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Erscheinung:20.02.2013, Stand:geändert am 04.01.2016 | Thema Fachliche Eignung Merkblatt für die Prüfung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern gemäß VAG, KWG, ZAG und InvG

Dieses Merkblatt richtet sich nach dem Inkrafttreten des „Merkblatt zu den Geschäftsleitern gemäß KWG, ZAG und KAGB“ am 04.01.2016 an alle der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) unterstehenden und künftig unterstehenden Unternehmen. Dieses Merkblatt richtete sich bis zum 03.01.2016 an alle der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Kreditwesengesetz (KWG), Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und Investmentgesetz (InvG) unterstehenden Unternehmen. Im Folgenden wird der Oberbegriff „Unternehmen“ verwendet.

Hinweis: Das Merkblatt nach dem VAG wird derzeit überarbeitet. Das in der Anlage eingestellte Formular „Persönliche Erklärung mit Angaben zur Zuverlässigkeit“ ist bereits aktualisiert und kann für neue Anzeigen verwendet werden.

Die Anforderungen an Geschäftsleiter nach den genannten Aufsichtsregimen weisen grundsätzlich viele Gemeinsamkeiten auf. Diese beruhen jedoch auf unterschiedlichen Grundlagen: einerseits auf VAG-Generalklauseln, die bislang durch ein VA Rundschreiben konkretisiert wurden, und andererseits auf Anzeigenverordnungen nach KWG und ZAG. Aus diesem Grund ist eine technisch differenzierte Darstellung in diesem Merkblatt erforderlich.

Teil A stellt die Anforderungen für Geschäftsleiter von Unternehmen im Bereich des VAG dar. Teil B stellt die Anforderungen der anderen Bereiche dar. Teil C fasst die Ausführungen in Form einer Mustererklärung und einer Checkliste zusammen. Die durchgehend männlichen Bezeichnungen dienen allein der sprachlichen Vereinfachung. Im Vorgriff auf eine Änderung

  • der Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem KWG (Anzeigenverordnung - AnzV),
  • der Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem ZAG (ZAG-Anzeigenverordnung - ZAGAnzV)

und

  • als Ersatz des Rundschreibens 6/97 des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 18.06.1997

führt dieses Merkblatt auf, welche Unterlagen und Erklärungen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung von Personen, die als Geschäftsleiter bestellt werden sollen (im Folgenden: Geschäftsleiter), ab dem 01.04.2013 einzureichen sind.

Im Bereich des VAG sind daneben stellvertretende Geschäftsleiter, Hauptbevollmächtigte der Niederlassungen inländischer Unternehmen im EWR-Ausland (§§ 7a Abs. 1 Satz 4, 13b Abs. 2 Satz 1 VAG), Vertreter für die Schadenregulierung (§ 13c Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VAG), Hauptbevollmächtigte von Unternehmen aus Drittstaaten (§§ 106 Abs. 3 Satz 2, 106b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VAG) und Hauptbevollmächtigte von Unternehmen aus dem EWR-Ausland, die nicht den Versicherungs-Richtlinien unterliegen (§ 110d Abs. 2 Satz 2 VAG) ebenfalls von diesem Merkblatt erfasst (im Folgenden wiederum: Geschäftsleiter). Der Adressatenkreis umfasst im Geltungsbereich des KWG zudem alle Personen, die zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich ermächtigt bzw. als Geschäftsleiter-Vertreter bestellt werden sollen oder bestellt wurden (im Folgenden ebenfalls: Geschäftsleiter).

A) Anforderungen an Geschäftsleiter nach VAG

I. Materielle Anforderungen

1. Fachliche Eignung

Fachliche Eignung setzt gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 VAG in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den Unternehmensgeschäften sowie Leitungserfahrung voraus.

Dies ist regelmäßig bei einer Tätigkeit als Geschäftsleiter anzunehmen, sofern eine inhaltliche und zeitliche Nähe zu der vorgesehenen Position nachgewiesen werden kann.

Die fachliche Eignung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe, systemischen Relevanz des Unternehmens, sowie Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten des Unternehmens stehen.

Leitungserfahrung kann insbesondere aus einer Arbeit als Führungskraft gewonnen werden, wenn die Arbeit direkt unterhalb der Leitungsebene angesiedelt war oder größere betriebliche Organisationseinheiten gelenkt wurden. Eine leitende Funktion setzt entsprechende Vertretungsrechte voraus. Maßgeblich ist auch, ob der Geschäftsleiter in seinen bisherigen Tätigkeiten Projekte, Maßnahmen und Arbeitsabläufe geplant, organisiert, kontrolliert und seine Befähigung nachgewiesen hat, Mitarbeiter zu leiten sowie Aufgaben zu koordinieren, zu delegieren und zu kontrollieren.
Diese Voraussetzungen sind gemäß § 7a Abs. 1 Satz 3 VAG regelmäßig anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherer von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird.

Die fachliche Eignung schließt auch die je nach Geschäftsmodell des Unternehmens erforderlichen Sprachkenntnisse ein. Auch geeignete Fortbildungen können berücksichtigt werden.
Ebenso von Bedeutung sind Kenntnisse und Erfahrungen im gesellschaftsspezifischen Risikomanagement.

2. Zuverlässigkeit einschließlich Interessenkonflikte

Unabhängig von dem Erfordernis der fachlichen Eignung müssen Geschäftsleiter zuverlässig sein. Dies ist nicht der Fall, wenn persönliche Umstände nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme rechtfertigen, dass diese die sorgfältige und ordnungsgemäße Wahrnehmung des Geschäftsleitermandats beeinträchtigen können.
Hier sind Verstöße gegen Straftat- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände – insbesondere solche, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten bei Unternehmen stehen – von besonderer Relevanz.
Die sorgfältige und ordnungsgemäße Wahrnehmung des Mandats setzt eine ausreichende zeitliche Verfügbarkeit des Geschäftsleiters voraus. Auch Interessenkonflikte der Geschäftsleiter insbesondere im Zusammenhang mit ihrer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit (etwa bei einer gleichzeitigen Vermittlertätigkeit), können derartige Umstände darstellen. Ein Interessenkonflikt kann bestehen, wenn ein Geschäftsleiter, ein Angehöriger (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB1 ) oder ein von ihm geleitetes Unternehmen Geschäftsbeziehungen zu dem Unternehmen unterhält, aus denen sich eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit von dem Unternehmen ergeben kann.

Unzuverlässigkeit setzt kein Verschulden voraus.

3. Geschäftsleiter-Mehrfachmandate

Hinsichtlich der Anzahl der Geschäftsleitermandate, die eine Person bei beaufsichtigten Unternehmen gleichzeitig innehaben darf, ist § 7 Abs. 1 Satz 5 und 6 VAG zu beachten. Auch die Verlängerung von Geschäftsleitermehrfachmandaten durch Wiederbestellung ist genehmigungspflichtig, wenn mehr als die beiden gesetzlichen Geschäftsleitermandate wahrgenommen werden sollen, vgl. das Merkblatt zu Geschäftsleiter-Mehrfachmandaten der Bundesanstalt.

II. Verfahrensfragen und erforderliche Unterlagen

1. Anzeige bei Absicht einer Bestellung

a) Absicht einer Erstbestellung

Anzeigepflichtig ist schon die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters.

Bei der Bestellungsabsichtsanzeige soll als Verwendungszweck die vierstellige BaFin-Registernummer des Unternehmens angegeben werden.

b) Absicht einer Neubestellung im Zuge von Umwandlungen

Soweit im Zuge von Umwandlungen Neubestellungen erfolgen, ist eine Anzeige der Absicht erforderlich.2

c) Absicht einer Wiederbestellung

Die Verlängerung eines Geschäftsleiter-Mehrfachmandats durch Wiederbestellung ist immer anzeigepflichtig, vgl. das Merkblatt zu Geschäftsleiter-Mehrfachmandaten der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt behält sich zudem vor, auch bei sonstigen Wiederbestellungen eine anlassbezogene Prüfung der Verlängerung vorzunehmen.

Ist der Geschäftsleiter bereits Geschäftsleiter oder Mitglied des Verwaltungs- und/oder Aufsichtsorgans eines unter der Aufsicht der BaFin stehenden Unternehmens, sind zur Beurteilung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit die nachfolgend genannten Unterlagen regelmäßig erneut vorzulegen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall davon absehen.

2. Einzureichende Unterlagen

Eine Übersicht der einzureichenden Unterlagen ist in Form einer Checkliste unter C)II. zu finden.3

a) Lebenslauf

Die Unternehmen haben einen lückenlosen, eigenhändig von den Geschäftsleitern unterzeichneten Lebenslauf vorzulegen, der die folgenden Angaben enthält:

  • sämtliche Vornamen,
  • den Geburtsnamen,
  • den Geburtstag,
  • den Geburtsort,
  • den Hauptwohnsitz,
  • die Staatsangehörigkeit,
  • eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung,
  • die Namen aller Unternehmen, für die der Geschäftsleiter tätig war, und
  • Angaben zur Art und Dauer der jeweiligen Tätigkeit, bei neben- und ehrenamtlichen Tätigkeiten jedoch nur für solche bei Versicherungsunter-nehmen und anderen Finanzdienstleistungsunternehmen, enthalten muss.

Der Schwerpunkt des Lebenslaufs sollte auf den Stationen des Berufslebens liegen. Hierfür sind Monatsangaben zu machen. Bei der Art der jeweiligen Tätigkeit sind insbesondere die Vertretungsmacht, interne Entscheidungskompetenzen und die innerhalb des Unternehmens unterstellten Geschäftsbereiche darzulegen.

Des Weiteren sind sämtliche Geschäftsbeziehungen aus eigener wirtschaftlicher Tätigkeit des Geschäftsleiters zu dem Unternehmen zu nennen, aus denen sich eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit zu den Unternehmen ergeben kann (siehe auch oben I.2).

Auch die Existenz anderer Geschäftsleiter-, Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats- oder Beiratsmandate bei jeglichen Unternehmen (auch Unternehmen außerhalb der Finanzbranche) und Verbänden ist anzugeben; ansonsten ist eine Fehlanzeige erforderlich.

Die Bundesanstalt bittet außerdem um die Vorlage einer Übersicht über die geplante Ressortverteilung im Vorstand des Unternehmens.4

b) Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit“

Der Bundesanstalt ist eine ausgefüllte und eigenhändig unterzeichnete Erklärung vorzulegen, die unter C)I. des Merkblattes als Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit “ zu finden ist. Darin sind auch Angaben zu familiären Beziehungen zu machen.

c) „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“, „Europäisches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“ oder entsprechende Unterlagen aus dem Ausland
aa) Unterlagen im Allgemeinen

Geschäftsleiter müssen abhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“ (Belegart „O“) des Bundesamtes für Justiz gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (im Folgenden „Behördenführungszeugnis“), ein „Europäisches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“ gemäß §§ 30 Abs. 5, 30b BZRG (im Folgenden „EU-Führungszeugnis“) oder, wenn derartige Dokumente im Wohnsitzstaat nicht ausgestellt werden, den vorgenannten Führungszeugnissen entsprechende Führungszeugnisse oder Bescheinigungen über von Aufsichtsbehörden des Wohnsitzstaates vorgenommene Zuverlässigkeitsprüfungen nach Abstimmung mit dem jeweiligen Fachreferat der Bundesanstalt (im Folgenden „entsprechende Unterlagen“) im Original einreichen. In Staaten, in denen ein Führungszeugnis von einer öffentlichen Stelle ausgestellt wird, darf es nicht durch andere Unterlagen ersetzt werden.

Damit die Bundesanstalt die Führungszeugnisse und Unterlagen dem Unternehmen zuordnen kann, bei dem der betreffende Geschäftsleiter bestellt werden soll, ist als Verwendungszweck die vierstellige BaFin-Registernummer des Unternehmens anzugeben.5


Geschäftsleiter, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten beibringen. Sofern die Dokumente nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, bedarf es zusätzlich zum Original einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung.6

Der Antrag für ein „Behördenführungszeugnis“ und ein „EU-Führungszeugnis“ ist bei der örtlichen Meldebehörde zu stellen (§ 30 Abs. 2 Satz 1 BZRG). Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland können den Antrag unmittelbar beim Bundesamt für Justiz als Registerbehörde stellen (§ 30 Abs. 3 Satz 1 BZRG). Sowohl das Behördenführungszeugnis als auch das EU-Führungszeugnis werden vom Bundesamt für Justiz direkt an die Bundesanstalt übersandt. Das Behördenführungszeugnis ist nicht zu verwechseln mit dem „erweiterten Führungszeugnis“ gemäß § 30a BZRG.

bb) Unterlagen im Einzelnen

Im Einzelnen sind folgende Führungszeugnisse und Unterlagen einzureichen:

(1) Bei Geschäftsleitern mit deutscher Staatsangehörigkeit

mit Wohnsitz in Deutschland:

  • ein vom Bundesamt für Justiz ausgestelltes „Behördenführungszeugnis“;

mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union:

  • ein „EU-Führungszeugnis“ des Wohnsitzstaates, sofern ein solches ausgestellt wird; andernfalls ein vom Bundesamt für Justiz ausgestelltes „Behördenführungszeugnis“ und „entsprechende Unterlagen“ aus dem Wohnsitzstaat der Europäischen Union;

mit Wohnsitz in einem Drittstaat:

  • ein vom Bundesamt für Justiz ausgestelltes „Behördenführungszeugnis“ und „entsprechende Unterlagen“ des Wohnsitzstaates.

(2) Bei Geschäftsleitern mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

mit Wohnsitz in Deutschland:

  • ein vom Bundesamt für Justiz ausgestelltes „EU-Führungszeugnis“;

mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union:

  • ein „EU-Führungszeugnis“ aus dem Wohnsitzstaat, sofern ein sol-ches in dem Wohnsitzstaat ausgestellt wird; andernfalls „entsprechende Unterlagen“ aus dem Wohnsitzstaat der Europäischen Union;

mit Wohnsitz in einem Drittstaat:

  • „entsprechende Unterlagen“ aus dem Wohnsitzstaat.

(3) Bei Geschäftsleitern mit der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats

mit Wohnsitz in Deutschland:

  • ein vom Bundesamt für Justiz ausgestelltes „Behördenführungszeugnis“;

mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat:

  • „entsprechende Unterlagen“ aus dem Wohnsitzstaat.

(4) Sonstige Fälle:

Sofern ein spezieller Sachverhalt hinsichtlich des Wohnsitzes (z.B. Wechsel des Wohnsitzstaates innerhalb der letzten zehn Jahre) oder der Staatsangehörigkeit (z.B. mehrere Staatsangehörigkeiten von EU-/EWR-Staaten, Drittstaaten) vorliegt, der nicht von den aufgeführten Konstellationen erfasst wird, ist der Umfang der einzureichenden Unterlagen mit dem zuständigen Fachreferat der Bundesanstalt abzustimmen.

d) Auszug aus dem Gewerbezentralregister

Geschäftsleiter, die selbständig tätig waren oder sind7, und solche, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit

  • Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder
  • mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragt oder
  • Leiter einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung

waren oder sind8, müssen einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 Gewerbeordnung (GewO) im Original bei der Bundesanstalt einreichen.
Der Antrag für einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist bei der zuständigen örtlichen Behörde (i.d.R. Meldebehörde oder Gewerbeaufsichtsamt) zu stellen (§§ 150 Abs. 2, 155 Abs. 2 GewO i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften). Personen, die zu dem genannten Personenkreis zählen und ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, können den Antrag unmittelbar beim Bundesamt für Justiz als Registerbehörde stellen (§ 150 Abs. 3 GewO).9

Damit die Bundesanstalt den Auszug aus dem Gewerbezentralregister dem Unternehmen zuordnen kann, bei dem der betreffende Geschäftsleiter bestellt werden soll, ist als Verwendungszweck die vierstellige BaFin-Registernummer des Unternehmens anzugeben.10

Es sind folgende Ausfüllhinweise für den amtlichen Vordruck GZR 3 der 2. GZRVwV – Ausfüllanleitung – zu beachten:

  • im Feld 01 „Beleg-Art“ ist die Schlüsselzahl „1“ einzutragen
  • im Feld 20 bleiben die beiden Kästchen leer.

Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister wird vom Bundesamt für Justiz an den Geschäftsleiter gesandt. Der Auszug ist zusammen mit den aufgeführten Unterlagen bei der Bundesanstalt einzureichen.11

e) Weitere Unterlagen

Die Bundesanstalt kann weitere Unterlagen anfordern, soweit es nach Aus-wertung der oben genannten Unterlagen erforderlich erscheint.

f) Keine Kostenerstattung durch die Bundesanstalt

Die Bundesanstalt erstattet keine Kosten für die vorzulegenden Unterlagen.

3. Ausscheiden von Geschäftsleitern

Das Ausscheiden von Geschäftsleitern ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.12 Bei dem Ausscheiden eines Hauptbevollmächtigten ist, um eine missbräuchliche Verwendung auszuschließen, auch eine von der Bundesanstalt ausgegebene Bestellungsurkunde zurückzugeben. Bei dem Ausscheiden von Geschäftsleitern bei kleineren Vereinen im Sinne des § 156a VAG ist eine von der Bundesanstalt ausgegebene Vorstandsbescheinigung zurückzugeben.

Zur Vermeidung von Rückfragen sollten bei der Mitteilung über das Ausscheiden die für das Ausscheiden maßgeblichen Gründe13 angegeben werden.

III. Aufhebung des Rundschreibens 6/97 des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 18.06.1997

Das Rundschreiben 6/97 des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 18.06.1997 wird mit Ablauf des 31.03.2013 aufgehoben.

B) Einzureichende Unterlagen nach KWG, ZAG und InvG

I. Unterlagen zur Beurteilung der fachlichen Eignung einschließlich Lebenslauf

Die Unterlagen, die der Bundesanstalt zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter nach KWG bzw. ZAG vorzulegen sind, werden in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 AnzV bzw. § 10 Abs. 2 ZAGAnzV abschließend aufgeführt. Die einzureichenden Unterlagen bezüglich der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter nach InvG richten sich nach § 7a Abs. 1 Nr. 3 InvG bzw. § 97 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 InvG in Anlehnung an § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AnzV.

II. Unterlagen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit

1. Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit“

Der Bundesanstalt ist zur Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit insoweit abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AnzV bzw. § 10 Abs. 1 ZAGAnzV eine ausgefüllte und eigenhändig unterzeichnete Erklärung vorzulegen, die unter C)1. des Merkblattes als Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit“ zu finden ist. Darin sind auch Angaben zu familiären Beziehungen zu machen.

2. „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“, „Europäisches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“ oder entsprechende Unterlagen aus dem Ausland

Geschäftsleiter müssen abhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz ein Führungszeugnis oder vergleichbare Unterlagen aus dem Ausland vorlegen, vgl. oben unter A.II.2.c).
Damit die Bundesanstalt die Führungszeugnisse und Unterlagen dem Unternehmen zuordnen kann, bei dem der Geschäftsleiter bestellt werden soll, sind hierbei ausschließlich die folgenden Angaben zu machen:14

  • bei Unternehmen, die den Vorschriften des KWG bzw. ZAG unterliegen:
    Als Verwendungszweck der Name des Unternehmens sowie die sechsstellige BAK-Nr., falls vorhanden;
  • bei Unternehmen, die den Vorschriften des InvG unterliegen:
    Als Verwendungszweck der Name des Unternehmens;

3. Auszug aus dem Gewerbezentralregister

Geschäftsleiter müssen einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§§ 149, 150 Gewerbeordnung) vorlegen, näheres dazu oben unter A.II.2.d).

4. Weitere Unterlagen

Die Bundesanstalt kann weitere Unterlagen anfordern, soweit es nach Auswertung der oben genannten Unterlagen erforderlich erscheint.

5. Keine Kostenerstattung durch die Bundesanstalt

Die Kosten für die beizubringenden Unterlagen werden nicht von der Bundesanstalt übernommen.

C. Checklisten und Erklärungen

Die Checklisten und Erklärungen finden Sie am Anfang dieser Seite als Anlagen im PDF-Format.


Fußnoten

1Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist „Angehöriger“, wer zu den folgenden Personen gehört:
a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b) Pflegeeltern und Pflegekinder.

2 Die Regelung orientiert sich ausschließlich an den umwandlungs- bzw. gesellschaftsrechtlichen Vorschriften und danach, wann nach diesen Vorschriften eine förmliche Neubestellung erfolgt.

3 Die §§ 5 Abs. 5 Nr. 5, 13d Nr. 1 (i.V.m. § 113 Abs. 1; 121a Abs. 1 Satz 1 bzw. 121g Abs. 2 Satz 1), 13e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1b Abs. 2 Halbsatz 1 bzw. § 119 Abs. 2 Nr. 9 VAG verpflichten die Unternehmen, im Zulassungsverfahren bzw. im Rahmen der laufenden Aufsicht für die Geschäftsleiter die Angaben einzureichen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung wesentlich sind.

4 Vgl. auch Rundschreiben 4/2011 (VA), dort B.2.3. e) viii).

5 Aufgrund von Begrenzungen der Eingabefelder bei der EDV-basierten Erstellung der Führungszeugnisse kann es zu Irrläufern kommen, wenn zu viele Angaben gemacht werden.

6 Bei Unterlagen in englischer Sprache kann in Abstimmung mit dem zuständigen Fachreferat der Bundesanstalt auf eine Übersetzung verzichtet werden.

7 Vgl. § 149 Abs. 2 Satz 1 lit. a) und Nr. 3 lit. a) GewO.

8 Vgl. § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) und Nr. 3 lit. b) GewO i.V.m. § 9 OWiG.

9 Aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen im BZRG und in der GewO erfolgt hier keine vergleichbare Differenzierung zwischen deutschen und ausländischen Sachverhalten hinsichtlich der Staatsangehörigkeit.

10 Aufgrund von Begrenzungen der Eingabefelder bei der EDV-basierten Erstellung der Führungszeugnisse kann es zu Irrläufern kommen, wenn zu viele Angaben gemacht werden.

11 Anders als das „Behördenführungszeugnis“ bzw. das „EU-Führungszeugnis“ wird aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen im BZRG und in der GewO der Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die Zwecke der Bundesanstalt an den Antragsteller übersandt, der den Auszug anschließend bei der Bundesanstalt einzureichen hat.

12 § 13d Nr. 2 VAG (i.V.m. § 113 Abs. 1; 121a Abs. 1 Satz 1 bzw. 121g Abs. 2 Satz 1), § 13e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAG.

13 Es sind nur Gründe im Hinblick auf §§ 7a, 81 Abs. 1 VAG anzugeben.

14 Aufgrund von Begrenzungen der Eingabefelder bei der EDV-basierten Erstellung der Führungszeugnisse kann es zu Irrläufern kommen, wenn zu viele Angaben gemacht werden.

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