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Erscheinung:09.05.2019 Nachhaltigkeit als aufsichtliche Anforderung

Statement der Vizepräsidentin und Exekutivdirektorin Wertpapieraufsicht/Asset Management, Elisabeth Roegele, am 9. Mai 2019 anlässlich der Konferenz „Nachhaltige Finanzwirtschaft“ in Berlin.

Es gilt das gesprochene Wort.

Wie Herr Dr. Holle heute Vormittag in seinem Vortrag anschaulich erläuterte, hat die EU-Kommission im Mai 2018 die Legislativvorschläge zu Taxonomie, Transparenz, Verhaltens- und Organisationspflichten und zu Benchmarks veröffentlicht. Auch für mich als Exekutivdirektorin für Wertpapieraufsicht und Asset-Management ist die geplante europäische Gesetzgebung zu einem nachhaltigen Finanzwesen ein sehr präsentes Thema. Schließlich hat sie Auswirkungen auf viele meiner Zuständigkeitsbereiche – etwa die Aufsicht über Kapitalverwaltungsgesellschaften und Investmentfonds sowie die Überwachung von Verhaltens- und Organisationspflichten im Wertpapiergeschäft oder von Prospektpflichten.

Ich halte es für richtig, wenn nun Nachhaltigkeitsgesichtspunkte im EU-Regelwerk verankert werden sollen. Vor allem eine praktikable europäische Taxonomie dürfte hier wichtige Impulse liefern. Derzeit beschränkt sich der Entwurf einer Taxonomie noch auf die Festlegung, welche wirtschaftlichen Aktivitäten als „grün“ angesehen werden können. In diesem Zusammenhang sollte man nicht vergessen, dass sich ein nachhaltiges Finanzwesen nicht auf „grüne“ Investitionen beschränkt. Vielmehr werden unter dem Begriff „Nachhaltigkeit“ auch soziale Gesichtspunkte, wie zum Beispiel der Kampf gegen Kinderarbeit, und die Beachtung der Grundsätze guter Unternehmensführung verstanden.

Im EU-Gesetzgebungspaket ist daher auch häufig von den Begrifflichkeiten „Environmental“, „Social“ und „Governance“ – oder zusammengefasst den „ESG-Kriterien“ – die Rede.

Über eine Taxonomie hinaus werden erhöhte Transparenzpflichten den Anlegern helfen, sich über die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten zu informieren und auf dieser Basis eine Anlageentscheidung zu treffen. Eine erhöhte Transparenz kann dabei als Bindeglied zwischen der Taxonomie, der Produktentwicklung, dem Vertrieb und dem Verbraucherschutz dienen. So müssen unter anderem Kapitalverwaltungsgesellschaften darüber berichten, wie sie Nachhaltigkeitskriterien im Investmentprozess berücksichtigen. Außerdem sollen beim Vertrieb nachhaltiger Finanzanlagen spezifische Informationen bereitgestellt werden.

Der Bereich Wertpapieraufsicht engagiert sich über eine Mitarbeit bei der europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA stark bei der Erstellung von Standards im Bereich nachhaltiger Finanzwirtschaft. Hierbei sollen beispielsweise Nachhaltigkeitsgesichtspunkte in die OGAW-Richtlinie, AIFM-Richtlinie, MiFID II und IDD nebst den dazugehörigen Delegierten Rechtsakten implementiert werden.

Im Rahmen eines so genannten „Call for Advice“ hat die EU-Kommission ESMA im Juli 2018 um die Erstellung entsprechender Vorschläge gebeten.

Organisationspflichten/Risikomanagement

Gegenstand der Vorschläge sind unter anderem Regelungen zu Organisationspflichten, zu den Voraussetzungen für den Geschäftsbetrieb und zum Risikomanagement. Ich denke, dass ESMA mit den nunmehr der Kommission vorgelegten finalen Vorschlägen den richtigen Weg eingeschlagen hat. Gerade der von ESMA verfolgte prinzipienbasierte Ansatz stellt sicher, dass dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen wird. Wir Aufseher müssen hier insoweit bei den aufsichtsrechtlichen Anforderungen die Größe und die Leistungsfähigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft und den Umfang des verwalteten Vermögens berücksichtigen. Man darf hierbei nicht außer Acht lassen, dass wir es bei nachhaltigen Finanzprodukten mit einem relativ jungen und innovativen Markt zu tun haben. Ein prinzipienbasierter Ansatz lässt hier beispielsweise Raum für Flexibilität bei der Anpassung von Risikomodellen durch die beaufsichtigten Unternehmen, um auf diese Weise auch zukünftige Entwicklungen abbilden zu können. Dies gilt umso mehr, als dass wir uns derzeit zur Identifizierung nachhaltiger Anlagen noch nicht auf eine finale Taxonomie stützen können.

Verhaltens- und Organisationspflichten

Die Vorschläge im Gesetzespaket der Europäischen Kommission als Teil ihres Aktionsplans zum nachhaltigen Finanzwesen betreffen auch die Verhaltens- und Organisationspflichten unter MiFID II.
Sie haben eine einheitliche Nachhaltigkeitsdefinition und höhere Investitionen in nachhaltige Anlagen zum Ziel. Unter anderem sehen sie vor, dass ESG-Kriterien in die Zielmarktbestimmung und in die Geeignetheitsprüfung integriert werden.

Für Produkthersteller und Vertriebsunternehmen heißt das, dass sie bei der Zielmarktbestimmung und Produktklassifizierung künftig die ESG-Kriterien einbeziehen und Finanzinstrumente unter anderem danach einordnen müssen, ob sie diese Aspekte fördern. Außerdem müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Finanzportfolioberatung und der Anlageberatung die Kunden fragen, ob ihnen die ESG-Kriterien bei der Finanzanlage wichtig sind und dies bei der Anlagestrategie und der Anlageempfehlung berücksichtigen. ESMA hat zu diesen neuen Anforderungen Ende 2018 ein Konsultationspapier veröffentlicht, zu dem Marktteilnehmer Stellung nehmen konnten. Die Auswertung dieser Stellungnahmen läuft derzeit.

Demgegenüber gilt kundenseitig schon heute, dass Unternehmen in der Anlageberatung die Kriterien berücksichtigen müssen, die der Kunde nennt. Legt er zum Beispiel Wert auf eine grüne Geldanlage, muss dieser Wunsch schon heute bei der Anlageempfehlung berücksichtigt werden. Für die Kunden ist Transparenz wichtig, damit sie vergleichen können. Sie müssen wirklich nachhaltige Anlagen von solchen unterscheiden können, die nur einen grünen Anstrich tragen.

Die BaFin unterstützt das Vorhaben der Europäischen Kommission, nachhaltige Geldanlagen zu fördern, grundsätzlich. Sicher werden auch aufgrund der Gesetzgebungsvorschläge der Kommission immer mehr Unternehmen nachhaltige Finanzinstrumente in ihr Angebot aufnehmen. Zudem ist das Thema Nachhaltigkeit gerade „im Trend“, so dass auch die Nachfrage auf Kundenseite steigen dürfte.

Dabei darf aber eines nicht vergessen werden: Die Vorgaben zur Product Governance und zur Geeignetheitsprüfung haben das Ziel, dass Kunden für sie geeignete Produkte erwerben. Das bleibt auch so. Die Nachhaltigkeit einer Anlage kann daher immer nur ein Teilaspekt der Anlageentscheidung des Kunden sein. Stehen die ESG-Kriterien dagegen für den Kunden nicht an erster Stelle, dann muss dies das Unternehmen bei der Anlageempfehlung ebenso berücksichtigen.

Wichtig ist, dass ein einheitliches Begriffsverständnis „nachhaltiger Geldanlagen“ erreicht wird und der Kunde auf dieser Grundlage nachhaltig investieren kann, sofern er dies möchte.

Verpflichtende Prospekt-Information über Nachhaltigkeitsaspekte

Ein weiteres wichtiges Mittel um für den Anleger Transparenz herzustellen ist der Prospekt. Dies gilt auch in Bezug auf Informationen über die Nachhaltigkeit eines bestimmten Finanzprodukts. Die BaFin unterstützt daher grundsätzlich die Bestrebungen der Europäischen Kommission, dieses wichtige Informationsmedium zu nutzen, um Anleger über Nachhaltigkeitsaspekte ihrer Anlage zu informieren. Bei der Ausarbeitung der konkreten Anforderungen an die zusätzlichen Prospektangaben ist jedoch Augenmaß gefragt. Es gilt zu vermeiden, für die Emission nachhaltiger Finanzprodukte unverhältnismäßig strenge Regeln zu schaffen, die sie gegenüber anderen Anlageprodukten benachteiligen. Ansonsten besteht die Gefahr, das übergeordnete Ziel, die Förderung des nachhaltigen Finanzwesens, zu verfehlen.

Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien bei der Ratingvergabe

Nachhaltigkeit kann auch im Rahmen der Vergabe von Ratings für Unternehmen und Finanzinstrumente eine wichtige Rolle spielen. Die BaFin verfolgt bei der Frage, ob Ratingagenturen bei der Erstellung ihrer Ratings Nachhaltigkeitsrisiken umfassender berücksichtigen sollten, einen differenzierten Ansatz, der nach dem Gegenstand des jeweiligen Ratings unterscheidet. Bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments sind Ratingagenturen schon jetzt dazu verpflichtet, alle Faktoren zu berücksichtigen, die für diese Beurteilung relevant sind. Dazu zählen selbstverständlich auch ESG-Faktoren, sofern sie Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit haben. Ist dies jedoch nicht der Fall und sind Nachhaltigkeitskriterien insofern ohne Relevanz, so sollten sie auch in Zukunft für die Bewertung keine Rolle spielen. Anderenfalls könnte deren stärkere Gewichtung zu Fehlern in den Analysen führen – und damit auch zu Fehlallokationen im Markt.

Die Nachhaltigkeit von Unternehmensentscheidungen oder Finanzinstrumenten lässt sich für private und institutionelle Anleger auch auf andere Weise transparent machen, nämlich mit speziellen ESG-Ratings. Diese gibt es bereits, und sie sollten fortentwickelt werden. Was fehlt, sind einheitliche Standards für solche Ratings. Hier wäre zu überlegen, ob man es der Branche überlässt, sich mit eigenen Standards selbst zu regulieren oder ob doch der Gesetzgeber gefragt ist. Eine Frage, die man auf europäischer Ebene diskutieren sollte.

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