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Erscheinung:21.10.2020 Aktuelle Fragen der Aufsicht zur Lebensversicherung

Vortrag von Dr. Frank Grund, Exekutivdirektor Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), beim Strategiemeeting Lebensversicherung am 20. Oktober 2020 in Düsseldorf

Es gilt das gesprochene Wort!

Meine Damen und Herren,

die Mutter aller strategischen Fragen lautet: „Machen wir das oder lassen wir das?“ Im Standesamt werden Sie im Grunde genommen nichts anderes gefragt. Und an vielen weiteren Punkten im Leben auch nicht. Sogar Lebensversicherer müssen sich diese Frage stellen. Sie können ihr Geschäft schließlich einstellen – es „lassen“ – oder es fortführen – es also „machen“. In die geschäftspolitische Antwort auf diese Frage mischen wir uns als Aufsicht zwar nicht ein. Wir haben aber natürlich Erwartungen an die Unternehmen, die das Lebensversicherungsgeschäft weiterhin betreiben wollen, und wir haben auch Anforderungen an den Run-Off-Prozess. Lassen Sie mich zu beidem im Folgenden ein paar Dinge sagen.

Die entscheidende Herausforderung für die Lebensversicherer, die das Geschäft weiterbetreiben, bleibt das Niedrigzinsumfeld. Aus meiner Sicht ist der Begriff „Niedrigzinsphase“ nicht mehr angemessen, denn die Zinsen sind nicht nur niedrig, nein, sie liegen bei null, wenn Sie sich den Euro-Leitzins anschauen, und im Negativbereich, wenn Sie auf risikofreie Anleihen in Euro abstellen. Die letzte BUND-Emission einer 30-jährigen Anleihe bringt den Anlegern eine negative Rendite! Und ich spreche auch nicht mehr von einer Phase, weil sich hier kein baldiges Ende abzeichnet. In unserer Prognoserechnung zum Stichtag 30. September 2019 haben wir auch nach der Zusammensetzung des Neugeschäfts gefragt. Risikoversicherungen, vor allem Berufsunfähigkeitsversicherungen, haben eine immer höhere Bedeutung. Aber Versicherungen mit Sparkomponente sind weiterhin das wichtigste Geschäftsfeld. Dabei spielt auch die „Klassik“ immer noch eine nennenswerte Rolle.

Wir haben festgestellt, dass bei Sparprodukten mit Zinsgarantie noch etwa ein Viertel der Versicherer einen Garantiezins in der Höhe des Höchstrechnungszinses von damals wie heute 0,9 Prozent verwendet. Ein weiteres Viertel lag nur unwesentlich darunter. Das bedeutet zugespitzt, dass der Markt fifty-fifty aus Unternehmen besteht, die sich dauerhaft eine ambitionierte Verzinsung von 0,9 Prozent zutrauen und solchen, die sich vom Gleichlauf zwischen Höchstrechnungszins und Garantiezins bereits gelöst haben. Wir haben uns aber nicht nur die Höhe der Garantiezinsen im Neugeschäft angeschaut, sondern auch die Art der Zinsgarantien. Das hat ein paar sehr interessante Befunde erbracht. Auf den „Klassiker“, also die gemischte kapitalbildende Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall, entfielen im Neugeschäft des Jahres 2019 nur noch knapp 4 Prozent der Bruttobeitragssumme.

Die wichtigste Produktkategorie bei den kapitalbildenden Angeboten im Neugeschäft sind Rentenversicherungen. Das liegt aber wiederum nicht an deren „Klassiker“, denn die klassischen, nicht fondsgebundenen Rentenversicherungen mit jährlicher Zinsgarantie schaffen nur einen Neugeschäftsanteil von rund 12 Prozent. Das Gegenstück – reine fondsgebundene Rentenversicherungen ohne jegliche Zinsgarantie – schafft sogar nur knapp die Hälfte davon. Altersvorsorge ohne Garantien scheint weiter kaum verkäuflich zu sein. Auf beträchtliche Werte, nämlich jeweils knapp ein Viertel, kommen hingegen zwei Produktgruppen, die ihre Zinsgarantien stärker endfällig ausrichten. Das bedeutet: Die Versicherer müssen die volle Zinsgarantie nicht in jedem einzelnen Jahr erbringen, sondern nur über die gesamte Vertragslaufzeit. Für einen Kunden, der bis zum Ende durchhält, macht das kaum einen Unterschied.

Konkret spreche ich über „neuartige“ Rentenversicherungen – oft auch Neue Klassik genannt – mit einem Anteil von 24,5 Prozent an der Bruttobeitragssumme. Und über Hybridprodukte, eine Mischform aus fondsgebundenen und nicht fondsgebundenen Produkten. Ihr Anteil lag bei 23,7 Prozent. So erfreulich diese weite Verbreitung von Produkten mit weniger toxischen Zinsgarantien im Neugeschäft auch ist: Nur der Blick in den Bestand gibt Aufschluss darüber, was dieser völlig richtige , aber leider nur sehr langfristig wirkende Umschwung schon heute bringt. Ein Lebensversicherungsbestand ist ziemlich träge. Dort sind die klassischen Rentenversicherungen mit einem Anteil von 43 Prozent noch vorherrschend. Auch die gemischte kapitalbildende Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall hat hier noch ein ganz anderes Gewicht als im Neugeschäft. Sie vereint knapp 29 Prozent der Deckungsrückstellung auf sich. Zum Vergleich: Im Neugeschäft waren es 4 Prozent der Bruttobeiträge. In der Politik kann man zwar binnen vier oder fünf Jahren von 29 Prozent auf 4 Prozent fallen. Der Bestand in der Lebensversicherung ist hingegen eher so schwerfällig wie die Ewige Tabelle in der Fußballbundesliga. Da stehen noch Klubs unter den ersten 18 Mannschaften – die ortsansässigen Fortunen zum Beispiel –, die aktuell in der zweiten Liga antreten. Aber sie zehren statistisch gesehen noch von den Punkten aus der Vergangenheit. Jüngere und erfolgreichere Konkurrenten brauchen ihre Zeit, um den Platzhirschen den Rang abzulaufen – in der Bundesliga und auch in der Lebensversicherung. Die Hybridprodukte kommen im Bestand inzwischen auf gut 8 Prozent, neuartige Rentenversicherungen auf fast 5 Prozent – sie sind damit noch weit entfernt von ihrem jeweiligen Viertel aus dem Neugeschäft. Fondsgebundene Rentenversicherungen ohne jegliche Zinsgarantie erreichen im Bestand – wie im Neugeschäft – übrigens knapp 4 Prozent.

Meine Damen und Herren: Wir haben auch zum 30. September 2020 wieder eine Prognoserechnung durchgeführt. Dabei haben wir erneut unterstellt, dass die Lebensversicherer bei der Neu- und Wiederanlage lediglich eine Rendite von 0,5 Prozent erzielen können. Die Prognoserechnung ist unser wichtigstes Instrument, um zu erheben, wie sich das Niedrigzinsniveau mittel- bis langfristig auf die Lebensversicherer auswirkt. Wenn einem Unternehmen innerhalb der nächsten fünfzehn Jahre Probleme wie etwa Fehlbeträge, RfB-Entnahmen oder unzureichende Risikopuffer drohen, unterstellen wir es der intensivierten Aufsicht. Das gleiche gilt, wenn die Solvency-II-Betrachtung Zweifel an der langfristigen Risikotragfähigkeit ergibt. Momentan liegt die Zahl der Lebensversicherer unter intensivierter Aufsicht bei rund 20. Sie kann sich in Folge der aktuellen Prognoserechnung aber natürlich ändern.

Warum ist das Garantieniveau gerade unter Solvency II so wichtig? Das will ich Ihnen gerne beantworten: Schon bevor Solvency II 2016 eingeführt wurde, zeigte sich, dass die hohen Garantien aus der Vergangenheit eine Altlast darstellen, für die viele Lebensversicherer beim Start nicht genügend Eigenmittel aufwiesen. Deutschland hat daher hart dafür gekämpft, den Unternehmen durch Übergangsmaßnahmen ausreichend Zeit zu lassen, um ihr Risikoprofil zu ändern und Eigenmittel zu beschaffen. Wenn Versicherer in dieser Übergangszeit aber „neue Altlasten“ aufbauen, vertun sie diese Zeit. Daher mein Appell an Sie: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Ihnen die Politik im Solvency-II-Review erneut mit Erleichterungen unter die Arme greift. Auf europäischer Ebene gibt es dafür derzeit wenig Bereitschaft. Gegenwärtig setzen wir darauf, dass die Risikomanagementprozesse dafür sorgen, dass die Unternehmen keine zu hohen Garantien aussprechen.

„Zu hoch“ ist natürlich ein quantitativer und unternehmensindividueller Begriff, den die Aktuare in den Unternehmen am besten konkretisieren können. Hier sehen wir die versicherungsmathematische Funktion und den Verantwortlichen Aktuar in der Pflicht. Der Verantwortliche Aktuar ist derjenige, der die Höhe der Garantien im heutigen Neugeschäft in späteren Jahren in der HGB-Bilanz zu spüren bekommt. Der Verantwortliche Aktuar muss sich intensiv mit den Sicherheiten in der Rechnungsgrundlage „Zins“ beschäftigen und wir erwarten, dass er dabei auch den Rechnungszins im Neugeschäft analysiert. Das Ergebnis erwarten wir im Bericht an den Vorstand, den die BaFin auch erhält. Auch die versicherungsmathematische Funktion muss sich dem Vorstand gegenüber zum Preis-/Leistungsverhältnis der Produkte äußern. Beide sollten die künftig in der Neu- und Wiederanlage zu erwartenden Kapitalerträge berücksichtigen und nicht nur auf den jeweils geltenden Höchstrechnungszins verweisen, von dem ich übrigens nicht weiß, ob und wann ihn der Verordnungsgeber senken wird. In diesem Jahr haben wir damit begonnen, die Erläuterungsberichte 2019 von Lebensversicherern unter intensivierter Aufsicht nach HGB zu analysieren. Ich gehe davon aus, dass wir hier noch viele Lücken in den Erklärungen zum Garantiezins finden werden. Die gilt es künftig zu schließen. Denn wenn wir ab dem Frühjahr 2021 feststellen, dass der Verantwortliche Aktuar in den Erläuterungsberichten für das Jahr 2020 nicht oder nur unzureichend über die Zinsgarantien im Neugeschäft informiert hat, dann werden wir das beanstanden. Wir werden auch bei ausgewählten Unternehmen den Bericht der versicherungsmathematischen Funktion anfordern. Bei Lebensversicherern unter intensivierter Aufsicht nach Solvency II schauen wir uns den Maßnahmenplan bzw. Fortschrittsbericht im Hinblick auf die Tragfähigkeit der im Neugeschäft geplanten Garantiezinsen laufend an.

Die Garantien im Neugeschäft sind also aus meiner Sicht eine der entscheidenden Stellschrauben, an denen Versicherer drehen müssen, um sich auf lange Sicht zu entlasten. Sie sollten keinesfalls darauf warten, dass andere Institutionen an anderen Zinsschrauben drehen.

Meine Damen und Herren: Am Anfang habe ich gesagt, dass Unternehmen auch die strategische Entscheidung treffen können, aus dem Markt für Lebensversicherungen auszuscheiden. Sobald ein Unternehmen keine Neuverträge mehr abschließt, sprechen wir vom Run-Off. Beim internen Run-Off führt der Versicherer die alten Verträge weiter, beim externen Run-Off ist der Schlussstrich radikaler: Der betroffene Versicherer verkauft entweder den Bestand oder gleich das ganze Unternehmen. Vorherrschend – und daher auch Schwerpunkt meiner weiteren Ausführungen – ist der Unternehmensverkauf. In den vergangenen fünf Jahren gab es sieben konkrete Anfragen zu externen Run-Offs an die BaFin. In sechs Fällen ging es um einen Verkauf. In allen Fällen stimmte die BaFin schließlich zu. Lassen Sie sich davon aber nicht blenden. Wenn wir den Erwerb einer bedeutenden Beteiligung nach § 17 Versicherungsaufsichtsgesetz nicht untersagen, bedeutet das nicht, dass uns in dem ergebnisoffenen Beurteilungsprozess alles auf Anhieb gefallen hat. In der Vergangenheit haben wir zum Beispiel in zwei Fällen vom Erwerber verlangt, dass er im Zielunternehmen eine Kapitalausstattung oberhalb von 100 Prozent sicherstellt. Weitere Sicherungsmaßnahmen betrafen beispielsweise Kostengarantien durch gruppenangehörige Dienstleister oder die externe Begleitung von größeren Umbaumaßnahmen der IT. Natürlich prüfen wir auch, ob der Erwerber diese Zusagen überhaupt einhalten kann.

Wenn ein Antrag nach unserer Prüfung vollständig ist – das ist auch keine kleine Hürde – tickt die Uhr. Es beginnt ein eng getakteter Beurteilungszeitraum von 60 bis 80 Arbeitstagen. An dessen Ende gibt es dann zwei Möglichkeiten: Erlass einer Untersagungsverfügung oder Eintritt der Genehmigungsfiktion, da der Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums nicht untersagt wurde. Der europäische Gesetzgeber hat den Beurteilungszeitraum zugunsten der Unternehmen knapp bemessen. Da etwaigen Fristverlängerungen ebenfalls äußerst enge Grenzen gesetzt sind, erhalten Verkäufer und Erwerber im Inhaberkontrollverfahren schnell Rechts- und Planungssicherheit. Untersagungsgründe nach § 18 VAG liegen vor, wenn der Erwerber das Zielunternehmen zum Beispiel in einen intransparenten Unternehmensverbund einbetten, es als Drittstaatentochter einer wirksamen Aufsicht entziehen oder es gar als Vehikel für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nutzen will. In solchen Fällen untersagen wir den Verkauf. Aber auch, wenn der Erwerber nicht darlegen kann, dass die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind oder dass er über angemessene Geschäftspläne nach der Inhaberkontrollverordnung verfügt, lassen wir den Deal scheitern. Was das konkret bedeutet, hängt natürlich von der Art des Bestands ab. Sie wissen, dass das Hauptziel unserer Aufsicht im Schutz der Versicherungsnehmer und Begünstigten von Versicherungsverträgen besteht. Diesen gesetzlichen Auftrag nehmen wir auch beim Thema Run-Off sehr ernst. Und das ist kein Papiertiger. Es gab bereits Fälle, bei denen die Investoren vor einem Antragsverfahren das Weite gesucht haben, nachdem sie verstanden haben, wie ernst wir den Kundenschutz nehmen. Eine Studie hat ergeben, dass Run-Off-Gesellschaften bei der Beteiligung ihrer Versicherten an den Erträgen einigermaßen im Marktdurchschnitt liegen. Garantien gelten sowieso unverändert weiter.

Ich habe hoffentlich deutlich gemacht, wie wir die Belange der Versicherten beim Run-Off wahren. Regulatorischen Handlungsbedarf wie ein außerordentliches Wechsel- und Kündigungsrecht sehe ich nicht. Dieses brächte letztlich den verbleibenden Versicherten im Zielunternehmen erhebliche Nachteile. Denn erhöhte Auszahlungen an Wechselwillige gingen zu ihren Lasten. Die entsprechenden Forderungen stützen sich letztlich darauf, dass der Versicherer oder die Aktionäre mit dem Run-Off oder mit dem Verkauf – so deutlich wird nicht immer unterschieden – ihre Kunden verraten würden und dass der Gesetzgeber oder die Aufsicht dies verhindern möge. Kann man das ernsthaft so sehen? Ist mit der Gründung eines Lebensversicherers die Verpflichtung verbunden, niemals das Neugeschäft einzustellen? Ist mit dem Eingehen einer bedeutenden Beteiligung die Verpflichtung verbunden, seine Aktien niemals zu verkaufen? Das wird in keinem anderen Wirtschaftszweig verlangt und würde langfristig auch den Kunden schaden, weil sich keine Investoren mehr finden würden. Obwohl einige Beobachter zuletzt eine Zunahme von Run-Offs vorhergesagt haben, liegen uns derzeit keinen neuen Anfragen vor. Sollten sie bei uns eintreffen, werden wir sie uns genau und fristgerecht anschauen.

Meine Damen und Herren: „Machen wir das oder lassen wir das?“ Diese Entscheidung musste ich auch in Bezug auf Fragen im Anschluss an meinen Vortrag treffen. „Wir machen das“, habe ich gesagt. Insofern freue ich mich jetzt auf Ihre Fragen.

Vielen Dank!

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