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Erscheinung:13.06.2007, Stand:geändert am 04.09.2023 Merkblatt Tätigkeit als Abwickler

Merkblatt - Hinweise zur Tätigkeit als Abwickler unerlaubt betriebener Geschäfte

  1. § 37 Abs. 1 Satz 2 KWG ermächtigt die BaFin, für die Abwicklung von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften, die ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis betrieben werden, eine geeignete Person als Abwickler zu bestellen. Eine entsprechende Befugnis ergibt sich daneben auch aus § 15 KAGB (unerlaubte Investmentgeschäfte), § 308 VAG (unerlaubte Versicherungsgeschäfte) und § 7 ZAG (unerlaubte Zahlungsdienste sowie das unerlaubte Betreiben des E-Geld-Geschäfts). Von dieser Befugnis macht die BaFin nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall Gebrauch. Aufgabe des Abwicklers ist es, die von der BaFin angeordnete Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte umzusetzen.

    Auf Grund des Aufgabenbildes kommen als Abwickler in Betracht:

    (1) Rechtsanwälte, die sich als Insolvenzverwalter bewährt haben,

    (2) auf einen angemessenen logistischen Unterbau zurückgreifen können, und

    (3) bei denen keine Interessenkonflikte mit anderen Mandaten der Kanzlei bestehen.


    Schriftliche Bewerbungen für eine Tätigkeit als Abwickler können an die BaFin, Abteilung IF, unter Beifügung des "Bewerberbogen für eine Tätigkeit als Abwickler" (Anlage) gerichtet werden. Geeignete Bewerber werden in die bei der BaFin geführte Auswahlliste aufgenommen.


  2. Der Abwickler erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Auslagen entsprechend den Regeln der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV).

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