BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:16.08.2021, Stand:geändert am 01.09.2021 | Geschäftszeichen GZ:BA 55-K 2103-2019/001 | Thema Liquiditätsanforderungen Rundschreiben 12/2021 (BA) - Zusätzliche Liquiditätsabflüsse in Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen gemäß Artikel 23 Delegierte Verordnung (EU) 2015/61

Zusätzliche Liquiditätsabflüsse in Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen gemäß Artikel 23 Delegierte Verordnung (EU) 2015/61

1. Einleitung

Dieses Rundschreiben spezifiziert das aufsichtliche Vorgehen in Bezug auf die Anwendung von Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 (fortan „DV 2015/61“) und der entsprechenden Meldevorschriften der Durchführungsverordnung 2021/451 (fortan „DV 2021/451“) in den jeweils geltenden Fassungen zu den zusätzlichen Liquiditätsabflüssen im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen, die nicht unter die Abflusskategorien der Artikel 27 bis 31a DV 2015/61 fallen. Dabei werden die in Artikel 23 (1) a) bis h) DV 2015/61 bzw. die in diesem Zusammenhang in DV 2021/451 genannten Kategorien von Produkten und Dienstleistungen näher bestimmt sowie die diesen Produkten und Dienstleistungen zuzuordnenden Liquiditätsabflüsse festgelegt. Ferner erfolgt eine Konkretisierung der gemäß Artikel 23 (2) DV 2015/61 mindestens jährlich durchzuführenden Meldungen zu den unter Artikel 23 (1) DV 2015/61 fallenden Produkten und Dienstleistungen, für die die Wahrscheinlichkeit und der potenzielle Umfang von Liquiditätsabflüssen wesentlich sind, sowie die Festlegung der diesen Produkten und Dienstleistungen zuzuordnenden Liquiditätsabflüsse.

2. Anwenderkreis

Dieses Rundschreiben gilt für Institute, für die der Artikel 6 (4) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates („Capital Requirements Regulation“, CRR) Anwendung findet und die gemäß Artikel 6 (4) SSM-Regulation als „weniger bedeutende Institute (LSI)“ eingestuft werden. Ferner gilt es auch für alle Institute, die gemäß §1a Kreditwesengesetz (KWG) wie Institute behandelt werden, und die somit unter die CRR fallen (CRR-Institute).

3. Monatliche Meldung der Produkte und Dienstleistungen nach Artikel 23 (1) DV 2015/61 gemäß DV 2021/451 

Die Liquiditätsabflüsse der in Artikel 23 (1) DV 2015/61 genannten Produkte und Dienstleistungen sind ungeachtet ihrer Wesentlichkeit im Rahmen der monatlichen Meldungen gemäß DV 2021/451 von allen in Abschnitt 2 genannten Instituten zu berücksichtigen. Hierbei sind im Meldebogen C 73.00 der Betrag (Spalte 010), die anwendbare Gewichtung in Abschnitt 5 dieses Rundschreibens (Spalte 050) sowie der entsprechende Abfluss (Spalte 060) zu melden.

In Zeile 720 Anhang XXIV Teil II Abschnitt 1.3 DV 2021/451 sind die beiden erstgenannten Begriffe für die Meldung der in Artikel 23 (1) DV 2015/61 genannten Produkte und Dienstleistungen näher erläutert. In Bezug auf den in Spalte 010 anzugebenden Betrag wird ausgeführt:

„Der zu meldende Betrag entspricht dem Höchstbetrag, der aus den in Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genannten Produkten und Dienstleistungen [innerhalb der nächsten 30 Kalendertagen] in Anspruch genommen werden könnte.“

 Zur anwendbaren Gewichtung in Spalte 050 heißt es weiter:

„Die anwendbare Gewichtung entspricht der Gewichtung, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission bestimmt wurde.“

In Ergänzung dieser Erläuterungen in DV 2021/451 erfolgt im Abschnitt 5 dieses Rundschreibens die Festlegung der anwendbaren Gewichtungen sowie eine Spezifizierung der unter Artikel 23 (1) Buchstaben a) bis h) DV 2015/61 bzw. im Meldebogen C 73.00 unter ID 1.1.7 in den Meldezeilen 731 bis 870 zu erfassenden Liquiditätsabflüsse im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen.

4. Jährliche Meldung nach Artikel 23 (2) DV 2015/61

Zusätzlich zu den monatlichen Meldungen gemäß Abschnitt 3 erfolgt für die in Artikel 23 (1) DV 2015/61 genannten Produkte und Dienstleistungen, für die die Wahrscheinlichkeit und der potenzielle Umfang von Liquiditätsabflüssen wesentlich sind, eine zusätzliche jährliche Meldung gemäß Artikel 23 (2) Satz 3 DV 2015/61. Diese Meldungen sind zum Stichtag 30. September unter Verwendung des Meldebogens, der als Excel-Datei mit diesem Rundschreiben veröffentlicht wird, vorzunehmen und bis zum 31.10. des jeweiligen Jahres bei der Aufsicht einzureichen.

Im Rahmen dieser jährlichen Meldungen gemäß Artikel 23 (2) Satz 3 DV 2015/61 werden die wesentlichen Produkte und Dienstleistungen beschrieben sowie die dazugehörigen Abflussraten gemeldet, die das Institut intern in dem steuerungsrelevanten MaRisk-Stressszenario mit den ungünstigsten Auswirkungen verwendet. 

Wesentlich im Sinne des Artikels 23 (2) Satz 3 DV 2015/61 sind alle Produkte und Dienstleistungen, die im Meldebogen C 73.00 gemäß DV 2021/451 einer Kategorie an Produkten und Dienstleistungen zuzuordnen sind, bei denen der in den Zeilen 731 bis 870 (ID 1.1.7.1 bis ID 1.1.7.9), Spalte 010 zu berücksichtigende Höchstbetrag für alle der jeweiligen Kategorie zuzuordnenden Produkte und Dienstleistungen 

- mehr als 0,5% der Differenz aus der in Zeile 010, Spalte 010 des Meldebogens C 73.00 anzugebenden Summe der ungewichteten Liquiditätsabflüsse des Instituts und der in Zeile 720, Spalte 010 des Meldebogens 73.00 anzugebenden Summe der ungewichteten Liquiditätsabflüsse im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen gemäß Artikel 23 DV 2015/61

und

- mehr als sechs Millionen Euro

beträgt.

 

D.h., wesentliche Produkte und Dienstleistungen im Sinne des Artikels 23 (2) Satz 3 DV 2015/61 gehören einer der in den Zeilen i = 731 bis 870 in C 73.00 DV 2021/451 zu meldenden Kategorien an, für die gilt

Meldeschwelle für die jährliche Meldung nach Artikel 23 (2) DV 2015/61

Rundschreiben 12/2021 (BA) Meldeschwelle für die jährliche Meldung nach Artikel 23 (2) DV 2015/61

und

                            {C 73.00, Zeile i, Spalte 010}    >   6 Millionen Euro.

Die jährliche Meldung sollte auch Produkte und Dienstleistungen einschließen, die (noch) nicht als wesentlich im Sinne dieses Rundschreibens gelten, die von dem betreffenden Institut aber im Hinblick auf das (künftige) Geschäfts- und Risikoprofil als wesentlich eingestuft werden. In Zweifelsfällen sollten sich die Institute zur Feststellung der Wesentlichkeit eines Produkts oder einer Dienstleistung im Sinne von Artikel 23 (2) Satz 3 DV 2015/61 an die Aufsicht wenden.

5. Definition der Produkte und Dienstleistungen gemäß Artikel 23 (1) DV 2015/61 sowie Festlegung der dazugehörigen Abflussraten

Artikel 23 DV 2015/61 dient als Auffangtatbestand für Liquiditätsabflüsse, die nicht unter die Artikel 27 bis 31a DV 2015/61 fallen.

Dabei handelt es sich überwiegend um Liquiditätsabflüsse, deren Eintritt und Zeitpunkt unsicher sind, einschließlich solcher, bei denen eine vertragliche oder sonstige Zahlungsverpflichtung des Instituts nicht vorliegt bzw. vom Institut jederzeit widerrufen werden kann.

Liquiditätsabflüsse aus vertraglich zugesagten Verpflichtungen fallen nur unter Artikel 23 DV 2015/61, wenn sie aus anderen als den in den Artikeln 27 bis 31a bzw. in Artikel 32 (3) a) DV 2015/61 geregelten Sachverhalten (z. B. Garantien) hervorgehen oder wenn sie aufgrund der Spezifität ihrer Wahrscheinlichkeit und ihres potenziellen Umfangs explizit einer der folgenden Kategorien zugeordnet werden.

Vertragliche, unwiderrufliche Eventualverpflichtungen aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten werden in Artikel 31 DV 2015/61 erfasst. Erwartete Liquiditätsabflüsse aus vertraglich vereinbarten Ausreichungen oder Verlängerungen von Krediten an Nichtfinanzkunden in den nächsten 30 Tagen, die die für diese Kundengruppe gemäß Artikel 32 (3) a) DV 2015/61 implizit unterstellten Liquiditätsabflüsse überschreiten, fallen unter Artikel 31a (2) DV 2015/61. Darüber hinaus sind unter Artikel 31a (1) DV 2015/61 alle sonstigen in den nächsten 30 Tagen erwarteten Liquiditätsabflüsse zu erfassen, die nicht unter die Artikel 24 bis 31 DV 2015/61 fallen und deren Eintritt und Zeitpunkt nicht wie bei den nachfolgenden Kategorien für andere Produkte und Dienstleistungen gemäß Artikel 23 DV 2015/61 unsicher ist.          

Für die Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen gemäß Artikel 23 DV 2015/61 wird insbesondere Folgendes festgelegt: 

a)    Sonstige außerbilanzielle und Eventualfinanzierungsverpflichtungen, einschließlich nicht zweckgebundener Finanzierungfazilitäten (Zelle 731, ID 1.1.7.1)

Erläuterung:
Diese Kategorie umfasst potenzielle Liquiditätsabflüsse, denen keine rechtliche Verpflichtung zugrunde liegt. Hierunter fallen z.B. nicht verbindlich zugesagte, d.h. innerhalb der nächsten 30 Kalendertage jederzeit widerrufbare oder außervertragliche Kreditfazilitäten sowie sonstige jederzeit widerrufliche oder außervertragliche Zusagen, die nicht in den Kategorien b) – i) erfasst sind.
Nicht vertraglich vereinbarte Eventualverpflichtungen entstehen insbesondere durch die Verbindung mit oder die Betreuung von veräußerten Produkten oder angebotenen Dienstleistungen, bei denen zu einem späteren Zeitpunkt unter angespannten Marktbedingungen Liquiditätsunterstützung erforderlich sein kann. Solche Verpflichtungen können sich aus Finanzprodukten und Instrumenten ergeben, bei denen die Bank als Verkäufer, Sponsor oder Originator fungiert und die zu unbeabsichtigten Bilanzausweitungen führen können, wenn die Bank aus Reputationsgründen Unterstützung leistet. Dazu gehören Finanzprodukte und -instrumente, an die der Kunde bzw. Käufer bestimmte Erwartungen hinsichtlich Liquidität und Marktgängigkeit stellt. Hierunter sind auch potenzielle Ersuchen um Rückkauf von Schuldtiteln der Bank selbst oder von mit ihr verbundenen Durchlaufvehikeln, Wertpapierfinanzierungsvehikeln und anderen solchen Finanzierungsfazilitäten zu erfassen.
Interne Kulanzlinien, zu denen Inanspruchnahmen von Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten über das mit dem Kunden vereinbarte und kommunizierte Limit hinaus toleriert werden, fallen nicht unter diese Kategorie, sondern sind als Überziehungskredite gemäß Buchstabe e) zu klassifizieren. Vertraglich vereinbarte Eventualverpflichtungen aus Garantien sowie solche, die nicht mit einer Herabstufung des Ratings zusammenhängen, fallen unter die Kategorie „Andere“ gemäß Buchstabe i).
Abflussraten:
Für den nicht in Anspruch genommenen Teil von vertraglich begründeten, aber nicht verbindlichen bzw. innerhalb der nächsten 30 Tage jederzeit kündbaren Zahlungszusagen sind folgende Abflussraten anzuwenden:
für Nicht-Finanzkunden gemäß Artikel 31 (4) DV 2015/61;0,10
für Kreditinstitute;0,40
für sonstige beaufsichtigte Finanzinstitute;0,40
für sonstige Kunden.1,00
Für insbesondere auf Kulanz- oder Reputationsgründen beruhende potenzielle Liquiditätsabflüsse, bei denen kein vertraglicher bzw. rechtlicher Höchstbetrag ermittelbar ist, ist als Höchstbetrag der unter Stressbedingungen gemäß Artikel 5 DV 2015/61 zu erwartende Liquiditätsabfluss anzugeben, auf den ein Abflussfaktor von 1,00 anzuwenden ist.

b)   Nicht in Anspruch genommene Darlehen und Buchkredite an Großkunden (Zelle 740, ID 1.1.7.2)

Erläuterung:
Unter diese Kategorie fallen Sonderfälle, bei denen zum Zeitpunkt der Meldung noch keine verbindliche Vereinbarung besteht, das Institut im Rahmen seiner Liquiditäts- und Finanzplanung aber dennoch eine Auszahlung bzw. Teilauszahlung des Darlehens in den nächsten 30 Tagen berücksichtigt. Ein Anwendungsfall sind sogenannte „Leuchtturmprojekte“, im Sinne von außergewöhnlichen und meist großvolumigen Finanzierungen (z.B. von Flughäfen, Kraftwerken und Opernhäusern).
Abflussrate:
1,00

c)     Vereinbarte aber noch nicht in Anspruch genommene Hypothekendarlehen (Zelle 750, ID 1.1.7.3)

Erläuterung:
Regelmäßig kein Anwendungsfall. Die dieser Kategorie zugeordneten Geschäfte sollten nur Ausnahmen sein.
Vertraglich vereinbarte, aber noch nicht in Anspruch genommene Hypothekendarlehen mit deren Auszahlung in den nächsten 30 Tagen zu rechnen ist, werden nach Artikel 32 (3) (a) bzw. nach Artikel 31a DV 2015/61 gemeldet.   
Abflussrate:
1,00

d)    Kreditkarten (Zelle 760, ID 1.1.7.4)

Erläuterung:
In dieser Kategorie sind nicht verbindlich zugesagte bzw. jederzeit mit Wirkung innerhalb von 30 Tagen widerrufliche, offene Verfügungsrahmen auf Kreditkartenkonten (keine Debitkarten) zu erfassen, die in regelmäßigen Intervallen (meist monatlich) abgerechnet werden. Diese Kategorie umfasst auch gegenüber dem Kunden nicht kommunizierte, aber vom Institut intern eingerichtete Verfügungsrahmen.
Liquiditätsabflüsse aus verbindlich zugesagten Verfügungsrahmen im Zusammenhang mit Kreditkarten, die in den nächsten 30 Tagen nicht widerrufen werden können, fallen unter Artikel 31 DV 2015/61.    
Abflussrate: 
kommunizierte, widerrufliche Verfügungsrahmen0,02
nicht-kommunizierte, widerrufliche Verfügungsrahmen   0,01

e)    Überziehungskredite (Zelle 770, ID 1.1.7.5)

Erläuterung:
In dieser Kategorie sind nicht verbindlich zugesagte bzw. jederzeit mit Wirkung innerhalb von 30 Tagen widerrufliche, offene Verfügungsrahmen an Nichtfinanzkunden zu erfassen. Diese Kategorie umfasst auch gegenüber dem Kunden nicht kommunizierte, aber vom Institut intern eingerichtete Verfügungsrahmen. Dies gilt unabhängig vom Vorliegen bzw. der Höhe eines auf dem entsprechenden Kundenkonto bestehenden Guthabens zugunsten des Kunden.
Liquiditätsabflüsse aus verbindlich zugesagten Verfügungsrahmen, die in den nächsten 30 Tagen nicht widerrufen werden können, fallen unter Artikel 31 DV 2015/61.  
Abflussrate:
kommunizierte, widerrufliche Verfügungsrahmen0,02
nicht-kommunizierte, widerrufliche Verfügungsrahmen   0,01

f)     Geplante Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite (Zellen 780, ID 1.1.7.6)

Erläuterung:
Regelmäßig kein Anwendungsfall.
Diese Kategorie stellt eine Restgröße dar. Liquiditätsabflüsse aus der Verpflichtung zur Ausreichung von Finanzierungen an Nichtfinanzkunden in den nächsten 30 Tagen werden unter Artikel 32 (3) a) DV 2015/61 erfasst. Übersteigen diese Liquiditätsabflüsse die an die dort genannte Kontrahentengruppe zu berücksichtigenden Zuflüsse aus Zahlungen zu Tilgungszwecken, erfolgt die Meldung mit einer Abflussrate von 100% nach Artikel 31a (2) DV 2015/61. Liquiditätsabflüsse aus der Verpflichtung zur Ausreichung von Finanzierungen an Finanzkunden in den nächsten 30 Tagen fallen unter Artikel 31a (1) DV 2015/61.
Abflussrate:
1,00

g)    Geplante Derivateverbindlichkeiten (Zelle 850, ID 1.1.7.7)

Erläuterung:
Regelmäßig kein Anwendungsfall.
Liquiditätsabflüsse aus Derivaten werden unter die Artikel 21 und 30 DV 2015/61 gefasst. Mögliche Nachschussverpflichtungen aus bereits abgeschlossenen Derivaten sind hier nicht zu berücksichtigen.
Abflussrate:
1,00

h)    Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung (Zelle 860, ID 1.1.7.8)

Erläuterung:
Unter diese Kategorie fallen insbesondere die folgenden Produkte aus dem Anhang I CRR:
• ausgestellte und bestätigte Dokumentenkredite;
• Dokumentenakkreditive, bei denen die Frachtpapiere als Sicherheit dienen, oder andere leicht liquidierbare Transaktionen;
• Erfüllungsgarantien (einschließlich Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften) und Garantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben;
• Unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben.
Credit Default Swaps sind nicht unter diese Kategorie zu fassen.
Akkreditive, bei denen die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt sind und der Liquiditätsabfluss in den nächsten 30 Tagen erwartet wird, werden unter Artikel 31a (2) DV 2015/61 gefasst.
Abflussraten:
Garantien 0,01
Akkreditive  0,05

i)     Andere (Zelle 870, ID 1.1.6.9)

Erläuterung:
Diese Kategorie stellt eine Restgröße dar. U.a. könnten folgende Anwendungsfälle bestehen:
• sonstige bedingte Liquiditätsabflüsse, außer denjenigen, die mit einer Verschlechterung der Kreditwürdigkeit zusammenhängen (Einzelfallprüfung);
• Garantiegeschäft nach §1 (1) Nr. 8 KWG, insbesondere Avale, Bürgschaften und Garantien, außer solche für Handelsfinanzierungen;
• sonstige Hypothekendarlehen, die dem Kunden angeboten, aber von diesem noch nicht akzeptiert wurden;
• Mietavale;
• erwartete Abflüsse aus Zuteilungen gezeichneter Emissionen bereinigt um deren Liquiditätswert in der LCR
(Abfluss = (erwartete Zuteilung - Liquiditätswert der Wertpapiere gem. Abschnitt 2 DV 2015/61) * 1,00).
Abflussraten:
Avale, Bürgschaften und Garantien0,01
Mietavale0,0025
Hypothekendarlehen0,10
Abflüsse aus Zuteilungen gezeichneter Emissionen1,00
Sonstige bedingte Liquiditätsabflüsse1,00
Sollte ein Institut wesentliche Höchstbeträge (0,5% der gesamten ungewichteten Liquiditätsabflüsse abzüglich der im Rahmen von Artikel 23 DV 2015/61 gemeldeten ungewichteten Liquiditätsabflüsse) für Produkte und Dienstleistungen in einer der in diesem Abschnitt spezifizierten Kategorien aufweisen, wird die Möglichkeit eingeräumt, einen Nachweis zu erbringen, dass im Stressfall nach Artikel 5 DV 2015/61 für einzelne der in diesem Rundschreiben erfassten Produkte und Dienstleistungen eine Abflussrate zu erwarten ist, die unter der in diesem Abschnitt für diese Produkte und Dienstleistungen festgelegten Abflussrate liegt. Die für die Ermittlung der institutsinternen Abflussrate verwendete Datenbasis sowie Berechnungsmethodik einschließlich der dabei getroffenen Annahmen sind angemessen zu dokumentieren und gegenüber der Aufsicht offen zu legen. Die Anwendung einer geringeren Abflussrate muss von der BaFin vorab genehmigt werden.
Ebenso sind die Institute angehalten, der Aufsicht anzuzeigen, wenn institutsintern bezüglich der einzelnen Kategorien von höheren Abflussraten ausgegangen wird. In diesem Fall sind diese Raten im Rahmen der monatlichen Meldungen gemäß DV 2016/322 entsprechend anzuwenden.  

6. Inkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt am 01.09.2021 in Kraft.

Im Auftrag

Güldner

Zusatzinformationen

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback