Erscheinung:26.11.2010 | Thema Erlaubnispflicht Merkblatt Ausnahme für Sozialversicherungsträger und Bundesagentur für Arbeit
Inhalt
Merkblatt - Hinweise zur Bereichsausnahme für Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit
(Stand: November 2010)
1. Einführung
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit nicht als Kreditinstitut.
Die vom Gesetzgeber systematisch in eine Fiktion gekleidete Bereichsausnahme stellt die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit von den Bestimmungen der laufenden Aufsicht nach dem KWG frei, auch wenn sie materiell Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG betreiben. Diese Körperschaften unterliegen bereits Regeln, die auf die spezifischen Bedürfnisse dieser Körperschaften zugeschnitten sind, und einer besonderen staatlichen Aufsicht, die die Einhaltung dieser Regeln überwachen.
Die überregionalen (mit einer Erstreckung über mehr als drei Bundesländer) Versicherungsträger – sogenannte bundesunmittelbare Versicherungsträger – werden durch das Bundesversicherungsamt (BVA) und die regionalen Versicherungsträger – sogenannte landesunmittelbare Versicherungsträger – durch die zuständigen Länderaufsichtsbehörden beaufsichtigt. Die Bundesagentur für Arbeit unterliegt der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
2. Umfang der Ausnahmeregelung
Die bestehende Bereichsausnahme nimmt die Tätigkeit der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit - mit Ausnahme der Teilnahme am Millionenkreditmeldewesen - grundsätzlich von der Anwendung des KWG aus.
a) Sozialversicherungsträger
Die Sozialversicherungsträger sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Pflegeversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung.
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind die verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts der Deutschen Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), die Innungskrankenkassen (IKK), die Betriebskrankenkassen (BKK), die Landwirtschaftlichen Krankenkassen (LKK), die Ersatzkassen (EK) und wiederum die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sind Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die verschiedenen Unfallkassen der öffentlichen Hand, die Eisenbahn-Unfallkasse sowie die Unfallkasse Post und Telekom.
b) Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit ist Träger der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.
c) Teilnahme am Millionenkreditmeldewesen
Nach § 2 Abs. 2 2. HS KWG findet im Wege der Rückausnahme für die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit § 14 KWG Anwendung. Damit nehmen die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit an dem Millionenkreditmeldewesen teil.
3. Hinweise und Anschriften
Dieses Merkblatt enthält grundlegende Informationen zur Bereichsausnahme für Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit. Es erhebt keinen Anspruch auf eine erschöpfende Darstellung aller den Tatbestand betreffenden Fragen und ersetzt insbesondere nicht die einzelfallbezogene Erlaubnisanfrage an die BaFin oder zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank.
Für eine abschließende Beurteilung möglicher Erlaubnispflichten im Einzelfall wird eine vollständige Dokumentation der vertraglichen Vereinbarungen benötigt.
Hinsichtlich aller Angaben sind die Bediensteten der BaFin und der Deutschen Bundesbank zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 9 KWG).
Ob ein Unternehmen der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG unterliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die
Kontakt:Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Abteilung Integrität des Finanzsystems (IF)
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: +49 (0) 228 / 4108 - 0
Fax: + 49 (0) 228 / 4108 - 1550
E-Mail: poststelle@bafin.de
Homepage: https://www.bafin.de
Falls Sie zu diesem Merkblatt weitere Fragen haben, können Sie vorab auch Kontakt mit der regional zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank aufnehmen; diese wird Ihre Fragen mit einer Stellungnahme gegebenenfalls an die Bundesanstalt weiterleiten:
Für Berlin und Brandenburg:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Berlin und Brandenburg
Leibnizstr. 10
10625 Berlin
Telefon: (030) 34 75 - 0
Fax: (030) 34 75 - 12 90
Für Nordrhein-Westfalen:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Nordrhein-Westfalen
Berliner Allee 14
40212 Düsseldorf
Telefon: (0211) 8 74 - 0
Fax: (0211) 8 74 - 36 35
Für Hessen:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Hessen
Taunusanlage 5
60047 Frankfurt am Main
Telefon: (069) 23 88 - 0
Fax: (069) 23 88 - 11 11
Für die Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein
Willy-Brandt-Straße 73
20459 Hamburg
Telefon: (040) 37 07 - 0
Fax: (040) 37 07 - 41 72
Für die Freie Hansestadt Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt
Georgsplatz 5
30159 Hannover
Telefon: (0511) 30 33 - 0
Fax: (0511) 30 33 - 27 96
Für die Freistaaten Sachsen und Thüringen:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Sachsen und Thüringen
Straße des 18. Oktober 48
04103 Leipzig
Telefon: (0341) 8 60 - 0
Fax: (0341) 8 60 - 25 99
Für Rheinland-Pfalz und das Saarland:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Rheinland-Pfalz und dem Saarland
Hegelstr. 65
55122 Mainz
Telefon: (06131) 3 77 - 0
Fax: (06131) 3 77 - 33 33
Für Baden-Württemberg:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Baden-Württemberg
Marstallstr. 3
70173 Stuttgart
Telefon: (0711) 9 44 - 0
Fax: (0711) 9 44 - 19 21
Für den Freistaat Bayern:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Bayern
Ludwigstr. 13
80539 München
Telefon: (089) 28 89 - 5
Fax: (089) 28 89 - 38 54
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