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Erscheinung:20.12.2018 | Thema Verbraucherschutz BaFin plant erneute nationale Beschränkung von CFD für Kleinanleger

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bereitet sich nach den binären Optionen auch bei finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference - CFD) auf das Auslaufen der Produktinterventionsmaßnahme der Europäischen Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde ESMA vor. Sie plant, die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von CFD an Privatkunden in Deutschland erneut zu beschränken.

Dazu hat die deutsche Aufsicht heute den Entwurf einer Allgemeinverfügung veröffentlicht. Sie will damit das Nachschusspflichtverbot für Kleinanleger in Deutschland weiter aufrechterhalten. Dieses hatte die BaFin bereits im Mai 2017 und die ESMA anschließend ab August 2018 vorübergehend auch für die gesamte Europäische Union ausgesprochen. Die Produktintervention der ESMA sieht darüber hinaus maximal zulässige Hebel, automatisierte Verlustbegrenzungen, Vermarktungsbeschränkungen sowie standardisierte, deutliche Risikohinweise vor. Auch diese Schutzmaßnahmen für Kleinanleger wird die BaFin nun in ihre geplante Allgemeinverfügung übernehmen.

Damit gleicht die Bundesanstalt das Schutzniveau in Deutschland dauerhaft an die zeitlich befristete Produktintervention der ESMA an. Dies soll verhindern, dass es zu Ausweichbewegungen von Anbietern aus anderen EU-Ländern kommt. Darüber hinaus adressiert die BaFin mit ihrem Eingreifen erneut die erheblichen Anlegerschutzbedenken, die sie bereits bei ihrem ersten Verbot im Hinblick auf CFD geäußert hatte. Insbesondere bei Differenzkontrakten mit Nachschusspflicht sieht die Aufsicht ein unkalkulierbares Verlustrisiko für Kleinanleger. Gleiches gilt für CFD ohne Hebel- oder Verlustbegrenzung. Für problematisch hält sie zudem die häufig unzureichende Risikoaufklärung bei diesen Produkten. Kleinanleger dürfen aus ihrer Sicht nicht mit Startguthaben, Rabatten, Boni oder anderen Incentives von dem hohen Risiko abgelenkt werden, das mit CFD verbunden ist. Aus dem gleichen Grund hält sie auch die standardisierte Risikowarnung über die hohe Verlustwahrscheinlichkeit für unerlässlich.

Die geplante Allgemeinverfügung ist auf der BaFin-Website veröffentlicht. Bis zum 10. Januar 2019 besteht Gelegenheit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

Definition:Contracts for Difference (CFD)

CFD sind finanzielle Differenzgeschäfte, mit denen Anleger auf die Kursentwicklung von Basiswerten spekulieren. Basiswerte können beispielsweise Indizes, Aktien, Rohstoffe, Währungspaare oder Zinssätze sein. Der Kapitaleinsatz des Anlegers ist verglichen zu einem Direktinvestment gering. Der Anleger spekuliert auf eine positive oder negative Kursänderung des Basiswerts. Bei Kursänderungen des Basiswerts werden die entsprechenden Kursgewinne oder Kursverluste im CFD nachvollzogen. Bei einer positiven Differenz erhält der Anleger vom CFD-Anbieter den Differenzbetrag, bei einer negativen Differenz muss der Anleger die Differenz ausgleichen. Zentrale Produkteigenschaft von CFD ist ihre Hebelwirkung. Durch den Hebeleinsatz ist der Anleger Risiken aus einem höheren Geschäftsvolumen ausgesetzt, als er tatsächlich an Kapital einsetzt.

Kontakt:An­ja Schuch­hardt

Pressesprecherin Wertpapieraufsicht/Asset-Management
Telefon: +49 (0) 228 / 4108 - 3262
E-Mail: Anja.Schuchhardt@bafin.de

Kontakt:Do­mi­ni­ka Ku­la

Pressesprecherin Abwicklung und Geldwäscheprävention
Marie-Curie-Straße 24-28
60439 Frankfurt am Main
Telefon: + 49 228 / 4108 - 2739
E-Mail: dominika.kula@bafin.de

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