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Erscheinung:12.06.2018, Stand:geändert am 27.01.2020 | Geschäftszeichen BA 55-FR 2232-2017/0001 | Thema Risikomanagement Rundschreiben 9/2018 (BA) - Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch; Ermittlung der Auswirkungen einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung

Das Rundschreiben 9/2018 wurde durch das Rundschreiben 06/2019 aufgehoben

1. Einleitung

Dieses Rundschreiben konkretisiert auf der Grundlage des § 25a Absatz 2 KWG die Anforderungen, die sich für die Institute bezüglich der Anwendung einer von der nationalen Aufsichtsbehörde vorzugebenden plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung ergeben. Der Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) verpflichtet die nationalen Aufsichtsbehörden zu überprüfen und zu bewerten, ob die institutsinternen Prozesse und Verfahren ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten. Diese Überprüfung und Bewertung umfasst nach Artikel 98 Absatz 5 CRD IV auch das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch. Demzufolge haben die zuständigen Behörden zumindest dann Maßnahmen zu ergreifen, wenn der wirtschaftliche Wert der Geschäfte des Anlagebuchs (Zinsbuchbarwert) eines Instituts bei einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung von 200 Basispunkten um mehr als 20 % ihrer Eigenmittel absinkt (Institut mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko). Diese Maßnahmen umfassen auch die Überprüfung der Kapitalfestsetzung im aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungs-prozess (SREP).

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat die einschlägige Regelung der Richtlinie im Rahmen ihrer Arbeiten zur Stärkung der aufsichtlichen Konvergenz in Europa durch die „Leitlinien zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs“ (EBA/GL/2015/08) konkretisiert. Der in diesen Leitlinien vorgegebene Rahmen für die Ausfüllung des Artikel 98 Absatz 5 CRD IV wird in dem vorliegenden Rundschreiben berücksichtigt.

Es gilt der Grundsatz, dass Institute die Auswirkungen einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung auf der Grundlage ihrer internen Methoden und Verfahren zur Steuerung und Überwachung von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch eigenverantwortlich berechnen und dabei die Vorgaben in Abschnitt 3 und 4 dieses Rundschreibens einhalten.

2. Anwenderkreis

Die Anforderungen dieses Rundschreibens sind von allen Kreditinstituten im Sinne von § 1 Absatz 1 KWG, die nicht von der Anwendung des § 10 Absatz 3 KWG ausgenommen werden, sowie der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu beachten. Hiervon ausgenommen sind Wertpapierhandelsbanken.

Soweit Kreditinstitute, die der unmittelbaren Aufsicht der EZB unterstehen, die Auswirkungen einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung von 200 Basispunkten zum vierteljährlichen Meldestichtag an die EZB melden, können sie die diesbezügliche Meldepflicht nach FinaRisikoV auch erfüllen, indem sie die für den Zweck der Meldung an die EZB ermittelten Daten an die Deutsche Bundesbank und die BaFin übermitteln. Sofern die Berechnungsvorgaben für die an die EZB gemeldeten Auswirkungen von denen dieses Rundschreibens abweichen, finden die sich auf die Berechnungsweise beziehenden Vorgaben dieses Rundschreibens keine Anwendung. Nicht an die EZB gemeldete Daten, die aber Inhalt der Meldepflicht nach FinaRisikoV sind, haben diese Institute auch weiterhin an die Deutsche Bundesbank und die BaFin zu melden.

Die Anforderungen gelten grundsätzlich nicht auf Gruppenebene. Bei Instituten, die von der Ausnahmeregelung bezüglich der Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit, Festlegung von Strategien, Einrichtung von Prozessen zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation von Risiken nach § 2a Absatz 1 und 2 oder Absatz 5 KWG (Gruppen-Waiver) Gebrauch machen und die Zinsänderungsrisiken auf Anwendungsebene des Gruppen-Waivers steuern, sind die Anforderungen auf dieser Ebene und nicht mehr auf Einzelinstitutsebene zu beachten.

3. Bemessung der plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung

Die BaFin folgt Artikel 98 Absatz 5 CRD IV und bemisst die nach § 25a Absatz 2 KWG vorzugebende plötzliche und unerwartete Zinsänderung – im Einklang mit den Leitlinien der EBA – als eine Parallelverschiebung der Zinsstrukturkurve um 200 Basispunkte nach oben (Szenario 1) und um 200 Basispunkte nach unten (Szenario 2). Die Institute haben die von der BaFin festgelegte Zinsänderung als sofort („ad-hoc“) eintretende parallele Verschiebung der Zinsstrukturkurve um den vorgegebenen Wert anzuwenden.

Die Leitlinien der EBA geben für die Berechnung des aufsichtlichen Standardschocks eine Untergrenze des Zinssatzes von 0 % vor. Da im aktuellen Zinsumfeld bereits vor einer Verschiebung der Zinsstrukturkurve negative Zinsen zu beobachten sind, ist die Zinsuntergrenze von 0 % für die Zwecke dieses Rundschreibens folgendermaßen zu interpretieren:
Sofern die Zinsstrukturkurve an einer Stützstelle einen negativen Zinssatz aufweist, ist dieser negative Zinssatz für die weiteren Berechnungen zu Grunde zu legen. Folglich wird bei der Berechnung der Barwertänderung für Szenario 1 (+200 Basispunkte) die Parallelverschiebung ausgehend von dem beobachteten negativen Zinssatz vorgenommen und bei der Berechnung der Barwertveränderung für Szenario 2 (-200 Basispunkte) erfolgt keine weitere Absenkung des negativen Zinssatzes.1

Sofern die Zinsstrukturkurve an einer Stützstelle einen positiven Zinssatz aufweist, wird bei der Berechnung der Barwertveränderung für Szenario 2 (-200 Basispunkte) der Zinssatz nicht weiter als bis zur Untergrenze von 0 % abgesenkt.2

4. Auswertung der Zinsänderungsszenarien

4.1 Auswirkungen auf den Zinsbuchbarwert

Gemäß § 25a Absatz 2 KWG ist bei der Ermittlung der Auswirkungen der Zinsänderungen auf den Barwert aus den nicht unter das Handelsbuch fallenden Geschäften (= Zinsbuchbarwert) abzustellen, dessen Veränderung in Bezug zu den regulatorischen Eigenmitteln zu setzen ist. Für Nichthandelsbuchinstitute sind die Anforderungen dieses Rundschreibens auf die Geschäfte des Instituts insgesamt anzuwenden.

Es gilt der Grundsatz, dass die Institute bei der Berechnung der Barwertänderung im Anlagebuch ihre internen Methoden und Verfahren einsetzen sollen. Die Methoden und Verfahren müssen den Anforderungen der „Mindestanforderungen an das Risikomanagement" (MaRisk) genügen.

Instituten ist es gestattet, die Margen aus den Zahlungsströmen herauszurechnen, sofern dies in Übereinstimmung mit den institutsinternen Methoden und Verfahren zum Management und zur Absicherung von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch erfolgt. Die Vorgehensweise hat konsistent für alle Geschäftseinheiten, alle bilanziellen und außerbilanziellen Positionen zu erfolgen. Die Aufsicht ist darüber zu informieren, ob die Margen bei der Bestimmung der Zinsänderungsrisiken herausgerechnet werden.

Bei der Ermittlung der Auswirkungen der Zinsänderungen auf den Zins-buchbarwert haben Institute für die Diskontierung genau eine risikofreie Zinsstrukturkurve pro Währung zu verwenden.

4.2 Bezugsgröße „regulatorische Eigenmittel“

Der Zinsrisikokoeffizient ist definiert als die Barwertänderung, die sich aus den in Abschnitt 3 vorgegebenen Szenarien ergibt, in Relation zu den aufsichtlich anrechenbaren Eigenmitteln (regulatorische Eigenmittel) gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR). Dabei wird auf die gesamten regulatorischen Eigenmittel gemäß COREP-Meldebogen C 01.00 Zeile 010 abgestellt. Relevant für die aufsichtliche Beurteilung ist derjenige Zinsrisikokoeffizient mit dem (höheren) Barwertverlust.

4.3 Einzubeziehende Positionen

Bei der Ermittlung der Auswirkungen einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung sind alle für diese Ermittlung wesentlichen, mit einem Zinsänderungsrisiko behafteten Geschäfte des Anlagebuchs einzubeziehen. Im Falle eines Nichthandelsbuchinstituts sind sämtliche mit einem Zinsänderungsrisiko behafteten Geschäfte des Instituts einzubeziehen. Dies umfasst die zinssensitiven bilanziellen und außerbilanziellen Positionen. Hierunter fallen auch die Zahlungsströme aus unmittelbaren Pensionsverpflichtungen.3 Institute haben in den Zahlungsströmen alle wesentlichen in Bankprodukten enthaltenen automatischen und verhaltensabhängigen Optionalitäten einzubeziehen. Darunter können sowohl marktzinsabhängige als auch marktzinsunabhängige Optionalitäten fallen. Bei der Ermittlung der Barwertänderung haben die Institute von einer statischen Betrachtung auszugehen, d. h. nur das Bestandsgeschäft ist zu berücksichtigen, das Neugeschäft dagegen nicht. Die Positionen sind bei der Barwertrechnung gemäß ihrer vertraglichen Zinsbindung zu berücksichtigen. Positionen mit unbestimmter vertraglicher Zinsbindung sind gemäß der internen Methoden und Verfahren zur Steuerung und Überwachung der Zinsänderungsrisiken zu behandeln. Hierfür sind nach Vorgabe der MaRisk geeignete Annahmen festzulegen und zu dokumentieren. Für die Zwecke dieses Rundschreibens darf der modellierte durchschnittliche Zinsanpassungstermin für Verbindlichkeiten ohne feste Zinsbindung fünf Jahre nicht überschreiten (Durchschnittbildung erfolgt volumengewichtet).

Eigenkapitalbestandteile, die dem Institut zeitlich unbegrenzt zur Verfügung stehen, dürfen nicht in die barwertige Ermittlung der Zinsänderungsrisiken einbezogen werden.

Hat ein Institut wesentliche Positionen in Fremdwährungen, ist die Barwertänderung in jeder dieser Währungen analog zu der Vorgehensweise bei Positionen in Euro zu ermitteln. Die unerwartete Zinsänderung nach Abschnitt 3 bezieht sich dann auf eine Veränderung des Fremdwährungszinses. Für beide Szenarien (Anstieg und Sinken des Zinsniveaus) sind die auf die einzelnen Fremdwährungen entfallenden Barwertänderungen zu ermitteln. Für jede Währung ist die höchste negative Barwertänderung zu ermitteln und mit dem Wechselkurs zum Betrachtungszeitpunkt in Euro umzurechnen. Die umgerechneten negativen Barwertänderungen sind zur Gesamthöhe des potentiellen Verlustes zu addieren.

4.4 Berechnungsturnus

Der Berechnungsturnus zur Ermittlung der Auswirkungen einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung ist von jedem Institut im Einklang mit den Vorgaben aus BTR 2.3 MaRisk eigenverantwortlich festzulegen. Eine solche Berechnung ist mindestens vierteljährlich durchzuführen. Insbesondere dann, wenn vom Institut wesentliche zinsrisikoerhöhende Portfolioänderungen im Anlagebuch vorgenommen werden, ist auch die Kennziffer gem. Abschnitt 5 dieses Rundschreibens erneut zu berechnen.

5. Aufsichtliche Informationsbedürfnisse

Die Institute haben jeweils zum Quartalsende als Datenstichtag folgende Informationen gemäß FinaRisikoV der BaFin und der Deutschen Bundesbank zu melden:
• die Höhe des Zinsbuchbarwerts,
• die absolute Barwertänderung sowie den Koeffizienten aus Barwertänderung und regulatorischen Eigenmitteln im Falle einer Zinserhöhung um +200 Basispunkte (Szenario 1),
• die absolute Barwertänderung sowie den Koeffizienten aus Barwertänderung und regulatorischen Eigenmitteln im Falle eines Zinsrückgangs um -200 Basispunkte (Szenario 2),
• die Behandlung von Margencashflows und
• ob das Institut vom Gruppen-Waiver nach § 2a Absatz 1 und 2 oder Absatz 5 KWG Gebrauch macht.

Die Deutsche Bundesbank hat hierzu ein entsprechendes Meldeformular bereitgestellt und die Einzelheiten der technischen Übermittlungen mit-geteilt. Die BaFin und die Deutsche Bundesbank werden, soweit erforderlich, weitere Informationen von den betreffenden Instituten einholen.

Ungeachtet der Meldepflicht gemäß FinaRisikoV ist der Jahresabschluss-prüfer nach § 14 Absatz 2 der Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) verpflichtet, „die Höhe des potentiellen Verlustes gemäß der vorgegebenen Zinsänderung nach § 25a Absatz 2 Satz 1 KWG zum letzten Berechnungszeitpunkt“ in seinem Prüfungsbericht zu dokumentieren.

Gemäß Artikel 98 Absatz 5 CRD IV ist der Zinsrisikokoeffizient für die bankaufsichtliche Überprüfung und Bewertung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch ein maßgebliches Kriterium. Die Aufsicht prüft für die Institute, inwieweit sie erhöhte Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 104 Absatz 1a CRD IV i. V. m. § 10 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 KWG für das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch anzuordnen hat. Diese Ermächtigung betrifft jedoch nicht nur Institute mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko. Daher kann die 20 %-Schwelle nicht als aufsichtlich vorgegebene Untergrenze für die Anordnung aufsichtlicher Maßnahmen in Bezug auf Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch verstanden werden.

6. Ablösung früherer Rundschreiben

Das vorliegende Rundschreiben löst das Rundschreiben 11/2011 (BA) ab.

Fußnoten:

1 Beispiele:

  • Liegt der Zinssatz der aktuellen Zinsstrukturkurve an der Stützstelle X bei -0,5 %, führt ein positiver Zinsschock von 200 Basispunkten an der Stützstelle X zu einem resultierenden Zinssatz von 1,5 %.
  • Liegt der Zinssatz der aktuellen Zinsstrukturkurve an der Stützstelle X bei -0,5 %, ist der Zinssatz im
    „negativen Szenario“ nicht weiter abzusenken. Der resultierende Zinssatz ist -0,5 %.

2 Beispiele:

  • Liegt der Zinssatz der aktuellen Zinsstrukturkurve an der Stützstelle X bei 2,5 %, ist ein negativer Zinsschock von -200 Basispunkten an der Stützstelle X anzuwenden. Der resultierende Zinssatz ist 0,5 %.
  • Liegt der Zinssatz der aktuellen Zinsstrukturkurve an der Stützstelle X bei 1,5 %, ist ein negativer Zinsschock von -150 Basispunkten an der Stützstelle X anzuwenden. Der resultierende Zinssatz ist 0 %.
  • Liegt der Zinssatz der aktuellen Zinsstrukturkurve an der Stützstelle X bei 0 %, ist der Zinssatz im „negativen Szenario“ nicht weiter abzusenken. Der resultierende Zinssatz ist 0 %.

3 Unmittelbare Pensionsverpflichtungen, für die entweder handelsrechtlich eine Passivierungspflicht besteht (soweit die korrespondierenden Pensionsansprüche nach dem 01.01.1987 erworben wurden) oder aber für die von dem Passivierungswahlrecht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB nicht Gebrauch gemacht wurde (soweit diese Pensionsansprüche vor dem 01.01.1987 erworben wurden).

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