Erscheinung:01.04.2005, Stand:geändert am 11.03.2019 | Thema Erlaubnispflicht Merkblatt zur Erlaubnispflicht von grenzüberschreitend betriebenen Geschäften
Merkblatt - Hinweise zur Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Abs. 1a KWG von grenzüberschreitend betriebenen Bankgeschäften und/oder grenzüberschreitend erbrachten Finanzdienstleistungen
(Hinweis: ersetzt das Merkblatt vom September 2003)
Präzisierung der Verwaltungspraxis zu § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG
Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen - KWG - bedarf einer schriftlichen Erlaubnis, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Von einem "Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen im Inland" gehe ich dabei nicht nur dann aus, wenn der Erbringer der Dienstleistung seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, sondern auch dann, wenn der Erbringer der Dienstleistung seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und sich im Inland zielgerichtet an den Markt wendet, um gegenüber Unternehmen und/oder Personen, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wiederholt und geschäftsmäßig Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen anzubieten.
Anbieter aus Nicht-EWR-Staaten, die Bank- und Finanzdienstleistungsprodukte in Deutschland zielgerichtet vertreiben wollen, müssen deshalb zur Erlangung der hierzu erforderlichen Erlaubnis ein Tochterunternehmen (§ 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KWG) oder eine Zweigstelle (§ 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 KWG) in Deutschland gründen. Dies gilt grundsätzlich ebenfalls für Anbieter aus EWR-Staaten, die für ihre in Deutschland angebotenen Bank- und/oder Finanzdienstleistungen nicht den sog. Europäischen Pass in Anspruch nehmen können. Die unter Erlaubnis betriebenen Geschäfte sind in der deutschen Geschäftseinheit zu verbuchen; die im Rahmen der Geschäftsbeziehung eröffneten Konten und Depots sind bei dieser Einheit zu führen.
Für Unternehmen aus den EWR-Staaten besteht - unter den Voraussetzungen des § 53b KWG (sog. Notifizierungsverfahren/ Europäischer Pass) - dagegen neben der Möglichkeit der Errichtung einer Zweigniederlassung (§ 53b Abs. 2 KWG) auch die Möglichkeit des Betreibens erlaubnispflichtiger Geschäfte im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs - ohne entsprechende inländische Präsenz - (§ 53b Abs. 2a KWG).
Keine Einschränkung besteht für die sog. passive Dienstleistungsfreiheit 1, d. h. das Recht der im Inland ansässigen Personen und Unternehmen, aus eigener Initiative Dienstleistungen eines ausländischen Anbieters nachzufragen. Geschäfte, die aufgrund der Initiative des Kunden zustande gekommen sind, führen damit nicht zur Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG.
Die Erfassung der grenzüberschreitenden Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen betrifft vornehmlich den Privatkundenbereich sowie den (Massen-) Geschäftskundenbereich, da hier regelmäßig ausländische Unternehmen aus Drittstaaten durch gezielte Maßnahmen in Deutschland neue Kundenkreise erschließen wollen. Zu beachten ist insbesondere, dass sich für die betroffenen ausländischen Institute im Zusammenhang mit der Regelung des § 25a Abs. 2 KWG und der Anerkennung der Zulässigkeit der Auslagerung beim Vertrieb und der Abwicklung von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen ein weiter Rahmen zur Ausgestaltung der Geschäftstätigkeiten eröffnet. So können die Bankgeschäfte auf Grundlage eines mit dem inländischen Mutter-/Tochter-/Schwesterunternehmen abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages weiterhin von dem ausländischen Tochter-/Schwester-/Mutterunternehmen erbracht werden, das die Geschäfte dann im Namen und für Rechnung des inländischen Mutter-/Tochter-/Schwesterunternehmens gegenüber den Kunden erbringt.
Keine weitergehenden Auswirkungen hat die hier erläuterte Auslegung auf die Tätigkeiten, die von Repräsentanzen im Sinne des § 53a KWG zulässigerweise vorgenommen werden dürfen. Die Repräsentanzen durften auch nach der bisherigen Rechtslage - mangels Erlaubnis durch die BaFin - keine erlaubnispflichtigen Bank- und/oder Finanzdienstleistungen erbringen, insbesondere auch nicht in die Anbahnung, in den Abschluss oder in die Abwicklung von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen einbezogen werden. Solche physischen Niederlassungen in Deutschland müssen sich auf repräsentative Funktionen beschränken.
Im Übrigen weiß der ausländische Anbieter, ob er beabsichtigt, sich auf einen fremden Markt zu begeben, um in Deutschland gezielt Bank- und Finanzdienstleistungsprodukte anzubieten. Er muss daher mit der Anwendung des deutschen Aufsichtsrechts rechnen. Die in der Vergangenheit entwickelten Anknüpfungsmerkmale bleiben für den Nachweis einer entsprechenden Absicht weiter von Bedeutung. In diesem Zusammenhang sind die von der Europäischen Kommission zu Auslegungsfragen über den freien Dienstleistungsverkehr genannten Kriterien genauso zu beachten wie die Maßstäbe, die die vor Schaffung der BaFin zuständigen Aufsichtsämter für den Internet-Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen und für Angebote von Wertpapieren über Internet entwickelt haben (Schreiben des BAKred vom 02.06.1998, ersetzt durch das BaFin-Rundschreiben 1/2007 vom 05.01.2007 sowie Bekanntmachung des BAWe zum Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz vom 06.09.1999).
Um dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit Rechnung zu tragen, stelle ich im Folgenden beispielhaft typische Fallkonstellationen des grenzüberschreitenden Erbringens von Bank- und Finanzdienstleistungen dar, bei denen ich von einer Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG ausgehe. Anschließend benenne ich im Einzelnen die Regelvoraussetzungen, unter denen ich eine Einzel-Freistellung nach § 2 Abs. 4 KWG für bestimmte Geschäftsbereiche gewähren kann.
Die hier näher aufgeführten Kriterien geben die grundsätzlich von mir anzuwendenden Maßstäbe wieder und können auf vergleichbare Sachverhalte entsprechend angewandt werden. Angesichts der Mannigfaltigkeit der vertraglichen und tatsächlichen Ausgestaltungen behalte ich mir aber eine jeweilige Einzelfallprüfung vor, in der ich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Frage der Erlaubnispflicht beurteilen werde.
1. Relevante Fallkonstellationen, die eine Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG begründen
Grundsätzlich ist von einer Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG immer dann auszugehen, wenn ein ausländisches Unternehmen beabsichtigt, sich in Deutschland zielgerichtet an den Markt zu wenden, um gegenüber Unternehmen und/oder Personen, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wiederholt und geschäftsmäßig die in § 1 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Bankgeschäfte und/oder die in § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG aufgeführten Finanzdienstleistungen anzubieten.
- Kreditgeschäft/Kreditkonsortium
Sofern dagegen nur bereits bestehende Kundenbeziehungen weitergeführt werden oder die Initiative zum Abschluss der Kreditverträge von vornherein von dem Kunden ausgeht, wie dies bei den großen Geschäftskunden bzw. institutionellen Anlegern regelmäßig der Fall ist, führt dies nicht zu einer Erlaubnispflicht (passive Dienstleistungsfreiheit).
Diese Maßstäbe gelten grundsätzlich ebenfalls für die Übernahme von Krediten im Rahmen von Kreditkonsortien. In der Praxis geht der Begründung eines Konsortiums jedoch häufig ein vom Kreditnehmer initiierter sog. "Beauty-Contest" voraus, in dessen Rahmen sich mehrere Banken mit ihren auf den Kreditnehmer zugeschnittenen Konzepten um das Mandat bewerben. Ein Konsortium bildet sich regelmäßig erst, wenn die Bedingungen des Kreditnehmers näher spezifiziert sind. Auf seine individuellen Bedürfnisse hin wird dann ein Kreditkonsortium gebildet, welches einen auf diesen Kreditnehmer zugeschnittenen Kredit gewährt. Eine solche Vorgehensweise fällt unter die passive Dienstleistungsfreiheit, die von meiner Verwaltungspraxis nicht berührt wird.
- Underwriting
- Kundenbesuche von (freien) Mitarbeitern eines ausländischen Instituts
- Vermittlung durch inländische Institute / (freie) Mitarbeiter
- Drittstaateneinlagenvermittlung
- Finanztransfergeschäft
- Post/Telefax/E-Mail
- Internetangebote
- Werbung
2. Freistellungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 4 KWG
Nach § 2 Abs. 4 KWG besteht die Möglichkeit, ausländische Institute für bestimmte Geschäftsbereiche von der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG und weiteren Vorschriften des KWG freizustellen.
1. Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 2 Abs. 4 KWG
Gesetzliche Voraussetzung für eine Freistellung ist, dass "das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf". Daher kommt eine Freistellung nach § 2 Abs. 4 KWG nur in Betracht, wenn die BaFin das im Zusammenhang mit dem Betreiben von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften grundsätzlich bestehende Aufsichtsbedürfnis verneinen kann.
Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn das Unternehmen in seinem Herkunftsstaat von der/den dort zuständigen Behörde(n) effektiv nach den internationalen Standards beaufsichtigt wird und die zuständige(n) Behörde(n) des Herkunftsstaates mit der BaFin befriedigend zusammenarbeitet / zusammenarbeiten.
Zudem hat das antragstellende Unternehmen eine Bescheinigung der zuständigen Herkunftsstaatbehörde(n) vorzulegen, in der diese der BaFin bestätigt/bestätigen,
- dass dem betreffenden ausländischen Unternehmen eine Erlaubnis für die Bankgeschäfte und/oder Finanzdienstleistungen erteilt wurde, die es grenzüberschreitend in Deutschland zu erbringen beabsichtigt,
- dass gegen die Aufnahme der beabsichtigten grenzüberschreitenden Dienstleistungen in Deutschland keine aufsichtlichen Bedenken bestehen und
- für den Fall, dass solche Bedenken später bestehen, dies der BaFin mitgeteilt wird.
Sofern ein Drittstaatunternehmen auch über Zweigstellen, die in weiteren Drittstaaten belegen sind, in Deutschland grenzüberschreitend tätig werden will, erweitert sich die Bestätigung der Herkunftsstaataufsichtsbehörde dahingehend,
- dass bislang keine Probleme bei der Zusammenarbeit mit den jeweiligen Aufsichtsbehörden der Länder, in denen die Zweigstellen belegen sind, aufgetreten sind, keine aufsichtsrechtlichen Beanstandungen im Hinblick auf die Geschäftstätigkeiten der Zweigstellen (Einzelbenennung erforderlich) bestehen und später auftretende Probleme oder Beanstandungen der BaFin mitgeteilt werden. Zudem ist darzulegen, inwieweit eine hinreichende Aufsicht insbesondere im Hinblick auf die Unternehmensinsolvenz und die Geldwäscheprävention in den Staaten, in denen die Zweigstellen belegen sind, gegeben ist.
Als weitere Voraussetzung wird gefordert, dass das antragstellende Unternehmen einen Empfangsbevollmächtigten im Inland benennt.
2. Reichweite der nach § 2 Abs. 4 KWG freistellungsfähigen grenzüberschreitenden Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen
Unter Berücksichtigung der oben benannten Voraussetzungen werden im Folgenden die Bereiche näher konkretisiert, die die BaFin im Rahmen von § 2 Abs. 4 KWG für freistellungsfähig hält. Es handelt sich jedoch bei der Freistellung um eine Einzelfallentscheidung, bei der die jeweiligen Umstände der Geschäftsabwicklung zu berücksichtigen sind. Angesichts der verschiedenen vertraglichen und tatsächlichen Ausgestaltungen der Geschäftsabwicklung ist in jedem Einzelfall zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen eine Freistellung nach § 2 Abs. 4 KWG erteilt werden kann. Neben den hier dargestellten Voraussetzungen können sich im Einzelfall zusätzliche Anforderungen aus aufsichtlichen, insbesondere auch aus geldwäschepräventiven Gesichtspunkten ergeben
- Institutionelle Anleger/Interbankengeschäfte
Gegenüber institutionellen Anlegern und zwischen Banken sind (mit Ausnahme des Finanztransfergeschäftes) grundsätzlich alle nach §§ 32, 1 Abs. 1 und Abs. 1a KWG erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen freistellungsfähig.
Als institutionelle Anleger gelten dabei nach Auffassung der BaFin:
- Bund, Länder, kommunale Gebietskörperschaften und deren Einrichtungen,
- Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 1a KWG, einschließlich der Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes (InvG),
- private und öffentliche Versicherungsunternehmen und
- Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 2 und Abs. 3 des Handelsgesetzbuches.
- Privatkunden
3. Freistellungsverfahren nach § 2 Abs. 4 KWG
Der Freistellungsantrag nach § 2 Abs. 4 KWG ist vom Unternehmen schriftlich bei der BaFin zu stellen. Dem Antrag sind - soweit nicht etwas anderes mit einzelnen ausländischen Aufsichtsbehörden vereinbart ist2 - regelmäßig folgende Unterlagen beizufügen:
- Kopie des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung;
- Nachweis der Registereintragung der Gesellschaft, soweit eine solche erforderlich ist;
- die letzten Jahresabschlussunterlagen inklusive aller damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen (wie Lagebericht, Prüfungsbericht), soweit diese zu erstellen waren;
- Angaben zur Person des Antragstellers bzw. jedes Geschäftsleiters des antragstellenden Unternehmens (Vorstandsmitglied/Geschäftsführer): Name, sämtliche Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum und ort, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Geburtsnamen der Eltern
sowie
- eine Erklärung des Antragstellers bzw. jedes Geschäftsleiters des antragstellenden Unternehmens (Vorstandsmitglied/Geschäftsführer), ob gegen ihn ein Strafverfahren schwebt, ob ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen ihn anhängig gewesen ist oder ob er oder ein von ihm geleitetes Unternehmen als Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder in vergleichbare Verfahren verwickelt war oder ist ("Straffreiheitserklärung");
- in Formular für eine solche Erklärung kann auf der Internet-Seite http://www.bafin.de abgerufen werden;
- ausführliche Darlegung der beabsichtigten Geschäftstätigkeit, die insbesondere auch die Schilderung der konkreten Geschäftsabwicklung sowie des geplanten Marktauftritts in Deutschland und die Benennung der Kundenkreise, die angesprochen werden sollen, zu enthalten hat; zudem ist - soweit dies aufgrund der beabsichtigten Geschäftstätigkeit relevant ist - darzulegen, wie der Geld- und der Wertpapiertransfer abgewickelt wird;
- (Muster-)Vertragsformulare und (Muster-)Vereinbarungen, die bei der geplanten Geschäftstätigkeit im Inland Verwendung finden sollen;
- Benennung eines Empfangsbevollmächtigten im Inland;
- Bescheinigung der zuständigen Herkunftsstaatbehörde(n), die den unter Ziffer 2.a. dieses Merkblattes dargestellten Anforderungen entspricht.3
4. Auflagen und Gebührenpflicht
Die Freistellung nach § 2 Abs. 4 KWG kann mit Auflagen verbunden werden und ist gemäß § 14 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAGKostV - gebührenpflichtig. In der Regel beträgt die Gebühr für die Freistellung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a FinDAGKostV und für die Ablehnung einer Freistellung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 FinDAGKostV € 5.000,--. Ebenfalls ist die Rücknahme eines Freistellungsantrages nach § 2 Abs. 4 KWG nach Beginn der sachlichen Bearbeitung gemäß § 14 FinDAG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 FinDAGKostV gebührenpflichtig; hierfür ist in der Regel ein Gebührenrahmen von € 50,-- bis zu € 2.500,-- vorgesehen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 FinDAGKostV).
5. Sonstiges
Auf die Regelungen des Geldwäschegesetzes (GwG), wonach alle Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute - auch diejenigen, auf die gemäß § 2 Abs. 4 KWG bestimmte Vorschriften des KWG nicht anzuwenden sind - spezifische Sorgfaltspflichten gegen Geldwäsche und die Finanzierung des Terrorismus erfüllen müssen (Identifizierungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungspflichten, Pflicht zur Anzeige von Verdachtsfällen und zur Schaffung adäquater Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und die Finanzierung des Terrorismus), wird hingewiesen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die diesbezüglichen Veröffentlichungen auf der Internet-Seite http://www.bafin.de verwiesen.
- Damit sind solche Fälle gemeint, in denen die Dienstleistung vom Dienstleistungsempfänger nachgefragt, d. h. aufgrund seiner Initiative hin vom Dienstleistungserbringer erbracht wird. Die passive Dienstleistungsfreiheit ist Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz, die im Hinblick auf den Empfänger der Dienstleistung - anders als beim Dienstleistungserbringer - nicht durch Regelungen der Wirtschaftsaufsicht (z. B. KWG) eingeschränkt wird.
- 2 Mit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA wurde im Rahmen der bestehenden Zusammenarbeit vereinbart, dass bei Schweizer Unternehmen, die der Aufsicht der FINMA unterliegen, auf die Einreichung der unternehmensbezogenen Unterlagen (Kopie des Gesellschaftsvertrags, Nachweis der Registereintragung, Jahresabschlussunterlagen und Straffreiheitserklärungen) verzichtet wird.
- 3 Ergänzung zum Merkblatt vom 01.04.2005 „Erlaubnispflicht von grenzüberschreitend betriebenen Geschäften“ zur Anwendung des § 64v Abs. 8 Satz 1 KWG