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Erscheinung:01.08.2022 | Geschäftszeichen BA 55-K 2103-2021/0001 Rundschreiben 06/2022 (BA)

zur stabilen Refinanzierung von außerbilanziellen Posten nach Artikel 428p (10) bzw. 428aq (10) der durch die Änderungsverordnung 2019/876 geänderten Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1. Einleitung

Mit diesem Rundschreiben spezifiziert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) das aufsichtliche Vorgehen in Bezug auf die Ausübung des Wahlrechts der zuständigen Behörde gemäß Artikel 428p (10) bzw. 428aq (10) der durch die Verordnung 2019/876 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013 („Capital Requirements Regulation“, CRR) und den entsprechenden Vorschriften der Durchführungsverordnung 2021/451 (fortan „DV 2021/451“) in den jeweils geltenden Fassungen für die in Teil 6, Titel IV, Kapitel 4 und Kapitel 7 CRR nicht genannten außerbilanziellen Posten in der strukturellen Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio - „NSFR“) bzw. vereinfachten strukturellen Liquiditätsquote (simplified Net Stable Funding Ratio – „sNSFR“).

2. Anwenderkreis

Dieses Rundschreiben gilt für Institute, für die der Artikel 6 (4) CRR Anwendung findet und die gemäß Artikel 6 (4) SSM-Verordnung als „weniger bedeutende Institute (LSI)“ eingestuft werden. Ferner gilt es auch für alle Institute, die gemäß §1a Kreditwesengesetz (KWG) wie CRR-Kreditinstitute behandelt werden. Das Rundschreiben gilt sowohl auf Einzelinstitutsebene bzw., sofern die Ausnahme von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis gemäß Artikel 8 CRR in Anspruch genommen wird, auf Ebene der entsprechenden Liquiditätsuntergruppe sowie auf konsolidierter Ebene.

3. Refinanzierungsanforderungen

Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, wenden die Institute für die von den Artikeln 428p (10) bzw. 428aq (10) CRR erfassten außerbilanziellen Posten einen Faktor für die stabile Refinanzierung von 0% an. Diese Posten sind daher nicht im regulären NSFR-Meldewesen nach DV 2021/451 zu erfassen.

Wenn ein Institut Aktiva, die es ohne Stellung von Sicherheiten im Rahmen von außerbilanziellen Transaktionen, einschließlich unbesicherter Wertpapierleihgeschäfte, geliehen hat und die es nicht bilanziert, weiterverwendet oder weiterverpfändet, so sind die Aktiva als belastet einzustufen und unter Artikel 428p (10) bzw. Artikel 428aq (10) CRR zu erfassen, sofern die Transaktion, in deren Rahmen die Aktiva geliehen wurden, nicht fällig werden kann, ohne dass das Institut die geliehenen Aktiva zurückgibt.

Als Bemessungsgrundlage bzw. als im Rahmen der aufsichtlichen Meldung gemäß DV 2021/451 anzugebender ungewichteter Betrag wird hierbei der aktuelle Marktwert des geliehenen und weiterverliehenen Wertpapieres herangezogen.

Der anzuwendende RSF-Faktor ergibt sich aus der Differenz zwischen

  • dem RSF-Faktor, der auf die weiterverwendeten bzw. weiterverliehenen Aktiva gemäß Artikel 428p (5) bzw. Artikel 428aq (5) CRR angewendet würde, wenn die Aktiva im Rahmen von bilanziellen Transaktionen geliehen worden wären, und
  • dem ASF-Faktor, der gemäß Teil 6, Titel IV, Kapitel 3 bzw. Kapitel 6 CRR auf unbesicherte Refinanzierungsgeschäfte mit der betreffen-den Gegenpartei anzuwenden wäre.

Die festgelegten Faktoren werden mindestens einmal jährlich - im Einklang mit der aufsichtlichen Notifizierung gegenüber der EBA – überprüft und ggfs. angepasst.

Im aufsichtlichen Meldewesen gemäß DV 2021/451 sind nur die unter Artikel 428p (10) bzw. Artikel 428aq (10) CRR fallenden Positionen zu berücksichtigen, für die in diesem Rundschreiben ein positiver RSF-Faktor festgelegt ist. Als ungewichteter Betrag ist der Marktwert der weiterverwendeten bzw. weiterverpfändeten Aktiva anzugeben. Bei Verwendung des Meldebogens C 80.00 sind für weiterverwendete bzw. weiterverpfändete Aktiva mit einem gemäß diesem Rundschreiben anzuwendenden RSF-Faktor von 50% den Positionen mit Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter einem Jahr sowie mit einem anzuwendenden RSF-Faktor von 100% den Positionen mit Laufzeiten von einem Jahr und länger zuzuordnen. Bei Verwendung des Meldebogens C 82.00 sind für weiterverwendete bzw. weiterverpfändete Aktiva mit einem gemäß diesem Rundschreiben anzuwendenden RSF-Faktor von 50% den Positionen mit Laufzeiten unter einem Jahr sowie mit einem anzuwendenden RSF-Faktor von 100% den Positionen mit Laufzeiten von einem Jahr oder länger zuzuordnen.

Das Rundschreiben tritt mit Veröffentlichung in Kraft und ist ab dem Meldestichtag 31.03.2023 anzuwenden.

Im Auftrag

Güldner

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