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Erscheinung:07.09.2010, Stand:geändert am 15.03.2021 | Thema Verbraucherschutz Firmierungen und Unternehmensgegenstände - Bezeichnungsschutz

Bestimmte gesetzlich geschützte Begriffe, wie "Bank", "Versicherung" oder "Kapitalverwaltungsgesellschaft" dürfen nur von Unternehmen geführt werden, die dazu berechtigt sind (Bezeichnungsschutz).

I. Firmierungsfragen

Für den Bezeichnungsschutz besteht eine Doppelzuständigkeit der BaFin und der Registergerichte. Nur die Registergerichte sind mit Durchsetzungsbefugnissen ausgestattet. In Zweifelsfällen kann die BaFin entscheiden, ob ein Unternehmen eine geschützte Bezeichnungen führen darf (§ 42 KWG, § 6 Abs. 2 VAG). Die BaFin-Entscheidung hat lediglich feststellenden Charakter. Die BaFin kann beim Registergericht ein Löschungsverfahren anregen. Das Registergericht prüft und entscheidet dann, ob ein Rechtsverstoß besteht. Liegt dieser vor, ist die Löschung der Firma zwingend.

Eine bezeichnungsschutzrechtlich fehlerhafte Firmierung ist immer auch eine unlautere Wettbewerbshandlung (§§ 3, 3a, 5 UWG). Diese kann auch von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. verfolgt werden.

Die BaFin ist für den Bezeichnungsschutz nach folgenden Vorschriften zuständig:

§ 3 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Die Wörter "Kapitalverwaltungsgesellschaft", "Investmentvermögen", "Investmentfonds" und "Investmentgesellschaft" sind geschützt (§ 3 KAGB).

Diese Bezeichnungen dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma und zu Geschäfts- und Werbezwecken nur die nach dem KAGB zugelassenen Gesellschaften führen.

Die Bezeichnung „Investmentaktiengesellschaft“ darf nur von Investmentaktiengesellschaften, die Bezeichnung „Investmentkommanditgesellschaft“ nur von Investmentkommanditgesellschaften geführt werden

Die Begriffe "Investment", "Kapitalanlage", "Fonds"*, "Investor" und "Invest" sind nicht geschützt.

*Hinweis: In Bezug auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) enthalten die §§ 7 Abs. 2 S. 3, 12 Abs. 5 und 13 Abs. 6 S. 5 VermAnlG ein Verbot, den Begriff „Fonds“ oder einen Begriff, der diesen Begriff enthält, zur Bezeichnung des Emittenten oder der Vermögensanlage zu verwenden.

§§ 39, 40 Kreditwesengesetz (KWG)

Die §§ 39, 40 KWG schützen die Ausdrücke "Bank", "Bankier", "Volksbank" und "Sparkasse".

Diese Bezeichnungen dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur die nach dem Kreditwesengesetz zugelassenen Unternehmen führen.

Ausnahmen sind zulässig, wenn für den Verbraucher anhand des Geschäftsgegenstandes klar erkennbar ist, dass keine Bankgeschäfte betrieben werden (§ 41 KWG), wie beim Begriff "Samenbank" oder "Bankverlag".

§ 17 Abs. 1 Gesetz über Bausparkassen (BauSparG)

Unter Bezeichnungsschutz steht auch der Begriff "Bausparkasse" sowie der Wortstamm "Bauspar" (§ 17 Abs. 1 BauSparG).

Wird der Wortstamm "Bauspar" in der Unternehmensbezeichnung verwendet, muss erkennbar sein, dass keine Geschäfte betrieben werden, die zugelassenen Bausparkassen vorbehalten sind. Zulässig wäre zum Beispiel "XY Bausparvermittlung".

§ 6 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Die Bezeichnungen "Versicherung", "Versicherer", "Assekuranz", "Rückversicherung", "Rückversicherer" und entsprechende fremdsprachliche Begriffe sind geschützt (§ 6 Abs. 1 VAG).

Diese dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur Versicherungsunternehmen und deren Verbände führen.

Eine Ausnahme gilt für Versicherungsvermittler. Sie dürfen eine der geschützten Bezeichnungen führen, wenn diese mit einem die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz verbunden ist, beispielsweise "Versicherungsvermittlungs-GmbH", "Versicherungsmakler-oHG" oder "Versicherungsagentur". So wird eine Irreführung der Verbraucher ausgeschlossen.

§ 94 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

Die Bezeichnungen „Unabhängiger Honorar-Anlageberater“, „Unabhängige Honorar-Anlageberaterin“, „Unabhängige Honorar-Anlageberatung“ oder „Unabhängiger Honoraranlageberater“, „Unabhängige Honoraranlageberaterin“, „Unabhängige Honoraranlageberatung“ sind gesetzlich geschützt. Dies gilt auch für abweichende Schreibweisen und Bezeichnungen, in der diese Wörter enthalten sind. Die geschützten Bezeichnungen dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur Wertpapierdienstleistungsunternehmen führen, die im Register Unabhängiger Anlageberater nach § 93 WpHG eingetragen sind (§ 94 Abs. 1 WpHG).

Eine Ausnahme gilt für Unternehmen, die die genannten Bezeichnungen in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt, dass sie Wertpapierdienstleistungen erbringen (§ 94 Abs. 2 WpHG).

II. Formulierung von Unternehmensgegenständen

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet die irreführende Publikumswerbung. Unternehmensgegenstände sollten deshalb so formuliert werden, dass erkennbar ist, ob erlaubnispflichtige Geschäfte betrieben werden.

Die Geschäftstätigkeit im Bereich der Anlage und Finanzen, die keine Erlaubnis benötigen, ist eng gesteckt, so dass es ratsam ist, sich im Vorfeld fachkundig beraten zu lassen. Werden keine erlaubnispflichtiger Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte betrieben, muss der Unternehmensgegenstand so benannt sein, dass der Eindruck einer nach dem KWG erlaubnispflichtigen Tätigkeit ausgeschlossen ist.

Kritisch sind Formulierungen wie "Vermögensverwaltung", "Treuhandverwaltung" sowie "Durchführung von Finanzierungen". Es genügt nicht, den Unternehmensgegenstand um Zusätze wie "ausgenommen sind erlaubnispflichtige Geschäfte nach dem KWG" oder Ähnliches zu ergänzen.

So sollte beispielsweise bei einer Geschäftstätigkeit wie "Vermögensverwaltung" oder "treuhänderische Verwaltung" angegeben werden, auf was sich die Verwaltung bezieht (Grundstücke, Geld, Wertpapiere usw.), ob die Verwaltung eigenes oder fremdes Vermögen betrifft und ob die Verwaltung im eigenen oder im fremden Namen erfolgt. Nur bei entsprechender Ausgestaltung des Unternehmensgegenstandes ergibt sich eindeutig, dass nicht z.B. das Betreiben eines Depotgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG), des Finanzkommissionsgeschäfts (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG) oder der Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG) beabsichtigt ist.

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