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Porträtaufnahme von Dr. Frank Grund, Exekutivdirektor Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht. © Bernd Roselieb

Erscheinung:09.05.2019 Aktuelle aufsichtliche Fragen für EbAV

Vortrag des Exekutivdirektors Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht, Dr. Frank Grund, bei der aba-Jahrestagung am 8. Mai 2019 in Bonn

Es gilt das gesprochene Wort.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich freue mich, nach 2017 zum zweiten Mal bei der aba-Jahrestagung zu aktuellen aufsichtsrechtlichen Fragen sprechen zu können, die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung betreffen.

Lassen Sie mich mit einem Thema beginnen, das ich auf der BaFin-Pressekonferenz vor knapp einem Jahr angesprochen habe und das für ein großes Medienecho gesorgt hat: die Lage der Pensionskassen in der Niedrigzinsphase.

Die aba hat sich damals sehr an unserer Kommunikationsstrategie gestört. Ich möchte betonen, dass es zuvor nicht unser Ziel war, mit dem Thema auf die Titelseite der BILD-Zeitung zu kommen. Allerdings sehe ich es als meine Pflicht an, die Öffentlichkeit auch über bestehende Risiken zu informieren.

Wir mussten außerdem vermeiden, dass es bei einzelnen Pensionskassen zu Leistungskürzungen kommt, ohne dass wir vor möglichen Problemen gewarnt hätten.

Vor einem Jahr habe ich auch die intensivierte Aufsicht beschrieben, der potenziell besonders stark von der Niedrigzinsphase betroffene Unternehmen unterliegen. Pensionskassen unter intensivierter Aufsicht müssen unter anderem zusätzliche regelmäßige Berichtspflichten erfüllen.

Wesentliches Ziel der intensivierten Aufsicht ist es, die Pensionskassen darin zu bestärken, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Schieflage zu vermeiden. Hierfür werden einige Kassen voraussichtlich die Unterstützung ihrer Träger bzw. Aktionäre benötigen. Wir halten betroffene Pensionskassen daher dazu an, ihre Trägerunternehmen und Aktionäre aufzufordern, zusätzliche Mittel bereitzustellen.

Die intensivierte Aufsicht hat bereits dazu beigetragen, dass sich Trägerunternehmen und Aktionäre stärker engagieren, indem sie Sonderzuwendungen geleistet oder für den Bedarfsfall in Aussicht gestellt haben. Auch dadurch ist die Zahl der Pensionskassen unter intensivierter Aufsicht von 45 im Sommer letzten Jahres auf aktuell 31 gesunken – eine positive Entwicklung.

Das zeigt, wie richtig es war, dass wir die angespannte Lage einiger Pensionskassen bei der Jahrespressekonferenz 2018 thematisiert haben.

Aktionäre und Trägerunternehmen haben verschiedene Möglichkeiten, um ihrer Pensionskasse unter die Arme zu greifen. Lassen Sie mich ein paar nennen.

Pensionskassen im Gewand eines Versicherungsvereins können unter anderem einen weiteren Gründungsstock einrichten, dessen Aufnahme und Tilgung Anfang dieses Jahres mit dem Gesetz zur Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie erleichtert wurde.

Auch Nachrangdarlehen können die Risikotragfähigkeit einer Pensionskasse erhöhen. Diese sind allerdings künftig nur noch dann als Eigenmittel ansetzbar, wenn in den Darlehensbedingungen klar geregelt ist, dass das Nachrangdarlehen zuerst in Anspruch genommen wird, und erst danach Leistungen entsprechend der Sanierungsklausel gekürzt werden.

Auch die BaFin selbst wirkt auf ein stärkeres Engagement der Aktionäre bzw. Trägerunternehmen hin, was aber nicht immer ganz einfach ist.

Bei einigen Kassen besteht das Problem, dass kein Trägerunternehmen vorhanden ist oder es eine Vielzahl von Trägerunternehmen gibt, die sich erst auf ein gemeinsames Vorgehen verständigen müssten.

Wie die auch in der Presse berichteten Fälle verdeutlichen, kann dies in letzter Konsequenz, als Ultima Ratio, auch Leistungskürzungen einer Pensionskasse bedeuten.

Noch größere Kritik als die Kommunikationspolitik der BaFin hat das EIOPA-Rentendatenprojekt erfahren, also die künftigen Berichtspflichten von EbAV gegenüber EIOPA.

Für mich war auch diese Kritik zum großen Teil unverständlich. Mit Artikel 35 der EIOPA-Verordnung verfügt EIOPA nicht nur über eine klare Rechtsgrundlage, um von den nationalen Aufsichtsbehörden regelmäßig Daten anzufordern.

EIOPA ist außerdem dem Ziel der Finanzstabilität verpflichtet. Dass eine europäische Aufsichtsbehörde eine einheitliche Datenbasis befürwortet, um dieses Ziel erfüllen zu können, erscheint mir nachvollziehbar.

Allerdings war mir von Beginn an wichtig, den Aufwand für die Pensionskassen und Pensionsfonds zu begrenzen. Daher hat sich die BaFin für drei Dinge eingesetzt:

  • Erstens sollte bei den Passiva die nationale Rechnungslegung maßgeblich sein. Dadurch werden aufwendige Neuberechnungen der technischen Rückstellungen vermieden.
  • Zweitens sollte es umfangreiche Befreiungsmöglichkeiten für kleine Einrichtungen geben,
  • und drittens war uns wichtig, dass die Datenlieferung zu einem späteren Zeitpunkt beginnt als ursprünglich von EIOPA gewünscht.

Wir haben unsere Ziele erreicht.

  • Von den Befreiungsmöglichkeiten werden wir nach derzeitiger Planung so weit wie möglich Gebrauch machen.
  • Kleine Einrichtungen, das heißt: solche mit einer Bilanzsumme bis 100 Millionen Euro, müssen überhaupt keine Daten liefern.
  • Unternehmen mit einer Bilanzsumme zwischen 100 Millionen und 1 Milliarde Euro werden von sämtlichen Quartalsmeldungen sowie der besonders aufwändigen jährlichen Meldung der einzelnen Kapitalanlagen befreit.
  • Lediglich Einrichtungen mit einer Bilanzsumme über 1 Milliarde Euro werden uns das volle Set an Meldungen liefern müssen.

Diese Umsetzung ist proportional und berücksichtigt auch Zwecke der Finanzstabilität, da der allergrößte Teil des Marktes durch die großen Unternehmen abgedeckt wird.

Außerdem darf ich Ihnen versichern, dass wir den berichtspflichtigen Unternehmen Hilfen anbieten werden. Wir werden zum Inhalt der einzelnen Datenfelder eine Erläuterung herausbringen, die auf die deutschen Spezifika eingeht. Und wir werden den Unternehmen eine Testphase ermöglichen.

Lassen Sie mich an dieser Stelle sagen, dass ich es sehr begrüße, wie produktiv sich die aba mit uns auf Arbeitsebene über die EIOPA-Berichtspflichten austauscht.

Einen regen Austausch zwischen uns, der aba und weiteren EbAV hat es auch hinsichtlich der reinen Beitragszusage gegeben.

Die aba hat mir freundlicherweise das über 100 Seiten starke Papier zugesandt, in dem die reine Beitragszusage erläutert wird. Es stammt aus der Feder einer Arbeitsgruppe, in der Vertreter der aba, des Instituts der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung (IVS) und der BaFin sitzen.

Bisher haben wir uns mit etwa 15 potenziellen Anbietern darüber unterhalten, wie sich die reine Beitragszusage umsetzen lässt. Diese Gespräche zeigen, dass es einen regelrechten Wettbewerb um das passende Konzept gibt.

Wir als BaFin und die durchführenden Einrichtungen bereiten uns darauf vor, die reine Beitragszusage umzusetzen. Das Einzige, was wir jetzt noch benötigen, sind entsprechende Tarifverträge.

Bisher zögern Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände noch.

Es ist aus meiner Sicht nachvollziehbar, dass eine völlig neue Philosophie mit einer deutlich freieren Anlagepolitik erst einmal kritisch beäugt wird – sei es bei der Bevölkerung allgemein, sei es bei den Arbeitnehmern oder sei es bei denjenigen, die die reine Beitragszusage steuern sollen, den Tarifparteien.

Nach Jahrzehnten, in denen der Markenkern der zweiten Säule der Altersvorsorge aus Sicherheiten und einem Maximum an rechtlichen Vorgaben bestand, erscheint die reine Beitragszusage als Paradigmenwechsel.

Die bestmögliche Information der Tarifparteien ist daher wichtig. Dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Vertretern von Arbeitgebern und Gewerkschaften ein Forum etabliert hat, begrüße ich sehr. Auch wir nehmen an diesen Gesprächen teil und bringen unsere aufsichtliche Expertise ein.

Dass die Steuerung der reinen Beitragszusage in den Aufgabenkatalog der Tarifvertragsparteien fällt, halte ich für konsequent.

Nur sie verfügen über die notwendige Akzeptanz, stellvertretend für die Versorgungsberechtigten die notwendigen Grundsatzentscheidungen zu treffen und überzeugend zu kommunizieren.

Ein Blick in die Niederlande zeigt, wie das gelingen kann. Dort gibt es ein mit dem deutschen Sozialpartnermodell vergleichbares System, das gut funktioniert und trotz der Probleme, die mit den niedrigen Zinsen einhergehen, nicht in Zweifel gezogen wird.

Nachdem wir nun schon über den deutschen Tellerrand geblickt haben, komme ich zu den europäischen Themen.

Die Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie in deutsches Recht ist pünktlich zum 13. Januar dieses Jahres erfolgt.

Es fehlt aber noch eine Rechtsverordnung zu den Informationspflichten.

Von den Informationen, die Pensionskassen und Pensionsfonds den Versorgungsanwärtern und Versorgungsberechtigten geben müssen, hat der Gesetzgeber die Eck-Punkte in das VAG übernommen, wohingegen Einzelheiten aus der VAG-Informationspflichtenverordnung hervorgehen sollen.

Ich weiß, dass Sie sehnsüchtig auf die Veröffentlichung der Verordnung warten. Das Bundesministerium der Finanzen hat Ende März den Referentenentwurf veröffentlicht und das Konsultationsverfahren gestartet. Hieran haben Sie sich auch rege beteiligt.

Wir alle müssen uns leider noch gedulden, bis die endgültige VAG-Informationspflichtenverordnung verkündet wird.

Aber natürlich können wir über die Änderungen des VAG durch die Richtlinie sprechen.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 haben wir alle Pensionskassen und Pensionsfonds unter unserer Aufsicht über einige der Änderungen informiert. Manche Aspekte davon sind für uns alle noch ungewohnt.

Auch unsere Aufsichtspraxis entwickelt sich noch. Einige Fragestellungen ergeben sich dabei erst im Laufe der Zeit durch die tägliche Arbeit.

Wir werden daher nicht augenblicklich die gesamten neuen Änderungen scharf schalten, sondern dies sukzessive und mit Augenmaß tun. Dies bedeutet, dass wir den EbAV eine angemessene Zeit zur Umsetzung einräumen.

Dabei werden wir aber die individuelle Situation der Unternehmen berücksichtigen. Das heißt, wenn es die Lage erfordert, werden wir bei den einen sofort auf neue Instrumentarien zurückgreifen, die wir bei anderen noch nicht einsetzen.

Unabhängig davon sind Sie alle grundsätzlich gehalten, die notwendigen Schritte zu tun, um die neuen Regelungen umzusetzen.

In unserem Schreiben haben wir insbesondere auch die neu einzurichtenden Schlüsselfunktionen angesprochen und darum gebeten, uns die verantwortlichen Personen kurzfristig zu nennen.

Leider stehen viele Anzeigen noch aus.

Ich möchte Sie daher heute persönlich daran erinnern, auch wenn ich weiß, dass meine Kollegen bereits an Sie herangetreten sind.

Uns ist bewusst, dass die EbAV-II-Richtlinie eine Vielzahl von Fragen aufwirft. Daher arbeiten wir derzeit an zwei neuen Rundschreiben. Diese sollen, lieber Professor Dreher, für Klarheit sorgen und werden nicht um ihrer selbst willen veröffentlicht.

Das Rundschreiben MaGo-EbAV konkretisiert auf untergesetzlicher Ebene die regulatorischen Neuanforderungen an die Geschäftsorganisation.

Die Struktur des Rundschreibens ist der bestehenden MaGo für Versicherungsunternehmen sehr ähnlich.

Allerdings werden wir natürlich die Besonderheiten von Pensionskassen und Pensionsfonds – soweit möglich und angezeigt – berücksichtigen.

Dies bedeutet beispielsweise, dass es Erläuterungen zu den zusätzlichen Proportionalitätskriterien für EbAV geben wird.

Das Rundschreiben wird zudem auf Personen eingehen, die EbAV-intern für eine Schlüsselfunktion verantwortlich sind, und im Trägerunternehmen gleichzeitig eine ähnliche Aufgabe ausfüllen.

Wir wissen, dass die starke Anlehnung an ein Trägerunternehmen für viele EbAV eine große Bedeutung hat, und werden dies im Rundschreiben berücksichtigen.

Das zweite Rundschreiben wird sich mit der eigenen Risikobeurteilung befassen, die mit der Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie neu in das Versicherungsaufsichtsgesetz aufgenommen wurde.

Die eigene Risikobeurteilung ergänzt und erweitert das bestehende Risikomanagementsystem der EbAV und ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen. Wir können auch verlangen, dass sie häufiger durchgeführt wird. Oder die EbAV stellen selbst fest, dass die eigene Risikobeurteilung überarbeitungsbedürftig ist, weil sich das Risikoprofil wesentlich geändert hat. Auch dann verkürzt sich der Drei-Jahres-Zyklus.

Mit unserem Rundschreiben wollen wir den EbAV Hinweise geben, wie sie die gesetzlichen Regelungen auslegen sollten. Ich gebe Ihnen gerne ein paar Beispiele.

Eine Anforderung an die eigene Risikobeurteilung lautet, dass die EbAV ihren „gesamten Finanzierungsbedarf“ beurteilen muss. Das Rundschreiben wird erläutern, wie dies in der Praxis umgesetzt werden kann und was dabei zu beachten ist. Es wird allerdings keine konkreten Vorgaben, Berechnungsvorschriften oder dergleichen, enthalten, weil das dem Charakter einer eigenen Risikobeurteilung der EbAV widerspräche.

Lassen Sie mich eines deutlich sagen: Anders als häufig befürchtet, wird die BaFin nicht fordern, dass die EbAV das von EIOPA entwickelte Common Framework für die eigene Risikobeurteilung verwenden.

Zum nächsten Punkt: Bei der eigenen Risikobeurteilung sollen die EbAV beleuchten, welche Möglichkeiten sie haben, um Anwartschaften und Leistungen herabzusetzen. Das ist die eine Seite.

Auf der anderen – wichtigeren – Seite müssen EbAV schauen, welche Mechanismen zum Schutz der Anwartschaften und Leistungen bestehen. Zu diesen Mechanismen gehören insbesondere Zusagen oder bestehende Verpflichtungen der Trägerunternehmen.

Wie vorhin schon gesagt, wirken wir seit einiger Zeit darauf hin, dass EbAV, die in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage sind oder bald sein könnten, mit ihren Trägerunternehmen über Unterstützungsmöglichkeiten sprechen. Die neue gesetzliche Regelung untermauert somit unsere Praxis.

Für beide Rundschreiben gilt: Vor Veröffentlichung der Endfassung können sich die betroffenen Verbände, insbesondere natürlich die aba, an Workshops und der Konsultation des Entwurfs beteiligen.

Die Rundschreiben werden wir nicht vor Juli dieses Jahres veröffentlichen können. Das liegt insbesondere an den laufenden Arbeiten von EIOPA zur Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie.

Wie Sie wissen, hat EIOPA mehrere Arbeitsgruppen eingerichtet. Die Papiere dieser Arbeitsgruppen werden wahrscheinlich Ende Juni/Anfang Juli veröffentlicht.

Sie decken eine breite Themenpalette ab, die insbesondere ESG-Faktoren, operationelle Risiken, die eigene Risikobeurteilung sowie die Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik umfasst.

Die BaFin hat sich in den EIOPA-Arbeitsgruppen stark engagiert und dabei ihre Vorstellungen eingebracht. Von Anfang an haben wir darauf geachtet, dass die neuen Papiere keine Leitlinien oder Empfehlungen gemäß Artikel 16 der EIOPA-Verordnung werden.

Leitlinien und Empfehlungen weisen einen relativ hohen Grad der Verbindlichkeit für die nationalen Aufsichtsbehörden auf. Es gilt der Comply-or-explain-Mechanismus, der besagt, dass jede Abweichung der nationalen Aufsichtspraxis von dem EIOPA-Papier begründet werden muss.

Bei den Papieren, die EIOPA zu EbAV II veröffentlicht, wird es sich um Stellungnahmen im Sinne von Artikel 29 der EIOPA-Verordnung handeln. Diese unterliegen keinem Comply-or-explain-Verfahren.

Die BaFin ist daher grundsätzlich freier zu entscheiden, ob und inwieweit sie die Stellungnahmen in ihre Aufsichtspraxis übernimmt.

Wir werden die Stellungnahmen auswerten und dann entscheiden, was wir tun. Dabei darf ich Ihnen versichern, dass wir keine Punkte in unsere Aufsichtspraxis übernehmen werden, die aus unserer Sicht schädlich oder unnötig für die Beaufsichtigung der deutschen EbAV sind.

Auf einen besonders wichtigen Punkt möchte ich noch eingehen: die Stellungnahme zur praktischen Implementierung des von EIOPA entwickelten Common Framework.

EIOPA hatte das Common Framework ja bereits im Jahr 2016 als ein mögliches Werkzeug für das Risikomanagement veröffentlicht. Zudem wird die marktkonsistente Bilanz, die Teil des Common Framework ist, in den EIOPA-Stresstests für EbAV verwendet.

Ihre Allzweckwaffe Common Framework greift EIOPA nun auch im Zusammenhang mit der Umsetzung von EbAV II auf.

Ein Teil der Arbeiten von EIOPA befasst sich beispielsweise damit, in sich geschlossene und klar strukturierte technische Spezifikationen für die Bilanz des Common Framework sowie die enthaltene standardisierte Risikobeurteilung zu entwickeln. EIOPA will diese Spezifikationen veröffentlichen, damit EbAV, die dies möchten, sie verwenden können.

Uns war und ist wichtig, dass sich eine verpflichtende Anwendung des Common Framework aus der Stellungnahme nicht ergibt. Und nach derzeitigem Stand wird es auch nicht dazu kommen.

Eingehend auf die Ausführungen von Prof. Dreher möchte ich betonen, dass EIOPA sich bisher mit Stellungnahmen und Leitlinien im Bereich der EbAV stark zurückgehalten hat. Eine Regelungswut vermag ich daher nicht zu erkennen.

Außerdem muss man anerkennen, dass EIOPA nach der EIOPA-Verordnung dem Ziel der Schaffung einer einheitlichen Aufsichtskultur, ja sogar einer gewissen Aufsichtskonvergenz, verpflichtet ist.

Diese Ziele gelten für den EbAV-Bereich ebenso wie für den Versicherungsbereich. Dass EIOPA nach Inkrafttreten der EbAV-II-Richlinie beginnt, für die wichtigen Themen im EbAV-Bereich, wie beispielsweise ESG-Faktoren und die eigene Risikobeurteilung, dieses Ziel durch Stellungnahmen anzugehen, erscheint mir nachvollziehbar.

Die Ausgestaltung der EbAV II-Richtlinie als Mindestharmonisierung steht dem meines Erachtens nicht entgegen.

Erlauben Sie mir, dass ich noch kurz auf den soeben erwähnten EIOPA-Stresstest für EbAV eingehe, der in diesem Jahr bereits zum dritten Mal durchgeführt wird. EIOPA möchte durch den Stresstest Informationen darüber erhalten, wie die EbAV-Branche auf negative Kapitalmarkt-Entwicklungen reagieren würde und welche Auswirkungen dies auf die Realwirtschaft hätte.

Der Stresstest wird erneut auf Basis der HGB-Bilanzen der deutschen Teilnehmer, aber auch auf Basis des von EIOPA entwickelten, europaweit einheitlichen Common-Balance-Sheet durchgeführt.

EIOPA strebt dieses Mal eine Marktabdeckung von 60 Prozent in jedem Mitgliedsstaat an, statt wie bisher 50 Prozent. Dadurch ist die Zahl der deutschen Teilnehmer gestiegen. Nach wie vor ist aber nur eine Minderheit der EbAV direkt vom EIOPA-Stresstest betroffen.

Die Ergebnisse einzelner Teilnehmer wird EIOPA nicht veröffentlichen. Die Spezifikationen des Stresstests sehen allerdings vor, dass die Namen der beteiligten EbAV genannt werden. Wir haben daher die deutschen Teilnehmer um Zustimmung gebeten.

EIOPA befragt die EbAV erstmals zu ihrem Umgang mit ökologischen, sozialen und die Unternehmensführung betreffenden Risiken. Zudem sollen die EbAV angeben, inwieweit sie mit ihren Kapitalanlagen gegenüber solchen Risiken exponiert sind.

In diesem ersten Schritt dürfte es EIOPA eher darum gehen, Erfahrungen mit dieser immer wichtiger werdenden Thematik zu sammeln, als darum, bereits weitreichende Schlussfolgerungen zu ziehen.

Dazu eine Anmerkung: Wenn auf europäischer Ebene die Forderung erhoben wird, auch Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und Versicherer sollten sich an der Transformation der Wirtschaft in ein nachhaltiges System beteiligen, dann fährt am besten, wer in den Dialog eintritt und sachliche Argumente in die Debatte einbringt. Nur so wird man auch gehört.

Eine weitere Neuerung des Stresstests ist die erweiterte Cashflow-Analyse. Ein Ergebnis früherer Stresstests von EIOPA war, dass EbAV möglicherweise in großem Umfang auf Zahlungen ihrer Trägerunternehmen angewiesen sein könnten, um die zugesagten Leistungen zu erbringen. Die erweiterte Cashflow-Analyse soll nun erstmals nicht nur den aktuellen Wert dieser möglicherweise künftig erforderlichen Zahlungen zeigen, sondern auch ihre Verteilung über die Zeit. Diese Informationen werden EIOPA dabei helfen, die Auswirkungen möglicher adverser Entwicklungen auf die Realwirtschaft besser beurteilen zu können.

Den Bericht zum Stresstest will EIOPA im Dezember 2019 veröffentlichen.

Um die Belastungen für die teilnehmenden Einrichtungen so gering wie möglich zu halten, haben wir – wie bisher schon – eine deutsche Anleitung erarbeitet. Zusätzliche Erläuterungen sind in einem Papier der DAV enthalten.

Sehr geehrte Damen und Herren, ich könnte noch auf viele weitere Themen eingehen, die uns alle in den nächsten Jahren beschäftigen werden. Exemplarisch möchte ich das europäische Altersvorsorgeprodukt PEPP, die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren in der Kapitalanlage und im Risikomanagement sowie die sich abzeichnende Änderung der EIOPA-Verordnung nennen.

An Themen für die vielfältigen Gespräche und Diskussionen zwischen der aba und uns, auf die ich großen Wert lege, wird daher kein Mangel herrschen.

In diesem Zusammenhang darf ich auf die nächste Jahreskonferenz der BaFin am 29. Oktober 2019 in Bonn hinweisen. Ich bin sicher, dass dort einige Themen diskutiert werden, die auch und gerade für Einrichtungen der bAV von großem Interesse sein werden und darf Sie daher schon jetzt herzlich einladen.

Ich bin sicher, dass wir nur in gegenseitigem Austausch in der Lage sein werden, die Herausforderungen der Zukunft zu meistern. In diesem Sinne danke ich Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

Vielen Dank!

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