Erscheinung:16.08.2021, Stand:geändert am 01.09.2021 | Geschäftszeichen GZ:BA 55-K 2103-2019/001 | Thema Liquiditätsanforderungen Rundschreiben 12/2021 (BA) - Zusätzliche Liquiditätsabflüsse in Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen gemäß Artikel 23 Delegierte Verordnung (EU) 2015/61
Zusätzliche Liquiditätsabflüsse in Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen gemäß Artikel 23 Delegierte Verordnung (EU) 2015/61
1. Einleitung
Dieses Rundschreiben spezifiziert das aufsichtliche Vorgehen in Bezug auf die Anwendung von Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 (fortan „DV 2015/61“) und der entsprechenden Meldevorschriften der Durchführungsverordnung 2021/451 (fortan „DV 2021/451“) in den jeweils geltenden Fassungen zu den zusätzlichen Liquiditätsabflüssen im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen, die nicht unter die Abflusskategorien der Artikel 27 bis 31a DV 2015/61 fallen. Dabei werden die in Artikel 23 (1) a) bis h) DV 2015/61 bzw. die in diesem Zusammenhang in DV 2021/451 genannten Kategorien von Produkten und Dienstleistungen näher bestimmt sowie die diesen Produkten und Dienstleistungen zuzuordnenden Liquiditätsabflüsse festgelegt. Ferner erfolgt eine Konkretisierung der gemäß Artikel 23 (2) DV 2015/61 mindestens jährlich durchzuführenden Meldungen zu den unter Artikel 23 (1) DV 2015/61 fallenden Produkten und Dienstleistungen, für die die Wahrscheinlichkeit und der potenzielle Umfang von Liquiditätsabflüssen wesentlich sind, sowie die Festlegung der diesen Produkten und Dienstleistungen zuzuordnenden Liquiditätsabflüsse.
2. Anwenderkreis
Dieses Rundschreiben gilt für Institute, für die der Artikel 6 (4) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates („Capital Requirements Regulation“, CRR) Anwendung findet und die gemäß Artikel 6 (4) SSM-Regulation als „weniger bedeutende Institute (LSI)“ eingestuft werden. Ferner gilt es auch für alle Institute, die gemäß §1a Kreditwesengesetz (KWG) wie Institute behandelt werden, und die somit unter die CRR fallen (CRR-Institute).
3. Monatliche Meldung der Produkte und Dienstleistungen nach Artikel 23 (1) DV 2015/61 gemäß DV 2021/451
Die Liquiditätsabflüsse der in Artikel 23 (1) DV 2015/61 genannten Produkte und Dienstleistungen sind ungeachtet ihrer Wesentlichkeit im Rahmen der monatlichen Meldungen gemäß DV 2021/451 von allen in Abschnitt 2 genannten Instituten zu berücksichtigen. Hierbei sind im Meldebogen C 73.00 der Betrag (Spalte 010), die anwendbare Gewichtung in Abschnitt 5 dieses Rundschreibens (Spalte 050) sowie der entsprechende Abfluss (Spalte 060) zu melden.
In Zeile 720 Anhang XXIV Teil II Abschnitt 1.3 DV 2021/451 sind die beiden erstgenannten Begriffe für die Meldung der in Artikel 23 (1) DV 2015/61 genannten Produkte und Dienstleistungen näher erläutert. In Bezug auf den in Spalte 010 anzugebenden Betrag wird ausgeführt:
Zur anwendbaren Gewichtung in Spalte 050 heißt es weiter:
In Ergänzung dieser Erläuterungen in DV 2021/451 erfolgt im Abschnitt 5 dieses Rundschreibens die Festlegung der anwendbaren Gewichtungen sowie eine Spezifizierung der unter Artikel 23 (1) Buchstaben a) bis h) DV 2015/61 bzw. im Meldebogen C 73.00 unter ID 1.1.7 in den Meldezeilen 731 bis 870 zu erfassenden Liquiditätsabflüsse im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen.
4. Jährliche Meldung nach Artikel 23 (2) DV 2015/61
Zusätzlich zu den monatlichen Meldungen gemäß Abschnitt 3 erfolgt für die in Artikel 23 (1) DV 2015/61 genannten Produkte und Dienstleistungen, für die die Wahrscheinlichkeit und der potenzielle Umfang von Liquiditätsabflüssen wesentlich sind, eine zusätzliche jährliche Meldung gemäß Artikel 23 (2) Satz 3 DV 2015/61. Diese Meldungen sind zum Stichtag 30. September unter Verwendung des Meldebogens, der als Excel-Datei mit diesem Rundschreiben veröffentlicht wird, vorzunehmen und bis zum 31.10. des jeweiligen Jahres bei der Aufsicht einzureichen.
Im Rahmen dieser jährlichen Meldungen gemäß Artikel 23 (2) Satz 3 DV 2015/61 werden die wesentlichen Produkte und Dienstleistungen beschrieben sowie die dazugehörigen Abflussraten gemeldet, die das Institut intern in dem steuerungsrelevanten MaRisk-Stressszenario mit den ungünstigsten Auswirkungen verwendet.
Wesentlich im Sinne des Artikels 23 (2) Satz 3 DV 2015/61 sind alle Produkte und Dienstleistungen, die im Meldebogen C 73.00 gemäß DV 2021/451 einer Kategorie an Produkten und Dienstleistungen zuzuordnen sind, bei denen der in den Zeilen 731 bis 870 (ID 1.1.7.1 bis ID 1.1.7.9), Spalte 010 zu berücksichtigende Höchstbetrag für alle der jeweiligen Kategorie zuzuordnenden Produkte und Dienstleistungen
und
beträgt.
D.h., wesentliche Produkte und Dienstleistungen im Sinne des Artikels 23 (2) Satz 3 DV 2015/61 gehören einer der in den Zeilen i = 731 bis 870 in C 73.00 DV 2021/451 zu meldenden Kategorien an, für die gilt
Meldeschwelle für die jährliche Meldung nach Artikel 23 (2) DV 2015/61
und
{C 73.00, Zeile i, Spalte 010} > 6 Millionen Euro.
Die jährliche Meldung sollte auch Produkte und Dienstleistungen einschließen, die (noch) nicht als wesentlich im Sinne dieses Rundschreibens gelten, die von dem betreffenden Institut aber im Hinblick auf das (künftige) Geschäfts- und Risikoprofil als wesentlich eingestuft werden. In Zweifelsfällen sollten sich die Institute zur Feststellung der Wesentlichkeit eines Produkts oder einer Dienstleistung im Sinne von Artikel 23 (2) Satz 3 DV 2015/61 an die Aufsicht wenden.
5. Definition der Produkte und Dienstleistungen gemäß Artikel 23 (1) DV 2015/61 sowie Festlegung der dazugehörigen Abflussraten
Artikel 23 DV 2015/61 dient als Auffangtatbestand für Liquiditätsabflüsse, die nicht unter die Artikel 27 bis 31a DV 2015/61 fallen.
Dabei handelt es sich überwiegend um Liquiditätsabflüsse, deren Eintritt und Zeitpunkt unsicher sind, einschließlich solcher, bei denen eine vertragliche oder sonstige Zahlungsverpflichtung des Instituts nicht vorliegt bzw. vom Institut jederzeit widerrufen werden kann.
Liquiditätsabflüsse aus vertraglich zugesagten Verpflichtungen fallen nur unter Artikel 23 DV 2015/61, wenn sie aus anderen als den in den Artikeln 27 bis 31a bzw. in Artikel 32 (3) a) DV 2015/61 geregelten Sachverhalten (z. B. Garantien) hervorgehen oder wenn sie aufgrund der Spezifität ihrer Wahrscheinlichkeit und ihres potenziellen Umfangs explizit einer der folgenden Kategorien zugeordnet werden.
Vertragliche, unwiderrufliche Eventualverpflichtungen aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten werden in Artikel 31 DV 2015/61 erfasst. Erwartete Liquiditätsabflüsse aus vertraglich vereinbarten Ausreichungen oder Verlängerungen von Krediten an Nichtfinanzkunden in den nächsten 30 Tagen, die die für diese Kundengruppe gemäß Artikel 32 (3) a) DV 2015/61 implizit unterstellten Liquiditätsabflüsse überschreiten, fallen unter Artikel 31a (2) DV 2015/61. Darüber hinaus sind unter Artikel 31a (1) DV 2015/61 alle sonstigen in den nächsten 30 Tagen erwarteten Liquiditätsabflüsse zu erfassen, die nicht unter die Artikel 24 bis 31 DV 2015/61 fallen und deren Eintritt und Zeitpunkt nicht wie bei den nachfolgenden Kategorien für andere Produkte und Dienstleistungen gemäß Artikel 23 DV 2015/61 unsicher ist.
Für die Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen gemäß Artikel 23 DV 2015/61 wird insbesondere Folgendes festgelegt:
a) Sonstige außerbilanzielle und Eventualfinanzierungsverpflichtungen, einschließlich nicht zweckgebundener Finanzierungfazilitäten (Zelle 731, ID 1.1.7.1)
für Nicht-Finanzkunden gemäß Artikel 31 (4) DV 2015/61; | 0,10 |
für Kreditinstitute; | 0,40 |
für sonstige beaufsichtigte Finanzinstitute; | 0,40 |
für sonstige Kunden. | 1,00 |
b) Nicht in Anspruch genommene Darlehen und Buchkredite an Großkunden (Zelle 740, ID 1.1.7.2)
c) Vereinbarte aber noch nicht in Anspruch genommene Hypothekendarlehen (Zelle 750, ID 1.1.7.3)
d) Kreditkarten (Zelle 760, ID 1.1.7.4)
kommunizierte, widerrufliche Verfügungsrahmen | 0,02 |
nicht-kommunizierte, widerrufliche Verfügungsrahmen | 0,01 |
e) Überziehungskredite (Zelle 770, ID 1.1.7.5)
kommunizierte, widerrufliche Verfügungsrahmen | 0,02 |
nicht-kommunizierte, widerrufliche Verfügungsrahmen | 0,01 |
f) Geplante Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite (Zellen 780, ID 1.1.7.6)
1,00
g) Geplante Derivateverbindlichkeiten (Zelle 850, ID 1.1.7.7)
h) Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung (Zelle 860, ID 1.1.7.8)
Garantien | 0,01 |
Akkreditive | 0,05 |
i) Andere (Zelle 870, ID 1.1.6.9)
(Abfluss = (erwartete Zuteilung - Liquiditätswert der Wertpapiere gem. Abschnitt 2 DV 2015/61) * 1,00).
Avale, Bürgschaften und Garantien | 0,01 |
Mietavale | 0,0025 |
Hypothekendarlehen | 0,10 |
Abflüsse aus Zuteilungen gezeichneter Emissionen | 1,00 |
Sonstige bedingte Liquiditätsabflüsse | 1,00 |
6. Inkrafttreten
Dieses Rundschreiben tritt am 01.09.2021 in Kraft.
Im Auftrag
Güldner