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Erscheinung:29.12.2021 | Geschäftszeichen BA 52-FR 1903-2021/0002 Rundschreiben 16/2021 (BA)

Kreditrisiko

Rundschreiben 16/2021(BA) zu weiteren Anforderungen an eigene LGD-Schätzungen

Mit dem „Rundschreiben 03/2019 (BA) zur Anwendung der Ausfalldefinition gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) und zur PD-Schätzung, LGD-Schätzung und Behandlung von ausgefallenen Risikopositionen“ vom 16.04.2019 hat die BaFin u. a. die „Leitlinien für die PD-Schätzung, die LGD-Schätzung und die Behandlung von ausgefallenen Risikopositionen“ (EBA/GL/2017/16) zum 01.01.2021 in ihre Verwaltungspraxis übernommen. Den darin enthaltenen Anforderungen an eigene LGD-Schätzungen der Institute hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) seither durch die „Leitlinien für die einem Konjunkturabschwung angemessene LGD-Schätzung („Downturn-LGD-Schätzung“)“ (EBA/GL/2019/03) und die „Leitlinien betreffend Kreditrisikominderung für Institute, die den IRB-Ansatz einschließlich eigener LGD-Schätzungen anwenden“ (EBA/GL/2020/05) weitere Anforderungen hinzugefügt.

Zu den „Leitlinien für die einem Konjunkturabschwung angemessene LGD-Schätzung („Downturn-LGD-Schätzung“)“ (EBA/GL/2019/03) hat die BaFin der EBA mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, diesen Leitlinien in vollem Umfang nachzukommen, wenn die Delegierte Verordnung (EU) zur Präzisierung der Art, Schwere und Dauer eines Konjunkturabschwungs in Kraft getreten sein wird. Die EBA hat diese Mitteilung veröffentlicht. Diese Verordnung ist als Delegierte Verordnung (EU) 2021/930 zum 30.06.2021 in Kraft getreten (Art. 5 Satz 1). Sie betrifft auch die Schätzung der Umrechnungsfaktoren (siehe Art. 1 Abs. 1 der Delegierten Verordnung).

Zu den „Leitlinien für die einem Konjunkturabschwung angemessene LGD-Schätzung („Downturn-LGD-Schätzung“)“ (EBA/GL/2019/03) hat die EBA auf Initiative der BaFin eine „Single Rule Book Q&A“ 2021_5677 veröffentlicht. Darin stellt sie klar, dass Abs. 38 der Leitlinien dahingehend zu verstehen ist, dass Zahlungsströme und direkte Kosten in Zusammenhang mit der Verwertung der Besicherung mit Sicherheitsleistung dem Teil der Risikoposition zugewiesen werden, der von dieser Besicherung mit Sicherheitsleistung abgedeckt ist.

Hiermit teilt die BaFin ergänzend mit, dass sie die beiden Leitlinien – bezüglich der „Leitlinien betreffend Kreditrisikominderung für Institute, die den IRB-Ansatz einschließlich eigener LGD-Schätzungen anwenden“ (EBA/GL/2020/05) nach Maßgabe der Klarstellung in der „Single Rule Book Q&A“ 2021_5677 – zum 01.01.2022 in ihre Verwaltungspraxis übernimmt.

Jedes Institut, das mit Erlaubnis der BaFin den IRB-Ansatz verwendet, aber nach eigener Einschätzung eine der neuen Anforderungen an eigene LGD-Schätzungen oder an eigene Schätzungen der Umrechnungsfaktoren nicht einhält, ist mit Bezug auf Art. 146 CRR i. V. m. § 4 Abs. 3 der Solvabilitätsverordnung (SolvV) gebeten, die BaFin hiervon in Kenntnis zu setzen. In Bezug auf Anforderungen nach den „Leitlinien für die einem Konjunkturabschwung angemessene LGD-Schätzung („Downturn-LGD-Schätzung“)“ (EBA/GL/2019/03) und den „Leitlinien betreffend Kreditrisikominderung für Institute, die den IRB-Ansatz einschließlich eigener LGD-Schätzungen anwenden“ (EBA/GL/2020/05) erbitte ich eine solche Mitteilung bis zum 15.02.2022. Im Falle des Art. 146 Buchstabe a) CRR i. V. m. § 4 Abs. 3 Nummer 1 SolvV legt das Institut einen Plan zur zeitnahen Wiedereinhaltung der Anforderungen bei. Dieser enthält oder avisiert ggf. einen Antrag auf Erlaubnis zur Verwendung einer entsprechenden wesentlichen Änderung des Ratingsystems. Im Falle des Art. 146 Buchstabe b) CRR i. V. m. § 4 Abs. 3 Nr 2 SolvV legt das Institut einen Nachweis bei, dass die Nichterfüllung der Anforderungen keine wesentlichen Auswirkungen hat. Das Institut ist zudem gebeten, seine Mitteilung mit den begleitenden Unterlagen der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank, die die laufende Aufsicht über das Institut ausübt, in Kopie zu übermitteln. Ferner ist das Institut gebeten, den oder die Institutsbetreuer/in in der BaFin und in der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank vorab informell über seine Pläne zu unterrichten, damit BaFin und Deutsche Bundesbank in ihrer Aufsichtsplanung für die Jahre 2022 und 2023 auf diese Pläne eingehen können.

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