigte Dokumentenkredite;
  • Dokumentenakkreditive, bei denen die Frachtpapiere als Sicherheit dienen, oder andere leicht liquidierbare Transaktionen;
  • Erfüllungsgarantien (einschließlich Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften) und Garantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben;
  • Unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben.


    Credit Default Swaps sind nicht unter diese Kategorie zu fassen.

Akkreditive, bei denen die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt sind und der Liquiditätsabfluss in den nächsten 30 Tagen erwartet wird, werden unter Artikel 31a Absatz 2 DV 2015/61 gefasst.

Abflussraten:

Garantien0,01
Akkreditive0,05

i) Andere (Zelle 870, ID 1.1.7.9)

Erläuterung:

Diese Kategorie stellt eine Restgröße dar. U.a. könnten folgende Anwendungsfälle bestehen:

  • sonstige bedingte Liquiditätsabflüsse, außer denjenigen, die mit einer Verschlechterung der Kreditwürdigkeit zusammenhängen (Einzelfallprüfung);
  • Garantiegeschäft nach §1 (1) Nr. 8 KWG, insbesondere Avale, Bürgschaften und Garantien, außer solche für Handelsfinanzierungen;
  • sonstige Hypothekendarlehen, die dem Kunden angeboten, aber von diesem noch nicht akzeptiert wurden;
  • Mietavale;
  • erwartete Abflüsse aus Zuteilungen gezeichneter Emissionen bereinigt um deren Liquiditätswert in der LCR
    (Abfluss = (erwartete Zuteilung - Liquiditätswert der Wertpapiere gem. Abschnitt 2 DV 2015/61) * 1,00).

Abflussraten:

Avale, Bürgschaften und Garantien0,01
Mietavale0,0025
Hypothekendarlehen0,10
Abflüsse aus Zuteilungen gezeichneter Emissionen1,00
Sonstige bedingte Liquiditätsabflüsse1,00

Wenn die gewichteten Abflüsse für bestimmte Produkte und Dienstleistungen in einer der in diesem Abschnitt spezifizierten Kategorien die in Abschnitt 4 spezifizierten Wesentlichkeitsschwellen übersteigen, hat das Institut die Möglichkeit, einen Nachweis zu erbringen, dass im Stressfall nach Artikel 5 DV 2015/61 für einzelne der in diesem Rundschreiben erfassten Produkte und Dienstleistungen eine Abflussrate zu erwarten ist, die unter der in diesem Abschnitt für diese Produkte und Dienstleistungen festgelegten Abflussrate liegt. Die für die Ermittlung der institutsinternen Abflussrate verwendete Datenbasis sollte einen schweren Stressfall reflektieren. Sie ist ebenso wie die zugrundeliegende Berechnungsmethodik einschließlich der dabei getroffenen Annahmen angemessen zu dokumentieren und gegenüber der Aufsicht offen zu legen. Die Anwendung einer geringeren Abflussrate muss von der BaFin vorab genehmigt werden.

6. Inkrafttreten

Das Rundschreiben tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Die im Vergleich zu Rundschreiben 12/2021 (BA) vorgenommenen Neuerungen im Abschnitt 5 des Rundschreibens sind erstmalig ab dem 31.03.2023 anzuwenden.

Im Auftrag

Güldner

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