Erscheinung:09.03.2022, Stand:geändert am 10.01.2025 | Geschäftszeichen GIT 1-FR 1529-2021/0009 | Thema Risikomanagement Rundschreiben 03/2022 (BA)
zur Meldung schwerwiegender Zahlungssicherheitsvorfälle gemäß § 54 Abs. 1 ZAG
An alle Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute und CRR-Kreditinstitute
Aufhebung des Rundschreibens 03/2022 (BA) zum 17.01.2025Ab dem 17.01.2025 ist die Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (Digital Operational Resilience Act, DORA) anwendbar. Für Finanzunternehmen gilt ab jenem Zeitpunkt somit auch die Meldepflicht für schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle gemäß Kapitel III DORA. Das Rundschreiben 03/2022 (BA) wird daher zum 17.01.2025 aufgehoben. ÜbergangsregelungenSämtliche Vorfälle, die sich vor dem 17.01.2025 ereignen, sind gemäß dem Rundschreiben 03/2022 (BA) zu melden. |
Vorbemerkung
Gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) hat ein Zahlungsdienstleister die BaFin unverzüglich über einen schwerwiegenden Betriebs- oder Sicherheitsvorfall zu unterrichten. Mit dem „Rundschreiben 08/2018 (BA) zur Meldung schwerwiegender Sicherheitsvorfälle“ vom 07.06.2018 habe ich Sie darüber informiert, wann ein Betriebs- oder Sicherheitsvorfall als schwerwiegend und damit meldepflichtig einzustufen und wie die Meldung zu erstatten ist. Dieses Rundschreiben basiert auf den von der European Banking Authority (EBA) am 19.12.2017 gemäß Artikel 96 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (PSD2) herausgegebenen Leitlinien. Diese Leitlinien wurden von der EBA im vergangenen Jahr überprüft und aktualisiert.
Mit diesem Rundschreiben möchte ich Sie über die neuen Regelungen, die ab dem 01.10.2022 für die Meldung schwerwiegender Sicherheitsvorfälle gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 ZAG gelten, informieren. Das „Rundschreiben 08/2018 (BA) zur Meldung schwerwiegender Sicherheitsvorfälle“ vom 07.06.2018 wird gleichzeitig aufgehoben.
Anwendungsbereich
Das Rundschreiben gilt für alle Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie für alle CRR-Kreditinstitute und die Kreditanstalt für Wiederaufbau, soweit diese Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 ZAG erbringen. Räumlich gilt es nur für Unternehmen mit Sitz im Inland sowie für Institute im Sinne des § 53 Kreditwesengesetz (KWG) sowie im Sinne des § 42 ZAG.
Begriffsbestimmungen
Sofern nicht anders angegeben, gelten die Begriffsbestimmungen des ZAG auch für dieses Rundschreiben. Für die Zwecke dieses Rundschreibens gelten darüber hinaus die folgenden Begriffsbestimmungen:
Authentizität
Die Eigenschaft einer Quelle, dass diese tatsächlich das ist, was sie zu sein vorgibt
Betriebs- oder Sicherheitsvorfall
Ein aus einem Einzelereignis oder einer Verkettung von Ereignissen bestehender Vorfall, der vom Zahlungsdienstleister nicht beabsichtigt wurde und sich nachteilig auf die Integrität, die Verfügbarkeit, die Vertraulichkeit und/oder die Authentizität von zahlungsbezogenen Diensten auswirkt oder wahrscheinlich auswirken wird
Integrität
Die Eigenschaft, die Korrektheit und Vollständigkeit von Vermögenswerten (einschließlich Daten) zu schützen
Verfügbarkeit
Die Eigenschaft, dass zahlungsbezogene Dienste in dem von dem Zahlungsdienstleister vorab festgelegten Umfang uneingeschränkt für die Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind und von diesen verwendet werden können
Vertraulichkeit
Die Eigenschaft, dass Informationen unbefugten Personen, Stellen oder Prozessen nicht zugänglich gemacht oder diesen nicht offengelegt werden
Zahlungsbezogene Dienste
Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 ZAG sowie alle technischen unterstützenden Aufgaben, die für die korrekte Erbringung von Zahlungsdiensten notwendig sind
1 Klassifizierung der Betriebs- und Sicherheitsvorfälle
Alle Betriebs- und Sicherheitsvorfälle sind anhand der nachfolgend dargestellten Kriterien und Indikatoren zu bewerten und entweder als schwerwiegender oder als nicht schwerwiegender Vorfall zu klassifizieren. Die als schwerwiegend eingestuften Vorfälle müssen der BaFin gemeldet werden.
1.1 Ein Betriebs- oder Sicherheitsvorfall ist schwerwiegend und damit meldepflichtig, wenn er auf Grundlage der in diesem Rundschreiben beschriebenen Kriterien (siehe Nr. 1.2) und Schwellenwerte (siehe Nr. 1.3)
- mindestens ein Kriterium der „hohen Auswirkungsstufe“ oder
- mindestens drei Kriterien der „niedrigen Auswirkungsstufe“ erfüllt.
1.2 Ein Betriebs- oder Sicherheitsvorfall ist anhand der folgenden grundsätzlichen Kriterien und den zugrundeliegenden Indikatoren zu bewerten:
i. Betroffene Zahlungsvorgänge
ii. Betroffene Zahlungsdienstnutzer
iii. Verletzung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
iv. Dienstausfallzeit
v. Wirtschaftliche Auswirkungen
vi. Hohe interne Eskalationsstufe
vii. Anderer Zahlungsdienstleister oder maßgebliche Infrastrukturen, die möglicherweise betroffen sind
viii. Reputationsschäden
1.3 Ein Vorfall ist zu bewerten, indem für jedes oben genannte Kriterium ermittelt wird, ob die in der folgenden Tabelle aufgeführten jeweiligen Schwellenwerte vor Lösung des Vorfalls erreicht oder wahrscheinlich erreicht werden.
Kriterien | Niedrige Auswirkungsstufe | Hohe Auswirkungsstufe |
---|---|---|
Betroffene Zahlungsvorgänge | > 10% des üblichen Transaktionsvolumens des Zahlungsdienstleisters (in Bezug auf die Anzahl der Transaktionen) und Dauer des Vorfalls > 1 Stunde1 | > 25% des üblichen Transaktionsvolumens des Zahlungsdienstleisters (in Bezug auf die Anzahl der Transaktionen) |
oder > 500.000 EUR und Dauer des Vorfalls > 1 Stunde1 | oder > 15.000.000 EUR | |
Betroffene Zahlungsdienstnutzer | > 5.000 und Dauer des Vorfalls > 1 Stunde1 | > 50.000 |
oder > 10% der Zahlungsdienstnutzer des Zahlungsdienstleisters und Dauer des Vorfalls > 1 Stunde1 | oder > 25% der Zahlungsdienstnutzer des Zahlungsdienstleisters | |
Dienstausfallzeit | > 2 Stunden | Nicht anwendbar |
Verletzung der Sicherheit von Netzwerk- oder Informationssystemen | Ja | Nicht anwendbar |
Wirtschaftliche Auswirkungen | Nicht anwendbar | Max (0,1 % Kernkapital2; 200.000 EUR) |
oder > 5.000.000 EUR | ||
Hohe interne Eskalationsstufe | Ja | Ja und voraussichtliche Auslösung eines Krisenmodus (oder eines ähnlichen Verfahrens) |
Andere Zahlungsdienstleister oder maßgebliche Infrastrukturen, die möglicherweise betroffen sind | Ja | Nicht anwendbar |
Reputationsschäden | Ja | Nicht anwendbar |
1.4 Falls keine konkreten Daten vorliegen, um genauer beurteilen zu können, ob ein bestimmter Schwellenwert vor Lösung des Vorfalls erreicht oder wahrscheinlich erreicht wird (dies kann beispielsweise während der anfänglichen Untersuchungsphase der Fall sein), ist auf Schätzungen zurückzugreifen.
1.5 Eine solche Bewertung ist während der Dauer des Vorfalls kontinuierlich durchzuführen, um eine mögliche Zustandsänderung – (von nicht schwerwiegend in schwerwiegend oder umgekehrt) – zu ermitteln. Jede Reklassifizierung eines Vorfalls von schwerwiegend zu nicht schwerwiegend muss der BaFin unverzüglich gemeldet werden.
2 Meldeverfahren
2.1 Alle relevanten Informationen sind zu sammeln und der BaFin in einer Vorfallsmeldung unter Verwendung der von ihr bereitgestellten Meldewege (Melde- und Veröffentlichungsplattform - MVP-Portal) und elektronischen Formulare zu übermitteln.
Falls das MVP-Portal zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht verfügbar oder funktionsbereit ist, sollte über die von der BaFin bekannt gemachten alternativen Kommunikationskanäle eine formlose Information über das Auftreten eines Betriebs- oder Sicherheitsvorfalls erfolgen. Die vollständige Vorfallsmeldung (Erst-, Zwischen- oder Abschlussmeldung) ist nachzureichen, sobald der reguläre Meldekanal wieder verfügbar oder funktionsbereit ist.
2.2 Während der Dauer des Vorfalls ist die BaFin unter Angabe der bei der Erstmeldung erhaltenen Vorfallsidentifikationsnummer über den Verlauf zu unterrichten (das heißt bei Erst-, Zwischen- und Abschlussmeldungen, wie in Nr. 2.7 bis 2.21 beschrieben). Alle abgefragten Informationen sind nach bestem Bemühen bereitzustellen. Sobald mehr Informationen im Laufe der internen Untersuchung zutage treten, können Zwischenmeldungen abgegeben werden, um die bis dahin eingereichten Informationen zu ergänzen (siehe Nr. 2.12).
2.3 Der BaFin ist ggf. eine Kopie der Informationen vorzulegen, die den Zahlungsdienstnutzern gemäß § 54 Absatz 4 ZAG bereitgestellt wurden oder bereitgestellt werden (sobald diese Informationen verfügbar sind).
2.4 Der BaFin sind auf Anforderung über die zur Verfügung gestellten Meldewege alle zusätzlichen Unterlagen zukommen zu lassen, die geeignet sind, die auf dem Meldeformular übermittelten Informationen zu ergänzen.
2.5 Zusätzliche Informationen, die der BaFin entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen übermittelt werden, sind auf dem Meldeformular zu vermerken.
2.6 Die Vertraulichkeit und Integrität der mit der BaFin ausgetauschten Informationen ist jederzeit zu wahren; auf eine ordnungsgemäße Authentifizierung ist zu achten.
Erstmeldung
2.7 Der BaFin ist eine Erstmeldung zu übermitteln, sobald ein Betriebs- oder Sicherheitsvorfall als schwerwiegend klassifiziert wurde. Die im Rahmen der Übermittlung der Erstmeldung von der BaFin vergebene Vorfallsidentifikationsnummer ist bei allen folgenden Meldungen, die diesen Vorfall betreffen, anzugeben.
2.8 Die Erstmeldung ist innerhalb von vier Stunden ab der erstmaligen Klassifizierung des Betriebs- oder Sicherheitsvorfalls als schwerwiegend über die von der BaFin zur Verfügung gestellten Meldewege zu übermitteln. Die Arbeitsabläufe des Zahlungsdienstleisters sind so zu gestalten, dass eine Erkennung und Klassifizierung von Betriebs- oder Sicherheitsvorfällen mindestens während der üblichen Geschäftszeiten erfolgen kann.
2.9 Ein Betriebs- oder Sicherheitsvorfall ist gemäß Nr. 1.1 bis 1.5 dieses Rundschreibens zügig zu klassifizieren, jedenfalls nicht später als 24 Stunden nach seiner Erkennung und unverzüglich, nachdem die für Klassifizierung des Vorfalls erforderlichen Informationen vorliegen. Wenn für die Klassifizierung des Vorfalls mehr Zeit benötigt wird, sind die Gründe dafür in der Erstmeldung darzulegen.
2.10 Der BaFin ist ebenfalls eine Erstmeldung zu übermitteln, wenn ein zuvor nicht schwerwiegender Vorfall als schwerwiegender Vorfall reklassifiziert wird. In diesem Fall ist die Erstmeldung unmittelbar nach Erkennung der Statusänderung zu übermitteln.
2.11 In die Erstmeldung (Abschnitt A des Formulars) sind Übersichtsinformationen aufzunehmen, um so einige grundlegende Merkmale des Vorfalls sowie seine voraussichtlichen Folgen anhand der Informationen anzugeben, die unmittelbar nach der Klassifizierung des Vorfalls als schwerwiegend verfügbar waren. Liegen keine konkreten Daten vor, ist auf Schätzungen zurückzugreifen.
Zwischenmeldung
2.12 Eine Zwischenmeldung ist zu übermitteln, wenn die regulären Tätigkeiten wiederaufgenommen wurden und der Regelbetrieb wiederhergestellt wurde. Von einer Wiederherstellung des Regelbetriebes ist auszugehen, wenn die Aktivitäten/die Vorgänge wieder dasselbe Leistungsniveau/dieselben Bedingungen in Bezug auf Verarbeitungszeiten, Kapazität, Sicherheitsanforderungen usw. erreichen, die vom Zahlungsdienstleister festgelegt oder extern durch eine Dienstgütevereinbarung festgeschrieben wurden, und keine Notfallmaßnahmen mehr aktiv sind. In der Zwischenmeldung (Abschnitt B des Formulars) sind der Vorfall und seine Folgen genauer zu beschreiben.
2.13 Wenn die regulären Tätigkeiten noch nicht wiederaufgenommen wurden, ist der BaFin innerhalb von drei Geschäftstagen nach Übermittlung der Erstmeldung eine Zwischenmeldung zu übermitteln.
2.14 Die in den Abschnitten A und B des Formulars angegebenen Informationen müssen, wenn seit der vorherigen Meldung wesentliche Änderungen eingetreten sind (z. B. wenn sich der Vorfall verschlimmert oder abgeschwächt hat, neue Ursachen ermittelt oder Maßnahmen zur Behebung des Problems ergriffen wurden), aktualisiert werden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vorfall nicht innerhalb von drei Geschäftstagen behoben wurde. In diesem Fall ist eine weitere Zwischenmeldung zu übermitteln. Auf Ersuchen der BaFin muss in jedem Fall eine zusätzliche Zwischenmeldung übermittelt werden.
2.15 Wie im Fall von Erstmeldungen ist auf Schätzungen zurückzugreifen, wenn keine konkreten Daten verfügbar sind.
2.16 Sollte sich der Regelbetrieb vor Ablauf von vier Stunden seit der Klassifizierung des Vorfalls als schwerwiegend wieder normalisiert haben, sind die Erstmeldung und die Zwischenmeldung möglichst zeitgleich innerhalb der Frist von vier Stunden zu übermitteln (indem die Abschnitte A und B des Formulars ausgefüllt werden).
Abschlussmeldung
2.17 Nachdem die Ursachenanalyse durchgeführt wurde (unabhängig davon, ob Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bereits umgesetzt wurden oder die Hauptursache endgültig ermittelt wurde) und ggf. konkrete Zahlen zur Ersetzung der Schätzungen vorliegen, ist eine Abschlussmeldung zu übermitteln.
2.18 Diese Abschlussmeldung ist der BaFin spätestens 20 Geschäftstage nach der Wiederherstellung des Regelbetriebs zu übermitteln. Wird eine Verlängerung dieser Frist benötigt (wenn z. B. noch keine konkreten Zahlen zu den Auswirkungen des Vorfalls vorliegen oder die Hauptursachen noch nicht ermittelt wurden), hat der Zahlungsdienstleister sich vor Ablauf der Frist mit der BaFin in Verbindung zu setzen und eine angemessene Begründung für die Verzögerung vorzulegen sowie ein neues Datum für die Abschlussmeldung vorzuschlagen.
2.19 Falls der Zahlungsdienstleister alle für die Abschlussmeldung erforderlichen Informationen innerhalb der Frist von vier Stunden seit der Klassifizierung des Vorfalls als schwerwiegend vorlegen kann, kann eine kombinierte Erst-, Zwischen- und Abschlussmeldung als „Gesamtmeldung“ über das MVP-Portal übermittelt werden.
2.20 In der Abschlussmeldung sind möglichst vollständige Angaben zu machen, das heißt
- konkrete Zahlen zu den Auswirkungen des Vorfalls statt Schätzungen (sowie jede weitere ggf. erforderliche Aktualisierung der Angaben in den Abschnitten A und B des Formulars) und
- Angaben in Abschnitt C des Formulars, wozu die Hauptursache, sofern bereits bekannt, und eine Übersicht über die Maßnahmen zählen, die zur Behebung des Problems oder zur Verhinderung seines erneuten Auftretens in der Zukunft ergriffen wurden oder geplant sind.
2.21 Falls ein Zahlungsdienstleister infolge der kontinuierlichen Bewertung des Vorfalls feststellt, dass ein bereits gemeldeter Vorfall die Kriterien für eine Klassifizierung als schwerwiegend nicht länger erfüllt und nicht davon auszugehen ist, dass er sie vor seiner Lösung erfüllen wird, so ist die Abschlussmeldung so schnell wie möglich nach Erkennung dieses Sachverhalts, jedoch in jedem Fall innerhalb der für die Übermittlung der nächsten Meldung geltenden Frist zu übermitteln. In dieser speziellen Situation ist der Abschnitt C des Formulars nicht auszufüllen, sondern das Feld „Vorfall als nicht schwerwiegend reklassifiziert“ auszuwählen und die Gründe für diese Reklassifizierung zu erläutern.
3 Delegierte und konsolidierte Meldung
3.1 Sollten Zahlungsdienstleister die in diesem Rundschreiben aufgeführten Meldepflichten an einen Dritten delegieren (auslagern), sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
a. Im förmlichen Vertrag oder in den ggf. innerhalb einer Gruppe bestehenden internen Regelungen, der bzw. die der delegierten Meldung zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Dritten zugrunde liegt bzw. liegen, ist die Zuweisung der Verantwortlichkeiten aller Parteien eindeutig festgelegt. Insbesondere wird in einem solchen Vertrag oder in solchen Regelungen klar dargelegt, dass der betreffende Zahlungsdienstleister, unabhängig von der möglichen Delegierung der Meldepflichten, für die Erfüllung der Pflichten gemäß § 54 Abs. 1 ZAG sowie für den Inhalt der an die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Informationen weiterhin in vollem Umfang verantwortlich und rechenschaftspflichtig ist.
b. Die Delegierung steht im Einklang mit den Anforderungen für die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben gemäß
i. § 26 ZAG bei Zahlungs- und E-Geld-Instituten in Verbindung mit Ziffer 9 des Rundschreibens 11/2021 (BA) vom 16.08.2021 (ZAIT) bei Zahlungs- und E-Geld-Instituten (einschließlich der Institute im Sinne des § 42 Abs. 1 ZAG)
ii. § 25b KWG in Verbindung mit AT 9 des Rundschreibens 10/2021 (BA) vom 16.08.2021 „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ bei CRR-Kreditinstituten (einschließlich der Institute im Sinne des § 53 Abs. 1 KWG)
c. Die Informationen über die Delegierung der Meldepflicht wird der BaFin - sofern nicht bereits geschehen - vorab übermittelt.
d. Die Vertraulichkeit sensibler Daten sowie die Qualität, die Konsistenz, die Integrität und die Zuverlässigkeit der an die BaFin zu übermittelnden Informationen werden ordnungsgemäß gewährleistet.
3.2 Zahlungsdienstleister, die dem benannten Dritten die Erfüllung der Meldepflichten auf konsolidierte Weise gestatten möchten (d. h. durch Vorlage einer einzigen Meldung, die sich auf mehrere Zahlungsdienstleister bezieht, welche von demselben schwerwiegenden Betriebs- oder Sicherheitsvorfall betroffen sind), haben sicherzustellen, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens wird in den der delegierten Meldung zugrundeliegenden Vertrag aufgenommen.
b. Die konsolidierte Meldung setzt voraus, dass der Vorfall durch eine Unterbrechung der von dem Dritten erbrachten Dienste verursacht wurde.
c. Die konsolidierte Meldung beschränkt sich auf Zahlungsdienstleister, die im selben Mitgliedstaat ansässig sind.
d. Es wird eine Liste aller von dem Vorfall betroffenen Zahlungsdienstleister übermittelt.
e. Es wird sichergestellt, dass der Dritte die Wesentlichkeit des Vorfalls für jeden betroffenen Zahlungsdienstleister bewertet und in die konsolidierte Meldung nur diejenigen Zahlungsdienstleister aufnimmt, für die der Vorfall als schwerwiegend klassifiziert wird. In Zweifelsfällen ist ein Zahlungsdienstleister in die konsolidierte Meldung einzubeziehen.
f. Bei der Übermittlung der Meldung ist darauf zu achten, dass bei den Feldern des Formulars, in denen keine gemeinsame Antwort möglich ist (z. B. in den Abschnitten B 2, B 4 oder C 3), der Dritte die kumulierten Werte angibt, die für die Zahlungsdienstleister beobachtet oder geschätzt wurden.
g. Der Dritte hält die Zahlungsdienstleister jederzeit über alle relevanten Informationen bezüglich des Vorfalls und über jegliche etwaigen Interaktionen des Dritten mit der zuständigen Behörde sowie deren Inhalt auf dem Laufenden; dies gilt jedoch nur in dem Maße, in dem die Vertraulichkeit von Informationen, die sich auf andere Zahlungsdienstleister beziehen, nicht verletzt wird.
h. Die BaFin wird über dieses Verfahren - sofern nicht bereits geschehen - über die bekannt gemachten Kommunikationskanäle informiert. Die Anzeige kann zusammen mit der Anzeige der Delegierung der Meldepflicht unter Nr. 3.1 (c) erfolgen.
3.3 Meldepflichten dürfen nicht delegiert werden, bevor die BaFin darüber informiert wurde. Des Weiteren dürfen Meldepflichten nicht delegiert werden, nachdem ein Zahlungsdienstleister davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Auslagerungsvereinbarung die in Nr. 3.1 Buchstabe b genannten Anforderungen nicht erfüllt.
3.4 Wenn Zahlungsdienstleister die Delegierung ihrer Meldepflichten widerrufen möchten, ist diese Entscheidung der BaFin über die bekannt gemachten Kommunikationskanäle mitzuteilen. Außerdem ist die BaFin über jede wesentliche Entwicklung in Bezug auf den benannten Dritten und dessen Fähigkeit, den Meldepflichten nachzukommen, in Kenntnis zu setzen.
3.5 Falls es der benannte Dritte unterlässt, die BaFin entgegen der getroffenen Vereinbarungen von einem schwerwiegenden Betriebs- oder Sicherheitsvorfall gemäß § 54 Abs. 1 ZAG und diesem Rundschreiben zu unterrichten, so haben die Zahlungsdienstleister sicherzustellen, dass sie ihren Meldepflichten auch ohne externe Unterstützung nachkommen können. Zahlungsdienstleister haben zudem sicherzustellen, dass ein Vorfall nicht zweimal gemeldet wird, d. h. zum einen vom betreffenden Zahlungsdienstleister und ein weiteres Mal von dem Dritten.
3.6 Wenn ein Vorfall auf eine durch einen technischen Dienstleister (oder eine Infrastruktur) verursachte Störung zurückzuführen ist, von der mehrere Zahlungsdienstleister betroffen sind, haben die Zahlungsdienstleister zu gewährleisten, dass sich die delegierte Meldung auf die individuellen Daten des jeweiligen Zahlungsdienstleisters bezieht (es sei denn, es handelt sich um eine konsolidierte Meldung).
4 Betriebs- und Sicherheitsstrategie
4.1 Die Zahlungsdienstleister haben sicherzustellen, dass in ihrer Betriebs- und Sicherheitsstrategie alle Zuständigkeiten für die Meldung von Vorfällen gemäß der PSD2 sowie die zu diesem Zweck eingeführten Prozesse klar definiert sind, damit die in den vorliegenden Leitlinien beschriebenen Anforderungen eingehalten werden können.