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Erscheinung:20.08.2024, Stand:geändert am 03.09.2024 Pressemitteilung | 20.08.2024

BaFin-Razzia gegen Betreiber von Krypto-Automaten

In einer deutschlandweiten Aktion stellte die Finanzaufsicht BaFin heute Krypto-Automaten sicher, an denen Bitcoin und andere Krypto-Werte gehandelt werden können. Dabei wurde Bargeld in Höhe von einer knappen Viertelmillion Euro einbehalten. Die 13 beschlagnahmten Geräte werden ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin betrieben und bergen das Risiko der Geldwäsche. An insgesamt 35 Standorten gingen Beamtinnen und Beamte der BaFin mit Unterstützung von Polizei und Deutscher Bundesbank sowie in Abstimmung mit dem Bundeskriminalamt (BKA) gegen die Aufsteller vor und sammelten mit rund 60 Einsatzkräften die illegal betriebenen Automaten ein.

In vielen deutschen Großstädten stellte die BaFin heute illegal aufgestellte Tauschautomaten sicher. Das Wechseln von Euro in Krypto-Währungen und umgekehrt stellt gewerbsmäßigen Eigenhandel oder ein Bankgeschäft dar und benötigt deshalb laut Gesetz (§ 32 Kreditwesengesetz) die ausdrückliche Erlaubnis der BaFin. Andernfalls wird das Geschäft illegal betrieben. Die Erlaubnispflicht schützt sowohl die Integrität des Finanzsystems als auch Verbraucherinnen und Verbraucher. Mit dem Handel mit Krypto-Werten sind erhebliche Risiken bis hin zum Totalverlust verbunden. Illegal handelnde Betreiber werden von Polizei und Staatsanwaltschaft strafrechtlich verfolgt. Den Täterinnen und Tätern drohen bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug.

Manche Wechselautomaten ziehen zudem Nutzerinnen und Nutzer mit kriminellen Absichten an. Wer Krypto-Automaten betreibt, muss zur Geldwäscheprävention die Identität der Kundinnen und Kunden feststellen („Know your customer“-Verfahren, KYC), entweder beim Start der Geschäftsbeziehung oder wenn die Kundinnen und Kunden außerhalb einer solchen Werte von 1000 Euro oder mehr wechseln. Generell gilt: Werden Anhaltspunkte für die illegale Herkunft des Geldes oder der Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung festgestellt, muss dies an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) gemeldet werden. Tauschautomaten, an denen diese Sorgfaltspflichten nicht eingehalten werden, eignen sich aufgrund der Anonymität zur Geldwäsche.

Die BaFin ist im öffentlichen Interesse tätig. Ihr Hauptziel ist es, ein funktionsfähiges, stabiles und integres deutsches Finanzsystem zu gewährleisten. Kundinnen und Kunden von Banken, Versicherern und Wertpapierdienstleistern sollen dem Finanzsystem vertrauen können. Die Abteilung Integrität des Finanzsystems (IF) im Geschäftsbereich Abwicklung und Geldwäscheprävention ist für die Prüfung der Erlaubnispflicht und die Verfolgung unerlaubter Geschäfte zuständig. Sie arbeitet eng mit der Abteilung Geldwäscheprävention der BaFin zusammen.

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In dieser Pressemitteilung wurde der zweite Satz im dritten Absatz geändert und lautet nun: Wer Krypto-Automaten betreibt, muss zur Geldwäscheprävention die Identität der Kunden feststellen („Know your customer“-Verfahren, KYC), entweder beim Start der Geschäftsbeziehung oder wenn die Kunden außerhalb einer solchen Werte von 1000 Euro oder mehr wechseln.

In einer früheren Version hieß es: Wer hohe Barbeträge von mehr als 10.000 Euro annimmt, muss zur Geldwäscheprävention die Identität des Kunden feststellen („Know your customer“-Verfahren, KYC).

Kontakt:Ru­precht Ham­mer­schmidt

Pressesprecher Abwicklung und Geldwäscheprävention
Telefon: +49 (0) 228 4108-3135
E-Mail: ruprecht.hammerschmidt@bafin.de

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