Erscheinung:09.06.2011, Stand:geändert am 18.07.2013 | Thema Erlaubnispflicht Merkblatt Investmentclubs
Inhalt
Merkblatt - Hinweise zur finanzaufsichtsrechtlichen Erlaubnispflicht von Investmentclubs und ihrer Geschäftsführer
(Stand: Juli 2013)
1. Zielgruppe
Dieses Merkblatt betrifft Vereinigungen von natürlichen Personen, die sich in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter Führung eines Geschäftsführers oder mehrerer Geschäftsführer für die gemeinsame Anlage ihres privaten Vermögens in Aktien, Schuldtiteln und anderen Finanzinstrumenten zusammengefunden haben (Investmentclubs). Charakteristisch für diese Vereinigungen ist, dass ihre Mitglieder nicht auf professionelle Weise angeworben werden, sondern sich privat zusammenfinden, das gemeinsame Vermögen in eigener Regie verwalten, ihren Geschäftsführer aus ihren eigenen Reihen wählen und die Freiheit behalten, sich grundsätzlich jederzeit mit ihrem Anteil wieder von dem Investmentclub lösen zu können.
2. Leitlinien für die Erlaubnispflicht
Die Tätigkeit eines Investmentclubs kann grundsätzlich eine Erlaubnispflicht nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) oder nach dem Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) auslösen.
a. Erlaubnispflicht nach dem KAGB
Voraussetzung für die Erlaubnispflicht nach dem KAGB ist, dass es sich bei dem Investmentclub um ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB handelt und dass sich der Investmentclub weder auf etwaige Ausnahmebestimmungen nach § 2 KAGB oder eine Übergangsregelung nach §§ 343ff. KAGB berufen kann. Verwaltet sich ein als Investmentvermögen zu qualifizierender Investmentclub selbst, handelt es sich gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 KAGB um eine interne Kapitalverwaltungsgesellschaft. In diesem Fall bedarf der Investmentclub als solcher einer Erlaubnis als interne Kapitalverwaltungsgesellschaft gemäß § 20 Abs. 1 KAGB[1]. Wird der Investmentclub von einer externen Person oder Gesellschaft verwaltet, bedarf nicht der Investmentclub, sondern der Verwalter als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft einer Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 KAGB[2].
Ob ein Investmentclub als Investmentvermögen zu qualifizieren ist, richtet sich nach § 1 Abs. 1 KAGB. Nähere Hinweise können dem Auslegungsschreiben zum Anwendungsbereich des KAGB und zum Begriff des „Investmentvermögens“ entnommen werden.
b. Erlaubnispflicht nach dem KWG
Liegt kein Investmentvermögen vor, ist zu beachten, dass, wer Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben will, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf.
Die Tätigkeit der Investmentclubs und ihrer Geschäftsführer[3] berührt eine Reihe von Tatbeständen des KWG, die im Zusammenspiel mit den Erheblichkeitsschwellen des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a Satz 1 KWG die Erlaubnispflicht des einzelnen Investmentclubs[4] und seiner Geschäftsführer auslösen können, namentlich je nach Ausgestaltung des Einzelfalls die Anlageverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 KWG), die Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG) oder die Abschlussvermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG), und – falls die Konten und Depots nicht auf den Investmentclub lauten – eventuell auch das Finanzkommissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG), das Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG) oder das eingeschränkte Verwahrgeschäft (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 12 KWG).
3. Erlaubnisfreiheit nach dem KWG
Allerdings erachtet die Bundesanstalt die Tätigkeit eines Investmentclubs und seines Geschäftsführers regelmäßig als erlaubnisfrei nach dem KWG, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Anzahl der Mitglieder des Investmentclubs überschreitet nicht die Zahl 50.
b) Die Summe der von allen – höchstens 50 – Mitgliedern eingezahlten Gelder (ohne die Gelder der wieder ausgeschiedenen Mitglieder) übersteigt nicht 500.000,00 €. Kursgewinne oder -verluste und die von den Mitgliedern des Investmentclubs stehen gelassenen Gewinne, unabhängig davon, ob sie wiederangelegt werden, fließen nicht in diese Berechnung ein.
c) Inhaber der Konten und Depots ist der Investmentclub.
d) Der Geschäftsführer wird aus den Reihen der Mitglieder gewählt (Prinzip der Selbstorganschaft); er ist jederzeit von der Mehrheit der Mitglieder abwählbar, lässt sich seine Tätigkeit nicht vergüten und ist nicht zugleich Geschäftsführer in einem anderen Investmentclub.
e) Das einzelne Mitglied kann seine Mitgliedschaft in dem Investmentclub auf Basis der Clubstatuten jederzeit – auch ohne wichtigen Grund – kündigen; § 723 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bleibt unberührt. Nicht mehr angemessen ist jedenfalls eine Frist von mehr als sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde.
f) Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Namen und Anschriften der anderen Mitglieder des Investmentclubs zu erfahren.
g) Es werden regelmäßige, mindestens jährliche Mitgliederversammlungen durchgeführt.
h) Als private Veranstaltung stellt der Investmentclub keine abhängig Beschäftigten ein und setzt auch keine freien Mitarbeiter auf Entgeltbasis ein, die den Geschäftsführer bei der Verwaltung des Portfolios unterstützen.
4. Ergänzende Hinweise zum KWG
Die Anzahl der Mitglieder darf die Zahl 50 und die Summe der eingezahlten Gelder den Betrag von 500.000,00 € (siehe bereits oben, Punkt 3 litt. a bzw. b) auch dann nicht übersteigen, wenn ein nach § 32 Abs. 1 KWG zugelassener Finanzportfolioverwalter mit der Verwaltung des Portfolios betraut ist. Dem Geschäftsführer darf kein Entscheidungsspielraum bei der Auswahl des Finanzportfolioverwalters eingeräumt werden. Auch darf der lizenzierte Finanzportfolioverwalter nicht im Clubstatut benannt sein, weil auch in diesem Fall von dem Entscheidungsspielraum im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 3 bzw. 11 KWG Gebrauch gemacht wird.
Der Geschäftsführer darf sich die ihm bei der Verwaltung des Portfolios tatsächlich entstandenen Aufwendungen (z. B. für Auslagen, Porto, Fahrtkosten, Telekommunikation) ersetzen lassen. Dagegen beendet jede Vergütung der Tätigkeit des Geschäftsführers, die über den Ersatz der für die Geschäftsführung tatsächlich entstandenen Aufwendungen hinausgeht, die Privatheit der Veranstaltung. Insbesondere darf der Geschäftsführer dem Investmentclub nicht seine eigene Arbeitszeit in Rechnung stellen oder anderweitig aus seiner Geschäftsführung einen Profit (beispielsweise Mietzins für seine eigenen, jedoch für die Zwecke des Investmentclubs eingesetzten Räumlichkeiten, Gebühr für eine von ihm entwickelte Handelssoftware) ziehen wollen, der über seinen Anteil hinausgeht, der ihm wie jedem anderen Mitglied des Investmentclubs gemessen an seiner Kapitaleinlage zusteht.
5. Hinweise und Anschriften
Dieses Merkblatt enthält grundlegende Informationen zur Erlaubnispflicht von Investmentclubs und ihrer Geschäftsführungen. Es erhebt keinen Anspruch auf eine erschöpfende Darstellung aller Fragen und ersetzt insbesondere nicht die einzelfallbezogene Erlaubnisanfrage an die Bundesanstalt.
Für eine abschließende Beurteilung einer möglichen Erlaubnispflicht im Einzelfall wird eine vollständige Dokumentation der vertraglichen Vereinbarungen, die dem möglichen Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften zugrunde liegen, benötigt. Hinsichtlich aller Angaben sind die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Verschwiegenheit verpflichtet (§§ 8 KAGB, 9 KWG).
Ob ein Unternehmen der Erlaubnispflicht nach §§ 20 Abs. 1 KAGB, 32 Abs. 1 KWG unterliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die
Kontakt:Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Abteilung Integrität des Finanzsystems (IF)
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: +49 (0) 228 / 4108 - 0
Fax: + 49 (0) 228 / 4108 - 1550
E-Mail: poststelle@bafin.de
Homepage: https://www.bafin.de
Falls Sie zu diesem Merkblatt weitere Fragen haben, können Sie vorab auch Kontakt mit der regional zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank aufnehmen; diese wird Ihre Fragen mit einer Stellungnahme gegebenenfalls an die Bundesanstalt weiterleiten:
Für Berlin und Brandenburg:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Berlin und Brandenburg
Leibnizstr. 10
10625 Berlin
Telefon: (030) 34 75 - 0
Für Nordrhein-Westfalen:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Nordrhein-Westfalen
Berliner Allee 14
40212 Düsseldorf
Telefon: (0211) 8 74 - 0
Fax: (0211) 8 74 - 36 35
Für Hessen:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Hessen
Taunusanlage 5
60047 Frankfurt am Main
Telefon: (069) 23 88 - 0
Fax: (069) 23 88 - 11 11
Für die Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein
Willy-Brandt-Straße 73
20459 Hamburg
Telefon: (040) 37 07 - 0
Fax: (040) 37 07 - 41 72
Für die Freie Hansestadt Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt
Georgsplatz 5
30159 Hannover
Telefon: (0511) 30 33 - 0
Fax: (0511) 30 33 - 27 96
Für die Freistaaten Sachsen und Thüringen:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Sachsen und Thüringen
Straße des 18. Oktober 48
04103 Leipzig
Telefon: (0341) 8 60 - 0
Fax: (0341) 8 60 - 25 99
Für Rheinland-Pfalz und das Saarland:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Rheinland-Pfalz und dem Saarland
Hegelstr. 65
55122 Mainz
Telefon: (06131) 3 77 - 0
Fax: (06131) 3 77 - 33 33
Für Baden-Württemberg:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Baden-Württemberg
Marstallstr. 3
70173 Stuttgart
Telefon: (0711) 9 44 - 0
Fax: (0711) 9 44 - 19 21
Für den Freistaat Bayern:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Bayern
Ludwigstr. 13
80539 München
Telefon: (089) 28 89 - 5
Fax: (089) 28 89 - 38 54
Die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank bietet Ihnen den Vorteil, dass Sie einen Ansprechpartner in Ihrer Region haben.
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[1] Hiervon zu differenzieren ist die Frage, ob die GbR eine entsprechende Erlaubnis erhalten würde, da das KAGB grundsätzlich für die Erlaubnisfähigkeit bestimmte Rechtsformen voraussetzt.
[2] Auch hier gilt: Die Frage der Erlaubnispflicht ist von der Frage der Erlaubnisfähigkeit zu differenzieren. So sieht § 18 Abs. 1 KAGB vor, dass die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der GmbH & Co. KG betrieben werden darf.
[3] Mit dem Begriff „Geschäftsführer“ sind sowohl ein als auch mehrere Geschäftsführer eines Investmentclubs sowie auch Einzelbeauftragte abgedeckt, die nur mit der Ausführung einzelner Geschäfte statt mit der Gesamtgeschäftsführung des Investmentclubs betraut werden.
[4] Bei Investmentclubs in Form einer Personengesellschaft (GbR, oHG, KG) sind Erlaubnisträger die jeweiligen persönlich haftenden Gesellschafter. Das führt dazu, dass für jeden einzelnen haftenden Gesellschafter bestimmte Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen und kostenpflichtig zu bescheiden sind.