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Erscheinung:26.11.2010 | Thema Erlaubnispflicht Merkblatt Ausnahme für Sozialversicherungsträger und Bundesagentur für Arbeit

Merkblatt - Hinweise zur Bereichsausnahme für Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit

(Stand: November 2010)

1. Einführung

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit nicht als Kreditinstitut.

Die vom Gesetzgeber systematisch in eine Fiktion gekleidete Bereichsausnahme stellt die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit von den Bestimmungen der laufenden Aufsicht nach dem KWG frei, auch wenn sie materiell Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG betreiben. Diese Körperschaften unterliegen bereits Regeln, die auf die spezifischen Bedürfnisse dieser Körperschaften zugeschnitten sind, und einer besonderen staatlichen Aufsicht, die die Einhaltung dieser Regeln überwachen.

Die überregionalen (mit einer Erstreckung über mehr als drei Bundesländer) Versicherungsträger – sogenannte bundesunmittelbare Versicherungsträger – werden durch das Bundesversicherungsamt (BVA) und die regionalen Versicherungsträger – sogenannte landesunmittelbare Versicherungsträger – durch die zuständigen Länderaufsichtsbehörden beaufsichtigt. Die Bundesagentur für Arbeit unterliegt der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

2. Umfang der Ausnahmeregelung

Die bestehende Bereichsausnahme nimmt die Tätigkeit der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit - mit Ausnahme der Teilnahme am Millionenkreditmeldewesen - grundsätzlich von der Anwendung des KWG aus.

a) Sozialversicherungsträger

Die Sozialversicherungsträger sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Pflegeversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung.

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind die verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts der Deutschen Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), die Innungskrankenkassen (IKK), die Betriebskrankenkassen (BKK), die Landwirtschaftlichen Krankenkassen (LKK), die Ersatzkassen (EK) und wiederum die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sind Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die verschiedenen Unfallkassen der öffentlichen Hand, die Eisenbahn-Unfallkasse sowie die Unfallkasse Post und Telekom.

b) Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit ist Träger der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.

c) Teilnahme am Millionenkreditmeldewesen

Nach § 2 Abs. 2 2. HS KWG findet im Wege der Rückausnahme für die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit § 14 KWG Anwendung. Damit nehmen die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit an dem Millionenkreditmeldewesen teil.

3. Hinweise und Anschriften

Dieses Merkblatt enthält grundlegende Informationen zur Bereichsausnahme für Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit. Es erhebt keinen Anspruch auf eine erschöpfende Darstellung aller den Tatbestand betreffenden Fragen und ersetzt insbesondere nicht die einzelfallbezogene Erlaubnisanfrage an die BaFin oder zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank.

Für eine abschließende Beurteilung möglicher Erlaubnispflichten im Einzelfall wird eine vollständige Dokumentation der vertraglichen Vereinbarungen benötigt.

Hinsichtlich aller Angaben sind die Bediensteten der BaFin und der Deutschen Bundesbank zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 9 KWG).

Ob ein Unternehmen der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG unterliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die

Kontakt:Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht
Ab­tei­lung In­te­gri­tät des Fi­nanz­sys­tems (IF)

Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
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Fax: + 49 (0) 228 / 4108 - 1550
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Homepage: https://www.bafin.de

Falls Sie zu diesem Merkblatt weitere Fragen haben, können Sie vorab auch Kontakt mit der regional zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank aufnehmen; diese wird Ihre Fragen mit einer Stellungnahme gegebenenfalls an die Bundesanstalt weiterleiten:

Für Berlin und Brandenburg:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Ber­lin und Bran­den­burg

Leib­niz­str. 10
10625 Ber­lin

Telefon: (030) 34 75 - 0
Fax: (030) 34 75 - 12 90

Für Nordrhein-Westfalen:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Nord­rhein-West­fa­len

Ber­li­ner Al­lee 14
40212 Düs­sel­dorf

Telefon: (0211) 8 74 - 0
Fax: (0211) 8 74 - 36 35

Für Hessen:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Hes­sen

Tau­nus­an­la­ge 5
60047 Frank­furt am Main

Telefon: (069) 23 88 - 0
Fax: (069) 23 88 - 11 11

Für die Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Ham­burg, Meck­len­burg-Vor­pom­mern und Schles­wig-Hol­stein

Wil­ly-Brandt-Stra­ße 73
20459 Ham­burg

Telefon: (040) 37 07 - 0
Fax: (040) 37 07 - 41 72

Für die Freie Hansestadt Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Bre­men, Nie­der­sach­sen und Sach­sen-An­halt

Ge­orgs­platz 5
30159 Han­no­ver

Telefon: (0511) 30 33 - 0
Fax: (0511) 30 33 - 27 96

Für die Freistaaten Sachsen und Thüringen:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Sach­sen und Thü­rin­gen

Stra­ße des 18. Ok­to­ber 48
04103 Leip­zig

Telefon: (0341) 8 60 - 0
Fax: (0341) 8 60 - 25 99

Für Rheinland-Pfalz und das Saarland:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Rhein­land-Pfalz und dem Saar­land

He­gel­str. 65
55122 Mainz

Telefon: (06131) 3 77 - 0
Fax: (06131) 3 77 - 33 33

Für Baden-Württemberg:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Ba­den-Würt­tem­berg

Mar­stall­str. 3
70173 Stutt­gart

Telefon: (0711) 9 44 - 0
Fax: (0711) 9 44 - 19 21

Für den Freistaat Bayern:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Bay­ern

Lud­wigstr. 13
80539 Mün­chen

Telefon: (089) 28 89 - 5
Fax: (089) 28 89 - 38 54

Die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank bietet Ihnen den Vorteil, dass Sie einen Ansprechpartner in Ihrer Region haben.

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