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Erscheinung:26.01.2021 | Geschäftszeichen VA 26-FR 3210-2020/0001 | Thema Rückstellungen Rundschreiben 01/2021 (VA) - Hinweise zur Unterrichtung der Aufsichtsbehörde über die Werte zur Berechnung der Mindestbeitragsrückerstattung

An alle der Aufsicht der BaFin unterstehenden Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen a) mit Sitz im Inland, b) mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder c) i.S.v. § 65 VAG.

Mit dem Rundschreiben 07/2017 (VA) hat die BaFin den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisung 612 zur Berechnung der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) unter Maßgabe der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung – MindZV) zur Verfügung gestellt.

Durch die vierte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem VAG vom 07. Juli 2020 (BGBl. Teil I Nr. 35) wurden die Regelungen der MindZV ergänzt. Finanzmittel, die zweckgebunden von außen ins Eigenkapital eingeschossen und zur Finanzierung einer Zinsrückstellung verwendet wurden, können nun dem Kapitalgeber zurückerstattet werden, sofern die Auflösungsbeträge der Zinsrückstellung nicht zur Finanzierung der Zinsgarantien benötigt werden.

Die bisherige Nachweisung 612 erhebt nicht alle Daten, die nötig sind, um die korrekte Anwendung des neuen Verfahrens und die Einhaltung der Mindestzuführung überprüfen zu können. Sie muss daher ergänzt werden. In diesem Zuge ist u.a. die Erfassung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die auf Grund nicht mehr ausreichender Sicherheiten im Rechnungszins für die überschussberechtigten Verträge passiviert werden, notwendig. Diese Zinsrückstellungen sollen – unabhängig davon, ob von außen Eigenkapital zur Zinsabsicherung zugeführt wurde – von allen Lebensversicherungsunternehmen berichtet werden, um zukünftig diesbezüglich eine branchenweite und systematische Erhebung sicherzustellen.

Lebensversicherungsunternehmen, die das neue Verfahren nutzen, müssen auf Grund von § 15 Abs. 3 MindZV ergänzende Angaben zu der durch Einschüsse finanzierten Absicherung der Zinsgarantien veröffentlichen. Diese Daten sollen ebenfalls erfasst werden, um die BaFin in die Lage versetzen, die Veröffentlichungspflichten nach § 15 Abs. 3 MindZV nachhalten zu können.

Neben diesen Änderungen wird die Nachweisung 612 um den Ordnungsbegriff „Mindestzuführungsgruppe“ erweitert. Dieser ermöglicht die systematische Erfassung aller zur Überprüfung der Mindestzuführung zur RfB notwendigen Daten, wenn sich beispielsweise im Rahmen einer Übertragung überschussberechtigter Bestände das bestandsaufnehmende Unternehmen dazu verpflichtet hat, die Mindestzuführung auch getrennt auf Ebene der Bestände der jeweiligen Alt-Unternehmen einzuhalten.

Ein Muster der Nachweisung 612 ist als Anlage beigefügt. Die Lebensversicherungsunternehmen werden gebeten, die aktualisierte Nachweisung 612 erstmals für den Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2020 auszufüllen und der Aufsichtsbehörde jeweils bis Ende Juli des Folgejahres zu übermitteln.

Das Rundschreiben 07/2017 (VA) wird durch dieses Rundschreiben ersetzt.

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