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Erscheinung:08.12.2009 | Thema Erlaubnispflicht Merkblatt Drittstaateneinlagenvermittlung

Merkblatt - Hinweise zum Tatbestand der Drittstaateneinlagenvermittlung

(Stand: Dezember 2009)

1. Der Tatbestand der Drittstaateneinlagenvermittlung

§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) definiert die Drittstaateneinlagenvermittlung als die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums.

Der Tatbestand der Drittstaateneinlagenvermittlung ist demnach erfüllt, wenn:

  • Einlagengeschäfte

  • mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums

  • vermittelt werden.

a) Einlagengeschäfte

Bei den vermittelten Einlagengeschäften handelt es sich um solche im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG. Erfasst ist also die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG).

Hinsichtlich der Frage, wann der Tatbestand des Einlagengeschäfts im Einzelnen erfüllt ist, wird auf das Merkblatt „Hinweise zum Tatbestand des Einlagengeschäfts" (siehe "Mehr zum Thema").

b) Mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums

Das Unternehmen, das das Einlagengeschäft betreibt, muss seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben. Gemäß § 1 Abs. 5a KWG umfasst der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne des KWG die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Demnach setzt der Tatbestand voraus, dass das betreffende Unternehmen seinen Sitz weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.

c) Vermittlung

Vermittlung im Sinne des Tatbestands ist jede Tätigkeit, die auf den konkreten Abschluss eines Einlagengeschäfts abzielt. Eine reine Nachweistätigkeit, also die bloße Benennung eines möglichen Vertragspartners, wird hingegen nicht erfasst.

2. Abgrenzung zur Zweigstelle gem. § 53 KWG

Der Tatbestand der Drittstaateneinlagenvermittlung ist subsidiär, wenn der „Vermittler“ als Zweigstelle im Sinne des § 53 Abs. 1 KWG einzustufen ist. Es liegt dann ein nach §§ 32 Abs. 1, 53 KWG erlaubnispflichtiges Betreiben des Einlagengeschäfts in Deutschland durch das ausländische Unternehmen vor und der „Vermittler“ ist als Zweigstelle des ausländischen Unternehmens, neben diesem selbst, Adressat von Maßnahmen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 bis 3 i.V.m. §§ 32 Abs. 1, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, je nach Maß der Einbeziehung direkt oder jeweils in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG. Die Zweigstelleneigenschaft nach § 53 Abs. 1 KWG ist regelmäßig gegeben, wenn eine Stelle im Inland mit rechtlicher Wirkung für ein ausländisches Unternehmen am Zustandekommen bankgeschäftlicher Verträge oder deren Abwicklung mitwirkt. Hierbei ist es bereits ausreichend, wenn die inländische Stelle rechtlich wesentliche Teilakte der Geschäftsabwicklung übernimmt. Auch die Ausübung aktiver oder passiver Vertretungsmacht sowie die rechtswirksame Entgegennahme von Willenserklärungen für das ausländische Unternehmen können die Zweigstellenfunktion begründen.

3. Erlaubnispflicht der Drittstaateneinlagenvermittlung

Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt), wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will (vgl. Merkblätter unter "Mehr zum Thema"). Die Erfüllung einer Alternative genügt, um die Erlaubnispflicht des Geschäfts zu begründen. Auf die Rechtsform des Unternehmens (natürliche Person, Personengesellschaft, juristische Person) kommt es dabei nicht an.

Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte werden, auch wenn der Umfang dieser Geschäfte objektiv keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gewerbsmäßig betrieben, wenn der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber ihn mit der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt.

Alternativ gilt das Kriterium des Erfordernisses eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs. Hierbei ist es unerheblich, ob tatsächlich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb geführt wird. Maßgebend ist allein, ob für den Betrieb der Geschäfte nach der bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung die Einrichtung eines solchen Betriebs objektiv erforderlich ist. Dies ist im Einzelfall zu bestimmen und kann sich beim gleichzeitigen Betreiben mehrerer Bank-/Finanzdienstleistungsgeschäfte auch bei einem vergleichsweise geringen Umfang ergeben.

Von einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, geht die Bundesanstalt bei der Drittstaateneinlagenvermittlung in ständiger Verwaltungspraxis aus, wenn pro Monatsdurchschnitt

  • das vermittelte Einlagenvolumen bei mehr als fünf Einzelanlagen die Summe von 12.500,00 € überschreitet oder

  • unabhängig von der Summe der vermittelten Gelder mehr als 25 Einzeleinlagen vermittelt werden.

Hieraus folgt, dass – sofern nicht bereits Gewerbsmäßigkeit vorliegt - ein Einlagenvolumen von 12.500,00 € nur dann erlaubnisfrei überschritten werden darf, wenn weniger als 6 Einzeleinlagen vermittelt werden.

Wie oben ausgeführt, sind diese Regelgrenzen jedoch nur von Bedeutung, wenn die Geschäfte nicht ohnehin gewerbsmäßig betrieben werden.

Unter den Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Abs. 1 KWG fällt das Geschäft nur, wenn es (auch) im Inland betrieben wird. Das Geschäft wird im Inland betrieben, wenn das Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, auch wenn es das Geschäft gezielt aus dem Inland heraus nur mit Nicht-Gebietsansässigen betreibt. Das Geschäft wird auch im Inland betrieben, wenn das Unternehmen hier eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung errichtet oder eine andere physische Präsenz unterhält, von der aus es die Geschäfte - und sei es auch nur gezielt mit Nicht-Gebietsansässigen - betreibt. Der erforderliche Inlandsbezug besteht schließlich, wenn sich das Angebot aus dem Ausland auch und gerade an Personen richtet, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nähere Hinweise gibt das Merkblatt "Hinweise zur Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Abs. 1a KWG von grenzüberschreitend betriebenen Bankgeschäften und/oder grenzüberschreitend erbrachten Finanzdienstleistungen“ (siehe "Mehr zum Thema").

4. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Das Erbringen der Drittstaateneinlagenvermittlung ist grundsätzlich nicht erlaubnispflichtig in den in § 2 Abs. 6 KWG genannten Fällen.

5. Nichtanwendung bestimmter Vorschriften gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 KWG

Nach § 2 Abs. 7 Satz 1 KWG sind die Vorschriften des § 2b Abs. 2, der §§ 10, 11 bis 18 und 24 Abs. 1 Nr. 9, der §§ 24a und 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 35 Abs. 2 Nr. 5 und der §§ 45, 46a bis 46c KWG nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer dem Kreditkartengeschäft, der Drittstaateneinlagenvermittlung, dem Finanztransfergeschäft und dem Sortengeschäft keine weiteren Finanzdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG erbringen.

6. Hinweise und Anschriften

Dieses Merkblatt enthält grundlegende Informationen zum Tatbestand der Drittstaateneinlagenvermittlung. Es erhebt keinen Anspruch auf eine erschöpfende Darstellung aller den Tatbestand betreffenden Fragen und ersetzt insbesondere nicht die einzelfallbezogene Erlaubnisanfrage an die BaFin oder zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank.

Für eine abschließende Beurteilung möglicher Erlaubnispflichten im Einzelfall wird eine vollständige Dokumentation der vertraglichen Vereinbarungen, die dem Erbringen der Drittstaateneinlagenvermittlung zugrunde liegen, benötigt.

Hinsichtlich aller Angaben sind die Bediensteten der BaFin und der Deutschen Bundesbank zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 9 KWG).

Ob ein Unternehmen der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG unterliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die

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Ab­tei­lung In­te­gri­tät des Fi­nanz­sys­tems (IF)

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Falls Sie zu diesem Merkblatt weitere Fragen haben, können Sie vorab auch Kontakt mit der regional zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank aufnehmen; diese wird Ihre Fragen mit einer Stellungnahme gegebenenfalls an die Bundesanstalt weiterleiten:

Für Berlin und Brandenburg:

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40212 Düs­sel­dorf

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Fax: (0211) 8 74 - 36 35

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Wil­ly-Brandt-Stra­ße 73
20459 Ham­burg

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Fax: (040) 37 07 - 41 72

Für die Freie Hansestadt Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt:

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Ge­orgs­platz 5
30159 Han­no­ver

Telefon: (0511) 30 33 - 0
Fax: (0511) 30 33 - 27 96

Für die Freistaaten Sachsen und Thüringen:

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Stra­ße des 18. Ok­to­ber 48
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Fax: (0341) 8 60 - 25 99

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Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Rhein­land-Pfalz und dem Saar­land

He­gel­str. 65
55122 Mainz

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Fax: (0711) 9 44 - 19 21

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Fax: (089) 28 89 - 38 54

Die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank bietet Ihnen den Vorteil, dass Sie einen Ansprechpartner in Ihrer Region haben.

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