Erscheinung:21.02.2005, Stand:geändert am 04.05.2022 | Thema Geldwäschebekämpfung Hinweise zum automatisierten Abruf von Kontoinformationen gemäß § 24c KWG
Nach § 24c Kreditwesengesetz (KWG) sind Kreditinstitute verpflichtet, eine aktuelle Datei mit allen von ihnen in Deutschland geführten IBAN-Konten, Depots und Schließfächer bereitzuhalten. Darin sind die jeweiligen Nummern, der Tag der Errichtung und Auflösung, die Namen und Geburtsdaten der jeweiligen Inhaber und Verfügungsberechtigten sowie die Namen und die Anschriften der abweichend wirtschaftlich Berechtigten zu speichern. Erfasst sind allerdings keine Kontostände oder Kontobewegungen.
Das Kontenabrufverfahren gemäß § 24c KWG wird oft zu Unrecht als Kontenevidenzzentrale bezeichnet, bei der die BaFin sämtliche Kontoinformationen in einer Datei vorhalten würde. Das ist aber nicht der Fall. Die Kontodaten werden nach wie vor von den verpflichteten Kreditinstituten bzw. den von ihnen beauftragten Rechenzentren vorgehalten und ausschließlich im Falle eines Kontenabrufs an die BaFin übermittelt.
Mit § 24c KWG wird die BaFin in die Lage versetzt, die Terrorismusfinanzierung, die Geldwäsche sowie das unerlaubte Betreiben von Bank-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungsgeschäften effektiver durch zentral durchgeführte Recherchearbeiten zu bekämpfen. Darüber hinaus erteilt die BaFin auf Ersuchen der in § 24c Abs. 3 KWG abschließend aufgeführten externen Bedarfsträgern Auskunft aus diesen Dateien.
Externe Bedarfsträger sind für die Verfolgung und Ahndung von Straftaten zuständigen Behörden oder Gerichte in Deutschland, sowie die für die Leistung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zuständigen Stellen, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, also:
• Gerichte in Straf- und Strafvollstreckungssachen,
• Staatsanwaltschaften,
• Polizeibehörden,
• Zollfahndungsämter,
• Finanzämter für Fahndung und Strafsachen, Steuerfahndungsstellen bei den Finanzämtern, Straf- und Bußgeldsachenstellen von Finanzämtern,
• Bundespolizeiinspektionen.
Die Auskunftsberechtigung im Rahmen der Strafverfolgung setzt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens voraus.
Außerdem ist das Bundesministerium für Wirtschaft im Zusammenhang mit dem Einfrieren von Vermögensgegenständen bei der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung berechtigt, Auskunftsersuchen an die BaFin zu richten.
Finanzbehörden können Kontenauskünfte bei der BaFin einholen, soweit sie für die Verfolgung und Ahndung von Straftaten zuständig sind und dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Nur in diesem Rahmen bearbeitet die BaFin Auskunftsersuchen der Finanzämter für Fahndung und Strafsachen bzw. der Steuerfahndungsstellen oder der Straf- und Bußgeldsachenstellen von Finanzämtern. Voraussetzung eines Abrufs ist auch hier die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder die Ahndung einer Straftat. Auskünfte in Verfahren zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage darf die BaFin deshalb nicht erteilen.
Obwohl viele Anfragen auch anderer Personen oder Stellen eingehen, erhalten etwa Rechtsanwälte und Notare wie auch Erben keine Auskünfte aus dem Kontenabrufverfahren, da sie nicht nach § 24c KWG Berechtigte sind.
Das Kontenabrufverfahren nach § 24c KWG ist sehr effektiv. Finanzermittlungen und die Vermögensabschöpfung in Strafverfahren haben durch das automatisierte Kontenabrufverfahren einen deutlichen Qualitätsanstieg erfahren. Für die auskunftsberechtigten Stellen ist es in Ermittlungsverfahren insbesondere aus nachfolgenden Gründen wichtig, Informationen zu Kontenverbindungen zu erhalten:
1. Sind Konten eines Täters bekannt, können bei Vermögensdelikten Gelder auf diesen Konten durch Pfändungen gesichert werden (Vermögensabschöpfung). Das Nachvollziehen der über Konten geleiteten Geldflüsse kann oft als Indiz den Tatnachweis unterstützen.
2. Die BaFin kann etwa bei der Verhinderung unerlaubt betriebener Bankgeschäfte den Nachweis von Verstößen gegen die Verpflichtungen des KWG leichter führen und aufsichtsrechtliche Verstöße bzw. illegale Bankgeschäfte wirksamer unterbinden.
3. Die zuständigen Stellen können wirksam und schnell gegen die Finanzierung des Terrorismus vorgehen und Vermögensgegenstände Verdächtiger in Erfüllung der Beschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und der Verordnungen der Europäischen Union einfrieren.