Erscheinung:02.06.2016 Der Pfandbrief und die Pfandbriefbanken im europäischen Regulierungs- und Aufsichtsumfeld
Rede von Felix Hufeld, Präsident der BaFin, am 2. Juni 2016 in Berlin
Es gilt das gesprochene Wort.
Sehr geehrte Damen und Herren,
lieber Herr Bettink,
mit der heutigen Sitzung geben Sie ihr Amt an Ihren Nachfolger Herrn Dr. Hagen weiter. Bitte erlauben Sie mir daher, einige persönliche Sätze an Sie zu richten:
„Steigendes Interesse an Pfandbriefen“, der „Pfandbrief feiert ein Comeback“ – so oder so ähnlich lauteten einige Schlagzeilen aus diesem Frühjahr. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung, sicher nicht die schlechteste Adresse, hat Sie, lieber Herr Bettink, als Kronzeuge dieser Entwicklung angeführt. Und das nicht ohne Grund: Seit 2002 tragen Sie in verschiedenen Funktionen Verantwortung bei der Berlin Hyp. Seit 2010 standen Sie zusätzlich an der Spitze des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken (vdp). In den turbulenten Nachkrisenjahren haben Sie maßgebliche Funktionen bekleidet und an wichtigen Weichenstellungen – sowohl für den Verband als auch für das Produkt Pfandbrief - mitgewirkt. Ich denke etwa an die Verabschiedung der EU-Hypothekarrichtlinie.
Nicht zuletzt dank Ihrer ebenso hartnäckigen wie überzeugenden Netzwerkarbeit konnten Kernelemente der deutschen Festzinskultur – wie langfristige Zinsbindungen bei Immobiliendarlehen – gestärkt werden. Ergebnisse Ihrer „Überzeugungskunst“ sind auch zahlreiche Ausnahmen und Privilegierungen, die Emittenten oder Investoren beim Produkt Pfandbrief bis heute genießen.1
Nebenbei haben Sie Ihren Verband organisatorisch neu aufgestellt - und damit fit gemacht, um in einem sich verändernden Umfeld langfristig erfolgreich arbeiten zu können. Die Bilanz, die Sie als scheidender Präsident hinterlassen, lässt sich getrost als höchst respektabel bezeichnen.
Fachkompetenz, Entscheidungsstärke und offene Kommunikation. Diese Eigenschaften sind fundamental, um in Zeiten von Veränderungen erfolgreich gestalten zu können. Lieber Herr Bettink, Sie haben erfolgreich gestaltet - und sich in der Branche den Ruf eines vorausschauenden Machers erworben, dem es nicht um sich, nicht ausschließlich um seinen Verband, sondern um die Sache geht. Dass es Ihnen in komplizierten Situationen gelungen ist, gemeinsam mit anderen umsetzbare und nachhaltige Lösungen zu entwickeln, mag auch an Ihrer rheinischen Gelassenheit und Zuversicht liegen.
Man mag es kaum glauben, aber man kann die rheinische Lebenseinstellung als ein Fundament für Ihren beruflichen Erfolg bezeichnen.
Meine Damen und Herren,
auch der Pfandbrief steht nach wie vor auf einem guten Fundament. Er hat sich seit Jahrhunderten bewährt – und ist im wahrsten Sinne des Wortes nach wie vor: Aus Erfahrung gut.
„Üb immer Treu und Redlichkeit“, dieses preußische Motto gibt den Gencode dieser preußischen Erfindung wieder. König Friedrich der Große ließ die Urform der Pfandbriefe im 18. Jahrhundert auflegen.
Ursprünglich wurden sie mit grundpfandrechtlich besicherten Forderungen gedeckt und stets mit strengen Regularien unterlegt; Forderungen gegen die öffentliche Hand, später Schiffshypotheken und zuletzt Flugzeughypotheken kamen hinzu.
Letztmals musste 1901 hierzulande eine Pfandbriefbank in die Insolvenz gehen; ein Pfandbrief sei noch nie ausgefallen, so lautet das Mantra. Und ich hoffe doch sehr: einem solchen Dauerbrenner geht auch im 21. Jahrhundert nicht die Luft aus.
Inzwischen hat die Hausse am deutschen Immobilienmarkt den Absatz der Hypothekenpfandbriefe erneut belebt. Im vergangenen Jahr wurden – bei über 58 Milliarden Euro Gesamtabsatz an Pfandbriefen – Papiere im Wert von 42 Milliarden Euro begeben. Gut zwölf Milliarden mehr als im Jahr zuvor. Schon seit Jahren kann man beobachten, dass das Geschäft mit Hypothekenpfandbriefen gut läuft. Die Emissionstätigkeit bei Öffentlichen Pfandbriefen, die der Staatsfinanzierung dienen, indes bleibt rückläufig.
Die Langzeitfolgen der Finanz- und Staatsschuldenkrise gehen aber auch am Pfandbrief, der in bewegten Jahren seinen Beitrag als stabile Finanzierungsquelle und Kapitalanlage geleistet hat, nicht vorbei.
Im klassischen risikoarmen Deckungsgeschäft drückt das Niedrigzinsumfeld auf die Margen. Es fordert die Institute heraus, sollte aber allen Schwierigkeiten zum Trotz deckungsrechtlich abgebildet werden, um nachhaltige Belastungen der Deckungsmassen für die Pfandbriefgläubiger auszuschließen.
Wichtige Themen sind für Ihre Mitglieder auch das Ankaufprogramm der Europäischen Zentralbank (EZB) und die Furcht vor einem dauerhaften Wegbleiben angestammter Investoren. Sollten sich die regulatorischen Rahmenbedingungen nicht grundsätzlich ändern, wird die Attraktivität des Pfandbriefs für klassische Investoren im Tandem mit den Marktrenditen wieder steigen. Denn auch im Niedrigzinsumfeld sticht der Pfandbrief noch immer als Markenname heraus, auf den bislang kein Schatten gefallen ist.
Es liegt auch am Wirken des vdp, dass dies in der öffentlichen Wahrnehmung so bleibt. Die „besondere öffentliche Aufsicht“ der BaFin wird das ihre dazu beitragen.
Einige Aspekte der Aufgaben, vor denen Ihr Verband steht, ähneln in gewissem Umfang denen der Aufsicht. Auch Ihre Arbeit bekommt eine immer europäischer werdende Perspektive. Das ist richtig und notwendig. In der Welt globaler Märkte und eines europäischen Währungsraums kann auch der Pfandbrief keine rein deutsche Angelegenheit bleiben. Das bedeutet, dass gerade Netzwerkarbeit und internationale Kompetenz ein immer größeres Gewicht erlangen werden.
Im vergangenen Jahr beging die Gemeinschaft der Pfandbrief-Aficionados das „10-Jährige“ des Pfandbriefgesetzes. Bereits diese kurze Zeitspanne ist maßgeblich gekennzeichnet von europäischem Recht. In jeder der vergangenen wenigstens vier Novellierungen des Pfandbriefgesetzes finden sich Regelungen, die Reaktionen auf europäische Rechtsetzung waren. Dabei galt das „Recht gedeckter Schuldverschreibungen“ europarechtlich bislang als „weißer Fleck auf der Regulatorik-Landkarte“, um nicht missverständlich von einer „terra incognita“ der EU-Finanzmarktregulierung zu sprechen. Aber auch an diesem Segment gilt der Satz von Heraklit „phanta rhei – alles fließt“. Und so kündigt sich auf europäischer Ebene bereits eine neue regulatorische Agenda an.
Ausgangspunkt ist eine Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board - ESRB) aus dem Jahr 2012. Der ESRB hatte zunächst den nationalen Aufsichtsbehörden nahegelegt, ihre Rahmenwerke für gedeckte Schuldverschreibungen auf hohem Niveau zu harmonisieren, und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) wurde empfohlen, die Arbeiten der nationalen Aufsichtsbehörden zu koordinieren.
Mitte 2014 veröffentlichte die EBA einen Bericht und eine Opinion. Sie legte dar, was sich entsprechend den Praktiken der existierenden Regime gedeckter Schuldverschreibungen als „Best Practice“ eignen würde.
Zugleich griff die EBA diverse andere Aspekte in ihrer Opinion auf. Unter anderem eine Empfehlung gegen eine Aufnahme von durch Flugzeughypotheken besicherten Forderungen in die für eine Risikogewichtsprivilegierung vorausgesetzten Arten von Deckungswerten.
Im vergangenen September startete die Kommission eine Konsultation zu der Frage, ob durch eine einheitliche Ausgestaltung der nationalen Rechtsrahmen für gedeckte Schuldverschreibungen die Rahmenbedingungen für eine wirtschaftliche Erholung Europas verbessert werden könnten. Sie hatte dabei auch die Spreadveränderungen bei gedeckten Schuldverschreibungen im Blick.
Während die Spreads vor Ausbruch der Finanzkrise 2007/2008 im Wesentlichen miteinander korreliert haben, richteten sie sich seit deren Ausbruch stärker am Agieren der jeweiligen nationalen Zentralregierungen aus. Die Kommission ist offenbar der Auffassung, dass Anleger den nationalen Regulierungsrahmen misstrauen und letztendlich die Rettungsbereitschaft bzw. - fähigkeit der einzelnen Staaten zum Maßstab für Renditeerwartungen nehmen. Mit einheitlichen europäischen Regeln meint die Kommission, diese Spreizungen nivellieren zu können. Wie immer eine europäische Regulierung auch ausgestaltet sein mag: Letztlich werden Wirtschaftssektoren de facto stets auch anhand ihrer nationalen Besonderheiten bewertet. Ein spanischer Covered Bond spiegelt nationale – in diesem Fall spanische – Eigenheiten wider, gerade so, wie ein deutscher Pfandbrief von seinem Heimatmarkt geprägt wird. Wer das vermeiden will, muss konsequenterweise über ein Finanzierungsverbot für heimische Vermögensgegenstände an sich nachdenken. Dies wiederum würde der ganzen Entstehungsgeschichte gedeckter Schuldverschreibungen entgegenstehen.
Als Kölner ist Ihnen, lieber Herr Bettink, natürlich auch der Satz „et kütt wie et kütt“ präsent. Deshalb tun wir gut daran, uns aktiv auf eine weitere Regulierungsrunde einzustellen. Wenn ich die Positionen Ihres Verbandes mit denen meines Hauses abgleiche, dann sehe ich viel Übereinstimmung. Sie dürften mit mir zustimmen, dass etwa die Nachteile einer unmittelbaren Produktharmonisierung deren Vorteile überwiegen.
Zielführender wäre eine Regulierung, die auf die privilegierungsbegründenden Eigenschaften von gedeckten Schuldverschreibungen abstellt und deren Kernelemente konkretisiert. Diese Art von Harmonisierung sollte sich aber auf Zielzustände, z.B. die Insolvenzabschirmung der Deckungsmasse, fokussieren, also prinzipienbasiert sein.
Wünschenswert, aber wahrscheinlich illusorisch wäre es, die Regelungsarchitektur des bestehenden Artikels 52 Absatz 4 der OGAW-Richtlinie beizubehalten. Dadurch müsste die Problematik der tauglichen Deckungswerte nicht notwendigerweise in eine konkretisierte Rahmendefinition aufgenommen werden.
In welchem Umfang eine europäische Regulierung auch erfolgen wird, am Ende darf keine qualitative Schwächung des deutschen Pfandbriefs stehen. Wenn europäische Lösungen dagegen zu einer qualitativen Steigerung gedeckter Schuldverschreibungen führen, kann niemand etwas einwenden. Bei uns genauso wenig wie andernorts.
Ansonsten gilt, was ich bereits mehrfach zu den Zielen europäischer Kapitalmarktreformen gesagt habe: Nichts spricht dagegen, offensiv effizientere Kapitalmärkte anzustreben. Wir sollten solche Zielvorgaben aber mit Augenmaß angehen. Die Balance aus dem offensiven Ziel Effizienz sowie dem defensiven Ziel Stabilität muss immer gewahrt bleiben.
In jüngster Zeit habe ich aus der Kreditwirtschaft vermehrt die Sorge vernommen, dass das Zusammenwirken von Bilanzierungs- und Regulierungsvorgaben das Langfristgeschäft, das Ihre Institute nun einmal betreiben, in unerwünschter Form belasten könnte. Bislang liegen keine empirischen Studien vor, die konkret auf eine solche Gefahr hinweisen.
Nun haben solche Studien oft den Nachteil, dass sie sich auf bereits eingetretene Ereignisse stützen. Ebenso gibt es bisher keine empirisch fundierten Prognosen mit einer halbwegs belastbaren Aussagekraft. Ich kann Ihnen aber sagen, dass ich die Hinweise aus der Kreditwirtschaft ernst nehme und wir die Entwicklung genau beobachten.
Die Finanzkrise und ihre Folgen haben uns aber auch vor Augen geführt, dass das Vertrauen der Anleger in die Finanzmärkte ein zartes Pflänzchen ist. Regulierung, Anforderungen und Vorgaben sind kein Selbstzweck. Sie dienen dazu, die Stabilität und die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte zu bewahren.
Dies muss in unser aller Interesse sein: im Interesse der Verbraucher, im Interesse des Gesetzgebers und im Interesse der Aufsicht. Aber auch im Interesse der Unternehmen, für die das Vertrauen der Verbraucher eine entscheidende Grundlage ihres Geschäftserfolges bleibt.
Meine Damen und Herren,
auch die Veränderung der Aufsichtslandschaft wird Auswirkungen auf die Pfandbriefbanken haben. So hat die Bankenunion neue europäische Institutionen hervorgebracht, die nicht mehr allein über die nationale Aufsicht wirken.
Die Aufsicht über die gut 120 bedeutendsten Institute findet bereits seit November 2014 in direkter Verantwortung der EZB statt. Ein intensiv betriebenes Pfandbriefgeschäft, insbesondere als Schwerpunkt früherer Hypothekenbanken, hat mitgeholfen, dass einige Institute das Label „bedeutend“ erhalten haben.
Immerhin definiert sich „bedeutend“ auch über die Bilanzsumme. So befanden sich Ende 2015 von den 80 Pfandbriefbanken insgesamt 25 als Gruppenmitglieder einer der 22 deutschen „bedeutenden Institute“ unter unmittelbarer EZB-Aufsicht. Hinzu kommen weitere vier Pfandbriefbanken in anderen europäischen bedeutenden Gruppen.
Ist dieser „Wachwechsel“ für Pfandbriefbanken bedeutsam? Die Beaufsichtigung Ihrer Institute nach dem Pfandbriefgesetz – die privilegierungsrelevante „besondere öffentliche Aufsicht“ – bleibt hiervon zunächst unberührt. Zumindest ist es rechtlich abschließend so vorgesehen. In der Praxis wird die EZB ein Geschäft, dessen Umfang letztlich ihre Zuständigkeit begründet, jedoch im Auge behalten.
Uns jedenfalls ist ein Interesse der EZB an Fragen der Pfandbriefaufsicht erkennbar. So würdigt die EZB etwa Ergebnisse von Deckungsprüfungen für ihre allgemeine bankaufsichtliche Relevanz.
Auch im Alltagsgeschäft müssen bestimmte Sachverhalte, die nun in EZB-Regie behandelt werden, beachtet werden. Ich denke etwa an die Berücksichtigung pfandbriefrechtlicher Anforderungen bei der Eignung von Geschäftsleitern.
Besonders spannend dürfte es in Krisenszenarien werden. Hier müssen sich die Aufseher der BaFin stets ihrer doppelten Aufsichtsfunktion bewusst sein. Ansonsten laufen sie Gefahr, dass das EZB-getriebene „allgemeine“ Krisenbewältigungsmanagement mit dem rein nationalen pfandbriefbezogenen Management kollidiert. Hier sehen wir derzeit einige offene Fragen, die in der Praxis ausgefüllt werden müssen.
Vormals lag die Entscheidung über die inhaltliche Gestalt von bestimmten Notfallmaßnahmen wie etwa einem Zahlungsverbot in der alleinigen Hand der BaFin – und damit auch der „besonderen öffentlichen Aufsicht“. Pfandbriefrechtlichen Besonderheiten konnte ohne Weiteres Rechnung getragen werden.
Nun steht der EZB über die Verordnung zum Einheitlichen Bankaufsichtsmechanismus (SSM) die Befugnis zu, die BaFin zum Erlass solcher Maßnahmen anzuweisen. Dies macht es gegebenenfalls erforderlich, die EZB von der Notwendigkeit, den pfandbriefrechtlichen Besonderheiten Rechnung zu tragen, zu überzeugen.
Nur um dem Eindruck zuvorzukommen, Sie hätten etwas verpasst: Nein, einen praktischen Anwendungsfall gab es bislang nicht. Entsprechende Überlegungen sind aber durchaus berechtigt. Daneben existieren mit Blick auf die EZB-Aufsicht weitere Fragen bei der Überschneidung von Zuständigkeiten. Etwa, wenn es die Erweiterung bestehender Bankerlaubnisse um das Pfandbriefgeschäft betrifft.
Europarechtlich ist das Pfandbriefgeschäft keine Tätigkeit, für die eine wechselseitige Anerkennung, der „Europäische Bankenpass“, gilt.
Gemäß der SSM-Verordnung sowie der SSM-Rahmenverordnung ist die EZB nicht für die Erweiterung einer bestehenden Bankerlaubnis um das Pfandbriefgeschäft zuständig, solange mit Erteilung der Pfandbrieferlaubnis nicht zugleich ein Kreditinstitut im europarechtlichen Sinne geschaffen wird.
Im Rahmen des Pfandbriefgeschäfts können die Institute auch Einlagengeschäft betreiben (etwa durch Emission von Namenspfandbriefen oder – in europarechtlicher Auslegung – von Inhaberpfandbriefen ans Publikum).
Aus Gründen europarechtskonformen Verhaltens sieht sich die BaFin daran gehindert, einem Institut eine Pfandbrieferlaubnis zu erteilen, wenn es zwar über die pfandbriefrechtlich erforderliche Kreditgeschäftserlaubnis, nicht aber über eine Einlagengeschäftserlaubnis verfügt.
Nur wenig spezifische Berührungspunkte gab es bislang mit dem anderen neuen europäischen Player, dem Single Resolution Board. Dort sind Weiterungen zu erwarten, beispielsweise zu den Themen „Systemrelevanz / Systemgefährdung“ und zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung für Pfandbriefbanken, insbesondere des Pfandbriefgeschäfts.
Meine Damen und Herren,
ein afrikanisches Sprichwort lautet: „Wenn du schnell gehen willst, dann gehe alleine. Wenn du weit gehen willst, dann musst du mit anderen zusammengehen.“ Bei der Schaffung einheitlicher Strukturen am europäischen Kapitalmarkt rate ich allen Beteiligten, nicht allein auf Tempo zu setzen, sondern vor allem auf Strecke. Mit Blick auf den Pfandbrief ermutige ich Sie, für einen langwierigeren, aber nachhaltigeren Weg zu werben.
Diese Wegstrecke werden Sie, lieber Herr Bettink, nicht mehr als Verbandspräsident begleiten. Als Kölner schätzen Sie bestimmt auch das Lied des rheinischen Originals Trude Herr „Niemals geht man so ganz“.
Aus sicherer Quelle weiß ich, dass man im Verband auch künftig auf Ihren Rat und Ihre Mitwirkung hofft. Und so, wie Sie der Branche und dem Thema verbunden sind, dürfte es Ihnen schwer fallen, an jeder Stelle nein zu sagen. Ich jedenfalls würde mich freuen, wenn ich mich auch künftig mit Ihnen gelegentlich fachlich austauschen könnte. Wie ich gehört habe, warten aber zunächst private Pläne - wie eine Weltreise und ein Hausbau - auf Sie. Auch solche Dinge wollen wohl geplant und organisiert sein. Aber wer Sie kennt, weiß, dass Sie auch daraus das Maximale machen werden. Ich wünsche Ihnen für Ihre Vorhaben alles Gute!
Meine besten Wünsche gelten auch Ihnen, lieber Herr Dr. Hagen. Nicht allein dank Ihrer Sherpa-Tätigkeit als Vorgänger von Herrn Tolckmitt und langjähriges Vorstandsmitglied Ihres Verbandes kennen Sie den vdp und seine Herausforderungen bestens. Als Vorstandsvorsitzender der Münchener Hypothekenbank und Berichterstatter zur wohnwirtschaftlichen Geschäftsentwicklung an die Aufsicht haben Sie zudem ein besonderes Augenmerk für die Chancen und Risiken im deutschen Wohnimmobilienfinanzierungsgeschäft erlangt. Das kann in der gegenwärtigen Marktsituation sicher nicht schaden.
Trotz aller guten Steuermannsqualitäten wünsche ich Ihnen die Portion Fortune, die auch notwendig ist, um den vdp und die Anlageform Pfandbrief in bewegten Zeiten auf sicherem Kurs zu halten. Die „besondere öffentliche Aufsicht“ der BaFin dürfen Sie bei sachgerechten Anpassungen stets an Ihrer Seite wissen.
Fußnoten:
- 1 Privilegierungen bei den Eigenkapitalanforderungen für gedeckte Schuldverschreibungen bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen; Privilegierung gedeckter Schuldverschreibungen als liquide/hochliquide Aktiva bei den Liquiditätsanforderungen (LCR) für Kreditinstitute; erweiterte emittentenbezogene Anlagegrenzen für Publikumsfonds; Ausnahmen vom Gebot des zentralen Clearings von Deckungsderivaten; Ausnahmeregelungen bei der Behandlung von gedeckten Schuldverschreibung in der Restrukturierung (insbesondere Ausnahme vom „bail in“).