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Erscheinung:02.12.2016, Stand:geändert am 14.12.2016 | Geschäftszeichen BA 52-FR 1903-2016/0001 Rundschreiben 08/2016 (BA) - Obergrenzen für Risikopositionen gegenüber Schattenbanken

Obergrenzen für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen, die außerhalb eines Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben

I. Gegenstand des Rundschreibens

1. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA) hat am 03. Juni 2016 die deutsche Sprachfassung der „Leitlinien über Obergrenzen für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen“ (EBA/GL/2015/20) veröffentlicht. Die EBA erfüllt mit der Veröffentlichung dieser Leitlinien den Auftrag gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

2. Die Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der EBA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems sind oder wie das Unionsrecht in einem bestimmten Bereich anzuwenden ist. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden und Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um diesen Leitlinien nachzukommen. Dazu sollten die zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die an sie gerichteten Leitlinien in geeigneter Weise in ihre Aufsichtspraktiken (z. B. durch Änderung ihres Rechtsrahmens oder ihrer Aufsichtsverfahren) integrieren.

3. Gegenstand dieses Rundschreibens ist die Umsetzung dieser Leitlinien.

4. Im Rundschreiben ist die Methodik angegeben, nach der Institute im Rahmen ihrer internen Regeln und Verfahren vorgehen sollten, um das aus Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen erwachsende Konzentrationsrisiko zu erfassen und zu steuern. Insbesondere enthält dieses Rundschreiben Kriterien für die Festsetzung einer geeigneten Gesamtobergrenze für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen, die außerhalb eines Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben, sowie von Obergrenzen für einzelne Risikopositionen gegenüber solchen Schattenbankunternehmen.

II. Anwendungsbereich, Adressaten und Begriffsbestimmungen

5. Dieses Rundschreiben gilt für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen gemäß untenstehender Definition.

6. Adressaten dieses Rundschreibens sind:

(a) Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1b KWG, die keine CRR-Institute und keine Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung sind,
(b) Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, auf die Teil 4 „Großkredite“ der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendbar ist, und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1b KWG, die keine CRR-Institute sind und auf die Teil 4 „Großkredite“ der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendbar ist.

Dies gilt nicht für:

(a) bedeutende beaufsichtigte Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank und
(b) bedeutende beaufsichtigte Gruppen im Sinne des Artikels 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank.

7. Die Adressaten halten die Anforderungen dieses Rundschreibens gemäß den Vorgaben zu den Anwendungsebenen der Großkreditvorschriften in Teil 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend ein.

8. Dieses Rundschreiben findet auf Risikopositionen gegenüber einzelnen Schattenbankunternehmen Anwendung und erfordert nicht die Bildung von Gruppen verbundener Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

9. Bei Geschäften im Sinne des Artikels 390 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2015, die eine Risikoposition gegenüber einem Schattenbankunternehmen begründen, ist das Geschäft als solches die Risikoposition gegenüber dem Schattenbankunternehmen.

10. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in der Richtlinie 2013/36/EU verwendeten und definierten Begriffe in diesem Rundschreiben dieselbe Bedeutung. Für die Zwecke dieses Rundschreibens gelten darüber hinaus die folgenden Begriffsbestimmungen:

11. ‚Kreditvermittlungstätigkeiten‘ sind bankähnliche Tätigkeiten, die Fristentransformation, Liquiditätstransformation, Verschuldung, Kreditrisikoübertragung oder ähnliche Tätigkeiten beinhalten. Diese Tätigkeiten umfassen mindestens die unter den folgenden Nummern in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten: Nummern 1 bis 3, 6 bis 8 und 10. In Anwendung dieses Rundschreibens teilt die Bundesanstalt mit, dass die Tätigkeit von Unternehmen, die ausschließlich Factoring im Sinne von
§ 1 Absatz 1a Nummer 9 KWG oder Finanzierungsleasing im Sinne von § 1 Absatz 1a Nummer 10 KWG betreiben und von der Bundesanstalt beaufsichtigt werden, bis auf weiteres nicht unter diese Definition fällt.

12. ‚Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen‘ sind Risikopositionen gegenüber einzelnen Schattenbankunternehmen gemäß Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikopositionswert, der nach Berücksichtigung der Wirkung einer Kreditrisikominderung im Einklang mit den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nach Berücksichtigung von Ausnahmen im Sinne von Artikel 400 und Artikel 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0,25 % oder mehr der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt. Bei Geschäften im Sinne des Artikels 390 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die eine Risikoposition gegenüber einem Schattenbankunternehmen begründen, ist der Risikopositionswert der Buchwert nach Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach Berücksichtigung der Wirkung einer Kreditrisikominderung im Einklang mit den Artikeln 399 bis 403 sowie nach Berücksichtigung von Ausnahmen im Sinne von Artikel 400 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und im Sinne des § 1 und des § 2 der Groß- und Millionenkreditverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183).

13. ‚Schattenbankunternehmen‘ sind Unternehmen, die eine oder mehrere Kreditvermittlungstätigkeiten ausüben und bei denen es sich nicht um ausgenommene Unternehmen handelt.

Keine Schattenbankunternehmen (‚ausgenommene Unternehmen‘) sind:

14. Unternehmen, die auf Basis der konsolidierten Lage eines Instituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die konsolidierte Beaufsichtigung einbezogen sind.

15. Unternehmen, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die zuständige Behörde eines Drittlands gemäß dem Recht eines Drittlands unterliegen, das aufsichtliche und rechtliche Anforderungen vorsieht, die denen der Union zumindest gleichwertig sind.

16. Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Nummern 14 und 15 fallen, bei denen es sich jedoch um folgende Unternehmen handelt:

(a) CRR-Kreditinstitute gemäß § 1 Absatz 3d Satz 1 KWG i. V. m. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
(b) CRR-Wertpapierfirmen gemäß § 1 Absatz 3d Satz 2 KWG i. V. m. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
(c) Kreditinstitute eines Drittlands, wenn das Drittland aufsichtliche und rechtliche Anforderungen für dieses Institut vorsieht, die denen der Union zumindest gleichwertig sind;
(d) anerkannte Drittland-Wertpapierfirmen;
(e) Unternehmen die hinsichtlich der Robustheit vergleichbaren Aufsichtsvorschriften unterliegen wie Institute; darunter fallen:
  • Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 KWG, die keine CRR-Institute und keine Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung sind und nicht in den Anwendungsbereich des § 2 Absatz 8a, 9, 9a und 9b KWG fallen;
  • inländische Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland nach § 53 KWG;
  • Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Abs. 1a KWG, die keine CRR-Institute sind und nicht in den Anwendungsbereich des § 2 Absatz 7 bis 9 KWG fallen und
  • sonstige Finanzinstitute nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die von den zuständigen Behörden oder den zuständigen Behörden eines Drittlands zugelassen wurden und beaufsichtigt werden und die hinsichtlich der Robustheit vergleichbaren Aufsichtsvorschriften unterliegen wie Institute, so dass die Risikopositionen des Instituts gegenüber dem betreffenden Unternehmen nach Artikel 119 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wie Risikopositionen gegenüber Instituten behandelt werden. Die Anwendbarkeit dieser Ausnahme auf Kreditinstitute, die unter § 2 Absatz 8a, 9, 9a und 9b KWG fallen, sowie auf Finanzdienstleistungsinstitute, die unter § 2 Absatz 7 bis 9 KWG fallen, wird im Einzelfall entschieden;
(f) die in Artikel 2 Absatz 5 unter den Nummern 2 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Unternehmen;
(g) die in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Unternehmen; darunter fallen insbesondere Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gemäß § 1 Absatz 29 KWG;
(h) Versicherungsholdinggesellschaften, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen sowie Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von Drittländern, wenn die Aufsichtsregelung des betreffenden Drittlands als gleichwertig erachtet wird;
(i) gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG 1 aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommene Unternehmen;
(j) Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG 2 oder Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die hinsichtlich der Robustheit vergleichbaren aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen unterliegen wie Einrichtungen im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG;
(k) Organismen für gemeinsame Anlagen:
(i) im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2009/65/EG 3:
(ii) in Drittländern niedergelassen, in denen sie nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche als mit der Aufsicht nach Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig erachtet wird;
(iii) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU 4, mit Ausnahme von:
  • Unternehmen, die gemäß Artikel 111 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 5 Hebelfinanzierungen in beträchtlichem Umfang einsetzen, und/oder
  • Unternehmen, die gemäß den betreffenden Vertragsbedingungen des Fonds oder der Satzung Kredite bereitstellen dürfen oder Finanzierungen Dritter erwerben dürfen, die in der Bilanz des Unternehmens ausgewiesen werden;
(iv) die nach der Verordnung (EU) 2015/760 6 als „europäische langfristige Investmentfonds“ zugelassen sind;
(v) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 7 („qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum“);
(vi) im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 8 („qualifizierter Risikokapitalfonds“);
mit Ausnahme von Unternehmen, die in Kapitalanlagen mit einer Restlaufzeit von bis zu zwei Jahren (kurzfristige Anlagen) investieren mit dem gesonderten oder gemeinsamen Ziel, Renditen im Einklang mit Geldmarktsätzen anzubieten oder den Wert der Anlage zu bewahren (Geldmarktfonds);
(l) zentrale Gegenparteien (CCP) im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 9, die in der EU ansässig sind, und in einem Drittland ansässige CCP, die gemäß Artikel 25 derselben Verordnung von der ESMA anerkannt wurden;
(m) E-Geld-Emittenten im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2009/110/EG 10;
(n) Zahlungsinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie 2007/64/EG 11;
(o) Unternehmen, deren Haupttätigkeit in Kreditvermittlungstätigkeiten für ihre Mutterunternehmen, für ihre Tochterunternehmen oder für andere Tochterunternehmen ihrer Mutterunternehmen besteht;
(p) Abwicklungsbehörden, für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaften und Brückeninstitute im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummern 18, 56 und 59 der Richtlinie 2014/59/EU 12 und Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum oder in unmittelbarer oder mittelbarer Trägerschaft einer oder mehrerer öffentlicher Stellen stehen und vor dem 1. Januar 2016 eigens für die Entgegennahme und den Besitz bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines oder mehrerer Institute gegründet wurden, um die Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts zu erhalten oder wiederherzustellen oder den Finanzmarkt zu stabilisieren.

III. Anforderungen in Bezug auf Obergrenzen für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen

17. Institute sollten die in diesem Abschnitt dargelegten allgemeinen Grundsätze einhalten und geeignete Obergrenzen, wie im Abschnitt 4 dieses Rundschreibens beschrieben, festsetzen.

Wirksame Verfahren und Kontrollmechanismen

18. Institute sollten

(a) ihre einzelnen Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen, alle für das Institut aus diesen erwachsenden potenziellen Risiken und die mögliche Auswirkung dieser Risiken ermitteln;
(b) einen internen Rahmen für die Ermittlung, Steuerung, Kontrolle und Minderung der unter Buchstabe a fallenden Risiken einrichten. Dieser Rahmen sollte klar definierte Analysen umfassen, die von den im Institut mit Risikoanalysen befassten Personen im Hinblick auf das Geschäft eines Schattenbankunternehmens, gegenüber dem eine Risikoposition entsteht, sowie im Hinblick auf die potenziellen Risiken für das Institut und die Wahrscheinlichkeit eines Ansteckungseffekts, der von diesen Risiken für das Unternehmen ausgeht, durchzuführen sind. Diese Analysen sollten unter der Aufsicht des Risikoausschusses im Sinne von § 25d Absatz 7 und 8 KWG oder, falls ein solcher nicht eingerichtet wurde, unter der Aufsicht des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans durchgeführt werden, das in angemessener Weise von den Ergebnissen in Kenntnis gesetzt werden sollte;
(c) sicherstellen, dass die unter Buchstabe a fallenden Risiken im Rahmen des Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) und der Kapitalplanung des Instituts angemessen berücksichtigt werden;
(d) auf der Grundlage der nach Buchstabe a durchgeführten Bewertung die Risikotoleranz und die Risikobereitschaft des Instituts in Bezug auf Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen festlegen;
(e) ein robustes Verfahren einführen, um Verflechtungen zwischen Schattenbankunternehmen sowie zwischen Schattenbankunternehmen und dem Institut festzustellen. Dieses Verfahren sollte insbesondere Situationen erfassen, in denen Verflechtungen nicht bestimmt werden können, und sollte geeignete Risikominderungstechniken für den Umgang mit den aus dieser Unsicherheit erwachsenden potenziellen Risiken umfassen;
(f) im Rahmen ihres Gesamtrisikomanagements über wirksame Verfahren und Prozesse für die Berichterstattung an die Geschäftsleitung sowie an das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan in Bezug auf Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen verfügen;
(g) geeignete Aktionspläne für den Fall einführen, dass die vom Institut im Einklang mit Abschnitt 4 festgesetzten Obergrenzen überschritten werden.

Überwachung durch die Geschäftsleitung der Institute

19. Wenn die Geschäftsleitung des Instituts die Anwendung der oben beschriebenen Grundsätze sowie die Anwendung der gemäß dem im Abschnitt 4 dargelegten Hauptansatz festgesetzten Obergrenzen überwacht, sollte es in vorab festgelegten regelmäßigen Abständen

(a) die Risikobereitschaft des Instituts hinsichtlich Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen sowie die Gesamtobergrenze und die Obergrenzen für einzelne Risikopositionen, die im Einklang mit Abschnitt 4 festgesetzt wurden, überprüfen und genehmigen;
(b) das Risikomanagementverfahren für die Verwaltung von Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen, einschließlich der Analyse der aus diesen Positionen erwachsenden Risiken, der Risikominderungstechniken und der potenziellen Auswirkungen auf das Institut unter Stressbedingungen, überprüfen und genehmigen;
(c) die Risikopositionen des Instituts gegenüber Schattenbankunternehmen (auf aggregierter und auf Einzelbasis) im Hinblick auf ihren prozentualen Anteil an der Gesamtrisikoposition sowie im Hinblick auf die erwarteten und erlittenen Verluste überprüfen;
(d) sicherstellen, dass die Festsetzung der in diesem Rundschreiben beschriebenen Obergrenzen und etwaige Änderungen dieser Obergrenzen dokumentiert werden.

20. Die Geschäftsleitung des Instituts kann die im Abschnitt 3 Nummer 19 unter den Buchstaben a bis d genannten Überprüfungstätigkeiten an hierfür spezialisierte Führungskräfte übertragen.

IV. Hauptansatz für die Festsetzung von Obergrenzen für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen

Festsetzung einer Gesamtobergrenze für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen

21. Institute sollten eine Gesamtobergrenze für die von ihnen gegenüber Schattenbankunternehmen gehaltenen Risikopositionen in Abhängigkeit zu ihren anrechenbaren Eigenmitteln festsetzen.

22. Bei der Festsetzung einer Gesamtobergrenze für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen sollte jedes Institut Folgendes berücksichtigen:

(a) sein Geschäftsmodell, sein Risikomanagementsystem (wie in Randnummer 18 Buchstabe b beschrieben) und seine Risikobereitschaft (wie in Randnummer 18 Buchstabe d beschrieben);
(b) die Höhe seiner aktuellen Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen im Verhältnis zur Gesamtrisikoposition sowie im Verhältnis zur Gesamtrisikoposition gegenüber beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche;
(c) Verflechtungen (wie in Randnummer 18 Buchstabe e beschrieben).

Festsetzung von Obergrenzen für einzelne Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen

23. Unabhängig von der Gesamtobergrenze sowie ergänzend dazu sollten Institute niedrigere Obergrenzen für ihre einzelnen Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen festsetzen. Bei der Festsetzung dieser Obergrenzen im Rahmen ihres internen Bewertungsverfahrens sollten die Institute Folgendes berücksichtigen:

(a) den aufsichtsrechtlichen Status des Schattenbankunternehmens, insbesondere, ob das Unternehmen in irgendeiner Art aufsichtlichen oder rechtlichen Anforderungen unterliegt;
(b) die Finanzlage des Schattenbankunternehmens einschließlich, jedoch nicht darauf beschränkt, seiner Eigenkapitalposition, seines Verschuldungsgrades und seiner Liquiditätsposition;
(c) verfügbare Informationen über das Portfolio des Schattenbankunternehmens, insbesondere über notleidende Kredite;
(d) verfügbare Nachweise über die Angemessenheit der vom Schattenbankunternehmen hinsichtlich seines Portfolios durchgeführten Kreditanalyse, sofern vorhanden;
(e) ob das Schattenbankunternehmen gegenüber der Volatilität der Vermögenspreise oder der Kreditqualität anfällig ist;
(f) Konzentration der Kreditvermittlungstätigkeiten im Verhältnis zu anderen Geschäftstätigkeiten des Schattenbankunternehmens;
(g) Verflechtungen, wie in Randnummer18 Buchstabe e beschrieben;
(h) alle anderen vom Institut gemäß Randnummer 18 Buchstabe a ermittelten relevanten Faktoren.

V. Fallback-Ansatz

24. Falls Institute nicht in der Lage sind, den im Abschnitt 4 beschriebenen Hauptansatz anzuwenden, sollten sie für ihre aggregierten Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen die für Großkredite geltenden Obergrenzen gemäß Artikel 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (einschließlich Artikel 395 Absatz 5 derselben Verordnung) anwenden („Fallback-Ansatz“).

25. Der Fallback-Ansatz sollte in folgender Weise Anwendung finden:

(a) Falls Institute weder die Anforderungen in Bezug auf wirksame Verfahren und Kontrollmechanismen noch in Bezug auf die Überwachung durch ihre Geschäftsleitung (wie im Abschnitt 3 beschrieben) erfüllen können, sollten sie für alle gegenüber Schattenbankunternehmen gehaltenen Risikopositionen (d. h. die Summe all ihrer Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen) den Fallback-Ansatz anwenden.
(b) Falls Institute die Anforderungen sowohl in Bezug auf wirksame Verfahren und Kontrollmechanismen als auch in Bezug auf die Überwachung durch ihre Geschäftsleitung (wie im Abschnitt 3 beschrieben) zwar erfüllen können, aber nicht in der Lage sind, genügend Informationen zu sammeln, um geeignete Obergrenzen gemäß Abschnitt 4 festzusetzen, sollten sie den Fallback-Ansatz nur für diejenigen Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen anwenden, für die ihnen keine ausreichenden Informationen zur Verfügung stehen. Für die restlichen Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen sollte der im Abschnitt 4 beschriebene Hauptansatz angewendet werden.

VI. Inkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt ab dem 1. Januar 2017 in Kraft.

Dieses Rundschreiben ist mit der Deutschen Bundesbank abgestimmt.

Im Auftrag

Güldner

Fußnoten

1) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

2) Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).

3) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

4) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

5) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).

6) Verordnung (EU) 2015/760 des EuroDelegiertepäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98).

7) Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).

8) Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1)

9) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)

10) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

11) Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).

12) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EG, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

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