Erscheinung:26.11.2010, Stand:geändert am 21.07.2014 | Thema Erlaubnispflicht Merkblatt Ausnahme für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Merkblatt - Hinweise zur Bereichsausnahme für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
(Stand: Juli 2014)
1. Einführung
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) gelten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nicht als Kreditinstitute, wenn sie als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften auf Grund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) anerkannt sind.
Das UBGG trat am 01.01.1987 in Kraft[1].
Als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften können sich solche Gesellschaften anerkennen lassen, welche die engen Voraussetzungen des § 2 UBGG erfüllen. So sind ausschließlich Gesellschaften in der Rechtsform der AG, der GmbH, der KG oder der KGaA anerkennungsfähig, die Mindestkapitalisierung muss eine Million Euro betragen, Sitz und Geschäftsleitung müssen im Inland liegen und der Unternehmensgegenstand muss satzungsmäßig auf Erwerb, Halten, Verwaltung und Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen im Sinne des UBGG beschränkt sein.
Zuständig sowohl für die Anerkennung als auch für die Aufsicht über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften ist die jeweils zuständige oberste Landesbehörde, §§ 1a Abs. 1, 14 ff. ff. UBGG.
Das Gesetz unterscheidet zwischen offenen, d.h. dem Publikum zugänglichen Unternehmensbeteiligungsgesellschaften und integrierten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, also solchen, die als Tochtergesellschaften im Unternehmensverbund verbleiben, § 1a Abs. 2 UBGG.
Art, Umfang, Zielrichtung und Dauer der getätigten Geschäfte müssen den Anforderungen der §§ 3 ff. UBGG entsprechen. Die Tatsache, dass Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nach § 3 UBGG neben dem Erwerb, dem Halten, der Verwaltung und der Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen bestimmte Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen dürfen und unter anderem gemäß § 3 Abs. 2 UBGG zur Vergabe von Krediten befugt sind, wird in der regelungstechnisch erforderlichen Bereichsausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 6 KWG berücksichtigt. Sie soll sicherstellen, dass das KWG neben dem UBGG nicht, auch nicht subsidiär, zur Anwendung kommt. Einer Erlaubnispflicht nach dem KWG bedarf es im Falle des § 3 Abs. 2 UBGG auch im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG (Kreditgeschäft) nicht, da Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gemäß §§ 14 ff. UBGG der Aufsicht durch die oberste Landesbehörde unterliegen und über die Anzeigepflicht gemäß §§ 2 Abs. 2 2. HS., 14 KWG für die BaFin ein Kontrollmechanismus im Hinblick auf mögliche Kreditnehmerrisikokonzentrationen besteht.
2. Umfang der Bereichsausnahme
Nach dem UBGG anerkannte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gelten nicht als Kreditinstitute im Sinne des KWG, auch wenn sie Geschäfte betreiben, die als Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG einzustufen sind.
Allerdings wird für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften die institutionelle Bereichsausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 6 KWG durch § 2 Abs. 3 KWG funktionell auf die diesen Unternehmen eigentümlichen Geschäfte eingeschränkt. Überschreitet eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft die im UBGG für die Darlehensvergabe gezogenen Grenzen, gilt sie wieder als Kreditinstitut.
3. Hinweise und Anschriften
Dieses Merkblatt enthält grundlegende Informationen zu den Bereichsausnahmen für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften. Es erhebt keinen Anspruch auf eine erschöpfende Darstellung aller die Tatbestände betreffenden Fragen und ersetzt insbesondere nicht das einzelfallbezogene Anerkennungsverfahren bei der obersten Landesbehörde.
Für eine abschließende Beurteilung eines möglichen Anerkennungsantrages im Einzelfall wird eine vollständige Dokumentation der in §§ 15 Abs. 2, 16 UBGG aufgelisteten Anerkennungsvoraussetzungen benötigt.
Gemäß § 15a UBGG übermittelt die zuständige oberste Landesbehörde der Bundesanstalt jährlich eine Liste aller von ihr anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften. Die Zuständigkeit in Fragen des Kapitalanlagengesetzbuches obliegt der Bundesanstalt.
Hinsichtlich aller Angaben sind die Bediensteten der BaFin, der Deutschen Bundesbank und der zuständigen obersten Landesbehörde zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 21a Abs. 2 UBGG, § 9 KWG, § 8 KAGB).
Ob ein Unternehmen die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft erlangt, entscheidet die für das Unternehmen zuständige oberste Landesbehörde. Die Kontaktdaten und Ansprechpartner der jeweiligen obersten Landesbehörden finden Sie unter "Externe Links".
Fragen zu der Bereichsausnahme sind zu richten an die
Kontakt:Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Abteilung Integrität des Finanzsystems (IF)
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: +49 (0) 228 / 4108 - 0
Fax: + 49 (0) 228 / 4108 - 1550
E-Mail: poststelle@bafin.de
Homepage: https://www.bafin.de
Falls Sie zu diesem Merkblatt weitere Fragen haben, können Sie vorab auch Kontakt mit der regional zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank aufnehmen; diese wird Ihre Fragen mit einer Stellungnahme gegebenenfalls an die Bundesanstalt weiterleiten:
Für Berlin und Brandenburg:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Berlin und Brandenburg
Leibnizstr. 10
10625 Berlin
Telefon: (030) 34 75 - 0
Für Nordrhein-Westfalen:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Nordrhein-Westfalen
Berliner Allee 14
40212 Düsseldorf
Telefon: (0211) 8 74 - 0
Fax: (0211) 8 74 - 36 35
Für Hessen:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Hessen
Taunusanlage 5
60047 Frankfurt am Main
Telefon: (069) 23 88 - 0
Fax: (069) 23 88 - 11 11
Für die Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein
Willy-Brandt-Straße 73
20459 Hamburg
Telefon: (040) 37 07 - 0
Fax: (040) 37 07 - 41 72
Für die Freie Hansestadt Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt
Georgsplatz 5
30159 Hannover
Telefon: (0511) 30 33 - 0
Fax: (0511) 30 33 - 27 96
Für die Freistaaten Sachsen und Thüringen:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Sachsen und Thüringen
Straße des 18. Oktober 48
04103 Leipzig
Telefon: (0341) 8 60 - 0
Fax: (0341) 8 60 - 25 99
Für Rheinland-Pfalz und das Saarland:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Rheinland-Pfalz und dem Saarland
Hegelstr. 65
55122 Mainz
Telefon: (06131) 3 77 - 0
Fax: (06131) 3 77 - 33 33
Für Baden-Württemberg:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Baden-Württemberg
Marstallstr. 3
70173 Stuttgart
Telefon: (0711) 9 44 - 0
Fax: (0711) 9 44 - 19 21
Für den Freistaat Bayern:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Bayern
Ludwigstr. 13
80539 München
Telefon: (089) 28 89 - 5
Fax: (089) 28 89 - 38 54
Die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank bietet Ihnen den Vorteil, dass Sie einen Ansprechpartner in Ihrer Region haben.
Fußnoten
[1] BGBl. 1986 I S. 2488, neugefasst durch Bekanntmachung vom 09.09.1998 (BGBl. 1998 I S. 2765)