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Erscheinung:30.12.2020 Aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an die eigene Risikobeurteilung (ERB) von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung - Rundschreiben 09/2020

Rundschreiben 09/2020

1 Ziel dieses Rundschreibens

1 Dieses Rundschreiben gibt Hinweise zur Auslegung der Vorschriften über die eigene Risikobeurteilung (ERB) gemäß § 234d des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), mit dem Artikel 28 der EbAV II-Richtlinie1 umgesetzt wurde. Es legt diese Vorschriften für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verbindlich aus und gewährleistet hierdurch ihre konsistente Anwendung gegenüber allen von der BaFin beaufsichtigten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß Rn. 2 (EbAV). Für Pensionsfonds gilt § 234d VAG aufgrund von § 237 Abs. 1 Satz 1 VAG entsprechend. Auf Besonderheiten der Pensionsfonds wird jeweils im Text eingegangen.

2 Allgemeines und Inkrafttreten

2 In den Anwendungsbereich dieses Rundschreibens fallen alle Pensionskassen und Pensionsfonds sowie separate Abrechnungsverbände der öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtungen, die im Wege der freiwilligen Versicherung Leistungen der Altersvorsorge anbieten, mit Sitz im Inland gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 5 und § 2 Abs. 1, § 7 Nr. 33 in Verbindung mit §§ 232, 236 VAG, die von der BaFin beaufsichtigt werden.

3 Dieses Rundschreiben ist im Folgenden so gegliedert, dass jeweils zu einzelnen Sätzen oder Absätzen (je nach thematischem Zusammenhang) des § 234d VAG Erläuterungen gegeben werden. Dabei werden zunächst die jeweiligen Sätze oder Absätze kursiv wiedergegeben, bevor dann die jeweiligen Erläuterungen (nicht kursiv) folgen.

4 „Versorgungsberechtigte“ im Sinne dieses Rundschreibens sind alle Anwärter und Leistungsbezieher der EbAV.

5 Der Begriff „Geschäftsleitung“ bezieht sich auf den Vorstand einer EbAV. Soweit Abrechnungsverbände von öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtungen oder EbAV in der Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (SE), die in den Anwendungsbereich dieses Rundschreibens fallen, kein Organ mit dieser Bezeichnung besitzen, tritt an die Stelle des Vorstandes das entsprechende Geschäftsführungsorgan. An die Stelle des Aufsichtsrates tritt unter derselben Voraussetzung das entsprechende Überwachungsorgan.

6 Die Begriffe „Profil“ und „Risikoprofil“ haben in diesem Rundschreiben die gleiche Bedeutung wie in den MaGo für EbAV.2

7 Die ERB ist von der EbAV auf eine Weise umzusetzen, die dem Profil der EbAV angemessen ist (Proportionalitätsprinzip). Die Ausführungen der MaGo für EbAV zum Proportionalitätsprinzip gelten hier entsprechend. Insbesondere können die Kriterien „Größe“ und „interne Organisation“ bei der Umsetzung der ERB als Indikatoren in die Proportionalitätserwägungen einbezogen werden.

8 Dieses Rundschreiben tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.

3 Auslegung der Regelungen des § 234d VAG im Einzelnen

§ 234d Abs. 1 VAG

§ 234d Abs. 1 Satz 1 VAG: Zum Risikomanagementsystem einer Pensionskasse gehört eine eigene Risikobeurteilung, die zu dokumentieren ist.

9 Die ERB soll dazu beitragen, dass die Geschäftsleitung der EbAV ihre Risiken kennt und entsprechend sachgerecht handelt.

10 Die gesamte Geschäftsleitung legt fest, wie die ERB durchzuführen ist, und hinterfragt deren Ergebnisse. Dazu benötigt sie ein allgemeines Verständnis der ERB, einschließlich der verwendeten Methoden.

11 Die der gesamten Geschäftsleitung in Bezug auf die ERB zugewiesenen Aufgaben können nicht auf einzelne Mitglieder der Geschäftsleitung oder einen Ausschuss übertragen oder anderweitig delegiert werden.

12 Die Ausführungen der Rn. 18 bis 22 der MaGo für EbAV, die sich damit befassen, inwieweit und in welcher Weise ihre Wesentlichkeit bei der Betrachtung von Risiken eine Rolle spielt, gelten entsprechend für die ERB.

13 Bei der Betrachtung von Risiken und der Berichterstattung ist die Zusammensetzung der Bestände von Versorgungsberechtigten zu berücksichtigen.

Rolle der ERB im Risikomanagementsystem der EbAV

14 Die ERB ist ein Bestandteil des Risikomanagementsystems, der inhaltlich in § 234d VAG beschrieben wird und auch zeitlich abgegrenzt ist. Das gesamte Risikomanagementsystem ist hingegen wesentlich umfassender, im Vergleich zur ERB im VAG offener beschrieben und beinhaltet laufende Prozesse, die zeitlich nicht abgrenzbar sind.

15 Es gibt allerdings erhebliche inhaltliche Überschneidungen zwischen der ERB und dem übrigen Risikomanagementsystem. Inwieweit diese genutzt werden können oder sollten, um Synergieeffekte zu erzeugen, kann je nach EbAV unterschiedlich sein.

16 Soweit die ERB Erkenntnisse liefert, die im übrigen Risikomanagementsystem noch nicht vorliegen, kann sich dies auch auf das übrige Risikomanagementsystem auswirken.

Anforderungen an die Dokumentation

17 Die EbAV hat zumindest über die folgende Dokumentation der ERB zu verfügen:

  • die schriftlichen internen Leitlinien zur ERB als Bestandteil der Risikomanagementleitlinien im Sinne von § 23 Abs. 3 VAG, wobei eine eigenständige oder gemeinsame Dokumentation gewählt werden kann;
  • die schriftliche interne Dokumentation jeder durchgeführten ERB;
  • einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse jeder durchgeführten ERB (ERB-Bericht).

18 Die Dokumentation sowie etwaige Vorgängerversionen sind sechs Jahre aufzubewahren.
Interne Leitlinien

19 Für die internen Leitlinien zur ERB gelten die Ausführungen in Abschnitt 8.4 der MaGo für EbAV entsprechend. Die internen Leitlinien dienen der Festlegung, wie die ERB ablaufen soll.

20 Die internen Leitlinien haben insbesondere Folgendes zu beschreiben:

  • die Frequenz, die eine EbAV für die regelmäßige ERB (vgl. Rn. 36) wählt, einschließlich einer Begründung. Dabei spielen das Profil und Risikoprofil der EbAV sowie die Volatilität des gesamten Finanzierungsbedarfs im Verhältnis zu den zu seiner Deckung vorhandenen Mitteln eine Rolle;
  • den Zeitpunkt der Durchführung einer regelmäßigen ERB (vgl. Rn. 36);
  • eine Beschreibung der Umstände, unter denen eine nichtregelmäßige ERB (vgl. Rn. 36) erfolgen würde;
  • Anforderungen an die Datenqualität. Dabei kann gegebenenfalls auf bereits im Unternehmen vorhandene Datenqualitätsstandards verwiesen werden.

Interne Dokumentation

21 Die EbAV dokumentiert die Durchführung jeder ERB so, dass ein fachkundiger Dritter sie anhand dieser Dokumentation und der weiteren Unterlagen, auf die darin verwiesen wird, nachvollziehen kann.
ERB-Bericht

22 Der ERB-Bericht ist der gesamten Geschäftsleitung der EbAV vorzulegen und von dieser als endgültiges Ergebnis der ERB zu genehmigen, zum Beispiel durch Unterschrift der Mitglieder der Geschäftsleitung oder durch eine entsprechende Beschlussfassung. Die Genehmigung ist zügig herbeizuführen. Das Datum der Genehmigung ist zu dokumentieren.

23 Der Aufsichtsrat sollte über die wesentlichen Ergebnisse der ERB informiert werden. Dazu kann ihm der ERB-Bericht vorgelegt werden.

24 Die der gesamten Geschäftsleitung im ERB-Bericht übermittelten Informationen haben ausreichend detailliert zu sein, um diese in die Lage zu versetzen, sie in ihrem strategischen Entscheidungsprozess zu verwenden, vgl. § 234d Abs. 4 VAG. Die jeweils verwendeten Methoden sind darzustellen. Zu den Ergebnissen der ERB, über die zu berichten ist, gehören auch die daraus gezogenen Schlussfolgerungen.

25 Der Umfang des ERB-Berichts hängt maßgeblich vom Risikoprofil und Profil der EbAV und vom Erklärungsbedarf von Ergebnissen, Schlussfolgerungen und Fazit ab. Für EbAV mit schwächer ausgeprägtem Profil können zum Beispiel einige wenige Seiten ausreichend sein.

26 Der ERB-Bericht muss aus sich selbst heraus verständlich und in sich abgeschlossen sein. Er darf nicht aus mehreren Dokumenten bestehen. Verweisungen aus dem ERB-Bericht auf andere Dokumente sind ggf. so zu verwenden, dass sie dem Zweck des Berichts, nämlich der Zusammenfassung der wichtigsten Informationen zu einer durchgeführten ERB, nicht widersprechen.

27 Soweit über einen Sachverhalt sowohl in der Berichterstattung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG, die dem Vorstand vorgelegt wird, als auch im ERB-Bericht berichtet wird, sollten sich ggf. die Aussagen zu diesem Sachverhalt in beiden Berichten inhaltlich nicht unterscheiden. Andernfalls ist dies im ERB-Bericht darzulegen und zu begründen.

28 Es empfiehlt sich, den ERB-Bericht so zu strukturieren, dass deutlich wird, welche aufsichtsrechtlichen Anforderungen mit welchem Teil des Berichts adressiert werden. Dies kann beispielsweise erfolgen, indem sich die Struktur des Berichts, wie dieses Rundschreiben, soweit wie möglich an der Struktur des § 234d Abs. 2 Satz 1 VAG orientiert. Zu den Nr. 1 bis 8 des § 234d Abs. 2 Satz 1 VAG ist jeweils gesondert zu berichten.

29 Es ist darzustellen, welche Entwicklungen die EbAV in ihrem Umfeld (beispielsweise Kapitalmarkt, rechtliches Umfeld, Konjunktur etc.) erwartet und wie sich ihre eigenen Pläne und Vorhaben auf die einzelnen Bereiche der ERB gemäß Nr. 1 bis 8 des § 234d Abs. 2 Satz 1 VAG auswirken.

30 Es ist auf Probleme mit der Datenqualität einzugehen, einschließlich möglicher Abweichungen von den in den internen Leitlinien enthaltenen Anforderungen an die Datenqualität sowie auf mögliche Auswirkungen auf die Ergebnisse der ERB.

31 Im Fall von § 234d Abs. 1 Satz 3 VAG ist im ERB-Bericht insbesondere auf die Gründe für die wesentliche Änderung des Risikoprofils einzugehen und auf die Konsequenzen, die sich daraus für die Planung der EbAV ergeben.

32 Sofern mögliche Probleme identifiziert worden sind, ist darauf einzugehen, wie die EbAV darauf reagieren wird, insbesondere um eine Nichteinhaltung der gesetzlichen Kapitalanforderungen oder der Anforderungen an die versicherungstechnischen Rückstellungen abzuwenden. Zu den möglichen Reaktionen gehören bereits zum Zeitpunkt des Berichts durchgeführte Maßnahmen, bereits konkret geplante Maßnahmen oder die Prüfung möglicher Maßnahmen. Sonstige aufsichtsrechtliche Regelungen, wie beispielsweise §§ 134, 135 VAG, bleiben unberührt.

33 Soweit die Versorgungsberechtigten Risiken im Sinne von § 234c Abs. 2 VAG tragen, ist bei der ERB deren Sicht zu berücksichtigen. Dies ist insbesondere der Fall bei der reinen Beitragszusage3 (§§ 244a ff. VAG, § 1 Abs. 2 Nr. 2a Betriebsrentengesetz (BetrAVG), bei fondsgebundenen Lebensversicherungen von Pensionskassen und mit diesen vergleichbaren Produkten von Pensionsfonds.

Verhältnis des ERB-Berichts zu sonstiger Berichterstattung

34 Gemäß § 234c Abs. 3 Satz 2 VAG entfällt die Pflicht zur Vorlage der Berichterstattung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG bei der BaFin für die Berichterstattung, die dem Vorstand vorgelegt wird im Zeitraum von sechs Monaten vor und nach dem Abschluss einer ERB, die für das gesamte Risikoprofil durchgeführt wird. Die Pflicht zur Vorlage der Berichterstattung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG gegenüber dem Vorstand bleibt dadurch allerdings unberührt. Diese Pflicht kann aber durch die Vorlage des ERB-Berichts beim Vorstand erfüllt werden, falls darin alle für diese Berichterstattung notwendigen Informationen enthalten sind.

35 Eine nichtregelmäßige ERB (vgl. Rn. 36), die nicht für das gesamte Risikoprofil durchgeführt wird (vgl. Rn. 47), berührt die Pflicht zur Vorlage der Berichterstattung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG bei der BaFin nicht.

§ 234d Abs. 1 Satz 2 und 3 VAG: Die eigene Risikobeurteilung ist mindestens alle drei Jahre für das gesamte Risikoprofil durchzuführen, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch häufiger. Die Pensionskasse hat unverzüglich eine eigene Risikobeurteilung vorzunehmen, wenn eine wesentliche Änderung

  1. in ihrem Risikoprofil oder
  2. im Risikoprofil der von ihr betriebenen Altersversorgungssysteme
    eingetreten ist.

36 Es wird zwischen einer regelmäßigen (§ 234d Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz VAG) und einer nichtregelmäßigen (§ 234d Abs. 1 Satz 3 VAG) ERB unterschieden.

37 Die ERB enthält vergangenheitsbezogene, stichtagsbezogene und zukunftsbezogene Elemente. Im ERB-Bericht ist darzulegen, für welche Zeiträume und für welchen Stichtag die ERB durchgeführt wurde.

38 Eine von der EbAV durchgeführte regelmäßige ERB muss hinsichtlich der Vergangenheit jeweils den Zeitraum zwischen dem Stichtag der vorhergehenden regelmäßigen und dem Stichtag der aktuellen ERB abdecken, zwischen denen nicht mehr als drei Jahre liegen dürfen. In der ersten regelmäßigen ERB ist zumindest auf den Zeitraum seit dem 13. Januar 2019 einzugehen. Überschneidungen der Zeiträume sind zulässig, aber grundsätzlich nicht erforderlich.

39 Wann eine ERB innerhalb eines Geschäftsjahres durchzuführen ist, ist nicht vorgegeben. Eine EbAV muss aber in der Lage sein, nachzuweisen, dass die ERB sinnvoll in die unternehmerischen Planungsprozesse integriert ist.

40 Die ERB stellt eine Betrachtung zu einem bestimmten Zeitpunkt dar, der aber nicht mit dem Bilanzstichtag identisch sein muss. Ausgehend von dem gewählten Zeitpunkt der Betrachtung ist für einige Bereiche der ERB ein Betrachtungszeitraum festzulegen, beispielsweise im Hinblick auf die Beurteilung der Wirksamkeit des Risikomanagementsystems.

41 Die ERB ist zeitnah zu dem gewählten Stichtag, d. h. auf jeweils aktueller Datenbasis durchzuführen. Soll eine ERB beispielsweise im Jahr 2021 auf der Datenbasis Stand 31.12.2020 beruhen, darf sich die Datenbasis zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert haben. Eine ERB muss spätestens neun Monate nach dem zugrundeliegenden Stichtag abgeschlossen sein. Bei einer nichtregelmäßigen ERB dürfte in der Regel eine kürzere Frist angemessen sein.
Nichtregelmäßige ERB

42 Das Risikoprofil der EbAV oder eines von ihr betriebenen Altersversorgungssystems hat sich insbesondere dann wesentlich verändert, wenn sich Größenordnung, Art, Umfang, Komplexität oder die Bewertung der jeweiligen Risiken wesentlich verändert haben. Davon kann insbesondere ausgegangen werden, wenn die Beurteilung des gesamten Finanzierungsbedarfs der EbAV oder eines von ihr betriebenen Altersversorgungssystems als Folge der Veränderung erheblich beeinflusst wird.

43 Eine EbAV muss Vorkehrungen treffen, die es ihr ermöglichen, eine wesentliche Änderung ihres Risikoprofils oder, sofern sie mehrere Altersversorgungssysteme im Sinne dieser Regelung betreibt, des Risikoprofils eines von ihr betriebenen Altersversorgungssystems zu erkennen. Wenn eine EbAV also mehrere Altersversorgungssysteme betreibt, sind diese zwingend separat zu betrachten. Sonstige aufsichtsrechtliche Regelungen, wie beispielsweise § 132 VAG, bleiben unberührt.

44 Die EbAV verwendet insbesondere Ergebnisse von Stresstests oder Szenarioanalysen sowie auch qualitative Überlegungen, um festzustellen, ob Änderungen externer Faktoren wesentliche Änderungen ihres Risikoprofils bewirken könnten.

45 Die EbAV muss selbst bewerten, ob eine von ihr festgestellte Änderung des Risikoprofils wesentlich ist. Eine solche Bewertung ist unabhängig von ihrem Ergebnis mit ihren Gründen zu dokumentieren.

46 Änderungen des Risikoprofils können eine Folge interner Entscheidungen und externer Faktoren sein. Beispiele sind: Einstieg in neue Geschäftsbereiche, bedeutende Änderungen der genehmigten Risikotoleranzschwellen oder Rückversicherungsvereinbarungen, Bestandsübertragungen, bedeutende Änderungen der Kapitalmarktverhältnisse oder der Zusammensetzung der Vermögenswerte.

47 Es erscheint vertretbar, eine nichtregelmäßige ERB auf die Risiken und Bereiche zu begrenzen, die von der wesentlichen Änderung des Risikoprofils, das die nichtregelmäßige ERB auslöst, besonders betroffen sind.

48 Sofern eine EbAV nur ein Altersversorgungssystem betreibt, dürfte in der Regel eine wesentliche Änderung auch des Risikoprofils der EbAV vorliegen, wenn eine wesentliche Änderung des Risikoprofils des Altersversorgungssystems vorliegt. Ausnahmen könnten beispielsweise vorliegen, wenn die Inanspruchnahme des Eigenkapitals der EbAV durch das Altersversorgungssystem sehr unwahrscheinlich ist, wie es zum Beispiel bei einem Pensionsfonds der Fall sein könnte, der ausschließlich ein Produkt gemäß § 236 Abs. 2 VAG anbietet, oder einer EbAV, die ausschließlich die reine Beitragszusage anbietet.

49 Eine EbAV betreibt mehr als ein Altersversorgungssystem im Sinne dieser Regelung, wenn mehrere Teilbestände vollständig oder weitgehend separat voneinander geführt werden. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn mehrere Abteilungen des Sicherungsvermögens (Pensionskassen) oder mehrere Sicherungsvermögen (Pensionsfonds) vorliegen, oder aufgrund einer vertraglich geforderten Separierung von Kapitalanlagen. Bei der reinen Beitragszusage und häufig auch bei nicht versicherungsförmigen Pensionsplänen gemäß § 236 Abs. 2 VAG ist dies der Fall.

50 Bei Beständen der fondsgebundenen Lebensversicherung und den entsprechenden Anlagestöcken muss die Pensionskasse beurteilen, wie eine Zuordnung zu einem oder mehreren Altersversorgungssystemen erfolgen sollte. Dies gilt entsprechend für Pensionsfonds, soweit diese über Bestände verfügen, die der fondsgebundenen Lebensversicherung vergleichbar sind.

51 Ein Tarif ist kein Altersversorgungssystem im Sinne dieser Regelung, wenn er nicht separat geführt wird. Daher führt beispielsweise die Änderung der Beurteilung der Sicherheiten in den biometrischen Rechnungsgrundlagen nur eines Tarifs in der Regel nur dann dazu, dass eine nichtregelmäßige ERB durchzuführen ist, wenn dies als eine wesentliche Änderung des Risikoprofils der EbAV insgesamt einzustufen ist. § 234d Abs. 1 Satz 4 VAG: Ist im Falle des Satzes 3 Nummer 2 nur ein Altersversorgungssystem betroffen, kann die eigene Risikobeurteilung auf dieses Altersversorgungssystem beschränkt werden.

52 Hat eine EbAV eine nichtregelmäßige ERB aufgrund der Regelung von § 234d Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VAG durchzuführen, so wird im Folgenden das betroffene Altersversorgungssystem als „auslösendes Altersversorgungssystem“ bezeichnet.

53 Liegen mehrere auslösende Altersversorgungssysteme vor, ohne dass eine ERB für das gesamte Risikoprofil der EbAV durchzuführen ist, so sind diese in der ERB grundsätzlich jeweils separat zu betrachten. Dies gilt entsprechend, wenn eine ERB für das gesamte Risikoprofil der EbAV durchgeführt wird, soweit eine separate Betrachtung erforderlich ist, um zu aussagekräftigen Ergebnissen zu gelangen. Zur sprachlichen Vereinfachung wird im Folgenden jeweils vom auslösenden Altersversorgungssystem (Einzahl) gesprochen.

54 Der Anwendungsbereich dieser Regelung ist auf Fälle beschränkt, in denen die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des Eigenkapitals der EbAV durch das auslösende Altersversorgungssystem oder sonstiger Auswirkungen auf den gesamten Finanzierungsbedarf der EbAV sehr gering ist, in der Regel also auf nicht versicherungsförmige Zusagen von Pensionsfonds sowie die reine Beitragszusage.

55 Für die Durchführung einer nichtregelmäßigen ERB für ein auslösendes Altersversorgungssystem gilt ergänzend zu Rn. 47 Folgendes:

56 Die Anforderungen an die Dokumentation, Berichtspflichten und Vorlagefristen der ERB gelten hier in gleicher Weise. Ebenso gelten hier die Anforderungen aus § 234d Abs. 3 und 4 VAG.

57 Auch die Anforderung des § 234d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VAG gilt in diesem Fall.

58 Die Wirksamkeit des Risikomanagementsystems (§ 234d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VAG) ist nur in Bezug auf das auslösende Altersversorgungssystem zu beurteilen.

59 Der Umgang der EbAV mit Interessenkonflikten mit den Trägerunternehmen (§ 234d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VAG) dürfte häufig unabhängig vom Risikoprofil des auslösenden Altersversorgungssystems sein. Sofern dies der Fall ist, reicht ein entsprechender Hinweis sowie ein Hinweis auf die zuletzt durchgeführte ERB für das gesamte Risikoprofil der EbAV aus, um hier die Anforderung des § 234d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VAG zu erfüllen. Andernfalls gelten diesbezüglich die gleichen Anforderungen, die auch bei einer ERB des gesamten Risikoprofils der EbAV gelten würden.

60 Im hier behandelten Fall kann die Beurteilung des gesamten Finanzierungsbedarfs sowie die Beschreibung von Maßnahmen zu seiner Deckung (§ 234d Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VAG) auf das auslösende Altersversorgungssystem beschränkt werden.

61 Im Hinblick auf die Anforderungen aus § 234d Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VAG gelten die gleichen Anforderungen wie bei einer ERB des gesamten Risikoprofils der EbAV entsprechend. Dies gilt entsprechend für die Anforderungen aus § 234d Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 VAG, soweit die Risiken jeweils das auslösende Altersversorgungssystem betreffen.

62 Hinsichtlich der Anforderungen aus § 234d Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 VAG dürfte häufig die Änderung des Risikoprofils des auslösenden Altersversorgungssystems nicht zu einer Änderung der dort geforderten qualitativen Beurteilung führen. In diesem Fall reicht ein entsprechender Hinweis und ein Hinweis auf die zuletzt durchgeführte ERB für das gesamte Risikoprofil der EbAV. Andernfalls ist die qualitative Beurteilung im Hinblick auf das jeweils auslösende Altersversorgungssystem durchzuführen.
§ 234d Abs. 1 Satz 5 VAG: Die Pensionskassen informieren die Aufsichtsbehörde innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss jeder durchgeführten eigenen Risikobeurteilung über das Ergebnis.

63 Die Information der BaFin durch die EbAV erfolgt durch die Übersendung des ERB-Berichts. Mit der Genehmigung des ERB-Berichts durch die Geschäftsleitung ist die ERB abgeschlossen und es beginnt die Frist für die Vorlage des ERB-Berichts bei der BaFin.

64 Wann eine EbAV erstmals eine regelmäßige ERB durchführen muss, ergibt sich aus ihrer Zugehörigkeit zu einer der beiden folgenden Gruppen:

  • Gruppe 1 umfasst alle EbAV mit einer Bilanzsumme von mehr als 1 Milliarde Euro zum 31.12.2019 sowie die Pensionskassen, die zusätzliche Berichtspflichten zum Umgang mit der Niedrigzinsphase zu erfüllen haben / der intensivierten Aufsicht unterliegen;
  • Gruppe 2 umfasst alle EbAV, die nicht zu Gruppe 1 gehören.

65 Die BaFin erwartet, dass EbAV der Gruppe 1 ihre erste regelmäßige ERB spätestens zum Stichtag 31.12.2020 vornehmen, diese spätestens zum 30.09.2021 abschließen und der BaFin den entsprechenden ERB-Bericht spätestens bis zum 14.10.2021 vorlegen. Bei EbAV der Gruppe 2 verschieben sich die genannten Daten um jeweils ein Jahr.

66 Für EbAV mit vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr gilt Folgendes: Falls diese EbAV die erste regelmäßige ERB zu einem Bilanzstichtag vornehmen möchten, können sie, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer der in Rn. 64 genannten Gruppen, als Stichtag dieser ERB den in das Kalenderjahr 2021 fallenden Bilanzstichtag verwenden. Für die Vorlage der ersten regelmäßigen ERB bei der BaFin gelten dann die in Rn. 41 bzw. § 234d Abs. 1 Satz 5 VAG genannten Fristen entsprechend.

§ 234d Abs. 2 VAG im Rahmen der eigenen Risikobeurteilung hat die Pensionskasse

§ 234d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VAG:

1. darzustellen, wie die eigene Risikobeurteilung in die Leitungs- und Entscheidungsprozesse der Pensionskasse einbezogen wird;

67 Bei der Darstellung, wie die ERB in die Leitungs- und Entscheidungsprozesse der EbAV einbezogen wird, ist auf die Anforderungen des § 234d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis Nr. 8 VAG einzugehen. Neben Prozessen auf Geschäftsleitungsebene, sind auch andere Leitungs- und Entscheidungsprozesse zu berücksichtigen, sofern diese von der ERB beeinflusst werden oder wurden.

68 Es sind sowohl die allgemeinen Grundsätze zu beschreiben, wie die Einbeziehung erfolgt, als auch konkrete Entscheidungen zu nennen, die auf der ERB beruhen oder von dieser beeinflusst werden oder wurden. Insbesondere könnte auf wesentliche Entscheidungen oder Maßnahmen eingegangen werden, die sich aus einer früheren ERB ergeben haben, sofern über diese noch nicht oder noch nicht abschließend berichtet wurde.

§ 234d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VAG:

2. die Wirksamkeit des Risikomanagementsystems zu beurteilen;

69 Dies beinhaltet eine Darstellung, inwieweit die in der Risikostrategie festgelegten Ziele des Risikomanagementsystems erreicht wurden (Soll-Ist-Abgleich). Zudem beinhaltet es eine Überprüfung, ob diese Ziele weiterhin angemessen sind.

70 Sofern sich aus der Beurteilung der Wirksamkeit des Risikomanagementsystems Verbesserungs- oder Änderungsbedarf ergibt, ist darauf im ERB-Bericht einzugehen.

§ 234d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VAG: 3. darzustellen, wie sie Interessenkonflikte mit dem Trägerunternehmen verhindert oder mit ihnen verfährt, wenn die verantwortliche Person für eine Schlüsselfunktion zugleich eine ähnliche Aufgabe im Trägerunternehmen ausübt;

71 Diese Angaben im ERB-Bericht ergänzen die Stellungnahmen der EbAV gemäß § 234b Abs. 3 Satz 2 VAG, welche die EbAV anlassbezogen (wenn die verantwortliche Person für eine Schlüsselfunktion eine ähnliche Aufgabe im Trägerunternehmen ausübt oder übernehmen soll) der BaFin übermittelt, und sind daher nur erforderlich, wenn die verantwortliche Person für eine Schlüsselfunktion tatsächlich eine ähnliche Aufgabe im Trägerunternehmen ausübt.

72 Es ist darzustellen, welche Interessenkonflikte oder Hinweise auf mögliche Interessenkonflikte es gibt oder gab. Falls diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse vorliegen, kann auf die Stellungnahmen der EbAV gemäß § 234b Abs. 3 Satz 2 VAG verwiesen werden. Es ist darzustellen, ob die Maßnahmen, mit denen Interessenkonflikte verhindert werden sollen, effektiv waren bzw. sind, und ob künftig zusätzliche oder geänderte Maßnahmen erforderlich sind.

§ 234d Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VAG: 4. den gesamten Finanzierungsbedarf zu beurteilen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Deckung des Finanzierungsbedarfs zu beschreiben;
Beurteilung des gesamten Finanzierungsbedarfs

73 Im Rahmen der Beurteilung des gesamten Finanzierungsbedarfs (Beurteilung) ist jeweils einzuschätzen, ob die bestehenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Bedeckung der versicherungs- oder pensionsfondstechnischen Passiva (technische Passiva), die Kapitalausstattung und die Risikotragfähigkeit 4 auch künftig und auch unter Berücksichtigung von Risiken erfüllt werden. Zudem ist die Liquidität der EbAV zu betrachten. Dazu sind jeweils quantitative Angaben erforderlich.

74 Eine EbAV kann im Rahmen der ERB weitere Bereiche ihres gesamten Finanzierungsbedarfs identifizieren.

75 Für die einzelnen Bereiche sind jeweils geeignete Bewertungsmethoden zu verwenden, die dem Profil und Risikoprofil der EbAV angemessen sind. Es sind dabei jeweils die handels- bzw. aufsichtsrechtlich vorgegebenen Bewertungsmethoden zu verwenden. Zusätzlich können auch andere, von der EbAV im eigenen Ermessen gewählte Methoden verwendet werden, wozu beispielsweise das von EIOPA veröffentlichte „common framework for risk assessment and transparency of IORPs 5“ oder Methoden des Aktiv-Passiv-Management („Asset-Liability-Management“ – ALM) gehören.

76 Bestehende aufsichtsrechtliche oder unternehmensbezogene Methoden, Verfahren oder Berichte (wie z.B. Stresstests, Prognoserechnung, Risikotragfähigkeitskonzepte, Berichte des Verantwortlichen Aktuars, der versicherungsmathematischen Funktion oder der unabhängigen Risikocontrollingfunktion, oder versicherungsmathematische Gutachten) können die Basis für die Beurteilung sein. Falls dabei nicht die für die ERB erforderlichen Zeiträume oder Risikobetrachtungen berücksichtigt werden (vgl. Rn. 82 ff.), sind diese im Rahmen der ERB entsprechend zu ergänzen.

77 Für die Beurteilung können langfristige Projektionen der Geschäftstätigkeit genutzt werden. Das schließt Projektionen der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie der gesetzlichen Kapitalanforderungen ein. Diese Projektionen sollen die EbAV in die Lage versetzen, die Beurteilung aus vorausschauender Perspektive vorzunehmen.

78 Es ist von besonderer Bedeutung, dass die für die Berechnung der technischen Passiva verwendeten Rechnungsgrundlagen, auch unter Berücksichtigung möglicher Risiken, ausreichend sicher sind. Daher ist auch hierauf im Rahmen der ERB einzugehen. Dabei kann auf vorhandenen Untersuchungen, bspw. des Verantwortlichen Aktuars und der versicherungsmathematischen Funktion Bezug genommen werden.

79 In die Beurteilung hinsichtlich der Kapitalausstattung ist zumindest Folgendes einzubeziehen:

  • potenzielle künftige wesentliche Veränderungen des Risikoprofils der EbAV, soweit sie auf die Beurteilung Einfluss haben können;
  • Art und Umfang der Eigenmittelbestandteile und wie sich diese infolge von Rücknahme-, Rückzahlungs- und Fälligkeitsterminen verändern können;
  • ob die EbAV gegenwärtig über ausreichende Eigenmittel und realistische Pläne verfügt, wie sie zusätzliche Eigenmittel beschaffen kann, sofern dies z. B. aufgrund der Geschäftsstrategie oder der Unternehmensplanung nötig sein sollte. Bei der Beurteilung, ob ihre Eigenmittel ausreichen, hat die EbAV die

Qualität und Volatilität ihrer Eigenmittel und insbesondere deren Verlustausgleichsfähigkeit in verschiedenen Szenarien zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf die Verlustausgleichsfähigkeit vorhandener Nachrangdarlehen einzugehen.

80 In Bezug auf die Risikotragfähigkeit ist zu betrachten, ob das Risikodeckungspotenzial bzw. die Risikodeckungsmasse6 auch künftig und unter Berücksichtigung von Risiken ausreichend sind, um alle wesentlichen Risiken abzudecken.

81 Reine Beitragszusagen oder Zusagen von Pensionsfonds nach § 236 Abs. 2, 3 VAG werden in der Regel keinen wesentlichen „Finanzierungsbedarf“ bei der EbAV auslösen in dem Sinne, dass die EbAV weitere eigene Mittel selbst zur Verfügung stellen muss, um ihren Verpflichtungen aus diesen Zusagen nachkommen zu können.
Risiken
82 Die Beurteilung beinhaltet insbesondere Folgendes:

  • eine vorausschauende Ermittlung und Bewertung der Risiken, denen die EbAV ausgesetzt ist oder künftig ausgesetzt sein könnte, unter Berücksichtigung möglicher künftiger Änderungen ihres Risikoprofils, die ihren Grund insbesondere in der Geschäftsstrategie der EbAV oder im wirtschaftlichen und finanziellen Umfeld haben, einschließlich operationeller, ökologischer, sozialer und die Unternehmensführung betreffende Risiken. Die EbAV muss auch auf nicht quantifizierbare Risiken eingehen. Die in die Beurteilung einbezogenen Risiken sind im ERB-Bericht darzustellen;
  • Art und Umfang der für den jeweiligen Bereich erforderlichen bzw. vorhandenen Mittel, unter Berücksichtigung der vorausschauend ermittelten und bewerteten Risiken.

83 Bei der vorausschauenden Ermittlung und Bewertung der Risiken ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

  • aus allen Vermögenswerten und Verpflichtungen können grundsätzlich Risiken entstehen;
  • die Zeiträume, die im Hinblick auf die Berücksichtigung der für die EbAV bestehenden Risiken jeweils relevant sind;
  • die internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme der EbAV und die festgelegten Risikotoleranzschwellen;
  • Risikominderungstechniken - sofern es keinen wirksamen Risikotransfer gibt, ist dies zu berücksichtigen;
  • die Qualität der Prozesse und Eingangsdaten, insbesondere die Angemessenheit der Geschäftsorganisation der EbAV unter Berücksichtigung der Risiken, die aus Unangemessenheiten und Mängeln entstehen können;
  • die Unternehmensplanung der EbAV – hierzu sind auch die Ausführungen zu § 234d Abs. 4 VAG (Rn. 125 ff.) zu beachten;
  • potenzielle externe Stresssituationen oder sonstige negative Szenarien.

84 Die EbAV identifiziert und berücksichtigt externe Faktoren, die wesentliche negative Auswirkungen auf ihren gesamten Finanzierungsbedarf oder die zu seiner Deckung vorhandenen Mittel haben könnten. Derartige externe Faktoren können Änderungen der wirtschaftlichen Bedingungen, des Rechtsrahmens, des steuerlichen Umfelds, des Marktes, in dem die EbAV tätig ist, sowie technische Entwicklungen sein.
Betrachtungszeitraum

85 Der Betrachtungszeitraum der Beurteilung hat mindestens die dem Stichtag der ERB folgenden fünf Jahre zu umfassen. Sofern die Unternehmensplanung einen längeren Zeitraum abdeckt, sollte zusätzlich dieser in die Beurteilung einbezogen werden.

86 Bei der Betrachtung der Liquidität der EbAV wird regelmäßig ein kürzerer Betrachtungszeitraum angemessen sein. Beispielsweise kann ein Zeitraum von einem Jahr angemessen sein, wenn die nach einem Jahr noch vorhandenen Kapitalanlagen nach den derzeit vorhandenen Erkenntnissen in einem Umfang jederzeit liquidierbar sind, der die voraussichtlichen Auszahlungen in einem hinreichend großen folgenden Zeitraum (beispielsweise fünf Jahre) übersteigt, oder wenn die eingehenden Zahlungen die ausgehenden Zahlungen in einem hinreichend großen folgenden Zeitraum (beispielsweise fünf Jahre) voraussichtlich deutlich übersteigen. Dies ist ggf. darzulegen. Der ERB-Bericht hat zumindest die Liquiditätsplanung für das folgende Jahr zu beinhalten.

87 Die Beurteilung hat für den gemäß Rn. 85 betrachteten Zeitraum jeweils für die erwartete künftige Entwicklung sowie für den Fall des Eintritts negativer Entwicklungen zu erfolgen. Es ist jeweils darzulegen, welche negativen Entwicklungen Grundlage der Betrachtung sind. Neben deterministischen Betrachtungen sind auch stochastische Untersuchungen und ggf. andere geeignete Betrachtungsmethoden möglich.
Maßnahmen zur Deckung des gesamten Finanzierungsbedarfs

88 Wenn der von der EbAV ermittelte gesamte Finanzierungsbedarf, ggf. auch nur bezogen auf einen Bereich, derzeit oder voraussichtlich künftig nicht gedeckt werden kann, muss die EbAV im Rahmen des ERB-Berichts Maßnahmen beschreiben, mit denen der gesamte Finanzierungsbedarf gedeckt werden könnte. Die EbAV muss rechtzeitig die Maßnahmen einleiten, die erforderlich sind, um ihre (künftige) Situation im erforderlichen Umfang zu verbessern. Diese Verpflichtungen bestehen unabhängig von und neben sonstigen aufsichtsrechtlichen Regelungen, wie beispielsweise §§ 132 ff. VAG.

89 Die beschriebenen Maßnahmen müssen realistisch und praktisch umsetzbar sein.

90 Die Beschreibung der Maßnahmen hat sowohl für die erwartete Entwicklung als auch für den Fall, dass sich betrachtete Risiken realisieren, zu erfolgen.

91 Zu den möglichen Maßnahmen können Entscheidungen der EbAV gehören, ob sie Risiken behält, abbaut oder überträgt und welche Tarife und Rechnungsgrundlagen sie verwendet.

92 Bei der Beurteilung berücksichtigt die EbAV auch die Maßnahmen der Geschäftsleitung, die unter ungünstigen Umständen getroffen werden würden. Dabei beurteilt sie die Auswirkungen dieser Maßnahmen, einschließlich der finanziellen Folgen, und berücksichtigt auch Umstände und Tatsachen, die Einfluss auf die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Risikominderung haben könnten.

93 Die konkrete Reaktion der EbAV auf die Ergebnisse der Beurteilung hängt auch davon ab, für wie wahrscheinlich die EbAV den Eintritt dieser Risiken hält.

§ 234d Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VAG: 5. die Risiken zu beurteilen, die für die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger in Bezug auf die Auszahlung ihrer Altersversorgungsleistungen bestehen, sowie die Wirksamkeit von Gegenmaßnahmen einzuschätzen, wobei in die Betrachtung einzubeziehen sind die gegebenenfalls bestehenden

a) Indexierungsmechanismen,

b) Mechanismen zur Minderung der Anwartschaften und Ansprüche auf Versorgungsleistungen, wobei auch anzugeben ist, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Anwartschaften und Ansprüche gemindert werden können und wer die Minderung vornimmt;

94 Es sind die Risiken hinsichtlich aller Arten der von der EbAV erbrachten oder zu erbringenden Leistungen zu betrachten, neben den Leistungen wegen Alter also insbesondere Leistungen wegen Invalidität oder Tod.

95 Die Beurteilung gemäß § 234d Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VAG hat separat von der Beurteilung des gesamten Finanzierungsbedarfs gemäß § 234d Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VAG zu erfolgen. Allerdings erscheint es naheliegend, die bestehenden Zusammenhänge zu berücksichtigen.

96 Risiken für die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger bestehen sowohl im Hinblick auf von der EbAV garantierte Leistungen als auch im Hinblick auf Leistungen, die die EbAV nicht garantiert, aber in Aussicht stellt, beispielsweise bei der reinen Beitragszusage.

97 Risiken können darüber hinaus bestehen im Hinblick auf Leistungen, die die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger erwarten, beispielsweise Leistungen aus der Überschussbeteiligung aufgrund von unverbindlichen Beispielrechnungen oder unverbindlich in Aussicht gestellten regelmäßigen Erhöhungen der Leistungen im Rahmen der reinen Beitragszusage. Auch auf solche Leistungen hat die EbAV hier einzugehen.

98 Der Schwerpunkt des Risikomanagements der EbAV liegt in der Regel auf der Erfüllbarkeit der garantierten Leistungen. Im Hinblick auf die reine Beitragszusage bestehen in der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung besondere Anforderungen an das Risikomanagement, die zu beachten sind.

99 „Indexierungsmechanismen“ im Sinne von § 234d Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 a) VAG sind Regelungen, die dazu führen, dass die Versorgungsanwärter oder Versorgungsempfänger davon ausgehen oder davon ausgehen können, dass ihre Leistungen künftig in Abhängigkeit von bestimmten Faktoren erhöht werden. Nicht zu den Indexierungsmechanismen im Sinne dieser Regelung gehören künftige garantierte Leistungserhöhungen. Diese sind wie die sonstigen garantierten Leistungen zu behandeln.

100 Zu den Mechanismen im Sinne von § 234d Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 b) VAG gehören insbesondere:

  • Regelungen in den Satzungen von Pensionskassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG), die vorsehen, dass Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen;
  • sonstige vertragliche oder satzungsmäßige Anpassungs- oder Änderungsklauseln, insbesondere bei Pensionskassen in der Rechtsform des VVaG, beispielsweise solche, die die Absenkung von Verrentungsfaktoren bei Tarifen mit laufenden Einmalbeiträgen ermöglichen;
  • die Möglichkeiten zur Änderung von Leistungen bei reinen Beitragszusagen;
  • die Möglichkeiten zur Änderung von Leistungen bei Zusagen gemäß § 236 Abs. 2, 3 VAG.

101 Es ist darauf einzugehen, ob im Fall der Minderung von Anwartschaften und Ansprüchen auf Versorgungsleistungen die Zahlung eines Teils der (ungeminderten) Versorgungsleistungen von Dritten (beispielsweise Trägerunternehmen der EbAV) übernommen wird. Risiken, die bei diesen Dritten für die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger in Bezug auf die Auszahlung ihrer Altersversorgungsleistungen bestehen, sind hier nicht zu betrachten.

102 „Gegenmaßnahmen“ sind alle Maßnahmen und Mechanismen, die Risiken mindern, die für die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger in Bezug auf die Auszahlung ihrer Altersversorgungsleistungen bestehen. Gegenmaßnahmen können somit beispielsweise Änderungen des Risikoprofils der Kapitalanlagen durch die EbAV oder die Beschaffung zusätzlichen Kapitals sein, ggf. auch in Form von Beitragserhöhungen. Auf die Auswirkungen möglicher und geplanter Gegenmaßnahmen ist einzugehen. Im Rahmen der reinen Beitragszusage kann als Gegenmaßnahme auch die Nutzung von kollektiven Sicherheitspuffern angesehen werden.

103 Sofern Gegenmaßnahmen bereits an anderer Stelle des ERB-Berichts beurteilt werden, kann hier darauf verwiesen werden.

104 Leistungsminderungen aufgrund eines Indexierungsmechanismus oder der Nutzung von Mechanismen gemäß § 234d Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 b) VAG sind in der Regel keine Gegenmaßnahme, sondern eine Folge oder Ausprägung der Realisierung von Risiken, die aus Sicht der Versorgungsberechtigten bestehen.

105 Insbesondere das Vorhandensein von Regelungen in den Satzungen von Pensionskassen in der Rechtsform des VVaG, die vorsehen, dass Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen, und die Möglichkeit, eine Absenkung von Verrentungsfaktoren bei Tarifen mit laufenden Einmalbeiträgen vorzunehmen, sind keine die Risikotragfähigkeit aus Sicht der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger erhöhenden Mechanismen, so dass ihr Vorhandensein nicht das Eingehen erhöhter Risiken rechtfertigt.

106 Unabhängig davon ist darauf einzugehen, in welchem Umfang bei der Realisierung von Risiken ggf. Indexierungsmechanismen ausgesetzt oder Mechanismen im Sinne von § 234d Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 b) VAG genutzt werden können.

107 Die Risiken, die für die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger in Bezug auf die Auszahlung ihrer Altersversorgungsleistungen bestehen, hängen mit den Risiken, die für die EbAV bestehen, häufig eng zusammen. Daher dürften die bereits im sonstigen Risikomanagement der EbAV verwendeten Methoden auch hier relevant sein.

§ 234d Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 VAG: 6. eine qualitative Beurteilung der Mechanismen vorzunehmen, die zum Schutz der Anwartschaften und Ansprüche auf Versorgungsleistungen bestehen, einschließlich der zugunsten der Pensionskasse oder zugunsten der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger gegebenenfalls bestehenden

a) Garantien, bindenden Verpflichtungen oder finanziellen Unterstützung jeglicher anderer Art durch das Trägerunternehmen,

b) Versicherungs- oder Rückversicherungsvereinbarungen mit einem Unternehmen, das unter die Richtlinie 2009/138/EG fällt, oder

c) Abdeckung durch ein Altersversorgungssicherungssystem;

108 Zu den hier zu betrachtenden Mechanismen gehören alle Verpflichtungen oder (mögliche) Zusagen Dritter, der EbAV oder direkt den Versorgungsberechtigten Mittel zur Erfüllung der zugesagten Leistungen zur Verfügung zu stellen, in dem Fall, dass die EbAV diese Leistungen nicht (mehr) selbst erbringen könnte, insbesondere:

  • die Subsidiärhaftung der Arbeitgeber im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG;
  • der Schutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV), §§ 7 ff. BetrAVG;
  • der Schutz durch einen Sicherungsfonds im Sinne der §§ 221 ff. VAG;
  • die Verpflichtung oder Bereitschaft von Aktionären, Trägerunternehmen der EbAV oder anderen Dritten, der EbAV zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen.

109 Andere „Mechanismen“ zum Schutz der Anwartschaften und Ansprüche (beispielsweise vorsichtige Bilanzierung und Kalkulation, Bildung von Sicherungsvermögen, Kapitalanlage-Vorschriften, Risikomanagement, Internes Kontrollsystem, Interne Revision, Eigenmittelvorschriften, …) sind hier (unter Nr. 6) nicht zu betrachten.

110 Die qualitative Beurteilung beinhaltet insbesondere Folgendes:

  • eine Nennung aller vorhandenen Mechanismen im vorgenannten Sinn;
  • eine Beschreibung der Wirkungsweise dieser Mechanismen, einschließlich ihres Zusammenwirkens und der Reihenfolge ihrer Inanspruchnahme, wobei bei der Subsidiärhaftung, dem Schutz durch den PSV und dem Schutz durch einen Sicherungsfonds im Sinne der §§ 221 ff. VAG auf eine Wiedergabe gesetzlicher Regelungen verzichtet werden kann;
  • eine Beschreibung ihrer Rechtsgrundlage bzw. Verankerung (beispielsweise Satzung, VAG, technischer Geschäftsplan, (Verpflichtungs-)Erklärung, Vertrag) sowie eine Einschätzung der rechtlichen Durchsetzbarkeit von Ansprüchen im Rahmen der jeweiligen Mechanismen, wobei eine Einschätzung der rechtlichen Durchsetzbarkeit nicht erforderlich ist bei der Subsidiärhaftung, dem Schutz durch den PSV und dem Schutz durch einen Sicherungsfonds im Sinne der §§ 221 ff. VAG;
  • Informationen dazu, für welche Gruppen von Versorgungsberechtigten, welche Anzahl von Versorgungsberechtigten, welchen Anteil der Deckungsrückstellung Schutz durch den jeweiligen Mechanismus besteht, in welcher Form, bis zu welcher Grenze sowie ggf. Erläuterung, warum bestimmte Gruppen nicht geschützt sind.

111 Die Möglichkeit einer Unterstützung der EbAV durch Trägerunternehmen, Aktionäre oder andere Dritte ist auch dann zu beurteilen, wenn es keine bindende Verpflichtung dieser zu einer solchen Unterstützung gibt, aber davon auszugehen ist, dass eine solche Unterstützung erforderlich wäre, damit die EbAV ihre Leistungen erbringen kann, oder wenn in der Vergangenheit bereits auf freiwilliger Basis eine solche Unterstützung erfolgt ist.

112 Bei der Beurteilung der Subsidiärhaftung sowie der Verpflichtung oder Bereitschaft von Trägerunternehmen, Aktionären oder anderen Dritten, der EbAV zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen, ist auf folgende Fragen einzugehen:

  • Sofern die EbAV aus öffentlich zugänglichen Quellen mit vertretbarem Aufwand verlässliche Informationen über die wirtschaftliche oder bilanzielle Lage von (ggf. wenigen großen) Trägerunternehmen, Aktionären oder der anderen Dritten gewinnen kann: Geben diese Informationen Anlass zu offensichtlichen Zweifeln an der Fähigkeit dieser, ihren Verpflichtungen oder Zusagen auf Unterstützung nachkommen zu können?
  • Liegen der EbAV verlässliche Informationen (über rechtliche, ökonomische oder sonstige Verhältnisse) vor, die eine Aussage darüber ermöglichen, ob die Trägerunternehmen, Aktionäre oder anderen Dritten in bestimmten adversen Situationen ihren Verpflichtungen oder Zusagen (nicht) nachkommen könnten? Könnten solche Informationen mit vertretbarem Aufwand gewonnen werden?
    EbAV, die branchenweit tätig sind, insbesondere auf der Basis von für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen, können diese Betrachtungen auch auf der Basis von statistischen Kennzahlen der jeweiligen Branche vornehmen.

113 Bei der Beurteilung der Verpflichtung oder Bereitschaft von Trägerunternehmen, der EbAV zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen, ist zudem insbesondere auf folgende Fragen einzugehen:

  • Wie viele Trägerunternehmen gibt es? Entfällt ein Großteil der Verpflichtungen der EbAV bzw. der Versorgungsberechtigten auf ein oder wenige große Trägerunternehmen?
  • Gehören die Trägerunternehmen zu einer oder wenigen Unternehmensgruppen?
  • Bestehen (rechtliche oder tatsächliche) Strukturen, die dazu führen, dass die Trägerunternehmen für ihre Verpflichtungen gegenseitig einstehen?
  • Gibt es sonstige Besonderheiten, die sich auf die Fähigkeit oder die Bereitschaft der Trägerunternehmen auswirken können, Unterstützung an die EbAV zu leisten?
  • Gehören die Trägerunternehmen zu einer oder wenigen Branchen, so dass im Hinblick auf die (mögliche) Unterstützung durch die Trägerunternehmen „Konzentrationsrisiken“ bestehen?

Geht es im konkreten Fall um Verpflichtungen oder die Bereitschaft von Aktionären oder anderen Dritten, der EbAV zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen, so ist auf die vorgenannten Fragen entsprechend einzugehen.

114 Die Aufgaben des PSV als Träger der Insolvenzsicherung sind im BetrAVG geregelt. Der durch ihn gewährte Schutz ist somit in Art und Umfang durch den Willen des Gesetzgebers bestimmt. Eine weitergehende Beurteilung durch die EbAV erscheint daher nicht erforderlich. Dies gilt entsprechend für einen Sicherungsfonds im Sinne der §§ 221 ff. VAG.

115 Es ist darauf einzugehen, welcher Schutz durch Rückversicherungsverträge oder, insbesondere bei Pensionsfonds und der reinen Beitragszusage, durch die Kapitalanlage in Lebensversicherungsverträgen besteht.

116 Insbesondere die Subsidiärhaftung, den Schutz durch den PSV und den Schutz durch einen Sicherungsfonds im Sinne der §§ 221 ff. VAG darf die EbAV nicht zum Anlass nehmen, höhere Risiken einzugehen als sie ohne diese Mechanismen eingehen würde.

117 Die EbAV darf hingegen Mechanismen im Sinne des § 234d Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 VAG zum Anlass nehmen, höhere Risiken einzugehen, wenn diese Mechanismen dazu führen, dass der EbAV bei Realisierung der Risiken zusätzliche Mittel zufließen und diejenigen, die die Mittel in diesem Fall zur Verfügung zu stellen haben, damit einverstanden sind, dass die EbAV diese Mechanismen zum Anlass nimmt, höhere Risiken einzugehen. Die EbAV muss in der Lage sein, dies nachzuweisen.

§ 234d Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 VAG: 7. die operationellen Risiken qualitativ zu beurteilen;

118 Es ist ausreichend, wenn hierzu im ERB-Bericht in gleicher Weise berichtet wird, in der auch in der Berichterstattung der EbAV nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG, die gegenüber dem Vorstand erfolgt, über operationelle Risiken berichtet wird. Die Ausführungen der MaGo für EbAV zu operationellen Risiken gelten entsprechend.

§ 234d Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 und Satz 2 VAG: 8. die neu hinzugekommenen und die voraussichtlich hinzukommenden Risiken zu beurteilen, die dadurch bedingt sind, dass die Pensionskasse ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren bei ihren Anlageentscheidungen berücksichtigt. In die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 8 sind unter anderem einzubeziehen Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Verwendung von Ressourcen und der Umwelt sowie soziale Risiken und Risiken im Zusammenhang mit der durch eine geänderte Regulierung bedingten Wertminderung von Vermögenswerten.

119 Hierzu wird auf das Merkblatt der BaFin zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken verwiesen.

§ 234d Abs. 3 VAG

§ 234d Abs. 3 Satz 1 VAG: Für die Durchführung der Risikobeurteilung nach Absatz 2 hat die Pensionskasse Methoden zu verwenden, anhand deren sie diejenigen Risiken erkennen und beurteilen kann, die

  1. sie kurz- oder langfristig betreffen oder betreffen könnten und
  2. sich auf die Fähigkeit der Pensionskasse auswirken könnten, die Verpflichtungen zu erfüllen.

120 Hierzu wird auf die obigen Ausführungen zu § 234d Abs. 2 VAG verwiesen.

121 Wesentliche Änderungen der Methoden und Verfahren, die keinen sachlichen Grund haben, sind zu vermeiden, damit die Ergebnisse im Zeitverlauf soweit wie möglich vergleichbar sind. Die Auswirkungen wesentlicher Änderungen der Methoden und Verfahren sollten im ERB-Bericht dargestellt werden.

§ 234d Abs. 3 Satz 2 und 3 VAG: Die Methoden müssen der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskasse angemessen sein und auch die in Absatz 2 Satz 2 genannten Risiken erfassen. Sie sind in der eigenen Risikobeurteilung darzustellen.

122 Das Proportionalitätsprinzip ist insbesondere bei den in § 234d Abs. 3 Satz 1 VAG genannten Methoden zu berücksichtigen.

123 Die Anwendung des Proportionalitätsprinzips führt nicht zu Vereinfachungen in Bezug auf die für die Beurteilung des gesamten Finanzierungsbedarfs einzunehmende mehrjährige Perspektive oder den Umfang der erforderlichen Quantifizierung des gesamten Finanzierungsbedarfs.

124 Im Hinblick auf die Anforderung, dass die Methoden auch die in § 234d Abs. 2 Satz 2 VAG genannten Risiken erfassen müssen, wird auf das bereits in Rn. 119 genannte Merkblatt der BaFin zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken verwiesen.

§ 234d Abs. 4 VAG: Die eigene Risikobeurteilung fließt in die strategischen Entscheidungen der Pensionskasse ein.

125 Die EbAV muss die Ergebnisse der ERB und die während der Durchführung der ERB gewonnenen Erkenntnisse zumindest in folgenden Bereichen berücksichtigen:

  • in ihrer Unternehmensplanung einschließlich der Planungen im Zusammenhang mit dem gesamten Finanzierungsbedarf;
  • bei der Entwicklung und Konzeption neuer Produkte;
  • bei Entscheidungen über die Geschäftsstrategie und die Risikostrategie.

126 Bei der Durchführung der ERB berücksichtigt die EbAV ihre Geschäftsstrategie sowie strategische und wesentliche Entscheidungen, die die Risikosituation und den gesamten Finanzierungsbedarf einschließlich der gesetzlichen Kapitalanforderungen beeinflussen.

127 Die gesamte Geschäftsleitung muss sich der Auswirkungen bewusst sein, die strategische und wesentliche Entscheidungen auf das Risikoprofil und den gesamten Finanzierungsbedarf der EbAV einschließlich der gesetzlichen Kapitalanforderungen haben, und berücksichtigen, ob diese Auswirkungen insbesondere angesichts der Quantität und Qualität ihrer Eigenmittel wünschenswert, tragbar und durchführbar sind.

128 Soweit die Auswirkungen strategischer oder wesentlicher Entscheidungen vorab in einer ERB „getestet“ werden sollen, impliziert dies nicht notwendig, vor jeder entsprechenden Entscheidung eine vollständige ERB durchzuführen. Es kann beispielsweise ausreichend sein, zu prüfen, wie sich das Ergebnis der in der vorhergehenden ERB vorgenommenen Beurteilung des gesamten Finanzierungsbedarfs der EbAV einschließlich der gesetzlichen Kapitalanforderungen ändern würde, wenn bestimmte Entscheidungen getroffen würden.

Anmerkungen:

  1. 1 Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)
  2. 2 Rundschreiben 09-2020
  3. 3 §§ 244a ff. VAG, § 1 Abs. 2 Nr. 2a Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
  4. 4 vgl. MaGo für EbAV, Rn. 175
  5. 5 Zuletzt: Opinion on the practical implementation of the common framework for risk assessment and transparency for IORPs vom 10. Juli 2019, https://www.eiopa.europa.eu/content/opinion-practical-implementation-common-framework-risk-assessment-and-transparency-iorps
  6. 6 vgl. MaGo für EbAV, Rn. 175

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