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Erscheinung:07.03.2019 „Sozialpartnermodelle mit reinen Beitragszusagen als Chance?“

Impulsvortrag von Felix Hufeld, Präsident der BaFin, am 7. März 2019 beim Kongress des Eberbacher Kreises „Sozialpartnermodelle jetzt!“ in Berlin.

Es gilt das gesprochene Wort.

Meine Damen und Herren,

vielen Dank für die Einladung, heute mit Ihnen über eines der wichtigsten Themen überhaupt sprechen zu können – ein Thema, das uns alle betrifft – unsere Zukunft – und zu der gehört der (Un-) Ruhestand, hoffentlich, dazu. Nicht alle schauen ohne Sorge auf diese Lebensphase. Zu präsent sind diverse Berichte über den demographischen Wandel und Warnungen vor einem Abschmelzen der Altersrenten. In der Tat lassen Prognosen und Statistiken wenig Zweifel daran, dass die Bevölkerung immer älter wird und – trotz Migration – schrumpft.

Der deutsche Gesetzgeber nimmt diese Sorgen sehr ernst und hat bereits mehrfach mit umfassenden Reformen reagiert: Sie, Herr Minister Heil, haben darüber schon berichtet. Heute Nachmittag steht nun ein neues Instrument im Fokus, das über das Betriebsrentenstärkungsgesetz Eingang in das deutsche System der betrieblichen Altersversorgung gefunden hat: die reine Beitragszusage.

Für Deutschland ist die reine Beitragszusage absolutes Neuland. Aus meiner Sicht wagen wir mit diesem Instrument sogar einen echten Paradigmenwechsel, da bislang nur solche Zusagen möglich waren, die definierte Leistungen oder Mindestleistungen für Arbeitnehmer vorsahen. Ganz egal, ob dies im Rahmen der 1999 ins Betriebsrentengesetz eingeführten „beitragsorientierten Leistungszusagen“ geschah oder der seit 2002 möglichen „Beitragszusagen mit Mindestleistung“. Alle bisherigen Zusagearten waren wegen der im Betriebsrentengesetz verankerten Subsidiärhaftung des Arbeitgebers nach internationalen Maßstäben immer noch als „defined benefit“ – kurz DB – einzustufen.

Überall in Europa waren „defined benefit“ -Zusagen lange Zeit die Regel, inzwischen befinden sie sich aber auf dem Rückzug. In einigen Ländern überwiegt die DB-Variante zwar noch aufgrund von Altzusagen, Neuzusagen erfolgen aber fast überall nur noch in Form reiner Beitragszusagen – der defined contribution, kurz DC. Insbesondere im Vereinigten Königreich und in Irland spielen Altersversorgungssysteme mit klassischen Leistungszusagen eine immer geringere Rolle. Auch in den Niederlanden müssen die Arbeitgeber bei der dort weit verbreiteten betrieblichen Altersvorsorge nicht nachhaften.

Das dort praktizierte Modell kann deshalb mit der reinen Beitragszusage in Deutschland verglichen werden.

Die Gründe für den Anstieg der DC-Zusagen sind quer über den europäischen Kontinent verschieden. Das politische Ziel, Anreize für eine möglichst weitreichende Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu schaffen, dürfte aber überall ein maßgeblicher Treiber dieser Entwicklung sein. Ein weiteres Motiv ist, die Arbeitgeber aus der Haftung für bestimmte Leistungen zu entlassen. In Deutschland hat der Gesetzgeber die reine Beitragszusage auch damit begründet.

Auch wenn in vielen Ländern Europas mittlerweile DC-Zusagen dominieren, sind die einzelnen Produkte jeweils sehr unterschiedlich ausgestaltet. Im Ausland treffen wir unter dem Label DC häufig auf individuelle Sparprodukte, bei denen der einzelne Arbeitnehmer die Anlagepolitik für sein angespartes Kapital entweder selbst festlegt oder einer Standardvariante folgt, zum Beispiel in Form eines Lebenszyklusmodells. Kollektive Elemente sind im Ausland eher selten vorzufinden, was einen wesentlichen Unterschied zur reinen Beitragszusage nach dem deutschen Betriebsrentengesetz macht.

Was sind die wesentlichen Eigenschaften der deutschen Variante der reinen Beitragszusage und – vor allem – wie bewertet die BaFin das neue Sozialpartnermodell, die „bAV II“?

Eine entscheidende Vorgabe des Gesetzgebers ist das Garantieverbot. Nicht nur der jeweilige Arbeitgeber unterliegt keiner Haftung mehr für eine bestimmte Leistung. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber auch den durchführenden Einrichtungen, also den Pensionskassen, den Pensionsfonds oder den Lebensversicherern, verboten, hierfür Leistungen zu garantieren. Und das sowohl für die Anwartschaftsphase, die Rentenbezugsphase sowie für alle anderen Leistungsarten, also auch für die Altersrente und mögliche Invaliditätsleistungen. Ganz bewusst hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, mit der bAV II die Nachteile der alten Garantiewelt bei der betrieblichen Altersvorsorge zu vermeiden.

In der neuen Philosophie – sprich der reinen Beitragszusage – sehe ich erhebliche Vorteile, die mindestens drei Gruppen zugutekommen:

  1. Erstens, den Versorgungsberechtigten, denen die freiere Anlagepolitik die Aussicht eröffnet, im Alter höhere Versorgungsleistungen zu erhalten, was insbesondere dann relevant ist, wenn uns die gegenwärtige Niedrigzinsphase noch eine Weile erhalten bleibt.

    Was manchmal vergessen, gelegentlich könnte man meinen, verdrängt wird, ist die Tatsache, dass auch Garantien Geld kosten, soll heißen, Verzicht auf Erträge bedeuten. Ein zweiter offensichtlicher Vorteil sind deutlich geringere Kosten. Soweit es sich um Abschluss- beziehungsweise um Vertriebskosten handelt, ist dies ein Vorteil aller Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge. Soweit es sich um Verwaltungskosten oder Kosten der Vermögensverwaltung handelt, sinken diese in dem Maße wie es gelingt, die jeweiligen Einrichtungen hinreichend groß werden zu lassen. Size matters - das gilt hier wirklich.

  2. Zweitens, den Tarifpartnern, als Träger der Sozialpartnermodelle. Ihnen weist der Gesetzgeber eine maßgebliche Rolle bei der Begründung der Sozialpartnermodelle zu.

    Sie müssen die reine Beitragszusage nicht nur steuern, sondern auch wichtige Grundsatzentscheidungen treffen, zum Beispiel bei der Geldanlage. Dies dürfte ihre gesellschaftliche Bedeutung weiter stärken. Natürlich weiß ich, dass die Einführung eines völlig neuen Instruments der betrieblichen Altersvorsorge auch für die Tarifpartner fast schon so etwas wie einen sozialpolitischen Mondlandungsmoment darstellt. Im internationalen Maßstab mag der Start der reinen Beitragszusage als kleiner Schritt erscheinen, für die Versorgungsberechtigten, insbesondere aber für Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände ist er ein großer. Die Politik tut gut daran, sie dabei mit umfangreichen Informationen zu begleiten. Dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun plant, mit Vertretern von Arbeitgebern und Gewerkschaften insoweit eine Kommunikationsplattform zu etablieren, begrüße ich sehr. Ebenso begrüße ich, dass auch die BaFin an diesem Gespräch teilnehmen soll. Gerne werden wir in diesem Rahmen unsere aufsichtliche Expertise einbringen.

  3. Drittens, Europa. Die reine Beitragszusage wird nicht nur dem deutschen Finanzmarkt neue Impulse geben und langfristigen Anlageformen, etwa in Infrastruktur, einen Schub verleihen. Ich erwarte dadurch auch zusätzlichen Rückenwind für eines der wichtigsten Projekte Europas, das der Kapitalmarktunion. Mit dem Garantieverbot sinken naturgemäß auch die Eigenmittelanforderungen, was es vielen bestehenden Einrichtungen möglich macht, sich als Anbieter für die reine Beitragszusage zu positionieren. Auch die Gründung neuer Einrichtungen, zum Beispiel für eine gesamte Branche, wäre finanziell leichter zu stemmen.

    Eine solche Erweiterung des Angebots kann ich in einer Marktwirtschaft sowohl grundsätzlich als auch konkret für den Verbrauchernutzen nur begrüßen. Ein weiteres starkes Argument pro reiner Beitragszusage ist der zu erwartende Rückgang tendenziell prozyklischer Wirkungen in einem System ohne Garantien. Woran liegt dies? Bei Garantiesystemen kann man gezwungen sein, bei fallenden Märkten Anlagen zu verkaufen, zum Beispiel weil fallende Kurse das Risikobudget verzehrt haben. Bei der reinen Beitragszusage hingegen kann stärker antizyklisch investiert werden.

    So kann in sinkenden Aktienmärkten nachgekauft werden, um einen angestrebten Aktienanteil am Gesamtportfolio zu halten. Auch müssen dann weniger „Notverkäufe“ im Falle stark sinkender Märkte vorgenommen werden. Der Garantieverzicht leistet insoweit einen Beitrag, die Stabilität des Kapitalmarkts weiter zu festigen. Hinzu kommt, dass sich hier eine der wenigen politisch gestaltbaren Chancen eröffnet, in signifikantem Umfang Kapital deutscher Vorsorgesparer stärker in einem nationalen und damit auch europäischen Kontext zu bündeln. Bitte verstehen Sie mich nicht falsch, mir geht es hier nicht um billigen Nationalismus.

    Aber Deutschland ist ein immenser Kapitalexporteur seiner Ersparnisse. Und wem nicht gleichgültig ist, dass dieses Geld der Sparer vornehmlich von amerikanischen, britischen und künftig zunehmend auch von asiatischen Investoren eingesammelt und – von dort aus und nach den dortigen Maßstäben – in deutsche Unternehmen investiert wird, der muss sich auch dafür interessieren, wie deutsche institutionelle Investoren gestärkt werden können.

    Das Sozialpartnermodell wäre genau so ein Vehikel, natürlich nicht das einzig mögliche, aber eben eine große Chance, in vergleichsweise kurzer Zeit, größere Anteile des Spargeldes deutscher Arbeitnehmer in Deutschland und damit in Europa anzusiedeln. Dieser Hinweis ist mir wichtig, um zu verdeutlichen, dass der Appell, das Betriebsrentenstärkungsgesetz mit Leben zu erfüllen, natürlich in erster Linie den Arbeitnehmern und der Altersvorsorge zugutekommt, gleichzeitig aber einen wesentlichen Impuls im Kapitalmarktumfeld setzt, in dem wir traditionell schwach aufgestellt sind.

Meine Damen und Herren,

natürlich ist auch die reine Beitragszusage kein Rundum-Sorglos-Paket. Eine langfristig renditeträchtige Anlagepolitik kann zu Schwankungen bei den erwarteten und gezahlten Versorgungsleistungen führen. Das muss aber nicht so sein – und vor allem kann dem vorgebeugt werden. Genau deshalb hat der Gesetzgeber bei der reinen Beitragszusage eine Reihe von Sicherheitsmechanismen eingebaut. Sie kann zum Beispiel so ausgestaltet werden, dass Schwankungen ganz oder zumindest teilweise begrenzt werden.

Ein wichtiges Instrument ist der Sicherungsbeitrag, der im Tarifvertrag festgelegt und vom Arbeitgeber geleistet werden soll. Auch darüber hinaus gibt es Möglichkeiten, um sowohl in der Anwartschaftsphase als auch für die Rentner Puffer einzubauen. Ich denke hier an Puffer, die aus kollektiven Mitteln gespeist werden und auf die in Jahren, in denen sich die Kapitalmärkte schlecht entwickeln, zurückgegriffen werden kann, um den Aufbau der Versorgungskapitalien zu glätten oder um Rentenkürzungen zu vermeiden. Solche kollektiven Elemente sind übrigens etwas, was es nicht in allen europäischen Ländern in den DC-Systemen gibt.

Der deutsche Gesetzgeber hat außerdem ganz klar formuliert, dass die reine Beitragszusage – so die Gesetzesbegründung – „aufsichtsrechtlich flankiert“ werden soll, womit dann die BaFin ins Spiel kommt. So schreibt er den durchführenden Einrichtungen vor, dass sie für die Kapitalanlagen der reinen Beitragszusage ein eigenes Sicherungsvermögen zu bilden haben. Was sich zunächst technisch anhören mag, bedeutet in der Praxis einfach, dass die reine Beitragszusage getrennt von allen anderen Geschäften der durchführenden Einrichtung laufen muss.

Eine „Quersubventionierung“ bestehender Geschäfte wird so verhindert, und die Erträge der – wahrscheinlich anders gelagerten – Anlagepolitik kommen tatsächlich nur den Versorgungsberechtigten der reinen Beitragszusage zugute. Außerdem schreibt das deutsche Aufsichtsrecht vor, dass die Vermögensteile, die auf Rentner entfallen, von den Anwärtervermögen getrennt werden müssen. Für eine gewisse Generationengerechtigkeit wird damit auch gesorgt.

Die entsprechenden Regelungen sind allesamt so formuliert, dass die reine Beitragszusage zwar regelgebunden und einheitlich durchgeführt wird, die maßgeblichen Akteure aber ausreichend Handlungsspielraum bei der konkreten Ausgestaltung der Verträge haben. Bei den maßgeblichen Entscheidern reden wir ja in der Regel von den Tarifparteien.

Damit sind wir bei einem ganz entscheidenden Element, etwas, was Ihnen allen natürlich wohl bewusst ist: Dem Tarifvertrag, der Grundlage jeder reinen Beitragszusage sein muss. Sieht er eine verpflichtende betriebliche Altersvorsorge vor, dann hat das natürlich den großen Vorteil, dass er eine ganze Branche abdeckt und sich so die vom Gesetzgeber gewünschten Mengeneffekte erzielen lassen, deren Vorteile beim Kosten- und Portfoliomanagement niemand mehr zugute kämen als den betroffenen Versorgungsberechtigten.

Wie schon erwähnt, sollen die Tarifparteien nicht nur die Voraussetzung für die reine Beitragszusage schaffen, der Gesetzgeber verlangt explizit, dass sie dieses Instrument an maßgeblicher Stelle mitumsetzen und auch steuern. Dies bedeutet, sie haben auch bestimmte Grundsatzentscheidungen zu treffen. Dazu gehören Entscheidungen über die grundsätzliche Ausrichtung der Anlagepolitik. Die Tarifparteien haben festzulegen, ob bei den Anlagen eher ins Risiko gegangen wird – mit einem entsprechend höheren Erwartungswert der Versorgungskapitalien und der Rente – oder ob doch eher vorsichtig investiert wird, um mögliche Schwankungen zu vermeiden. Die Tarifpartner müssen sich auch überlegen, ob es die vorhin erwähnten kollektiven Puffer geben soll und wie diese aufgebaut und verwendet werden. Bildlich gesprochen, hat der Gesetzgeber den Tarifparteien mit der reinen Beitragszusage ein schmuckes Fahrzeug vor die Tür gestellt. Sie sind nun in der Pflicht, es zu steuern und den richtigen Weg einzuschlagen.

Bisher, so scheint es mir, zögern Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände noch, das Steuer wirklich kraftvoll in die Hand zu nehmen und die notwendigen Entscheidungen im Zusammenhang mit der reinen Beitragszusage tatsächlich zu treffen.

Es liegt auf der Hand, dass nach einer jahrzehntelangen Phase, in der Sicherheit in unterschiedlicher Ausprägung und ein Maximum an rechtlichen Vorgaben zum Markenkern der zweiten und dritten Säule der Altersvorsorge gehörten, eine völlig neue Philosophie mit einer deutlich freieren Anlagepolitik für Verunsicherung sorgt. Sei es bei der Bevölkerung allgemein, sei es bei den Arbeitnehmern oder sei es bei den potenziellen Anbietern der reinen Beitragszusage, den Tarifparteien. Und ja: Wenn es ein Grundgesetz gibt, das bislang noch kein Mensch aus den Angeln heben konnte, dann ist es das unentrinnbare Verhältnis von Risiko und Rendite.

Allerdings muss auch diese Aussage qualifiziert werden.

Erstens hat auch Sicherheit, insbesondere Garantiezinsen, ihren Preis in Form eines Renditeverzichts, der bei sehr lange laufenden Verpflichtungen, zu denen insbesondere Altersvorsorgeprodukte zählen, natürlich besonders groß ist. Außerdem wird es auch bei Garantiesystemen bei langen Ansparphasen Anpassungen der zu erwartenden Leistungen geben müssen, einfach weil sich unterschiedliche Kapitalmarktverhältnisse in der Überschussbeteiligung widerspiegeln.

Zweitens bietet die reine Beitragszusage deutscher Prägung die Möglichkeit, mit kollektiven Mitteln möglichen Schwankungen entgegenzuwirken. Hinzu kommen die möglichen Vorteile eines großen, diversifizierten Anlageportfolios.

Und drittens kommt natürlich auch den Gewerkschaften, den Arbeitgeberverbänden und der Politik im Allgemeinen die Rolle der Aufklärer und vertrauenswürdigen Sachwalter zu. Ihre Meinungsführerschaft zählt und nur sie verfügen über die notwendige Akzeptanz, stellvertretend für die Versorgungsberechtigten die notwendigen Grundsatzentscheidungen zu treffen und überzeugend zu kommunizieren. Ein Blick über die Grenzen zeigt, dass dies in anderen Ländern bislang sehr gut gelungen ist. So gibt es in den Niederlanden ein dem deutschen Sozialpartnermodell vergleichbares System, das gut funktioniert und trotz der Probleme aufgrund der Niedrigzinsphase nicht in Zweifel gezogen wird.

Meine Damen und Herren,

nun habe ich schon einiges über die reine Beitragszusage und die Rolle der Tarifpartner berichtet, auf die Rolle der Aufsicht bin ich bislang aber noch nicht explizit eingegangen. Erlauben Sie mir, jetzt auch etwas pro domo zu sprechen. Was ist also Aufgabe der BaFin in der reinen Beitragszusage, wo es doch keine Garantien gibt und alle wesentlichen Entscheidungen durch die Tarifparteien getroffen werden?

Wir prüfen zum Beispiel, ob die durchführende Einrichtung die reine Beitragszusage auch tatsächlich entsprechend den Vorgaben der Tarifparteien und der aufsichtsrechtlichen Vorschriften umsetzt. Damit wir dieser Rolle gerecht werden können, sind wir auf Informationen von Seiten der durchführenden Einrichtungen angewiesen. Die bekommen wir, weil der Gesetzgeber ihnen umfassende Auskunftspflichten gegenüber der BaFin auferlegt hat. Zu unterscheiden sind dabei Informationen, die bei Aufnahme des Geschäfts mitgeteilt werden müssen und laufende Informationspflichten.

Zu ersteren gehören der Tarifvertrag und die schriftliche Vereinbarung der Tarifparteien mit der durchführenden Einrichtung. Außerdem erhalten wir die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die technischen Berechnungsgrundlagen und prüfen genau, ob die Grundsatzentscheidungen der Tarifparteien technisch konsistent umgesetzt werden und mit den aufsichtsrechtlichen Vorgaben vereinbar sind. Zu den laufenden Berichtspflichten gehören insbesondere Informationen über den Kapitaldeckungsgrad, das heißt über das Verhältnis zwischen dem vorhandenen Vermögen und dem Barwert der derzeit geleisteten Renten. Hinzu kommen Auskünfte über die vorgenommenen Anpassungen der Renten.

Regelmäßig müssen uns die durchführenden Einrichtungen außerdem Risikoberichte vorlegen, in denen auf die reine Beitragszusage eingegangen werden muss. Wir kontrollieren daraufhin, ob sämtliche Risiken in diese Berichte einbezogen wurden und ob das Risikomanagement den Vorgaben der Tarifparteien entspricht.

Meine Damen und Herren,

natürlich möchte ich nicht verschweigen, dass die BaFin den beteiligten Ministerien in der Entstehungsphase der reinen Beitragszusage als Ratgeber zur Seite stand. Ich weiß aus den vielen Gesprächen, die wir mit Lebensversicherern, Pensionskassen, Pensionsfonds und natürlich auch der Politik führen, dass echtes Interesse an diesem Modell besteht und es sogar einen regelrechten Wettbewerb um das passende Konzept gibt. Ich hoffe, dass wir in Kürze eine Initialzündung sehen werden. Wenn wir das Ziel, die Altersvorsorge insgesamt auf eine möglichst breite Basis zu stellen, wirklich erreichen wollen, müssen wir bald Fahrt aufnehmen. Die Chance, die uns die Einführung der reinen Beitragszusage zusammen mit den anderen im Betriebsrentenstärkungsgesetz enthaltenen Verbesserungen eröffnet, sollten wir auf keinen Fall ungenutzt verstreichen lassen.

Falls die Tarifvertragsparteien keinen Gebrauch von den neuen Möglichkeiten machen, wird sich der Gesetzgeber zwangsläufig die Frage stellen müssen, ob bei der Altersvorsorge primär auf Freiwilligkeit gesetzt werden kann – oder ob, wie in anderen Ländern, stärker Zwang ins Spiel kommt, verbunden mit der Möglichkeit des opt-out.

Ich bin sehr gespannt auf die Podiumsdiskussion, aber natürlich auch auf die zunächst folgenden Vorträge. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit!

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