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Erscheinung:21.10.2020 Merkblatt zur Auslegung des Sondervergütungsverbotes (§ 48b Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)

Sondervergütungsverbot / Provisionsabgabeverbot

A. Vorbemerkung

1 Dieses Merkblatt gibt Auslegungshinweise zum Sondervergütungsverbot. Es fasst dabei alle Hinweise, die mit dem Rundschreiben 11/2018 vom 17.07.2018 und den Erläuterungen zum Vertriebsrundschreiben 11/2018 vom 17.07.2018 zum Sondervergütungsverbot veröffentlicht wurden, zusammen und aktualisiert diese zugleich.

B. Einführung

2 Das Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot ist in § 48b VAG geregelt. Nach § 48b Abs. 1 VAG ist es „Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern im Sinne von § 59 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (…) untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Dieses Verbot gilt auch für die Angestellten von Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern. Eine entgegenstehende vertragliche Vereinbarung ist unwirksam.“ Die Vorschrift soll nach der Bundestags-Drucksache 18/11627, Seite 40, verhindern, dass es durch Sondervergütungen zu Fehlanreizen für den Verbraucher kommt.

C. Anwendungsbereich

3 Von § 48b VAG werden Sondervergütungen zugunsten von Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten erfasst. Dabei sind als „Versicherungsnehmer“ – entsprechend der Terminologie des Versicherungsvertragsgesetzes - auch solche Personen erfasst, die noch keinen Versicherungsvertrag geschlossen haben (vgl. BT-Drucksache 16/13945, Seite 48). Ein „Versicherungsnehmer“ im Sinne des § 48b VAG ist auch derjenige, der sich in der Phase der „Anbahnung“ des Vertragsabschlusses befindet (vgl. § 48b Abs. 2 Satz 2 VAG).

I. Persönlicher Anwendungsbereich

4 § 48b Abs. 1 VAG richtet sich seinem Wortlaut nach an Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler sowie an Angestellte von Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern. Die BaFin beaufsichtigt dabei die Einhaltung des Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbotes in Bezug auf Versicherungsunternehmen. Die Aufsicht über die Einhaltung des Verbotes in Bezug auf Versicherungsvermittler obliegt der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer beziehungsweise sonst zuständigen Landesbehörden.

5 Im Regelfall findet § 48b VAG keine Anwendung auf Tippgeber. Die Tätigkeit eines Tippgebers ist im Wesentlichen darauf beschränkt, Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder einem Versicherungsunternehmen herzustellen. Dies stellt keine Versicherungsvermittlung im Sinne von § 34d GewO dar.

6 Bei der planmäßigen Weitergabe eines Teils oder der ganzen Tippgebervergütung an den Versicherungsnehmer, versicherte Personen oder Bezugsberechtigte aus einem Versicherungsvertrag in Kenntnis des Versicherungsunternehmens kommt aber in Bezug auf das Versicherungsunternehmen eine mittelbare Zuwendung im Sinne von § 48b Abs. 2 S. 1 VAG in Betracht.
Zum Thema Tippgeber wird im Übrigen auf die Ausführungen im Rundschreiben 11/2018 (Abschnitt B.VIII, Rn. 123-133) verwiesen.

II. Sachlicher Anwendungsbereich

7 Die BaFin geht nach dem Wortlaut des § 48b VAG davon aus, dass es eine Tatbestandsalternative des „Gewährens“ und eine Tatbestandsalternative des „Versprechens“ einer Sondervergütung gibt (vgl. insbesondere zu Letzterem Landgericht München I vom 04.02.2020, Aktenzeichen 33 O 3124/19, insbesondere Rn. 43 ff in einer wettbewerbsrechtlichen Sache.

1. Zuwendung

8 Eine Sondervergütung ist gemäß § 48b Abs. 2 S. 1 VAG jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung, insbesondere jede

  1. vollständige oder teilweise Provisionsabgabe,
  2. sonstige Sach- oder Dienstleistung, die nicht die Versicherungsleistung betrifft,
  3. Rabattierung auf Waren oder Dienstleistungen,

sofern sie nicht geringwertig ist.

a) Unmittelbare Zuwendung durch Versicherungsunternehmen

9 Eine unmittelbare Zuwendung ist eine solche, die direkt von einem Versicherungsunternehmen an einen Versicherungsnehmer, eine versicherte Person oder einen Bezugsberechtigten gewährt wird oder dieser/m versprochen wird.

b) Mittelbare Zuwendung durch Versicherungsunternehmen

10 Eine mittelbare Zuwendung des Versicherungsunternehmens liegt aus Sicht der BaFin jedenfalls bei einer planmäßigen Weitergabe in Kenntnis des Versicherungsunternehmens von durch das Versicherungsunternehmen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen gezahlten Provisionen vor, wenn diese indirekt – durch einen Versicherungsvermittler - dem Versicherungsnehmer, der versicherten Person oder dem Bezugsberechtigen versprochen oder gewährt werden.

11 Das planmäßige Versprechen/Gewähren von anderen Zuwendungen als den eben genannten Provisionen von Vermittlern/Dritten an den in § 48b Abs. 1 S. 1 VAG genannten Personenkreis in Kenntnis des Versicherungsunternehmens kann ein Anzeichen für eine mittelbare Zuwendung im Sinne des Sondervergütungsverbotes sein, da diese Zuwendungen regelmäßig aufgrund von wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Vermittler/Dritten und dem Versicherungsunternehmen erfolgen werden.

c) Zeitlich befristete Prämienreduzierung als Zuwendung

12 Das Sondervergütungsverbot erfasst jede „unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung“, wobei eine Zuwendung auch darin bestehen kann, einen Rabatt einzuräumen (vgl. § 48b Abs. 2 Nr. 3 VAG).

13 Dabei kommt insbesondere auch ein Rabatt in Form einer Prämienreduzierung (Ermäßigung oder Freistellung) in Betracht. Diese ist nur zulässig, wenn sie geringwertig (§ 48b Abs. 2 VAG) oder dauerhaft (§ 48b Abs. 4 VAG) ist (vgl. Rn. 14 ff und Rn. 28 ff).

2. Geringwertigkeitsklausel, § 48b Abs. 2 VAG

14 Eine Zuwendung stellt gemäß § 48b Abs. 2 VAG nur dann eine Sondervergütung dar, sofern sie nicht geringwertig ist.

a) § 48b Abs. 2 S. 1 VAG – bestehender Versicherungsvertrag

15 Nach der Regelung des § 48b Abs. 2 S. 1 VAG dürfen nach Auslegung der BaFin im Rahmen eines bestehenden Vertrages wertmäßig pro Kalenderjahr

- bis zu 15 Euro oder
- bis zu 5% der Jahresprämie zugewendet werden,

vorausgesetzt, dass diese Leistungen in Form von Sach- oder Dienstleistungen (z. B. Kalender, Essenseinladungen, Konzertkarten, Stadionbesuch) erfolgen. Um einen Widerspruch zu dem in § 48b Abs. 4 S. 1 VAG geregelten Ausnahmetatbestand der dauerhaften Prämienreduzierung zu vermeiden, dürfen die bis zu 15 Euro oder 5% der Jahresprämie nicht als Bargeld oder „bargeldgleich“ ausgezahlt werden (auch Schecks und beispielsweise Gutscheine sind als bargeldgleich anzusehen), sondern müssen in Form von Sach- oder Dienstleistungen erbracht werden.

b) § 48b Abs. 2 S. 2 VAG - Zuwendungen zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses

16 Nach dem Wortlaut des § 48b Abs. 2 S. 2 VAG gelten Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses als geringwertig, soweit diese einen Gesamtwert von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten.

17 Auch, wenn § 48b Abs. 2 S. 2 VAG sich seinem Wortlaut nach (nur) auf „Belohnungen oder Geschenke“ bezieht, erfasst er nach Auffassung der BaFin sämtliche Zuwendungen. Die BaFin versteht die Regelung im Übrigen so, dass eine geringwertige Zuwendung entweder zur Anbahnung eines Vertrages oder anlässlich des Vertragsabschlusses versprochen oder gewährt werden kann, d. h. es kann nicht gleichzeitig eine Zuwendung „zur Anbahnung eines Vertragsabschlusses“ und eine Zuwendung „anlässlich eines Vertragsabschlusses“ versprochen bzw. gewährt werden.

18 Die Begriffe „Anbahnung“ (eines Vertrages) und „anlässlich eines Vertragsabschlusses“ sind so auszulegen, dass bei dem Versprechen/dem Gewähren einer Zuwendung im Rahmen einer „Vertragsanbahnung“ im Ergebnis kein Vertrag zu Stande kommt. Bei einer Zuwendung, die „anlässlich eines Vertragsabschlusses“ versprochen oder gewährt wird, kommt demgegenüber ein Vertrag zu Stande.

19 Die Grenze von 15 € in § 48b Abs. 2 S. 2 VAG ist als Spezialregelung u. a. für den Abschluss eines Versicherungsvertrages zu sehen. Die Sätze 1 und 2 können nach dem Verständnis der BaFin nebeneinander zur Anwendung kommen, so dass eine auf Satz 1 gestützte geringwertige Zuwendung im Rahmen eines (zukünftig) bestehenden Vertrages neben einer Zuwendung anlässlich des Vertragsabschlusses nach Satz 2 gewährt werden kann.

20 Unter Punkt 4 e in den Erläuterungen zum Vertriebsrundschreiben 11/2018 hatte die BaFin sich ursprünglich folgendermaßen geäußert:

Wird ausdrücklich bei Vertragsschluss eine jährliche, mit der festen Mindestvertragslaufzeit
multiplizierte Zuwendung gewährt, ist dies mit der Geringwertigkeitsklausel vereinbar. Dies
ergibt sich aus der Formulierung in § 48b Abs. 2 S. 2 VAG „15 Euro pro Versicherungsverhältnis
und Kalenderjahr“.

21 Diesbezüglich ändert die BaFin ihre Rechtsauffassung wie folgt: Dem Wortlaut nach bezieht sich die Zuwendung auf die Vertragsanbahnung beziehungsweise den Vertragsabschluss und darf sich damit (zunächst) „nur“ auf das Kalenderjahr des Vertragsabschlusses beziehen – jedenfalls soweit es um die Gewährung (Realisierung) der Zuwendung geht.

22 Darüber hinaus darf anlässlich des Vertragsabschlusses eine Zuwendung in Höhe von 15 Euro für jedes weitere Kalenderjahr, in dem das Versicherungsverhältnis besteht, versprochen/gewährt werden. Die Zuwendung darf allerdings erst in dem jeweils aktuellen Kalenderjahr ausgezahlt/realisiert werden und nicht im Voraus für mehrere Jahre. Damit soll Fehlanreizen vorgebeugt werden. Zudem wird damit eine praktikable Lösung für die Fälle gefunden, in denen ein Versicherungsvertrag etwa aufgrund eines Widerrufs oder einer Kündigung im Schadenfall vor der vereinbarten Laufzeit endet.

23 Die BaFin erwartet im Hinblick auf § 1a Abs. 3 VVG, dass bei Werbemaßnahmen bezogen auf eine Zuwendung anlässlich des Vertragsschlusses von mehr als 15 Euro ein deutlicher Hinweis dazu erfolgt, dass (soweit versprochen/gewährt) die Zuwendung erst in späteren Kalenderjahren „nach und nach“ ausgezahlt wird, wenn der Versicherungsvertrag dann noch fortbesteht.

24 Zusammenfassend sind aus Sicht der BaFin folgende Zuwendungen möglich:

- „Zur Anbahnung“ oder „anlässlich eines Vertragsabschlusses“: bis zu 15 Euro.
Dabei können „anlässlich des Vertragsabschlusses“ Zuwendungen von bis zu 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr versprochen werden. Die Zuwendung darf allerdings erst in dem jeweils aktuellen Kalenderjahr ausgezahlt/ realisiert werden und nicht im Voraus für mehrere Jahre.

- Bei einem bestehenden Vertrag dürfen wertmäßig

o bis zu 15 Euro oder
o bis zu 5% der Jahresprämie zugewendet werden,

Zu den weiteren Voraussetzungen siehe Rn. 15.
Zuwendungen im Rahmen eines bestehenden Vertrages sind nach Auffassung der BaFin zusätzlich zu den aufgeführten Zuwendungen „anlässlich des Vertragsabschlusses“ unter den genannten Voraussetzungen möglich.

c) Parallele Zuwendung durch Versicherungsvermittler

25 In der Praxis, insbesondere bei der Zusammenarbeit mit Versicherungsmaklern, mag für das Versicherungsunternehmen nicht feststellbar sein, ob der Vermittler ebenfalls eine Zuwendung im Rahmen der Geringwertigkeitsklausel gewährt. Aufgrund des Gesetzeswortlauts in § 48b Abs. 2 VAG ist es aber grundsätzlich zulässig, dass es durch einen Vermittler und ein Versicherungsunternehmen zu parallelen Zahlungen kommt. Daher ist eine geringwertige Zuwendung etwa anlässlich eines Vertragsabschlusses von jeweils 15 € (durch Vermittler und Versicherungsunternehmen) pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr zulässig.

26 Das gilt allerdings dann nicht, wenn sich die Zuwendung durch den Versicherungsvermittler zugleich als mittelbare Zuwendung durch das Versicherungsunternehmen darstellt (vgl. oben Rn. 10 f.). In einem solchen Fall ist eine „parallele“ unmittelbare Zuwendung durch das Versicherungsunternehmen nicht zulässig.

III. § 48b Abs. 3 VAG

27 In § 48b Abs. 3 VAG wird die Gewährung von Provisionen an Versicherungsnehmer, die gleichzeitig Vermittler des betreffenden Versicherungsunternehmens sind, im Regelfall vom Sondervergütungsverbot ausgenommen, da hier der Schutzzweck der Norm nicht betroffen ist (siehe die Ausführungen in BT-Drucksache 18/11627, Seite 40). Die Regelung begründet aus Sicht der BaFin keinen besonderen Erläuterungsbedarf.

IV. Dauerhafte Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung und Durchleitungsgebot, § 48b Abs. 4 VAG

28 § 48b Abs. 4 VAG legt fest, dass das Sondervergütungsverbot dann keine Anwendung findet, wenn die Sondervergütung langfristig dem Versicherungsverhältnis zu Gute kommt, da so keine Fehlanreize für den Verbraucher geschaffen werden.

a) „Dauerhaftigkeit“

29 Nach dem Ausnahmetatbestand des § 48b Abs. 4 S. 1 VAG sind Sondervergütungen dann zulässig, wenn diese zu einer dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags führen. Die BaFin sieht es als erforderlich an, dass der Versicherungsvertrag entsprechend angepasst wird, indem die Leistungserhöhung bzw. die Prämienreduzierung für die gesamte Laufzeit des Vertrages vereinbart wird. Die dauerhafte Leistungserhöhung bzw. Prämienreduzierung muss damit auch für den oft vorliegenden Fall greifen, dass der (ungekündigte) Vertrag sich „automatisch“ von Jahr zu Jahr verlängert (§ 11 Abs. 1 VVG). Nicht ausreichend ist es demgegenüber, wenn die Leistungserhöhung bzw. Prämienreduzierung nur bis zum Zeitpunkt einer Beendigungsmöglichkeit gilt. Würde die Leistungserhöhung bzw. Prämienreduzierung beispielsweise nur für ein Jahr gelten, wobei der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag zum Ablauf des ersten Versicherungsjahres kündigen kann und sich so von dem Vertrag lösen könnte, läge keine „dauerhafte Prämienreduzierung“ i. S. v. § 48b Abs. 4 S. 1 VAG vor. Anderenfalls, also bei einer nur für das erste Versicherungsjahr geltenden Prämienreduzierung, würde ein Fehlanreiz zum Abschluss eines Versicherungsvertrages gesetzt werden. Ein unzulässiger Fehlanreiz ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer dauerhaft im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages von der Sondervergütung profitiert. Zudem würde das vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Verbot von Sondervergütungen zu sehr aufgeweicht werden.

b) Sondervergütung durch einen Versicherungsvermittler

30 Die vollständige oder teilweise Abgabe einer erhaltenen Provision durch einen Versicherungsvermittler erfüllt nach Ansicht der BaFin die Voraussetzungen des § 48b Abs. 4 S. 1 VAG auch dann nicht, wenn nur zwischen Versicherungsvermittler und Versicherungsnehmer vereinbart wird, dass sie „dauerhaft zur Prämienreduzierung“ erfolgen soll. Eine solche Vereinbarung mit dem Versicherungsvermittler ist rechtlich und tatsächlich unabhängig vom Versicherungsvertrag und daher nach Auffassung der BaFin nicht geeignet, eine dauerhafte Prämienreduzierung im Verhältnis des Versicherungsnehmers zum Versicherungsunternehmen zu begründen. Eine dauerhafte Prämienreduzierung gemäß § 48b Abs. 4 S. 1 VAG erfordert vielmehr aufgrund seines Wortlauts stets eine entsprechende zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer.
Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, das Verbot von Sondervergütungen rechtssicher im VAG zu verankern. Würde allein eine Vereinbarung zwischen einem Versicherungsvermittler und einem Versicherungsnehmer für eine dauerhafte Prämienreduzierung ausreichen, würde das Verbot von Sondervergütungen bezogen auf Versicherungsvermittler weitgehend leerlaufen. Durch die Einbeziehung des Versicherungsunternehmens und eine ausdrückliche Änderung des Versicherungsvertrages ist demgegenüber zu erwarten, dass der Kunde darauf vertrauen kann, die Prämienreduzierung dauerhaft rechtssicher zu erhalten, ohne das Bonitätsrisiko des Vermittlers tragen zu müssen.

c) Bündel- oder Bestandskundenrabatte

31 Zulässig sind hingegen Ermäßigungen auf andere bestehende Versicherungsverträge, z. B.:
Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags erhält der Kunde nicht für den gerade abgeschlossenen Vertrag, sondern für einen anderen, bereits bei dem Versicherungsunternehmen bestehenden Versicherungsvertrag eine Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung („Bündel- oder Bestandskundenrabatte“). Die Gewährung eines Rabatts (z. B. beim Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages für alle schon bestehenden Versicherungsverträge desselben Kunden) stellt eine Änderung der bestehenden Versicherungsverträge dar. Damit hält sich ein solcher Rabatt im Rahmen des Wortlauts von § 48b Abs. 4 S. 1 VAG, der von einer dauerhaften Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages spricht. Eine Vermittlungshandlung wird insoweit vorgenommen, als die bereits bestehenden Versicherungsverträge hinsichtlich der Prämie geändert werden. Auch hier gilt, dass die dauerhafte Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung durch eine entsprechende zivilrechtliche Vereinbarung zum Versicherungsvertrag umzusetzen ist.

d) Besondere Gleichbehandlungsgrundsätze

32 § 48b Abs. 4 S. 2 VAG stellt klar, dass die für die Lebensversicherung, die substitutive Krankenversicherung und die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr gesetzlich vorgesehenen besonderen Gleichbehandlungsgrundsätze sowie der Gleichbehandlungsgrundsatz für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit unverändert fortbestehen (siehe BT-Drucksache 18/11627, Seite 40). Die Regelung begründet aus Sicht der BaFin keinen besonderen Erläuterungsbedarf. Auch eine dauerhafte Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung muss sich an diesen besonderen Gleichbehandlungsgrundsätzen messen lassen.

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