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Erscheinung:10.05.2019 „Finanzen und ethische Verantwortung“

Impulsvortrag von Felix Hufeld, Präsident der BaFin, am 10. Mai 2019 bei der Frühjahrstagung 2019 „Responsible Finance“ in Köln.

Es gilt das gesprochene Wort.

Meine Damen und Herren,

über das Spannungsfeld von Finanzen und ethischer Verantwortung wird vermutlich schon so lange gesprochen, wie es Geld gibt. Spätestens seit die jüngste Krise die Weltwirtschaft beinahe an den Abgrund geführt hat, haben sich die Debatten über dieses Thema nochmals intensiviert. Erlauben Sie mir deshalb, dieses Spannungsfeld in meiner kurzen Rede aus drei verschiedenen Perspektiven zu betrachten.

Schauen wir zunächst auf die inhaltliche Perspektive: Finanzfragen sind nicht per se ethisch oder unethisch. Die Gesellschaft entscheidet vielmehr, was – unter bestimmten Voraussetzungen – als ethisch beziehungsweise als unethisch zu bewerten ist. Darauf aufbauend ist dann erstrebenswert – und hier sind wir schon bei der zweiten, der normativen Perspektive –, ethisches Verhalten zu verlangen und unethisches Verhalten zu sanktionieren. Aus der dritten Perspektive heraus gilt es zu entscheiden, wem gegenüber welche ethischen Anforderungen postuliert werden sollen. Lassen Sie mich nun alle drei Perspektiven im Hinblick auf die Finanzmärkte etwas näher beleuchten.

1. Inhaltliche Perspektive

Bei der inhaltlichen Perspektive geht es offenbar um die Frage, was als ethisch bewertet wird und was nicht. Volksmund und Literatur scheinen sich hier nicht ganz einig zu sein. Einerseits kennen wir viele negativ belegte Zitate wie „Geld verdirbt den Charakter“ oder „Beim Geld hört die Freundschaft auf“. Und kein Geringerer als Johann Wolfgang von Goethe ließ sein Gretchen klagen: „Nach Golde drängt, Am Golde hängt doch alles. Ach wir Armen!“1. Andererseits wissen wir aber, dass „Ohne Moos nix los“ ist und dass der römische Kaiser Vespasian dem Geld die Absolution erteilt haben soll: „Pecunia non olet, Geld stinkt nicht“2. Der spanische Dramatiker Federico Garcia Lorca schreibt sogar: „Geld macht schön“3. Wer hat nun recht?

Philosophie und Anthropologie legen nahe, dass es der Mensch ist, der grundsätzlich zum Guten begabt, aber auch zum Bösen fähig ist.

Schon in der Steinzeit sollen Menschen anderen Menschen die Keule über den Kopf gezogen haben, bloß weil sie an deren größere Fleischvorräte oder schönere Höhlen heranwollten. Auch beim biblischen Brudermord von Kain und Abel ging es nicht um Geld, sondern schlicht um Neid. Und Shakespeares Macbeth tötete König Duncan nicht aus purer Geldgier, sondern aus Machtgier.

Bevor es das Geld, wie wir es heutzutage kennen, gab, wurden in einigen Kulturen Kauri-Muscheln als Tausch- und Zahlungsmittel genutzt4, in einigen Ländern Asiens und Ozeaniens sogar bis ins späte 19. Jahrhundert hinein. Raub und Diebstahl gab es mit Sicherheit auch in diesen Gesellschaften. Und schenken wir den Prognosen einiger Marktbeobachter Glauben, könnte unser Geldsystem in nicht allzu ferner Zukunft von Kryptotoken wie dem Bitcoin abgelöst werden. Erleben wir dann das „Ende der Geschichte“, das Ende von Diebstahl, Raub und widerrechtlicher Bereicherung? Ich bin da eher skeptisch. Auch in einer möglichen Kryptowelt werden wir wohl weiter mit Verhaltensweisen leben müssen, die wir allgemein als unethisch definieren.

Dies glaube ich umso mehr, als wir schon in der gegenwärtigen Frühphase der Kryptotoken am Markt leider sehr viele Fälle von Betrug, Täuschung und Intransparenz feststellen mussten. Ich fürchte, wir müssen akzeptieren: Schuld an unethischem Verhalten sind wir selbst und nicht das, was wir technisch Geld nennen.

Die erste Conclusio lautet deshalb – sowohl im Allgemeinen wie in der Welt der Finanzen: Ohne Regeln geht es nicht. Das können allgemeine Regeln sein, wie wir sie aus der Bibel kennen – zum Beispiel das fünfte Gebot „Du sollst nicht töten“ oder das zehnte Gebot „Du sollst nicht begehren Deines Nächsten Hab und Gut“. Die Finanzwelt kommt ebenso wenig ohne spezifische Regeln aus. Ein Beispiel aus der Finanzregulierung sind die Vorgaben zur Verhinderung von Marktmissbrauch im Wertpapierhandel. Diese Vorgaben verpflichten Unternehmen, deren Aktien öffentlich gehandelt werden, die Öffentlichkeit sehr zeitnah und mit einem transparenten Verfahren über alle relevanten Sachverhalte zu informieren.

Dies beruht auf dem simplen Grundsatz, dass marktbeeinflussende Informationen nicht nur Freunden, Kumpeln oder mächtigen Investoren zur Verfügung stehen sollten, sondern allen Anlegern gleichzeitig, also auch den Privatanlegern, die nur eine einzige Aktie besitzen. Es sollen eben nicht nur die berühmten Insider profitieren, was dem Gebot der Fairness und der Gleichbehandlung geschuldet ist.

Dass wirtschaftliche Entscheidungen ohne Ansehen der Person getroffen werden sollen, ist nur ein Beispiel für ethisches Handeln in der Finanzwelt. Der Kern scheint mir zu sein, dass die meisten Spielregeln, die auf den Finanzmärkten gelten und die in der Tat gelegentlich sehr kompliziert werden können, nur Ausprägungen grundlegender ethischer Prinzipien sind. Dazu zählt auch, gegebene Versprechen zu erfüllen, was bei Finanzverträgen, die wie etwa im Falle von Rentenversicherungsverträgen gut und gerne 40 bis 50 Jahre laufen können, in der Praxis komplexere Folgen nach sich ziehen kann, als es das ethische Grundprinzip zunächst vermuten lässt.

2. Normative Perspektive

Meine Damen und Herren,

nun zur zweiten, der normativen Perspektive. Wie bereits gesagt: Überall haben wir es mit Regeln zu tun, die sich in ihrer jeweiligen Ausprägung fundamental unterscheiden können. Regeln können ethische Appelle sein, sie können regionale Überzeugungen widerspiegeln, was in manchen Fällen als akzeptabel angesehen wird, in anderen Fällen dagegen nicht. Sie können Ausdruck religiöser Überzeugungen sein, und sie können sich selbstverständlich in staatlich verfassten Rechtsnormen, insbesondere in Gesetzen, widerspiegeln. Die Unterscheidung der normativen Qualität spielt eine überragende Rolle in liberalen Rechtsstaaten, während Diktaturen oder autoritär geführte Staaten dazu neigen, sie zu verwischen. In einem liberalen Rechtsstaat finden wir es selbstverständlich nicht akzeptabel, wenn selbsternannte Scharia-Polizisten in Fußgängerzonen junge Frauen dazu ermahnen, sich züchtiger zu kleiden oder wenn die Vergabe eines Kredites davon abhängt, ob Sie zuvor auch regelmäßig an Parteiveranstaltungen teilgenommen haben.

Die Einführung eines Sozialkredit-Systems („Social Scoring“), das in China momentan getestet wird, und bei dem das Verhalten eines Bürgers zu Benachteiligungen beim Internetzugang oder Fernreisebuchungen führen könnte, stößt hierzulande zu Recht auf Skepsis. Und wären Sie in Venezuela Besitzer eines so genannten Vaterlandsausweises („Carnet de la Patria“), der zur Teilnahme an der staatlichen Lebensmittelversorgung berechtigt, dann könnten Sie Probleme bekommen, wenn Sie an einer Kundgebung des Oppositionsführers teilnehmen würden.5

In autoritär geführten Staaten verschwinden die Unterschiede der verschiedenen Ebenen ethischer Normen. Nach den Maßstäben der jeweiligen Regierung wird hier von staatlicher Seite die bedingungslose Befolgung der für gut befundenen Normen im weitesten Sinne als Voraussetzung für gesellschaftliche und damit finanzielle Teilhabe eingefordert. Der normative Anspruch in solchen Staaten ist daher im unmittelbaren Sinne totalitär. Im scharfen Kontrast dazu steht der liberale Rechtsstaat. Auch er lebt selbstverständlich von ethischen Maßstäben.

Staatlich eingefordert wird aber nur die Befolgung solcher Normen, die als Ergebnis eines demokratischen Verhandlungsprozesses im weitesten Sinne Gesetzesrang erlangen. Die Befolgung oder Nichtbefolgung sonstiger ethischer Vorstellungen ist weitgehend dem Bereich der privaten Lebensgestaltung überlassen und darf auch nicht faktisch oder informell von staatlicher Seite zur Voraussetzung für gesellschaftliche oder wirtschaftliche Teilhabe gemacht werden. Das gilt natürlich auch für Bewertungen, die in der Finanzwirtschaft vorgenommen werden. Einer Frau mit einem unehelichen Kind beispielsweise oder einem gleichgeschlechtlichen Paar einen Kredit zu verweigern, ist heutzutage in einem Rechtsstaat völlig inakzeptabel.

3. Perspektive: Wem gegenüber sollen Anforderungen gelten

Meine Damen und Herren,

wenn wir uns nun der Frage, wem gegenüber ethische Anforderungen formuliert werden müssen, zuwenden, dann gilt es auch hier zunächst wieder, zwischen drei Ebenen zu unterscheiden: der Ebene des Individuums, der Ebene der kollektiven Selbstverpflichtungen und der Ebene der Finanzregulierung, die staatlicherseits in Gesetze und Richtlinien mündet.

I. Individuelle Ebene

Auf der Ebene des Individuums landen wir schnell bei Thomas Hobbes, bei dem es heißt, dass das Gewissen das Gesetz eines Bürgers sei6. Allerdings wird auch das Gewissen durch ethische Normen und Einstellungen geprägt, die sich im Laufe eines Lebens verändern können.

Einige der grundlegendsten Normen des menschlichen Zusammenlebens finden wir wunderbar zusammengefasst in den zehn Geboten des Alten Testaments. Dieser Dekalog ist so knapp und präzise formuliert, wie bereits erwähnt, dass die meisten seiner Regeln überall in der Welt akzeptiert werden dürften, auch von Nichtchristen. Eine solche Sprache würde man sich manchmal auch von heutigen Gesetzgebern wünschen. Allerdings wurde von den Autoren des Alten Testaments auch keine juristische Präzision verlangt und es war auch nicht ihre Aufgabe, das konkrete Zusammenleben größerer, heterogener Gruppen in einem komplexen Staatswesen zu regeln. Aber genau das ist in einem Rechtsstaat notwendig, und deshalb müssen aktuelle Rechtsvorgaben wohl etwas komplexer ausfallen.

II. Selbstregelungen/Selbstverpflichtungen

Nicht immer muss im Rechtsstaat gleich der Gesetzgeber aktiv werden. Gerade in der Wirtschaft verpflichten sich Unternehmen oder Unternehmensverbände oft von sich aus, bestimmte Normen einzuhalten oder bestimmte Ziele erreichen zu wollen. Solche Selbstverpflichtungen haben aus der Sicht ihrer Befürworter einige Vorteile. Zum einen seien sie schneller wirksam als die oft langwierigen Gesetzgebungsverfahren, zum anderen flexibler und kostengünstiger. Ein Beispiel aus dem Finanzsektor sind Verbraucherschlichtungsstellen und Ombudsmänner, die bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Banken beziehungsweise Versicherern tätig werden. Sie können Versicherer und Banken bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro zur Leistung verpflichten – und das außergerichtlich und in relativ kurzer Zeit. Ein anderes Beispiel ist Protektor, die Sicherungseinrichtung der deutschen Lebensversicherer. War diese anfangs noch ein Goodwill der Branche, hat der Gesetzgeber 2004 festgelegt, dass ein Sicherungsfonds für Lebensversicherer verbindlich sein muss.

Auch auf die wachsende Bedeutung des Themas Nachhaltigkeit reagiert die Finanzindustrie mit Selbstverpflichtungen. So haben Ende 2017 etwa 50 Versicherer die „Principles for Sustainable Insurance“ unterzeichnet, die sich wiederum an den Prinzipien für Verantwortliches Investieren der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2006 orientieren. Ebenso haben Institutionelle Investoren, die mehr als 80 Milliarden US-Dollar verwalten, mit einer Selbstverpflichtung auf die Forderung der Arbeitsgruppe des Finanzstabilitätsrats (FSB7) reagiert, transparenter über klimarelevante Sachverhalte in ihren Unternehmen zu berichten.

Normsetzung oder Regulierung durch Selbstverpflichtung ist durchaus ein probates Instrument, um gleiche Standards in einer bestehenden Industrie zu entwickeln. Nicht ganz zufällig haben sie häufig da ihren Platz, wo es gilt, auf neue Herausforderungen zu reagieren, wie auch die oben genannten Beispiele aus dem Bereich der nachhaltigen Finanzierung zeigen.

Das Maß an Sachnähe zum jeweiligen Metier - wie auch einige durchaus wirksame Mittel, um Verstöße zumindest sozial zu sanktionieren - sind weitere interessante Aspekte von Selbstregulierung. Allerdings muss ebenso klar sein: Selbstregulierung kann kein Ersatz für staatliche Regulierung sein, sondern immer nur Ergänzung, gegebenenfalls deren Vorläufer.

III. Finanzregulierung

Allein auf der Grundlage von Selbstverpflichtungen kann deshalb kein Rechtsstaat funktionieren. Um Normen wirklich verbindlich zu machen, braucht es nun einmal Gesetze. Aber nicht nur sie. Jemand muss auch überwachen, ob sie tatsächlich eingehalten werden. Und dafür gibt es eine BaFin, die als Aufsicht geltendes Recht an den Finanzmärkten anwendet und, wenn notwendig, auch durchsetzt.

Die jüngste Finanzkrise hat aber gezeigt, dass nationale Gesetzgebung in einer Welt globalisierter Märkte und multinational aufgestellter Finanzunternehmen an ihre Grenzen stößt. Deshalb unterliegt Finanzregulierung seit vielen Jahren einem sich stark verdichtenden Prozess der Europäisierung, teilweise auch Globalisierung.

Das bedeutet jedoch, verbindliche Normen für einen Geltungsbereich formulieren zu müssen, dessen Strukturen, aber auch dessen Kulturen, teilweise immer noch sehr unterschiedlich sind. In Folge sind die maßgeblichen regulatorischen Regelwerke in den vergangenen Jahren um einiges umfangreicher geworden. In der Bankenaufsicht starteten wir Ende der achtziger Jahre bei dem ersten grundlegenden Paket zu Bankenregulierung mit dem Namen Basel I mit 30 Seiten, eine aus heutiger Sicht fast schon romantisch anmutend kleine Zahl. Das aktuelle Reformpaket Basel III hat da, umgesetzt durch die Eigenmittelverordnung CRR (Capital Requirements Regulation) mit gut 500 Artikeln und die Eigenmittelrichtlinie CRD (Capital Requirements Directive), die 165 Artikel umfasst, deutlich an Umfang zugelegt. Bei den grundlegenden Werken der Versicherungs- und der Wertpapieraufsicht verläuft die Entwicklung im Grunde ähnlich.

Neben diesen maßgeblichen Verordnungen und Richtlinien umfasst das materielle Recht in Europa noch viele bindende Technische Standards und Leitlinien, die durch den europäischen Gesetzgeber entwickelt und gesetzt werden. Und dann gibt es noch etliche Merkblätter und weitere Vorgaben – alles in allem tausende und abertausende von Seiten.

Dennoch haben wir es immer wieder mit Fragen zu tun, auf die selbst die umfänglichsten Regelwerke keine Antwort geben. Fragen, die weit über die traditionelle Regulierung hinausgehen. Dabei bewegen wir uns im Spannungsfeld von Legalität und Legitimität. Häufig geht es um bestimmte Verhaltensweisen von Bankmitarbeitern und die Erwartungshaltung an den Staat, diese zu sanktionieren. Solange sich die Banken in einem liberalen Rechtsstaat aber an geltendes Aufsichtsrecht halten, können wir aufsichtlich nichts beanstanden. Auch in der Praxis ist die Unterscheidung zwischen „schon“ illegalem und „nur“ illegitimem Verhalten nicht immer leicht. Denken Sie etwa an Briefkastenfirmen. Natürlich werden solche Firmen auch benutzt, um Steuern zu hinterziehen.

Aber nicht jeder, der so etwas macht, ist ein Steuerhinterzieher. In einem Rechtsstaat kann aber aus vielen guten Gründen nur derjenige belangt werden, der gegen ein Gesetz verstoßen hat – und dem dieser Verstoß auch nachgewiesen werden kann. Andererseits ist es in einem Rechtsstaat aus ebenso vielen guten Gründen weder gewollt noch praktisch möglich, jede einzelne Geschäftshandlung eines Unternehmens zu beaufsichtigen.

Richtig ist aber auch: Nicht alles, was rechtlich zulässig ist, muss zwangsläufig legitim sein. Moralische Entrüstung und Appelle mögen aus individuell-ethischer Sicht nachvollziehbar sein. In einem Rechtsstaat ist die Gesellschaft aber gefordert, ein politisches Urteil darüber zu fällen. Der Gesetzgeber muss dies anschließend in klar formulierte Normbefehle umsetzen. Tut er dies nicht, dürfen wir uns über das Ergebnis bestimmter Verhaltensweisen empören, sie aber nicht bestrafen, jedenfalls staatlicherseits. Aktuelle Fälle, die in Medien und Gesellschaft einen enormen Widerhall gefunden haben, dürften solche Debatten mit Sicherheit befördern.

Das ist gut so. Zeigen diese Diskussionen doch, dass die Maßstäbe, die wir an eine gesellschaftliche oder gesellschaftlich akzeptierte Verhaltensweise anlegen, nicht statisch sind, sondern sich über die Zeit weiterentwickeln. Ein Aspekt, den ich mit Blick auf die Uhr nicht vertiefen kann, den wir im Alltag aber aufgrund vieler sozialer Phänomene immer wieder beobachten können.

Meine Damen und Herren,

wenn Sie also das nächste Mal von einem Skandal in der Finanzwelt hören, dann schimpfen Sie nicht auf das Geld, das ist nur Objekt. Die Subjekte sind diejenigen, die mit ihm arbeiten. Ist ihr Handeln illegal, dann greifen Gesetze – und die Aufsichtsbehörden, die Justiz oder die Vollzugsbehörden sind am Zug. Sollte das Handeln aber bloß illegitim sein, dann haben Sie im liberalen Rechtsstaat die Möglichkeit, das Wort zu ergreifen und sich für eine Änderung der Rechtslage zu engagieren. Sicher: Mitunter mögen die Mühlen in einem Rechtsstaat langsam mahlen, aber sie mahlen gründlich. Eine einmal in die Welt gesetzte Norm ist dann auch verbindlich und kann nicht wie in einem autoritären System von einem Machthaber aus einer Laune heraus per Ukas geändert werden. Diesen großen zivilisatorischen Fortschritt dürfen wir trotz allem berechtigten Frust über echte oder vermeintliche Überregulierung in der Welt der Finanzen oder andernorts niemals vergessen.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Fußnoten:

  1. 1 Goethe, Johann Wolfgang, Faust. Der Tragödie erster Teil, 1808. Abend, Margarete mit sich allein.
  2. 2 Als sein Sohn Titus ihn tadelte, dass er eine Urinsteuer ausgesonnen hatte, hielt Kaiser Vespasian ihm ein Stück Geld von der ersten Erhebung derselben unter die Nase mit der Frage: „ob er einen üblen Geruch verspüre?" und als jener es verneinte, sagte er: „und doch ist es vom Urin!" - Sueton's Kaiserbiographien, verdeutscht von Adolph Stahr. Stuttgart 1857.
  3. 3 Vgl. Garcia Lorca, Federico: Amor de Don Pemperlin con Belisa en su jardin, spanisch: In seinem Garten liebt Don Pemperlin Belisa, Beck, München, 1954.
  4. 4 Vgl. Museum der Belgischen Nationalbank: https://www.nbbmuseum.be/de/2007/01/cowry-shells.htm, abgerufen am 08. April 2019.
  5. 5 Vgl. Internetseite ntv: „Das Ende des Karibik-Sozialismus“, 25. Januar 2019, abgerufen am 8. April 2019.
  6. 6 Hobbes, Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines kirchlichen und staatlichen Gemeinwesens (Leviathan or the Matter, Forme and Power of a Commonwealth Ecclesiasticall and Civil), 1651.
  7. 7 Die Task Force on Climate-Related Financial Disclosures (TCFD) wurde 2015 vom Financial Stability Board (FSB) eingerichtet, um freiwillige, konsistente klimabezogene Offenlegungen zu finanziellen Risiken zu entwickeln, die von Unternehmen, Banken und Investoren zur Information der Interessengruppen verwendet werden.

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