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Erscheinung:13.05.2020 | Thema Geldwäschebekämpfung Rundschreiben 03/2020 (GW)

Rundschreiben 03/2020 (GW) betreffend Drittstaaten, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das internationale Finanzsystem darstellen (Hochrisiko-Staaten)

Das Rundschreiben richtet sich an alle unter der BaFin stehende Verpflichtete nach dem GwG in der Bundesrepublik Deutschland.

I. Inhalt der EU- und FATF-Länderlisten wegen Defiziten in der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung von Proliferation:

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14.07.2016, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1467 vom 27.07.2018

Auf der Grundlage des Artikels 9 der Vierten Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 hat die Europäische Kommission mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14.07.2016 Drittstaaten mit hohem Risiko festgelegt.

Diese Verordnung wurde zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1467 vom 27.07.2018. Sie umfasst die folgenden Länder: Nordkorea, Iran, Afghanistan, Äthiopien, Bosnien und Herzegowina, Guyana, Irak, Jemen, Laos, Pakistan, Sri Lanka, Syrien, Trinidad und Tobago, Tunesien, Uganda sowie Vanuatu.

Erklärung der FATF „High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action“ (vormals „FATF Public Statement“) vom 21.02.2020 zur Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) und zum Iran

Die FATF hat auf ihrer Plenumssitzung in Paris am 21.02.2020 eine aktualisierte Erklärung „High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action“ veröffentlicht.

Dort werden Länder mit signifikanten strategischen Mängeln in ihrem Regime zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung von Proliferation aufgeführt, bezüglich derer die FATF zum Schutz vor den daraus erwachsenen Risiken für das internationale Finanzsystem zur Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten und in besonders gravierenden Fällen zur Anwendung von Gegenmaßnahmen aufruft.

Auf dieser Liste bzw. in dieser Einstufung befinden sich wie bisher Nordkorea und nach Aufhebung von Suspendierungen nunmehr auch der Iran.

Bericht der FATF zu Ländern unter Beobachtung „Jurisdictions under Increased Monitoring“ vom 21.02.2020 (vormals „Improving Global AML/CFT Compliance”)

Im Rahmen der fortlaufenden Länderprüfungen durch die FATF und die FATF Regionalgruppen (FSRBs) haben sich auch weiterhin bei einzelnen Ländern Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF gezeigt. Hierzu nennt der Bericht die folgenden bisherigen 11 Länder, die unter Beobachtung stehen, bei denen aber Fortschritte zu verzeichnen sind:

Bahamas, Botswana, Ghana, Island, Jemen, Kambodscha, Mongolei, Pakistan, Panama, Simbabwe, Syrien.

Sieben Länder wurden neu in die Liste aufgenommen, dabei handelt es sich um:

Albanien, Barbados, Jamaika, Mauritius, Myanmar, Nicaragua und Uganda.

Bezüglich Trinidad und Tobago wird separat mitgeteilt, dass dieses Land den Aktionsplan nahezu vollständig erfüllt hat und nunmehr aus dem ICRG-Prozess entlassen wurde.

II. Gesetzliche Rechtsfolgen und Maßnahmen der BaFin in Bezug auf unter I. gelistete Länder mit erhöhtem Risiko

In Bezug auf die unter Ziffer I. aufgeführten Länder mit Defiziten in der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung von Proliferation sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

1) Nordkorea

Bei allen Geschäftsvorfällen in Bezug auf Nordkorea, die unter die Tatbestände des § 15 Abs. 3 Nummer 2 GWG fallen, also bei Geschäftsbeziehungen mit diesem Land oder mit Geschäftspartnern, die in diesem Land residieren und bei sämtlichen Transaktionen von oder nach Nordkorea, sind mindestens sämtliche in § 15 Abs. 5 GWG aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

Darüber hinaus sind noch folgende weiteren bisherigen konkreten Maßnahmen zu treffen:

  • An die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, insbesondere im Falle von juristischen Personen und Gesellschaften, sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Diese sind einer vollständigen Identifizierung gemäß den Vorschriften der § 11 Abs. 4 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GwG zu unterziehen.
  • Um zu verhindern, dass Unternehmen oder Personen aus diesem Land Korrespondenzbanken in Drittländern zur Umgehung der Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Nr. 4 GwG i.V.m. § 15 Abs. 7 GwG missbrauchen, haben deutsche Kreditinstitute sorgfältig zu überprüfen, ob und inwieweit ausländische Banken, mit denen sie Korrespondenzbeziehungen unterhalten, Konten für Unternehmen oder Personen aus diesem Land führen und ob diese in Bezug auf solche Konten verstärkte Kundensorgfaltspflichten anwenden, die den aufgeführten Maßnahmen entsprechen. Diese Pflicht gilt insbesondere in Bezug auf Konten, die von ausländischen Banken für öffentliche Stellen aus diesem Land geführt werden.
  • Es ist sicherzustellen, dass diese zusätzlichen Maßnahmen auch durch Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen deutscher Institute bzw. Versicherungsunternehmen im Ausland ergriffen werden.
  • Auch die Ergebnisse sämtlicher insoweit getroffener zusätzlicher Sicherungs- und Überprüfungsmaßnahmen sind für die Innenrevision sowie die Jahresabschluss- und etwaige Sonderprüfungen nachvollziehbar zu dokumentieren.

In Umsetzung des FATF-Aufrufs zur Anwendung von Gegenmaßnahmen habe ich zeitgleich mit diesem Rundschreiben eine Allgemeinverfügung erlassen. Danach ordne ich gegenüber allen unter meiner Aufsicht stehenden Verpflichteten die Anzeige aller Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Nordkorea an die BaFin an. Im Einzelnen verweise ich auf meine Allgemeinverfügung vom heutigen Tage.

Die BaFin behält sich vor, weitere Maßnahmen zu ergreifen.

2) Iran

Bei allen Geschäftsvorfällen in Bezug auf den Iran, die unter die Tatbestände des § 15 Abs. 3 Nummer 2 GWG fallen, also bei Geschäftsbeziehungen mit diesem Land oder mit Geschäftspartnern, die in diesem Land residieren, und bei sämtlichen Transaktionen von oder in den Iran, sind mindestens sämtliche in § 15 Abs. 5 GWG aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

In Umsetzung des FATF-Aufrufs zur Anwendung von Gegenmaßnahmen habe ich zeitgleich mit diesem Rundschreiben eine Allgemeinverfügung erlassen. Danach ordne ich gegenüber allen unter meiner Aufsicht stehenden Verpflichteten die Anzeige aller Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zum Iran an die BaFin an. Im Einzelnen verweise ich auf meine Allgemeinverfügung vom heutigen Tage.

Die BaFin behält sich vor, weitere Maßnahmen zu ergreifen.

Zweigstellen und Tochterunternehmen von im Iran ansässigen Finanzinstituten werden daneben weiterhin einer verstärkten Aufsicht unterzogen.

3) Afghanistan, Äthiopien, Bosnien und Herzegowina, Guyana, Irak, Jemen, Laos, Pakistan, Sri Lanka, Syrien, Trinidad und Tobago, Tunesien, Uganda, Vanuatu

Bei allen Geschäftsvorfällen in Bezug auf eines der neben Nordkorea und Iran in der Delegierten Verordnung aufgeführten Länder Afghanistan, Äthiopien, Bosnien und Herzegowina, Guyana, Irak, Jemen, Laos, Pakistan, Sri Lanka, Syrien, Trinidad und Tobago, Tunesien, Uganda und Vanuatu, die unter die Tatbestände des § 15 Abs. 3 Nummer 2 GWG fallen, also bei Geschäftsbeziehungen mit einem dieser Länder oder mit Geschäftspartnern, die in einem dieser Länder residieren und bei sämtlichen Transaktionen von oder in eines dieser Länder, sind mindestens sämtliche in § 15 Abs. 5 GWG aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

4) Albanien, Barbados, Bahamas, Botswana, Ghana, Island, Jamaika, Kambodscha, Mauritius, Mongolei, Myanmar, Nicaragua, Panama und Simbabwe

Für die nur im FATF-Bericht „Jurisdictions under Increased Monitoring“, aufgeführten Länder Albanien, Barbados, Bahamas, Botswana, Ghana, Island, Jamaika, Kambodscha, Mauritius, Mongolei, Myanmar, Nicaragua, Panama und Simbabwe gelten zwar wie bisher für Länder des FATF-Informationsberichts keine unmittelbaren Handlungspflichten und keine zusätzlichen Sorgfalts- und Organisationspflichten.

Gleichwohl sollte bei der Bewertung der Länderrisiken im Rahmen der Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Situation in den genannten Ländern bzw. von Personen aus diesen Ländern angemessen berücksichtigt werden.

5) Weitere Hinweise

Im Übrigen weise ich auf die auf der Homepage der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Sanktionen im Kapital- und Zahlungsverkehr hin. Daneben sind die Feststellungen in Anlage 4 der Nationalen Risikoanalyse zur grenzüberschreitenden Bedrohung angemessen zu berücksichtigen.

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