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Erscheinung:26.11.2010, Stand:geändert am 21.07.2014 | Thema Erlaubnispflicht Merkblatt Ausnahme für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

Merkblatt - Hinweise zur Bereichsausnahme für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

(Stand: Juli 2014)

1. Einführung

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) gelten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nicht als Kreditinstitute, wenn sie als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften auf Grund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) anerkannt sind.

Das UBGG trat am 01.01.1987 in Kraft[1].

Als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften können sich solche Gesellschaften anerkennen lassen, welche die engen Voraussetzungen des § 2 UBGG erfüllen. So sind ausschließlich Gesellschaften in der Rechtsform der AG, der GmbH, der KG oder der KGaA anerkennungsfähig, die Mindestkapitalisierung muss eine Million Euro betragen, Sitz und Geschäftsleitung müssen im Inland liegen und der Unternehmensgegenstand muss satzungsmäßig auf Erwerb, Halten, Verwaltung und Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen im Sinne des UBGG beschränkt sein.

Zuständig sowohl für die Anerkennung als auch für die Aufsicht über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften ist die jeweils zuständige oberste Landesbehörde, §§ 1a Abs. 1, 14 ff. ff. UBGG.

Das Gesetz unterscheidet zwischen offenen, d.h. dem Publikum zugänglichen Unternehmensbeteiligungsgesellschaften und integrierten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, also solchen, die als Tochtergesellschaften im Unternehmensverbund verbleiben, § 1a Abs. 2 UBGG.

Art, Umfang, Zielrichtung und Dauer der getätigten Geschäfte müssen den Anforderungen der §§ 3 ff. UBGG entsprechen. Die Tatsache, dass Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nach § 3 UBGG neben dem Erwerb, dem Halten, der Verwaltung und der Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen bestimmte Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen dürfen und unter anderem gemäß § 3 Abs. 2 UBGG zur Vergabe von Krediten befugt sind, wird in der regelungstechnisch erforderlichen Bereichsausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 6 KWG berücksichtigt. Sie soll sicherstellen, dass das KWG neben dem UBGG nicht, auch nicht subsidiär, zur Anwendung kommt. Einer Erlaubnispflicht nach dem KWG bedarf es im Falle des § 3 Abs. 2 UBGG auch im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG (Kreditgeschäft) nicht, da Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gemäß §§ 14 ff. UBGG der Aufsicht durch die oberste Landesbehörde unterliegen und über die Anzeigepflicht gemäß §§ 2 Abs. 2 2. HS., 14 KWG für die BaFin ein Kontrollmechanismus im Hinblick auf mögliche Kreditnehmerrisikokonzentrationen besteht.

2. Umfang der Bereichsausnahme

Nach dem UBGG anerkannte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gelten nicht als Kreditinstitute im Sinne des KWG, auch wenn sie Geschäfte betreiben, die als Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG einzustufen sind.

Allerdings wird für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften die institutionelle Bereichsausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 6 KWG durch § 2 Abs. 3 KWG funktionell auf die diesen Unternehmen eigentümlichen Geschäfte eingeschränkt. Überschreitet eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft die im UBGG für die Darlehensvergabe gezogenen Grenzen, gilt sie wieder als Kreditinstitut.

3. Hinweise und Anschriften

Dieses Merkblatt enthält grundlegende Informationen zu den Bereichsausnahmen für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften. Es erhebt keinen Anspruch auf eine erschöpfende Darstellung aller die Tatbestände betreffenden Fragen und ersetzt insbesondere nicht das einzelfallbezogene Anerkennungsverfahren bei der obersten Landesbehörde.

Für eine abschließende Beurteilung eines möglichen Anerkennungsantrages im Einzelfall wird eine vollständige Dokumentation der in §§ 15 Abs. 2, 16 UBGG aufgelisteten Anerkennungsvoraussetzungen benötigt.

Gemäß § 15a UBGG übermittelt die zuständige oberste Landesbehörde der Bundesanstalt jährlich eine Liste aller von ihr anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften. Die Zuständigkeit in Fragen des Kapitalanlagengesetzbuches obliegt der Bundesanstalt.

Hinsichtlich aller Angaben sind die Bediensteten der BaFin, der Deutschen Bundesbank und der zuständigen obersten Landesbehörde zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 21a Abs. 2 UBGG, § 9 KWG, § 8 KAGB).

Ob ein Unternehmen die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft erlangt, entscheidet die für das Unternehmen zuständige oberste Landesbehörde. Die Kontaktdaten und Ansprechpartner der jeweiligen obersten Landesbehörden finden Sie unter "Externe Links".

Fragen zu der Bereichsausnahme sind zu richten an die

Kontakt:Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht
Ab­tei­lung In­te­gri­tät des Fi­nanz­sys­tems (IF)

Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: +49 (0) 228 / 4108 - 0
Fax: + 49 (0) 228 / 4108 - 1550
E-Mail: poststelle@bafin.de
Homepage: https://www.bafin.de

Falls Sie zu diesem Merkblatt weitere Fragen haben, können Sie vorab auch Kontakt mit der regional zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank aufnehmen; diese wird Ihre Fragen mit einer Stellungnahme gegebenenfalls an die Bundesanstalt weiterleiten:

Für Berlin und Brandenburg:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Ber­lin und Bran­den­burg

Leib­niz­str. 10
10625 Ber­lin

Telefon: (030) 34 75 - 0

Für Nordrhein-Westfalen:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Nord­rhein-West­fa­len

Ber­li­ner Al­lee 14
40212 Düs­sel­dorf

Telefon: (0211) 8 74 - 0
Fax: (0211) 8 74 - 36 35

Für Hessen:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Hes­sen

Tau­nus­an­la­ge 5
60047 Frank­furt am Main

Telefon: (069) 23 88 - 0
Fax: (069) 23 88 - 11 11

Für die Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Ham­burg, Meck­len­burg-Vor­pom­mern und Schles­wig-Hol­stein

Wil­ly-Brandt-Stra­ße 73
20459 Ham­burg

Telefon: (040) 37 07 - 0
Fax: (040) 37 07 - 41 72

Für die Freie Hansestadt Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Bre­men, Nie­der­sach­sen und Sach­sen-An­halt

Ge­orgs­platz 5
30159 Han­no­ver

Telefon: (0511) 30 33 - 0
Fax: (0511) 30 33 - 27 96

Für die Freistaaten Sachsen und Thüringen:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Sach­sen und Thü­rin­gen

Stra­ße des 18. Ok­to­ber 48
04103 Leip­zig

Telefon: (0341) 8 60 - 0
Fax: (0341) 8 60 - 25 99

Für Rheinland-Pfalz und das Saarland:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Rhein­land-Pfalz und dem Saar­land

He­gel­str. 65
55122 Mainz

Telefon: (06131) 3 77 - 0
Fax: (06131) 3 77 - 33 33

Für Baden-Württemberg:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Ba­den-Würt­tem­berg

Mar­stall­str. 3
70173 Stutt­gart

Telefon: (0711) 9 44 - 0
Fax: (0711) 9 44 - 19 21

Für den Freistaat Bayern:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Bay­ern

Lud­wigstr. 13
80539 Mün­chen

Telefon: (089) 28 89 - 5
Fax: (089) 28 89 - 38 54

Die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank bietet Ihnen den Vorteil, dass Sie einen Ansprechpartner in Ihrer Region haben.

Fußnoten

[1] BGBl. 1986 I S. 2488, neugefasst durch Bekanntmachung vom 09.09.1998 (BGBl. 1998 I S. 2765)

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