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Erscheinung:06.01.2010 | Thema Erlaubnispflicht Merkblatt Scheck- und Wechseleinzugsgeschäft, Reisescheckgeschäft

Merkblatt - Hinweise zum Tatbestand des Scheck- und Wechseleinzugsgeschäfts und des Reisescheckgeschäfts

(Stand: Januar 2010)

1. Der Tatbestand des Scheck- und Wechseleinzugsgeschäfts und des Reisescheckgeschäfts

Bis zum 30.10.2009 definierte § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) das Girogeschäft als die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs. Die Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 KWG zum 31.10.2009 lautet: „Die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft)“.

a) Herabsetzung des Girogeschäfts

Mit dem Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz wurden 2009 die aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtline 2007/64/EG[1] umgesetzt. Die Schaffung des neuen Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes - ZAG) erforderte gleichzeitig eine Herabsetzung des bisherigen Tatbestands des Girogeschäfts, denn ein Großteil des wesentlichen bankmäßigen Zahlungs- und Abrechnungsverkehrs wird nunmehr durch das ZAG erfasst. Auch Zahlungsinstitute dürfen seit 31.10.2009 auf Grundlage einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 ZAG Zahlungsdienste im bargeldlosen Zahlungsverkehr erbringen. Damit gilt der überwiegende Teil der bis 30.10.2009 unter den bisherigen Tatbestand des Girogeschäfts gefassten Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Abrechungsverkehr und dem Zahlungsverkehr nicht mehr als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft. Die Bezeichnung „Girogeschäft“ wird daher nicht fortgeführt. Der verbleibende restliche Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 KWG wird als Scheckeinzugsgeschäft, Wechseleinzugsgeschäft und Reisescheckgeschäft bezeichnet.

b) Regelungsbereich des Scheck- und Wechseleinzugsgeschäfts und des Reisescheckgeschäfts

Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 KWG ist erfüllt, wenn

  • der bargeldlose Scheckeinzug (Scheckeinzugsgeschäft),
  • der bargeldlose Wechseleinzug (Wechseleinzugsgeschäft) oder
  • die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft)

durchgeführt wird. Bereits das Betreiben eines dieser drei Geschäfte ist tatbestandsmäßig.

aa) Scheck- und Wechseleinzugsgeschäft

Im Bereich des Scheck- und Wechselinkassos hat das bisherige Girogeschäft keine Schnittmenge mit den durch das ZAG erfassten Zahlungsdienstleistungen. Zahlungsvorgänge, denen ein Scheck oder Wechsel zugrunde liegt, sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie ausgenommen[2]. Diese Tätigkeiten werden daher nach wie vor als erlaubnispflichtiges Bankgeschäfte qualifiziert.

Dem Wechsel- und insbesondere dem Scheckinkasso kommt aufgrund der hohen Transaktionsvolumina eine große volkswirtschaftliche Bedeutung zu. Im Interesse eines reibungslosen Ablaufs des Zahlungsverkehrs in diesem Sektor bedarf der Betreiber nach wie vor eine Bankerlaubnis, um zu gewährleisten, dass mit der raschen und zuverlässigen Abwicklung des Inkassos der wirtschaftlichen Zweck des Scheck- und Wechseleinzugs erreicht wird.

bb) Reisescheckgeschäft

Das Reisescheckgeschäft wird aufgrund seiner mit dem Scheck- und Wechselinkasso vergleichbaren Risikostruktur in den Katalog des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 KWG aufgenommen.

2. Erlaubnispflicht des Wechsel- und Scheckeinzugsgeschäfts und des Reisescheckgeschäfts

Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt), wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will (vgl. Merkblätter unter "Mehr zum Thema"). Die Erfüllung einer Alternative genügt, um die Erlaubnispflicht des Geschäfts zu begründen. Auf die Rechtsform des Unternehmens (natürliche Person, Personengesellschaft, juristische Person) kommt es dabei nicht an.

Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte werden, auch wenn der Umfang dieser Geschäfte objektiv keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gewerbsmäßig betrieben, wenn der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber ihn mit der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt.

Alternativ gilt das Kriterium des Erfordernisses eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs. Hierbei ist es unerheblich, ob tatsächlich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb geführt wird. Maßgebend ist allein, ob für den Betrieb der Geschäfte nach der bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung die Einrichtung eines solchen Betriebs objektiv erforderlich ist. Dies ist im Einzelfall zu bestimmen und kann sich beim gleichzeitigen Betreiben mehrerer Bank-/Finanzdienstleistungsgeschäfte auch bei einem vergleichsweise geringen Umfang ergeben.

Es wird davon ausgegangen, dass beide Alternativen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Satz 9 KWG regelmäßig eine umfang­reiche und aufwändige kaufmännische Organisation voraussetzen.

Unter den Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Abs. 1 KWG fällt das Geschäft nur, wenn es (auch) im Inland betrieben wird. Das Geschäft wird im Inland betrieben, wenn das Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, auch wenn es das Geschäft gezielt aus dem Inland heraus nur mit Nicht-Gebietsansässigen betreibt. Das Geschäft wird auch im Inland betrieben, wenn das Unternehmen hier eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung errichtet oder eine andere physische Präsenz unterhält, von der aus es die Geschäfte, und seien es auch nur Teilakte - und sei es auch nur gezielt mit Nicht-Gebietsansässigen - betreibt.

Dazu muss der Betreiber nicht hierzulande seinen Geschäftssitz haben oder eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung errichten, von der aus er die Geschäfte betreibt.

Der erforderliche Inlandsbezug besteht schließlich, wenn sich das Angebot aus dem Ausland auch und gerade an Personen richtet, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nähere Hinweise gibt das Merkblatt „Hinweise zur Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Abs. 1a KWG von grenzüberschreitend betriebenen Bankgeschäften und/oder grenzüberschreitend erbrachten Finanzdienstleistungen“ (siehe "Mehr zum Thema").

3. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Das Betreiben des Wechsel- und Scheckeinzugsgeschäfts oder des Reisescheckgeschäfts ist grundsätzlich nicht erlaubnispflichtig in den in § 2 Abs. 1 KWG genannten Fällen.

4. Hinweise und Anschriften

Dieses Merkblatt enthält grundlegende Informationen zum Tatbestand des Wechsel- und Scheckeinzugsgeschäfts und des Reisescheckgeschäfts. Es erhebt keinen Anspruch auf eine erschöpfende Darstellung aller den Tatbestand be­treffenden Fragen und ersetzt insbesondere nicht die einzelfallbezogene Erlaubnisanfrage an die BaFin. Für eine abschließende Beurteilung möglicher Erlaubnispflichten im Einzelfall wird eine vollständige Dokumentation der vertraglichen Vereinbarungen, die dem Betreiben des des Wechsel- und Scheckeinzugsgeschäfts und des Reisescheckgeschäfts zugrunde liegen, benötigt.

Hinsichtlich aller Angaben sind die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 9 KWG).

Ob ein Unternehmen der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG unterliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die

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Ab­tei­lung In­te­gri­tät des Fi­nanz­sys­tems (IF)

Graurheindorfer Straße 108
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Fax: + 49 (0) 228 / 4108 - 1550
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Falls Sie zu diesem Merkblatt weitere Fragen haben, können Sie vorab auch Kontakt mit der regional zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank aufnehmen; diese wird Ihre Fragen mit einer Stellungnahme gegebenenfalls an die Bundesanstalt weiterleiten:

Für Berlin und Brandenburg:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Ber­lin und Bran­den­burg

Leib­niz­str. 10
10625 Ber­lin

Telefon: (030) 34 75 - 0
Fax: (030) 34 75 - 12 90

Für Nordrhein-Westfalen:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Nord­rhein-West­fa­len

Ber­li­ner Al­lee 14
40212 Düs­sel­dorf

Telefon: (0211) 8 74 - 0
Fax: (0211) 8 74 - 36 35

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Fax: (069) 23 88 - 11 11

Für die Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein:

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Haupt­ver­wal­tung in Ham­burg, Meck­len­burg-Vor­pom­mern und Schles­wig-Hol­stein

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20459 Ham­burg

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30159 Han­no­ver

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Fax: (0511) 30 33 - 27 96

Für die Freistaaten Sachsen und Thüringen:

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Fax: (0341) 8 60 - 25 99

Für Rheinland-Pfalz und das Saarland:

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55122 Mainz

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Fax: (089) 28 89 - 38 54

Die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank bietet Ihnen den Vorteil, dass Sie einen Ansprechpartner in Ihrer Region haben.


[1]Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (Abl. EU Nr. L 319 vom 05.12.2007, S. 1)

[2]Artikel 3 lit. g Ziffer i und ii der Richtlinie 2007/64/EG

[3]Vgl. auch das Merkblatt der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften gemäß § 32 Abs. 1 KWG und das Merkblatt der Deutschen Bundesbank über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Abs. 1 KWG.

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