Erscheinung:02.12.2016, Stand:geändert am 14.12.2016 | Geschäftszeichen BA 52-FR 1903-2016/0001 Rundschreiben 08/2016 (BA) - Obergrenzen für Risikopositionen gegenüber Schattenbanken
Obergrenzen für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen, die außerhalb eines Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben
I. Gegenstand des Rundschreibens
1. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA) hat am 03. Juni 2016 die deutsche Sprachfassung der „Leitlinien über Obergrenzen für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen“ (EBA/GL/2015/20) veröffentlicht. Die EBA erfüllt mit der Veröffentlichung dieser Leitlinien den Auftrag gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
2. Die Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der EBA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems sind oder wie das Unionsrecht in einem bestimmten Bereich anzuwenden ist. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden und Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um diesen Leitlinien nachzukommen. Dazu sollten die zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die an sie gerichteten Leitlinien in geeigneter Weise in ihre Aufsichtspraktiken (z. B. durch Änderung ihres Rechtsrahmens oder ihrer Aufsichtsverfahren) integrieren.
3. Gegenstand dieses Rundschreibens ist die Umsetzung dieser Leitlinien.
4. Im Rundschreiben ist die Methodik angegeben, nach der Institute im Rahmen ihrer internen Regeln und Verfahren vorgehen sollten, um das aus Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen erwachsende Konzentrationsrisiko zu erfassen und zu steuern. Insbesondere enthält dieses Rundschreiben Kriterien für die Festsetzung einer geeigneten Gesamtobergrenze für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen, die außerhalb eines Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben, sowie von Obergrenzen für einzelne Risikopositionen gegenüber solchen Schattenbankunternehmen.
II. Anwendungsbereich, Adressaten und Begriffsbestimmungen
5. Dieses Rundschreiben gilt für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen gemäß untenstehender Definition.
6. Adressaten dieses Rundschreibens sind:
Dies gilt nicht für:
7. Die Adressaten halten die Anforderungen dieses Rundschreibens gemäß den Vorgaben zu den Anwendungsebenen der Großkreditvorschriften in Teil 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend ein.
8. Dieses Rundschreiben findet auf Risikopositionen gegenüber einzelnen Schattenbankunternehmen Anwendung und erfordert nicht die Bildung von Gruppen verbundener Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
9. Bei Geschäften im Sinne des Artikels 390 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2015, die eine Risikoposition gegenüber einem Schattenbankunternehmen begründen, ist das Geschäft als solches die Risikoposition gegenüber dem Schattenbankunternehmen.
10. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in der Richtlinie 2013/36/EU verwendeten und definierten Begriffe in diesem Rundschreiben dieselbe Bedeutung. Für die Zwecke dieses Rundschreibens gelten darüber hinaus die folgenden Begriffsbestimmungen:
11. ‚Kreditvermittlungstätigkeiten‘ sind bankähnliche Tätigkeiten, die Fristentransformation, Liquiditätstransformation, Verschuldung, Kreditrisikoübertragung oder ähnliche Tätigkeiten beinhalten. Diese Tätigkeiten umfassen mindestens die unter den folgenden Nummern in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten: Nummern 1 bis 3, 6 bis 8 und 10. In Anwendung dieses Rundschreibens teilt die Bundesanstalt mit, dass die Tätigkeit von Unternehmen, die ausschließlich Factoring im Sinne von
§ 1 Absatz 1a Nummer 9 KWG oder Finanzierungsleasing im Sinne von § 1 Absatz 1a Nummer 10 KWG betreiben und von der Bundesanstalt beaufsichtigt werden, bis auf weiteres nicht unter diese Definition fällt.
12. ‚Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen‘ sind Risikopositionen gegenüber einzelnen Schattenbankunternehmen gemäß Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikopositionswert, der nach Berücksichtigung der Wirkung einer Kreditrisikominderung im Einklang mit den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nach Berücksichtigung von Ausnahmen im Sinne von Artikel 400 und Artikel 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0,25 % oder mehr der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt. Bei Geschäften im Sinne des Artikels 390 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die eine Risikoposition gegenüber einem Schattenbankunternehmen begründen, ist der Risikopositionswert der Buchwert nach Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach Berücksichtigung der Wirkung einer Kreditrisikominderung im Einklang mit den Artikeln 399 bis 403 sowie nach Berücksichtigung von Ausnahmen im Sinne von Artikel 400 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und im Sinne des § 1 und des § 2 der Groß- und Millionenkreditverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183).
13. ‚Schattenbankunternehmen‘ sind Unternehmen, die eine oder mehrere Kreditvermittlungstätigkeiten ausüben und bei denen es sich nicht um ausgenommene Unternehmen handelt.
Keine Schattenbankunternehmen (‚ausgenommene Unternehmen‘) sind:
14. Unternehmen, die auf Basis der konsolidierten Lage eines Instituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die konsolidierte Beaufsichtigung einbezogen sind.
15. Unternehmen, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die zuständige Behörde eines Drittlands gemäß dem Recht eines Drittlands unterliegen, das aufsichtliche und rechtliche Anforderungen vorsieht, die denen der Union zumindest gleichwertig sind.
16. Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Nummern 14 und 15 fallen, bei denen es sich jedoch um folgende Unternehmen handelt:
- Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 KWG, die keine CRR-Institute und keine Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung sind und nicht in den Anwendungsbereich des § 2 Absatz 8a, 9, 9a und 9b KWG fallen;
- inländische Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland nach § 53 KWG;
- Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Abs. 1a KWG, die keine CRR-Institute sind und nicht in den Anwendungsbereich des § 2 Absatz 7 bis 9 KWG fallen und
- sonstige Finanzinstitute nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die von den zuständigen Behörden oder den zuständigen Behörden eines Drittlands zugelassen wurden und beaufsichtigt werden und die hinsichtlich der Robustheit vergleichbaren Aufsichtsvorschriften unterliegen wie Institute, so dass die Risikopositionen des Instituts gegenüber dem betreffenden Unternehmen nach Artikel 119 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wie Risikopositionen gegenüber Instituten behandelt werden. Die Anwendbarkeit dieser Ausnahme auf Kreditinstitute, die unter § 2 Absatz 8a, 9, 9a und 9b KWG fallen, sowie auf Finanzdienstleistungsinstitute, die unter § 2 Absatz 7 bis 9 KWG fallen, wird im Einzelfall entschieden;
- Unternehmen, die gemäß Artikel 111 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 5 Hebelfinanzierungen in beträchtlichem Umfang einsetzen, und/oder
- Unternehmen, die gemäß den betreffenden Vertragsbedingungen des Fonds oder der Satzung Kredite bereitstellen dürfen oder Finanzierungen Dritter erwerben dürfen, die in der Bilanz des Unternehmens ausgewiesen werden;
(m) E-Geld-Emittenten im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2009/110/EG 10;
III. Anforderungen in Bezug auf Obergrenzen für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen
17. Institute sollten die in diesem Abschnitt dargelegten allgemeinen Grundsätze einhalten und geeignete Obergrenzen, wie im Abschnitt 4 dieses Rundschreibens beschrieben, festsetzen.
Wirksame Verfahren und Kontrollmechanismen
18. Institute sollten
Überwachung durch die Geschäftsleitung der Institute
19. Wenn die Geschäftsleitung des Instituts die Anwendung der oben beschriebenen Grundsätze sowie die Anwendung der gemäß dem im Abschnitt 4 dargelegten Hauptansatz festgesetzten Obergrenzen überwacht, sollte es in vorab festgelegten regelmäßigen Abständen
20. Die Geschäftsleitung des Instituts kann die im Abschnitt 3 Nummer 19 unter den Buchstaben a bis d genannten Überprüfungstätigkeiten an hierfür spezialisierte Führungskräfte übertragen.
IV. Hauptansatz für die Festsetzung von Obergrenzen für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen
Festsetzung einer Gesamtobergrenze für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen
21. Institute sollten eine Gesamtobergrenze für die von ihnen gegenüber Schattenbankunternehmen gehaltenen Risikopositionen in Abhängigkeit zu ihren anrechenbaren Eigenmitteln festsetzen.
22. Bei der Festsetzung einer Gesamtobergrenze für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen sollte jedes Institut Folgendes berücksichtigen:
Festsetzung von Obergrenzen für einzelne Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen
23. Unabhängig von der Gesamtobergrenze sowie ergänzend dazu sollten Institute niedrigere Obergrenzen für ihre einzelnen Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen festsetzen. Bei der Festsetzung dieser Obergrenzen im Rahmen ihres internen Bewertungsverfahrens sollten die Institute Folgendes berücksichtigen:
V. Fallback-Ansatz
24. Falls Institute nicht in der Lage sind, den im Abschnitt 4 beschriebenen Hauptansatz anzuwenden, sollten sie für ihre aggregierten Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen die für Großkredite geltenden Obergrenzen gemäß Artikel 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (einschließlich Artikel 395 Absatz 5 derselben Verordnung) anwenden („Fallback-Ansatz“).
25. Der Fallback-Ansatz sollte in folgender Weise Anwendung finden:
VI. Inkrafttreten
Dieses Rundschreiben tritt ab dem 1. Januar 2017 in Kraft.
Dieses Rundschreiben ist mit der Deutschen Bundesbank abgestimmt.
Im Auftrag
Güldner
Fußnoten
1) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
2) Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).
3) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
4) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
5) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).
6) Verordnung (EU) 2015/760 des EuroDelegiertepäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98).
7) Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).
8) Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1)
9) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)
10) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
11) Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).
12) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EG, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).