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Erscheinung:06.01.2009 | Thema Erlaubnispflicht Merkblatt Diskontgeschäft

Merkblatt - Hinweise zum Tatbestand des Diskontgeschäfts

(Stand: Januar 2009)

1. Der Tatbestand des Diskontgeschäfts

§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) definiert das Diskontgeschäft als den Ankauf von Wechseln und Schecks.

Der Tatbestand des Diskontgeschäfts ist erfüllt, wenn:

  • noch nicht fällige Wechsel oder Schecks

  • unter Abzug von Zinsen (Diskont) angekauft werden.

    a) Scheck oder Wechsel

    Die Vorschrift betrifft Schecks und Wechsel im Sinne des Scheckgesetzes beziehungsweise Wechselgesetzes. Der Ankauf anderer Forderungen oder Wertpapiere fällt nicht in den Anwendungsbereich des Diskontgeschäfts (siehe unten)


    b) Diskont

    Der Diskont ist eine spezielle Form des Zinses, den die ankaufende Bank in Gestalt eines Vorwegabzugs vom Nominalwert des Wechsels oder Schecks als Zwischenzins für die Zeit vom Ankauf bis zur Fälligkeit des Wechsels in Rechnung stellt. Der Diskontsatz wurde bis zum 31.12.1998 durch den Zentralbankrat der Deutschen Bundesbank festgelegt und zum 1.1.1999 durch den Basiszins ersetzt (§ 1 Diskontüberleitungsgesetz vom 9. 6. 1998 – BGBl. I S. 1242). Zusätzlich zum Diskont kann vom Nominalwert des Wechsels oder Schecks auch eine Provision abgezogen werden (Marge der Bank).

Das Diskontgeschäft ist wirtschaftlich ein Kredit, der zivilrechtlich in einen Forderungskauf gekleidet ist. Missstände in diesem Geschäftszweig können die Ordnung im Kreditwesen stören. Die Diskontkreditgewährung erfolgt bereits durch die Einräumung einer Diskontkreditlinie. Demnach stellt sich die Einreichung von Wechseln zur Diskontierung als Inanspruchnahme des zugesagten Diskontkredits dar. Die Einreichung von Schecks zur Diskontierung wird nur noch selten praktiziert.

Der Verkäufer der Forderung, der Kreditnehmer, erlangt durch das Diskontgeschäft Finanzierungsmittel. Falls der Akzeptant des Wechsels oder Schecks nicht zahlt, trifft den Verkäufer die Rückzahlungspflicht. Wirtschaftlich handelt es sich um eine Bevorschussung von Wechsel- oder Scheckforderungen. Solange das Kreditinstitut den Wechsel im eigenen Portfolio behält, entspricht die Diskontierung einem Barkredit. Nach einer Weiterveräußerung (Rediskontierung) besteht beim Kreditinstitut aufgrund der Haftungsfunktion des zur Rediskontierung erforderlichen eigenen Indossaments eine Eventualverbindlichkeit als Kreditrisiko fort. Dieses Kreditrisiko ist, ebenso wie bei einem von vornherein gewährten Avalkredit, nach der Einbringlichkeit der eigenen bedingten Rückgriffansprüche zu beurteilen.

Bei Nichteinlösung kann die Bank den Diskonterlös dem Konto des Verkäufers des Wechsels oder Schecks zurückbelasten. Macht die Bank von ihrem Recht zur Rückbelastung des gutgeschriebenen Diskonterlöses bei Nichtbezahlung des fällig gewordenen Wechsels oder Schecks Gebrauch, so liegt hierin die Ausübung des vereinbarten Rücktrittsrechts. Der der Diskontierung zugrunde liegende Forderungskauf wandelt sich in ein Rückgewährverhältnis im Sinne der §§ 346 ff. BGB.

Das hier beschriebene Diskontgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG ist abzugrenzen:

  • von der Diskontierung nicht wechsel- oder scheckmäßiger Forderungen

    Die Diskontierung anderer Forderungen fällt angesichts des Gesetzeswortlauts nicht unter die Vorschrift, obwohl auch hier wirtschaftlich Kreditgewährung vorliegen kann. Dies gilt insbesondere für die Form des Factoring, bei der die Forderung lediglich bevorschusst wird, der Verkäufer also – ähnlich wie der grundsätzlich im Rückgriffswege verpflichtete Wechselverkäufer – weiter für den Eingang der Forderung haftet.

  • von der Wechselforfaitierung

    Forfaitierung bezeichnet den Ankauf von Forderungen unter Verzicht auf einen eventuellen Rückgriff auf den Verkäufer bei Zahlungsausfall des Forderungsschuldners. Dieser isolierte und zugleich regresslose Ankauf des Wechsels fällt nicht unter das Diskontgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG.

  • vom Wechsel- oder Scheckinkasso

    Wird ein Wechsel oder Scheck der Bank nicht zur Diskontierung, sondern zum Einzug eingereicht, so liegt dem ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde, der nicht als Diskontgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1
    Satz 2 Nr. 3 KWG zu qualifizieren ist, solange der im Wechsel oder Scheck angewiesene Geldbetrag dem Einreicher nur unter Vorbehalt gutgebracht ist.

  • von der Diskontierung von sonstigen Orderpapieren

    Die Diskontierung der in § 363 HGB angeführten Orderpapiere ist kein Bankgeschäft.

Des Weiteren ist das Diskontgeschäft von der Übertragung eines Wechsels oder Schecks als Sicherheit und von der Diskontierung von selbstakzeptierenden Wechseln zu unterscheiden.

2. Erlaubnispflicht des Diskontgeschäfts

Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt), wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will (vgl. Merkblätter unter "Mehr zum Thema"). Die Erfüllung einer Alternative genügt, um die Erlaubnispflicht des Geschäfts zu begründen. Auf die Rechtsform des Unternehmens (natürliche Person, Personengesellschaft, juristische Person) kommt es dabei nicht an.

Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte werden, auch wenn der Umfang dieser Geschäfte objektiv keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gewerbsmäßig betrieben, wenn der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber ihn mit der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt.

Alternativ gilt das Kriterium des Erfordernisses eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs. Hierbei ist es unerheblich, ob tatsächlich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb geführt wird. Maßgebend ist allein, ob für den Betrieb der Geschäfte nach der bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung die Einrichtung eines solchen Betriebs objektiv erforderlich ist. Dies ist im Einzelfall zu bestimmen und kann sich beim gleichzeitigen Betreiben mehrerer Bank-/Finanzdienstleistungsgeschäfte auch bei einem vergleichsweise geringen Umfang ergeben.

Unter den Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Abs. 1 KWG fällt das Geschäft nur, wenn es (auch) im Inland betrieben wird. Dazu muss der Betreiber nicht hierzulande seinen Geschäftssitz haben oder eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung errichten, von der aus er die Geschäfte betreibt. Der erforderliche Inlandsbezug besteht bereits, wenn sich das Angebot aus dem Ausland auch und gerade an Personen richtet, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nähere Hinweise gibt das Merkblatt „Hinweise zur Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Abs. 1a KWG von grenzüberschreitend betriebenen Bankgeschäften und/oder grenzüberschreitend erbrachten Finanzdienstleistungen“ (siehe "Mehr zum Thema").

Der erforderliche Inlandsbezug besteht auch, wenn aus dem Inland heraus die Geschäfte gezielt nur mit Nicht-Gebietsansässigen betrieben werden.

Die Grenze zu dem objektiven Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs ist regelmäßig bereits überschritten

  • bei mehr als 100 diskontierten, im Bestand befindlichen noch nicht eingelösten Wechseln oder Schecks oder
  • bei einem Gesamtdarlehensvolumen von über 500.000 € bei mindestens 21 diskontierten, im Bestand befindlichen noch nicht eingelösten Wechseln oder Schecks.

Bei einer Kombination von Kredit-, Diskont- und Garantiegeschäft bestehen die Grenzen entsprechend, wobei Kredit-, Diskont- und Garantiefälle gleich gewichtet werden.

Bei einer Kombination aus Diskont- und Einlagengeschäft oder von Diskont- und Depotgeschäft ist eine Einzellfallbetrachtung anzustellen.

3. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Das Betreiben des Diskontgeschäfts ist grundsätzlich nicht erlaubnispflichtig in den in § 2 Abs. 1 KWG genannten Fällen.

4. Hinweise und Anschriften

Dieses Merkblatt enthält grundlegende Informationen zum Tatbestand des Diskontgeschäfts. Es erhebt keinen Anspruch auf eine erschöpfende Darstellung aller den Tatbestand betreffenden Fragen und ersetzt insbesondere nicht die einzelfallbezogene Erlaubnisanfrage an die BaFin.

Für eine abschließende Beurteilung möglicher Erlaubnispflichten im Einzelfall wird eine vollständige Dokumentation der vertraglichen Vereinbarungen, die dem Betreiben des Diskontgeschäfts zugrunde liegen, benötigt.

Hinsichtlich aller Angaben sind die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 9 KWG).

Ob ein Unternehmen der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG unterliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die

Kontakt:Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht
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Graurheindorfer Straße 108
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Falls Sie zu diesem Merkblatt weitere Fragen haben, können Sie vorab auch Kontakt mit der regional zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank aufnehmen; diese wird Ihre Fragen mit einer Stellungnahme gegebenenfalls an die Bundesanstalt weiterleiten:

Für Berlin und Brandenburg:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Ber­lin und Bran­den­burg

Leib­niz­str. 10
10625 Ber­lin

Telefon: (030) 34 75 - 0
Fax: (030) 34 75 - 12 90

Für Nordrhein-Westfalen:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Nord­rhein-West­fa­len

Ber­li­ner Al­lee 14
40212 Düs­sel­dorf

Telefon: (0211) 8 74 - 0
Fax: (0211) 8 74 - 36 35

Für Hessen:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Hes­sen

Tau­nus­an­la­ge 5
60047 Frank­furt am Main

Telefon: (069) 23 88 - 0
Fax: (069) 23 88 - 11 11

Für die Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Ham­burg, Meck­len­burg-Vor­pom­mern und Schles­wig-Hol­stein

Wil­ly-Brandt-Stra­ße 73
20459 Ham­burg

Telefon: (040) 37 07 - 0
Fax: (040) 37 07 - 41 72

Für die Freie Hansestadt Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Bre­men, Nie­der­sach­sen und Sach­sen-An­halt

Ge­orgs­platz 5
30159 Han­no­ver

Telefon: (0511) 30 33 - 0
Fax: (0511) 30 33 - 27 96

Für die Freistaaten Sachsen und Thüringen:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Sach­sen und Thü­rin­gen

Stra­ße des 18. Ok­to­ber 48
04103 Leip­zig

Telefon: (0341) 8 60 - 0
Fax: (0341) 8 60 - 25 99

Für Rheinland-Pfalz und das Saarland:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Rhein­land-Pfalz und dem Saar­land

He­gel­str. 65
55122 Mainz

Telefon: (06131) 3 77 - 0
Fax: (06131) 3 77 - 33 33

Für Baden-Württemberg:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Ba­den-Würt­tem­berg

Mar­stall­str. 3
70173 Stutt­gart

Telefon: (0711) 9 44 - 0
Fax: (0711) 9 44 - 19 21

Für den Freistaat Bayern:

Kontakt:DEUT­SCHE BUN­DES­BANK
Haupt­ver­wal­tung in Bay­ern

Lud­wigstr. 13
80539 Mün­chen

Telefon: (089) 28 89 - 5
Fax: (089) 28 89 - 38 54

Die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank bietet Ihnen den Vorteil, dass Sie einen Ansprechpartner in Ihrer Region haben.

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