Erscheinung:12.11.2010 | Thema Erlaubnispflicht Merkblatt Ausnahme für öffentliche Schuldenverwaltung
Merkblatt - Hinweise zur Bereichsausnahme für die öffentliche Schuldenverwaltung
(Stand: November 2010)
1. Einführung
Die Bereichsausnahme für die öffentliche Schuldenverwaltung in § 2 Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) trat am 1. Juli 2002 in Kraft[1].
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a KWG gilt die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines seiner Sondervermögen, eines Landes oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums und deren Zentralbanken nicht als Kreditinstitut, sofern diese nicht fremde Gelder als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums annimmt oder das Kreditgeschäft betreibt. Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 KWG gelten sie nicht als Finanzdienstleistungsinstitute.
2. Umfang der Bereichsausnahme
Auch wenn das Gesetz sprachlich an den Institutsbegriff in § 1 Abs. 1b KWG anknüpft, nach dem Institute im Sinne dieses Gesetzes Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sind, handelt es sich bei § 2 Abs. 1 Nr. 3a KWG lediglich um eine funktionelle Bereichsausnahme. Freigestellt sind nicht Institute als solche, sondern nur die Geschäfte, die im weitesten Sinne mit der Schuldenverwaltung zusammenhängen.
Ausgenommen sind dabei explizit die Annahme fremder Gelder oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums als Einlagen. Sie dürfen von Unternehmen, die die für Kreditinstitute geltende Bereichsausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 3a KWG in Anspruch nehmen wollen, nicht angenommen werden. Da der Wortlaut nicht auf die Definition des Einlagengeschäftes in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG verweist, greift die dortige, das Einlagengeschäft einschränkende Ausnahme („sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft ist“) nicht.
Außerdem ist der öffentlichen Schuldenverwaltung das Betreiben des Kreditgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG) im Rahmen der Bereichsausnahme verwehrt.
Diese Rückausnahmen sind zwar nicht in der für Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 KWG enthalten. Allerdings unterliegt auch die öffentliche Schuldenverwaltung nach § 2 Abs. 6 Satz 2 KWG den Vorschriften dieses Gesetzes, sofern sie Finanzdienstleistungen erbringt, die nicht zu ihren eigentümlichen Geschäften gehören. Aufgrund dessen gelten die vorstehend erläuterten Rückausnahmen auch für Unternehmen, die (nur) Finanzdienstleistungen erbringen.
3. Hinweise und Anschriften
Dieses Merkblatt enthält grundlegende Informationen zur Bereichsausnahme für die öffentliche Schuldenverwaltung. Es erhebt keinen Anspruch auf eine erschöpfende Darstellung aller den Tatbestand betreffenden Fragen und ersetzt insbesondere nicht die einzelfallbezogene Erlaubnisanfrage an die BaFin oder zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank.
Für eine abschließende Beurteilung möglicher Erlaubnispflichten im Einzelfall wird eine vollständige Dokumentation der vertraglichen Vereinbarungen benötigt, die dem möglichen Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften zugrunde liegen.
Hinsichtlich aller Angaben sind die Bediensteten der BaFin und der Deutschen Bundesbank zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 9 KWG).
Ob ein Unternehmen der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG unterliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die
Kontakt:Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Abteilung Integrität des Finanzsystems (IF)
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: +49 (0) 228 / 4108 - 0
Fax: + 49 (0) 228 / 4108 - 1550
E-Mail: poststelle@bafin.de
Homepage: https://www.bafin.de
Falls Sie zu diesem Merkblatt weitere Fragen haben, können Sie vorab auch Kontakt mit der regional zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank aufnehmen; diese wird Ihre Fragen mit einer Stellungnahme gegebenenfalls an die Bundesanstalt weiterleiten:
Für Berlin und Brandenburg:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Berlin und Brandenburg
Leibnizstr. 10
10625 Berlin
Telefon: (030) 34 75 - 0
Für Nordrhein-Westfalen:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Nordrhein-Westfalen
Berliner Allee 14
40212 Düsseldorf
Telefon: (0211) 8 74 - 0
Fax: (0211) 8 74 - 36 35
Für Hessen:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Hessen
Taunusanlage 5
60047 Frankfurt am Main
Telefon: (069) 23 88 - 0
Fax: (069) 23 88 - 11 11
Für die Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein
Willy-Brandt-Straße 73
20459 Hamburg
Telefon: (040) 37 07 - 0
Fax: (040) 37 07 - 41 72
Für die Freie Hansestadt Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt
Georgsplatz 5
30159 Hannover
Telefon: (0511) 30 33 - 0
Fax: (0511) 30 33 - 27 96
Für die Freistaaten Sachsen und Thüringen:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Sachsen und Thüringen
Straße des 18. Oktober 48
04103 Leipzig
Telefon: (0341) 8 60 - 0
Fax: (0341) 8 60 - 25 99
Für Rheinland-Pfalz und das Saarland:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Rheinland-Pfalz und dem Saarland
Hegelstr. 65
55122 Mainz
Telefon: (06131) 3 77 - 0
Fax: (06131) 3 77 - 33 33
Für Baden-Württemberg:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Baden-Württemberg
Marstallstr. 3
70173 Stuttgart
Telefon: (0711) 9 44 - 0
Fax: (0711) 9 44 - 19 21
Für den Freistaat Bayern:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Bayern
Ludwigstr. 13
80539 München
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[1] Artikel 6 des Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz), BGBl. I 2002, S. 2010