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Bild von Exekutivdirektor Versicherungsaufsicht, Dr. Frank Grund © BaFin/Matthias Sandmann

Erscheinung:30.08.2022 Aktuelle Fragen zur Aufsicht der Lebensversicherung

Handelsblatt Strategiemeeting Lebensversicherung 2022

Dr. Frank Grund, Exekutivdirektor Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), aufgezeichnet am 19. August 2022

Es gilt das gesprochene Wort!

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wäre heute gerne persönlich bei Ihnen in Düsseldorf. Das ist leider nicht möglich. Daher möchte ich auf diesem Wege auf aktuelle Fragen der Aufsicht zur Lebensversicherung eingehen.

Da fällt mir natürlich einiges ein. Aber keine Angst, ich werde mich auf wenige, aber wichtige Punkte konzentrieren. Konkret: auf das steigende Zinsniveau und die anziehende Inflation. Und natürlich auf den Solvency-II-Review. Außerdem werde ich einige Bemerkungen zum Thema Nachhaltigkeit machen und noch kurz auf IT-Sicherheitsthemen eingehen.

Und damit in medias res: Das Niedrigzinsumfeld bleibt eine erhebliche Herausforderung für Lebensversicherer und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung – trotz der Zinsanhebung durch die Europäische Zentralbank und ungeachtet des jüngsten Auf und Ab der Marktzinsen.

Pensionskassen sind von der Zinsentwicklung besonders stark betroffen. Ihre Lage hat sich aber in den Jahresabschlüssen zum 31.Dezember 2021 etwas verbessert. Wir beaufsichtigen daher auch nur noch gut 30 Pensionskassen besonders intensiv – und nicht mehr rund 40.

Es bleibt aber dabei, dass auch künftig Pensionskassen ihren Rechnungszins senken müssen. Bei einigen Kassen haben wir die Sorge, dass die bereits ergriffenen Maßnahmen – ohne weitere externe Mittel – möglicherweise nicht ausreichen, um die garantierten Leistungen dauerhaft erbringen zu können. Weitere Leistungskürzungen würde ich daher nicht ausschließen. Mit Kürzungen größerer Kassen rechne ich aber nicht.

Zurzeit schauen wir uns die Auswirkungen der Zinsentwicklung auf die Versicherer und insbesondere auf die Pensionskassen sehr genau an. Bei den Pensionskassen hat ein Zinsanstieg grundsätzlich gegenläufige Effekte: Auf der einen Seite können die Kassen mittelfristig ihre Ertragskraft steigern. Auf der anderen Seite schmelzen durch fallende Kurse der festverzinslichen Wertpapiere die stillen Reserven ab; es drohen stille Lasten. Abschreibungsbedarf droht dadurch erst einmal nicht, solange die Papiere bis zur Endfälligkeit gehalten werden – was in der Regel ja der Fall ist. Ein Teil der Kassen benötigt die stillen Reserven jedoch, um den Rechnungszins zu stützen. Ein Abschmelzen der Reserven könnte daher die Risikotragfähigkeit schwächen und zu zusätzlichen wirtschaftlichen Problemen führen.

Das gilt ähnlich auch für die Lebensversicherer. Die Zahl der Lebensversicherer unter intensivierter Aufsicht ist zuletzt ebenfalls leicht gesunken und liegt derzeit bei rund 15. Die deutschen Lebensversicherer hatten bis Ende 2021 eine Zinszusatzreserve von rund 95 Milliarden Euro aufgebaut. Die Finanzierung der eingegangenen Verpflichtungen schätzen wir daher als robust ein. Bereits durch den leichten Zinsanstieg des vergangenen Jahres zeichnete sich zudem ein deutlicher Rückgang der künftigen Aufwendungen für die Zinszusatzreserve ab. Bewegen sich die Zinsen – genauer: die 10-Jahres-Swap-Rate – dauerhaft über einem Niveau von 1,2 Prozent, sind künftig nur noch geringe Aufwendungen für den Aufbau der Zinszusatzreserve zu erwarten. Steigen sie kurzfristig über 2 Prozent, dürfte der Aufbau der Zinszusatzreserve bereits in diesem Jahr zum Stillstand kommen.

Zu einer zinsinduzierten Auflösung der Zinszusatzreserve wird es 2022 hingegen nicht kommen – und wahrscheinlich auch in den folgenden ein bis zwei Jahren nicht. Bestandsinduzierte Auflösungen sind natürlich möglich.

Wie bei den Pensionskassen führt auch bei den Lebensversicherern ein Zinsanstieg dazu, dass die stillen Reserven zurückgehen und stille Lasten in Zinstiteln aufgebaut werden. Und auch hier führen zinsbedingte stille Lasten nur dann zu Aufwendungen, wenn die Lebensversicherer die Zinsträger vor Fälligkeit verkaufen müssen. Damit kommt dem Liquiditätsmanagement eine besondere Bedeutung zu. Dabei dürfen die Versicherer das Thema Storno nicht außer Acht lassen. Denn durch steigende Zinsen werden alternative Anlageformen wieder attraktiver – was Versicherungsnehmer dazu bringen könnte, ihre Verträge zu stornieren. Und das könnte sich – wenn viele Kundinnen und Kunden auf einmal kündigen – kritisch auf die Liquidität der Lebensversicherer auswirken. Bislang liegt dafür aber keine empirische Evidenz vor.

Dennoch sollten sich die Unternehmen in ihrem Liquiditäts- und Risikomanagement auf vermehrte Storni, rückläufiges Neugeschäft beziehungsweise erhöhte Beitragsfreistellungen und einen kurzfristig steigenden Liquiditätsbedarf vorbereiten.

Die Aufsicht über Lebensversicherer muss neben der handelsrechtlichen Sicht auch die Marktwertsicht gemäß Solvency II einnehmen. Wie Sie wissen, hängen die Solvenzquoten der Lebensversicherer stark von der Höhe der aktuellen Marktzinsen ab. Und da diese sehr volatil sind, schwanken auch die Solvenzquoten. Das im ersten Halbjahr gestiegene Zinsniveau wirkte sich daher positiv auf die Solvenzquoten der Branche aus. Erstmals hatten wir per 30. Juni keine Unternehmen unterdeckt – auch nicht ohne Übergangsmaßnahmen. Wie es im dritten Quartal aussieht, bleibt abzuwarten. Die Solvenzquoten haben sich verbessert, da die Laufzeiten der Passivseiten länger sind als die der Kapitalanlagen. Der Rückgang der Marktwerte der Kapitalanlagen wird somit durch den Rückgang in den versicherungstechnischen Rückstellungen überkompensiert. Die Branche sollte dann nicht mehr so stark darauf angewiesen sein, die Solvency-II-Übergangsmaßnahmen zu nutzen.

Damit zur Inflation. Der allgemeine Preisdruck kann natürlich auch die Kostenergebnisse von Lebensversicherern und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung belasten. Für die Versicherungsnehmer sind die Auswirkungen aber deutlich gravierender. Für sie bedeutet eine steigende Inflation bei weiterhin niedrigem Zinsniveau, dass die Altersvorsorge an Wert verliert.

Ein Versicherungsprodukt muss aber seine gesamte Lebensdauer den ermittelten Bedürfnissen, Zielen und Merkmalen des Zielmarkts entsprechen. Kapitalbildende Lebensversicherungen rechnen sich für Kundinnen und Kunden oft erst dann, wenn der Versicherungsvertrag über einen bestimmten Zeitraum durchgehalten wird. Das gilt erst Recht, wenn man den Kaufkraftverlust berücksichtigt. Deshalb ist es umso wichtiger zu prüfen, ob die Versicherer die verbraucherschützenden Vorgaben im Produktentwicklungsprozess beachten. Dies gilt insbesondere für den „value for money“ – sprich: das Preis-Leistungs-Verhältnis, also den Kundennutzen eines Produkts.

Unangemessen hohe Kosten mindern den Kundennutzen. Versicherer müssen daher alle Kosten kennen, um sie in ihrem Produktentwicklungsprozess berücksichtigen zu können. Das betrifft in der fondsgebundenen Lebensversicherung auch etwaige Rückvergütungen, die von den Fondsgesellschaften direkt an Vertriebspartner der Versicherer gezahlt werden, ja, so etwas gibt es – und zwar zusätzlich zu der vom Lebensversicherer selbst gezahlten Vertriebsvergütung. Für die Höhe der Kostenbelastung gibt es keine starren gesetzlichen Vorgaben. Die Wohlverhaltenspflichten verlangen aber, dass die Lebensversicherer bei der Gestaltung ihrer Produkte im Produktfreigabeverfahren auf ein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis achten.

Hohe Vertriebsvergütungen können auch zu Fehlanreizen am Point of Sale führen. Sie können also einer ergebnisoffenen Information und Beratung der Versicherungsnehmer im Wege stehen. Wir möchten die Kundinnen und Kunden vor unangemessenen Kosten und Fehlanreizen in der Vertriebsvergütung schützen. Wie Sie wissen, beschäftigen wir uns zurzeit mit den Kostenbelastungen und Vertriebsvergütungen für kapitalbildende Lebensversicherungen. Wir wollen unsere geplante Veröffentlichung zu diesem Thema möglichst kurzfristig innerhalb der nächsten Wochen konsultieren und planen, die finale Fassung in der zweiten Dezemberhälfte zu veröffentlichen.

Das Thema der Kosten beschäftigt uns aber nicht nur mit Blick auf die Produktgestaltung, sondern auch im Rahmen der Solvenzaufsicht. Unter Solvency II müssen die Versicherer angemessene Rückstellungen für die mit den Versicherungsverpflichtungen zusammenhängenden zukünftigen Kosten bilden. Um ein einheitliches Verständnis der gesetzlichen Vorgaben und damit auch Vorgehen der Versicherer sicherzustellen, haben wir Ende Juli ein Merkblatt zur Thematik veröffentlicht. Wir erwarten nun eine zeitnahe Umsetzung der Vorgaben – und eine Berücksichtigung im kommenden Jahresabschluss.

Nun zum Solvency-II-Review. Zunächst einmal: Solvency II hat in seinen ersten Jahren bewiesen, dass das System gut funktioniert. Solvency II ist das erste europäische Aufsichtsregime, das darauf abzielt, die ökonomischen Risiken der Unternehmen in den Kapitalanforderungen zu messen. An vielen Stellen funktioniert das sehr gut. An manchen müssen wir aber noch nachbessern. Zum Beispiel beim Zinsänderungsrisiko. Oder auch bei der Extrapolation der Zinskurve. An diesen Stellen brauchen wir bei Solvency II eine höhere Sensitivität für Risiken.

Wichtig war der BaFin bei den vorbereitenden Arbeiten im Rahmen der EIOPA die Balance. Elemente, die die Kapitalanforderungen erhöhen, um eine bessere Risikosensitivität zu erreichen, und Elemente, die ausgleichende Entlastungen bieten, sollten sorgfältig abgewogen werden. Das ist der EU-Kommission mit ihrem Vorschlag gut gelungen.

Es gibt Stimmen, die bei der Bewältigung von Herausforderungen wie dem ökologischen, dem digitalen und dem demografischen Wandel auf die Hilfe der Finanzbranche setzen. Versicherer spielen hierbei eine wichtige Rolle – als langfristig orientierte Großinvestoren, aber auch als Risikomanager und, im wahren Wortsinn, Versicherer von Risiken. Für uns als Aufseher ist es vor allem wichtig, dass sämtliche Risiken im Solvency-II-Regime abgebildet sind. Wir erkennen einen starken politischen Druck, zum Beispiel mit Blick auf die Kapitalmarktunion, die Kapitalanforderungen zu senken – ohne dass es dafür eine ausreichende Evidenz gäbe. Das unterstützten wir nicht – denn Risiken verschwinden ja nicht aufgrund reduzierter gesetzlicher Anforderungen. Nein, die Risiken werden in Zukunft eher noch zunehmen, wie die Pandemie und die aktuellen geopolitischen Entwicklungen zeigen. Sie müssen im Solvenzsystem daher angemessen reflektiert werden. Eine Aufweichung aufsichtlicher Anforderungen würde das Fundament von Solvency II – die angemessene Erfassung von Risiken – und damit die Glaubwürdigkeit des gesamten Regelwerks beschädigen. Und die Resilienz der Branche in Krisenfällen wäre auch nicht mehr gegeben.

Jetzt gilt es, die Trilog-Verhandlungen abzuwarten. Die Vorschläge aus dem Europäischen Parlament, zum Beispiel vom Europaabgeordneten Markus Ferber und den Schattenberichterstattern, haben bereits einen ersten Vorgeschmack auf die breite Spanne der Diskussionen gegeben. Uns ist wichtig, dass die Balance des Pakets erhalten bleibt, sodass Risiken weiterhin mit ausreichend Kapital unterlegt werden – nicht zu viel, aber ausreichend. Mit einer Umsetzung der Solvency-II-Reform rechne ich frühestens 2024, wobei mir 2025 realistischer erscheint.

Damit zu meinem vierten Thema: Nachhaltigkeit. Versicherer müssen auch und vor allem den richtigen Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken finden. Diese können sich bekanntlich auf beiden Seiten der Bilanz bemerkbar machen. Versicherer sind also als Investoren und als Risikoträger gefragt.

Gerade als langfristig orientierte Investoren können sie eine tragende Rolle beim ökologischen Umbau der Volkswirtschaft spielen. Eine zentrale Rolle wird dabei der EU-Offenlegungsverordnung und der EU-Taxonomieverordnung zukommen. Denn sie sollen für Transparenz sorgen. Und damit zur Lenkung der Finanzströme in nachhaltige Investitionsprojekte beitragen. Die Offenlegungsverordnung, ergänzt durch Art. 5 bis 7 der Taxonomieverordnung, verpflichtet Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater zu einer spezifischen Nachhaltigkeitsberichterstattung über Internetseiten, vorvertragliche Informationen und regelmäßige Berichte.

Davon abzugrenzen ist die in Art. 8 der Taxonomieverordnung verankerte Pflicht der Unternehmen zur Veröffentlichung des Anteils der Investitionen in „ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten“ in der Nichtfinanziellen Erklärung. Die EU-Taxonomieverordnung erweitert damit den Umfang der Nichtfinanziellen Erklärung nach HGB. Um dieser Veröffentlichungspflicht nachkommen zu können, müssen die Versicherer und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung seit dem 1. Januar 2022 ermitteln, in welchem Ausmaß es sich bei ihren Kapitalanlagen um Investitionen in „ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten“ handelt. Zunächst müssen sie in den Jahren 2022 und 2023 die Taxonomie-Fähigkeit ihrer Anlagen angeben. Idealerweise greifen sie auf die jährlich veröffentlichten Nichtfinanziellen Erklärungen der Unternehmen zurück, in die sie investiert haben. Denn diese sind aufgrund von Art. 8 der Taxonomieverordnung ebenfalls verpflichtet, entsprechende Angaben zu veröffentlichen.

Für die Ermittlung der Quote „ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten“ gemäß der Offenlegungsverordnung müssen Versicherer und EbAvs jedoch auch Kapitalanlagen von Unternehmen einbeziehen, die selbst keine Nichtfinanzielle Erklärung veröffentlichen müssen. Sie sind dann gehalten, selbst zu bestimmen, ob die betreffende Kapitalanlage taxonomiefähig ist – hierzu braucht es vertiefte Datenanalysen und Beschäftigte mit entsprechendem Know-how.

Aufgabe der BaFin ist es, zu überwachen, ob die beaufsichtigen Unternehmen die Offenlegungsverordnung befolgen. Dazu werden wir auf die Prüfungsberichte der Abschlussprüfer zurückgreifen, aber auch eigene Stichproben machen und andere Erkenntnisse nutzen. Für Art. 8 der EU-Taxonomie ist allerdings bislang keine unmittelbare Aufsichtszuständigkeit für die BaFin vorgesehen. Falls die Nichtfinanzielle Erklärung künftig jedoch in den Lagebericht integriert wird, haben wir als BaFin über die Bilanzkontrolle einen Ansatz, um in Stichproben oder bei auffälligen Fällen nachzuprüfen. Um mehr werden wir uns in diesem Teil allerdings nicht kümmern.

Wir wissen, dass die neue Regulierung die Unternehmen vor große Herausforderungen stellt. Das werden wir im Rahmen unseres aufsichtlichen Ermessens berücksichtigen, ebenso wie die Größe und Komplexität der Unternehmen.

Damit zu meinem letzten Thema für heute: die IT- und Cyber-Sicherheit. Versicherer sind ein beliebtes Ziel von Cyberattacken. Denken Sie nur an die große Menge sensibler Daten. Durch den Krieg in der Ukraine ist die Gefahr von Cyberattacken noch einmal gestiegen – auch wenn sie sich nach unserer Kenntnis bislang noch nicht realisiert hat.

Eines ist mir wichtig: Es geht hier nicht nur um Cyberattacken. Unsere Daten zeigen, dass der größte Anteil aller IT-Vorfälle hausgemacht ist. Wir möchten daher, dass Versicherungsunternehmen grundsätzlich resilienter werden, wenn es um die Risiken der Digitalisierung geht. Also widerstands- und zugleich anpassungsfähiger. Sie sollten sich schnell auf neue Risiken einstellen und dagegen wappnen können.

Unsere Prüfungen zeigen, dass in puncto IT-Sicherheit durchaus noch Verbesserungspotenzial besteht. Das gilt insbesondere in den Bereichen Informationsrisiko- und Informationssicherheitsmanagement. Es gibt also noch reichlich zu tun. IT- und Cybersicherheit werden daher hoch auf unserer Agenda bleiben, darauf können Sie sich verlassen. Wir behalten uns vor, bei schwerwiegenden Mängeln auf diesem Feld auch Kapitalaufschläge zu verhängen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

normalerweise würde ich mich jetzt auf Ihre Fragen und auf eine gute Diskussion freuen. Das funktioniert bei diesem Format leider nicht. Ich wünsche Ihnen daher eine interessante Konferenz mit spannenden Perspektiven und – hoffentlich – vielen neuen Ideen.

Vielen Dank.

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