Erscheinung:03.01.2025 | Thema Erlaubnispflicht Merkblatt Zulassungsanforderungen bzgl. ART und EMT nach MiCAR
Inhalt
Merkblatt - Hinweise zu den Anforderungen für das öffentliche Angebot und die Beantragung der Zulassung zum Handel von vermögenswertereferenzierten Token (ART) und E-Geld-Token (EMT) nach MiCAR
(Stand: Januar 2025)
I. Einführung
Die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) ist am 29.06.2023 formell in Kraft getreten und ist innerhalb der Europäischen Union ab dem 30.12.2024 unmittelbar anwendbar. Abweichend davon gelten Titel III und IV der Verordnung bereits ab dem 30.06.2024 (Art. 149 Abs. 3 MiCAR).
Der zentrale Begriff der MiCAR ist der Kryptowert. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 MiCAR ist ein Kryptowert eine digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechtes, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann. In ihrer Systematik unterscheidet die MiCAR zwischen drei verschiedenen Arten von Kryptowerten, die voneinander unterschieden werden sollten und je nach den mit ihnen verbundenen Risiken unterschiedlichen Anforderungen unterliegen. Die Einstufung beruht auf der Unterscheidung danach, ob die Kryptowerte auf eine Wertstabilisierung durch Bezugnahme auf andere Vermögenswerte angelegt sind. Zu differenzieren ist in diesem Rahmen zwischen vermögenswertereferenzierten Token (Asset Referenced Token - ART), E-Geld-Token (E-Money Token - EMT) sowie „anderen“ Kryptowerten.
Beabsichtigen die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token, diese Token öffentlich anzubieten oder ihre Zulassung zum Handel zu beantragen, sieht die Verordnung in Titel III (Art. 16 ff. MiCAR) und Titel IV (Art. 48 ff. MiCAR) spezielle Zulassungsanforderungen vor. Diese umfassen Erlaubnisvorbehalte, Pflichten zur Anzeige gegenüber der BaFin sowie zur Veröffentlichung eines Kryptowerte-Whitepapers.
Titel II der Verordnung beinhaltet demgegenüber ein besonderes Regime für alle „anderen Kryptowerte“ die weder vermögenswertereferenzierte Token noch E-Geld-Token sind. So bestehen für die Anbieter „anderer Kryptowerte“ im Falle eines öffentlichen Angebots oder eines Antrags auf Zulassung dieser Kryptowerte zum Handel Transparenz- und Wohlverhaltenspflichten, darunter auch die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Kryptowerte-Whitepapers (Art. 4 Abs. 1 lit. c und d, Art. 5 Abs. 1 lit. c und d MiCAR). Einen Erlaubnisvorbehalt sieht die MiCAR insofern nicht vor.
II. Kryptowerte nach MiCAR
1. Vermögenswertereferenzierte Token (ART)
Ein vermögenswertereferenzierter Token ist gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 MiCAR ein Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll. Die Definition setzt technisch-funktional das Vorhandensein eines Kryptowerts voraus.
Wird die Wertstabilität ausschließlich durch Bezugnahme auf amtliche Währungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 MiCAR gewahrt, so liegt der Unterschied zu E-Geld-Token allein darin, dass bei E-Geld-Token ausschließlich eine einzige Währung in Bezug genommen wird.
2. E-Geld-Token (EMT)
Die MiCAR definiert den Begriff des E-Geld-Token in Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 MiCAR. Demnach ist ein E-Geld-Token ein Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll. Auch die Definition des E-Geld-Token setzt technisch-funktional das Vorhandensein eines Kryptowerts voraus. Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 MiCAR definiert den Begriff der amtlichen Währung als die Währung eines Landes, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird.
Im Unterschied zu den Anforderungen an E-Geld im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) erfordert die Einstufung als E-Geld-Token nicht, dass die Kryptowerte für Zahlungszwecke verwendet werden.
Sowohl E-Geld-Token als auch E-Geld weisen hingegen Ähnlichkeiten hinsichtlich des Kriteriums der Wertstablität auf, da beide auf den Wert einer amtlichen Währung referenzieren. In diesem Zusammenhang sieht Art. 48 Abs. 2 Unterabsatz 1 MiCAR vor, dass E-Geld-Token als E-Geld im Sinne der Richtlinie (EU) 2009/1101 und damit des ZAG gelten. Diese Gleichstellung gilt jedoch nicht umgekehrt: Nicht jedes E-Geld erfüllt die Kriterien eines E-Geld-Token im Sinne der MiCAR. Ein E-Geld-Token ist nur dann gegeben, wenn es sich bei diesem um einen Kryptowert im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 MiCAR handelt. Ein wesentlicher Unterschied liegt zudem darin, dass die Definition des E-Geld-Token im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 MiCAR keine Forderung gegenüber dem Emittenten voraussetzt (vgl. Erwägungsgrund 19 der MiCAR).
III. Öffentliches Angebot, Zulassung zum Handel, Ausgabe
1. Öffentliches Angebot
Das öffentliche Anbieten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token (bzw. von sämtlichen MiCAR-Kryptowerten) ist in Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 MiCAR definiert als eine Mitteilung an Personen in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Kryptowerte enthält, um potenzielle Inhaber in die Lage zu versetzen, über den Kauf dieser Kryptowerte zu entscheiden. Diese Definition ist gleichlautend mit der in Art. 2 lit. d der Prospekt-Verordnung, Verordnung (EU) 2017/1129. Unter „ausreichende Informationen“ sind voraussichtlich Angaben zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen (sog. essentialia negotii), Tokenart und -preis, zu verstehen.
Ein Angebot ist öffentlich, wenn es sich an einen unbestimmten Personenkreis richtet (vgl. BT-Drs. 11/6340, S. 11; BT-Drs. 15/3174, S. 42). Erwägungsgrund 28 der MiCAR stellt klar, dass allein die Zulassung zum Handel oder die Veröffentlichung von Geld- und Briefkursen nicht automatisch als öffentliches Angebot von Kryptowerten zu werten ist. Eine solche Zulassung oder Veröffentlichung wird nur dann als öffentliches Angebot im Sinne der MiCAR betrachtet, wenn sie eine Mitteilung umfasst, die den Anforderungen eines öffentlichen Angebots gemäß der MiCAR entspricht.
2. Zulassung zum Handel
Der Begriff Zulassung zum Handel wird in Art. 1 Abs. 2 lit. a MiCAR und Erwägungsgrund 23 der MiCAR definiert als Zulassung von Kryptowerten zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte. Der Betreiber einer solchen Handelsplattform für Kryptowerte bedarf der Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 lit. b MiCAR. Dabei ist unter dem „Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte“ gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 18 MiCAR die Verwaltung eines oder mehrerer multilateraler Systeme, die die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Kryptowerten auf eine Weise zusammenführen oder deren Zusammenführung erleichtern, dass ein Vertrag über den Tausch von Kryptowerten entweder gegen einen Geldbetrag oder den Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte zustande kommt, zu verstehen.
3. Ausgabe von Kryptowerten
Titel III (Art. 16 ff. MiCAR) und Titel IV (Art. 48 ff. MiCAR) der Verordnung verlangen, im Gegensatz zu Titel II der MiCAR, dass sowohl vermögenswertereferenzierte Token als auch E-Geld-Token von einem Emittenten ausgegeben werden.
IV. Adressaten
Die in Titel III und IV der MiCAR normierten Zulassungsanforderungen gelten ausschließlich für Emittenten und Anbieter von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token.
1. Emittenten
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 MiCAR ist Emittent von Kryptowerten eine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das die Kryptowerte emittiert. Erwägungsgrund 20 sieht in diesem Zusammenhang vor, dass Emittenten von Kryptowerten Rechtsträger sind, die die Kontrolle über die Schaffung von Kryptowerten ausüben.
2. Anbieter
Der Begriff der „Anbieter“ von Kryptowerten ist in Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 MiCAR definiert. Demnach ist „Anbieter“ eine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet, oder der Emittent selbst, der Kryptowerte öffentlich anbietet.
V. In der Union
Gemäß Art. 2 Abs. 1 MiCAR erstreckt sich der räumliche Anwendungsbereich der Verordnung auf natürliche und juristische Personen sowie bestimmte andere Unternehmen, die in der Union mit der Ausgabe, dem öffentlichen Angebot und der Zulassung zum Handel von Kryptowerten befasst sind. Der räumliche Anwendungsbereich umfasst nicht nur die physische Präsenz des Unternehmens in der Europäischen Union, sondern auch ein zielgerichtetes Angebot oder eine zielgerichtete Ausgabe von Kryptowerten an Marktteilnehmer innerhalb der Union. Entscheidendes Kriterium ist daher nicht der Sitz des Unternehmens, sondern die Adressierung von Marktteilnehmern in der Europäischen Union. Dieses Verständnis entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 133, 358 Rn. 36) zum Inlandsbegriff des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) (vgl. Reschke, in: Beck/Samm/Kokemoor, 238. Lieferung 8/2024, § 1 Rn. 39 f.).
VI. Zulassungs- und Erlaubnisvorbehalte, Whitepaper-Pflichten
1. Vermögenswertereferenzierte Token
a. In der Union niedergelassene Unternehmen, Art. 16 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. a MiCAR
Die Regelungen zu vermögenswertereferenzierten Token finden sich in Titel III der MiCAR (Art. 16 ff. MiCAR). Gemäß Art 16 Abs. 1 Unterabsatz 1 MiCAR darf eine Person einen vermögenswertereferenzierten Token in der Union nicht öffentlich anbieten oder die Zulassung von diesem zum Handel beantragen, sofern sie nicht Emittent dieses Token ist und eine der in lit. a oder b normierten Voraussetzungen erfüllt.
Art. 16 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. a MiCAR sieht vor, dass juristische Personen oder andere Unternehmen für ein öffentliches Angebot von vermögenswertereferenzierten Token oder für die Zulassung zum Handel gemäß Art. 21 MiCAR eine Erlaubnis benötigen und in der Europäischen Union niedergelassen sein müssen. Niederlassung in der Union bedeutet, dass sie ihren Sitz in der Union haben müssen. Eine lediglich rechtlich unselbständige Zweigniederlassung oder eine andere physische Präsenz innerhalb der Union genügt dieser Zulassungsanforderung nicht.
Zudem müssen die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ihrem Erlaubnisantrag gem. Art. 18 Abs. 2 lit. k MiCAR ein Kryptowerte-Whitepaper nach den Vorgaben des Art. 19 MiCAR in Verbindung mit Anhang II der MiCAR beifügen. Mit der Zulassung gilt das Kryptowerte-Whitepaper gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 2 MiCAR als genehmigt. Zudem muss das Kryptowerte-Whitepaper gemäß Art. 28 MiCAR auf der Website des Emittenten veröffentlicht werden und unterliegt gemäß Art. 25 MiCAR einer kontinuierlichen Aktualisierungspflicht im Hinblick auf jede beabsichtigte Änderung des Geschäftsmodells des Emittenten.
b. Kreditinstitute, Art. 16 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. b MiCAR
Art. 16 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. b) in Verbindung mit Art. 17 MiCAR ermöglicht Kreditinstituten ein vereinfachtes Verfahren. Demnach bedürfen Kreditinstitute für das öffentliche Angebot von vermögenswertereferenzierten Token oder für deren Zulassung zum Handel auf einem Kryptohandelsplatz keiner Erlaubnis der BaFin. Nichtsdestotrotz sind sie gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a MiCAR verpflichtet, ein Kryptowerte-Whitepaper nach den Vorgaben des Art. 19 MiCAR in Verbindung mit Anhang II der MiCAR zu erstellen und dieses der BaFin zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Genehmigung muss das Kryptowerte-Whitepaper gemäß Art. 28 MiCAR auf der Website des Emittenten veröffentlicht werden. Des Weiteren ist das Kreditinstitut verpflichtet, der BaFin mindestens 90 Arbeitstage vor der erstmaligen Ausgabe des vermögenswertereferenzierten Token die in Art. 17 Abs. 1 lit. b) MiCAR genannten Informationen zu übermitteln. Die BaFin überprüft die Vollständigkeit der übermittelten Informationen; solange die Übermittlung nicht vollständig ist, darf das Kreditinstitut die vermögenswertereferenzierten Token weder öffentlich anbieten noch die Zulassung zum Handel beantragen.
2. E-Geld-Token
Die Regelungen zu E-Geld-Token finden sich in Titel IV der MiCAR (Art. 48 ff. MiCAR). Art. 48 Abs. 2 Unterabsatz 1 MiCAR sieht vor, dass E-Geld-Token kraft Fiktion als E-Geld im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Zweiten E-Geld-Richtlinie gelten. Des Weiteren regelt Art. 48 Abs. 3 MiCAR, dass Titel II und III der Zweiten E-Geld-Richtlinie auf E-Geld-Token anwendbar sind, soweit Titel IV der MiCAR keine abweichenden Regelungen trifft.
Art. 48 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. a MiCAR sieht vor, dass die Emittenten von E-Geld-Token entweder als CRR-Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 3d KWG (Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 (CRR)2 ) oder als E-Geld-Institut im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG (Art. 2 Nr. 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie) zugelassen sind. Sie benötigen daher keine weitere separate Erlaubnis, sondern können E-Geld-Token unter ihrer bestehenden Zulassung öffentlich anbieten oder die Zulassung zum Handel beantragen.
Zudem müssen Emittenten von E-Geld-Token die BaFin gemäß Art. 48 Abs. 6 MiCAR mindestens 40 Arbeitstage vor dem öffentlichen Angebot der E-Geld-Token oder ihrer Zulassung zum Handel über diese Absicht informieren. Des Weiteren sind CRR-Kreditinstitute sowie E-Geld-Institute verpflichtet, gemäß Art. 51 Abs. 13 MiCAR ein Kryptowerte-Whitepaper zu veröffentlichen und dieses gemäß Art. 51 Abs. 11 MiCAR mindestens 20 Arbeitstage vor Veröffentlichung der BaFin zu übermitteln; es bedarf insofern keiner Genehmigung. Die Einzelheiten zu den Inhalten des Whitepapers sind in Art. 51 Abs. 1 MiCAR in Verbindung mit Anhang III der MiCAR geregelt.
VII. Ausnahmen
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabsatz 1 lit. a MiCAR juristische Personen und andere Unternehmen, wenn der durchschnittliche ausstehende Wert des vermögenswertereferenzierten Token über einen Zeitraum von 12 Monaten EUR 5 Mio. nicht übersteigt und der Emittent nicht mit einem Netzwerk anderer ausgenommener Emittenten in Verbindung steht oder sich das öffentliche Angebot gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabsatz 1 lit. b MiCAR nur an qualifizierte Anleger richtet und der vermögenswertereferenzierte Token nur von solchen qualifizierten Anlegern gehalten werden kann.
Sofern die Ausnahme nach Art. 16 Abs. 2 Unterabsatz 1 MiCAR greift, bleibt der Emittent dennoch verpflichtet, ein Kryptowerte-Whitepaper zu erstellen; dieses muss der BaFin übermittelt werden. Darüber hinaus gelten bis auf die Erlaubnispflicht auch alle sonstigen Anforderungen aus Titel III.
1. Vermögenswertereferenzierte Token
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabsatz 1 lit. a MiCAR juristische Personen und andere Unternehmen, wenn der durchschnittliche ausstehende Wert des vermögenswertereferenzierten Token über einen Zeitraum von 12 Monaten EUR 5 Mio. nicht übersteigt und der Emittent nicht mit einem Netzwerk anderer ausgenommener Emittenten in Verbindung steht oder sich das öffentliche Angebot gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabsatz 1 lit. b MiCAR nur an qualifizierte Anleger richtet und der vermögenswertereferenzierte Token nur von solchen qualifizierten Anlegern gehalten werden kann.
Sofern die Ausnahme nach Art. 16 Abs. 2 Unterabsatz 1 MiCAR greift, bleibt der Emittent dennoch verpflichtet, ein Kryptowerte-Whitepaper zu erstellen; dieses muss der BaFin übermittelt werden. Darüber hinaus gelten bis auf die Erlaubnispflicht auch alle sonstigen Anforderungen aus Titel III.
2. E-Geld-Token
Ausgenommen von dem Erlaubnisvorbehalt des Art. 48 Abs. 1 MiCAR sind gemäß Art. 48 Abs. 4 MiCAR Emittenten von E-Geld-Token, die gemäß Art. 9 Abs. 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie ausgenommen sind. Diese Ausnahme greift unter anderem dann, wenn der Gesamtwert der im Umlauf befindlichen E-Geld-Token innerhalb eines Jahres EUR 5 Mio. nicht übersteigt. Eine Ausnahme von den Anforderungen sieht zudem Art. 48 Abs. 5 MiCAR vor, wonach Titel IV der MiCAR keine Anwendung findet, wenn die Verwendung der E-Geld-Token die Kriterien für begrenzte Netze oder für elektronische Kommunikationsnetze gemäß Art. 1 Abs. 4 und 5 der Zweiten E-Geld-Richtlinie erfüllt. Ungeachtet dieser Ausnahmen bleibt die Pflicht zur Erstellung und Übermittlung eines Kryptowerte-Whitepapers gemäß Art. 48 Abs. 7 MiCAR auch für derartige E-Geld-Token bestehen.
VIII. Hinweise und Anschriften
Dieses Merkblatt enthält grundlegende Informationen zu den in der MiCAR statuierten Regelungen, die im Falle des öffentlichen Angebots von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token oder deren Zulassung zum Handel gelten. Es erhebt keinen Anspruch auf eine erschöpfende Darstellung aller die Anforderungen betreffenden Fragen und ersetzt insbesondere nicht die einzelfallbezogene Anfrage an die BaFin oder zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank.
Hinsichtlich aller Angaben sind die Bediensteten der BaFin und der Deutschen Bundesbank zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 8 des Gesetzes zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte (Kryptomärkteaufsichtsgesetz – KMAG), dem deutschen Begleitgesetz zur MiCAR).
Ob ein Unternehmen den Regelungen der MiCAR für das öffentliche Angebot von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token oder ihrer Zulassung zum Handel unterliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die
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Falls Sie zu diesem Merkblatt weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank. Sollten Sie bereits bezüglich weiterer Erlaubnistatbestände beaufsichtigt werden, ist dies die für Sie bisher zuständige Hauptverwaltung. Ansonsten wenden Sie sich bitte an
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E-Mail: kpz-zk.hv-bbb@bundesbank.de
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1 Richtlinie 2009/110/EG vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (Zweite E-Geld-Richtlinie)
2 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012