Erscheinung:09.11.2010 | Thema Erlaubnispflicht Merkblatt Ausnahme für Betreiber organisierter Märkte
Merkblatt - Hinweise zur Bereichsausnahme für Betreiber organisierter Märkte
(Stand: November 2010)
1. Einführung
Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 16 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) gelten Betreiber organisierter Märkte, die neben dem Betrieb eines multilateralen Handelssystems im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b KWG keine anderen Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG erbringen, nicht als Finanzdienstleistungsinstitute.
Diese Ausnahme setzt die entsprechende Bereichsausnahme in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (Finanzmarktrichtlinie - MiFID[1]) um.
2. Umfang der Bereichsausnahme
Unter die bestehende Bereichsausnahme fallen auch Börsenträger, da sie gleichfalls Betreiber organisierter Märkte sind[2].
Das Erbringen von Eigengeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 3 KWG neben dem Betreiben eines multilateralen Handelssystems ist möglich.
Betreiber organisierter Märkte mit Sitz im Ausland, die als einzige Finanzdienstleistung ein multilaterales Handelssystem im Inland betreiben, und Träger einer inländischen Börse, die außer dem Freiverkehr als einzige Finanzdienstleistung ein multilaterales Handelssystem im Inland betreiben, haben allerdings gemäß § 2 Abs. 12 Satz 1 und 2 KWG bestimmte Anforderungen und Pflichten zu erfüllen, die in den folgenden Bestimmungen des KWG enthalten sind:
- § 25a KWG (besondere organisatorische Pflichten von Instituten),
- § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KWG (zum Geschäftsbetrieb erforderliche Mittel; Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter),
- Unbedenklichkeit der Inhaber bedeutender Beteiligungen; fachliche Eignung der Geschäftsleiter, wobei nach § 2 Abs. 12 Satz 3 KWG vermutet wird, dass Geschäftsführer einer inländischen Börse und Personen, die die Geschäfte eines ausländischen organisierten Marktes tatsächlich leiten, den Anforderungen nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 4 KWG genügen,
- § 2c Abs. 1 und 4 KWG (Meldung bedeutender Beteiligungen) und
- § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 11 und Abs. 1a Nr. 2 KWG (Anzeige der Absicht zur Bestellung eines Geschäftsleiters, des Ausscheidens eines Geschäftsleiters, der Nichterfüllung von Verpflichtungen aus Pensionsgeschäften durch die Gegenpartei sowie qualifizierter Beteiligungen an anderen Unternehmen).
Außerdem hat die Bundesanstalt nach § 2 Abs. 12 Satz 4 KWG entsprechende Befugnisse nach den §§ 2c und 25a Abs. 1 Satz 7 KWG sowie den §§ 44 bis 48 KWG (Auskunftsersuchen und Prüfungen; Maßnahmen in besonderen Fällen). Falls Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Unternehmen auch Finanzdienstleistungen außerhalb der Bereichsausnahme oder Bankgeschäfte betreibt, die nicht durch eine andere Bereichsausnahme gedeckt sind, stehen der Bundesanstalt die Rechte aus § 44c KWG und ggf. auch aus § 37 KWG unmittelbar zu.
Die Bundesanstalt ist gemäß § 2 Abs. 12 Satz 5 KWG ferner ermächtigt, den Betrieb eines multilateralen Handelssystems in den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 KWG (Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine ausreichenden Eigenmittel, nachhaltiger Verstoß gegen KWG, Wertpapierhandelsgesetz oder zur Durchführung dieser Gesetze erlassene Verordnungen oder Anordnungen) zu untersagen.
Betreiber organisierter Märkte mit Sitz im Ausland haben schließlich gemäß § 2 Abs. 12 Satz 6 KWG der Bundesanstalt die Aufnahme des Betriebs eines multilateralen Handelssystems unverzüglich anzuzeigen, damit eine Kontrolle der für das multilaterale Handelssystem und seine Betreiber geltenden Bestimmungen möglich wird.
3. Hinweise und Anschriften
Dieses Merkblatt enthält grundlegende Informationen zur Bereichsausnahme für Betreiber organisierter Märkte. Es erhebt keinen Anspruch auf eine erschöpfende Darstellung aller den Tatbestand betreffenden Fragen und ersetzt insbesondere nicht die einzelfallbezogene Erlaubnisanfrage an die BaFin oder zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank.
Für eine abschließende Beurteilung möglicher Erlaubnispflichten im Einzelfall wird eine vollständige Dokumentation der vertraglichen Vereinbarungen, die dem möglichen Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften zugrunde liegen, benötigt.
Hinsichtlich aller Angaben sind die Bediensteten der BaFin und der Deutschen Bundesbank zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 9 KWG).
Ob ein Unternehmen der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG unterliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die
Kontakt:Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Abteilung Integrität des Finanzsystems (IF)
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: +49 (0) 228 / 4108 - 0
Fax: + 49 (0) 228 / 4108 - 1550
E-Mail: poststelle@bafin.de
Homepage: https://www.bafin.de
Falls Sie zu diesem Merkblatt weitere Fragen haben, können Sie vorab auch Kontakt mit der regional zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank aufnehmen; diese wird Ihre Fragen mit einer Stellungnahme gegebenenfalls an die Bundesanstalt weiterleiten:
Für Berlin und Brandenburg:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Berlin und Brandenburg
Leibnizstr. 10
10625 Berlin
Telefon: (030) 34 75 - 0
Für Nordrhein-Westfalen:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Nordrhein-Westfalen
Berliner Allee 14
40212 Düsseldorf
Telefon: (0211) 8 74 - 0
Fax: (0211) 8 74 - 36 35
Für Hessen:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Hessen
Taunusanlage 5
60047 Frankfurt am Main
Telefon: (069) 23 88 - 0
Fax: (069) 23 88 - 11 11
Für die Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein
Willy-Brandt-Straße 73
20459 Hamburg
Telefon: (040) 37 07 - 0
Fax: (040) 37 07 - 41 72
Für die Freie Hansestadt Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt
Georgsplatz 5
30159 Hannover
Telefon: (0511) 30 33 - 0
Fax: (0511) 30 33 - 27 96
Für die Freistaaten Sachsen und Thüringen:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Sachsen und Thüringen
Straße des 18. Oktober 48
04103 Leipzig
Telefon: (0341) 8 60 - 0
Fax: (0341) 8 60 - 25 99
Für Rheinland-Pfalz und das Saarland:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Rheinland-Pfalz und dem Saarland
Hegelstr. 65
55122 Mainz
Telefon: (06131) 3 77 - 0
Fax: (06131) 3 77 - 33 33
Für Baden-Württemberg:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Baden-Württemberg
Marstallstr. 3
70173 Stuttgart
Telefon: (0711) 9 44 - 0
Fax: (0711) 9 44 - 19 21
Für den Freistaat Bayern:
Kontakt:DEUTSCHE BUNDESBANK
Hauptverwaltung in Bayern
Ludwigstr. 13
80539 München
Telefon: (089) 28 89 - 5
Fax: (089) 28 89 - 38 54
Die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank bietet Ihnen den Vorteil, dass Sie einen Ansprechpartner in Ihrer Region haben.
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[1] ABl. L 145 vom 30.04.2004, S. 1
[2] vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz), BT-Drs. 16/4028, S. 92