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Erscheinung:29.07.2022 Merkblatt 03/2022 (VA)

Berücksichtigung der Kosten und Aufwendungen in der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellung unter Solvency II in der Lebensversicherung und der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr

Dieses Merkblatt befasst sich mit den quantitativen Anforderungen im Aufsichtssystem Solvency II (Richtlinie 2009/138/EG) und richtet sich deshalb an die inländischen Lebensversicherungsunternehmen sowie die Erstversicherungsunternehmen, die Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr anbieten, gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 7 Nr. 33 und 34 VAG, soweit sie nicht Sterbekassen gemäß § 218 Abs. 1 VAG, Pensionskassen gemäß § 232 VAG oder kleine Versicherungsunternehmen gemäß § 211 VAG sind.

Gemäß § 75 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sind die versicherungstechnischen (vt.) Rückstellungen auf vorsichtige, verlässliche und objektive Art und Weise zu berechnen. Der Wert der vt. Rückstellungen soll hierbei gemäß § 75 Abs. 2 VAG dem Betrag entsprechen, den Versicherungsunternehmen zahlen müssten, wenn sie ihre Versicherungsverpflichtungen unverzüglich auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen würden.

Gemäß § 84 VAG sind bei der Bewertung der vt. Rückstellungen sämtliche bei der Bedienung der Versicherungsverpflichtungen anfallenden Aufwendungen sowie die Inflation einschließlich der Inflation der Aufwendungen und der Versicherungsansprüche zu berücksichtigen. Die entsprechenden Zahlungsströme sind gemäß Art. 28 Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 (DVO) in der Bewertung der vt. Rückstellungen einzubeziehen. Art. 31 DVO spezifiziert die zu berücksichtigenden Aufwendungen genauer. Besonders umfassen sie die Aufwendungen für die Verwaltung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die Anlageverwaltung, die Schadensregulierung sowie Anschaffungen, wobei etwaigen anfallenden Gemeinkosten Rechnung zu tragen ist. Diese Gemeinkosten müssen gemäß Art. 31 Abs. 2 DVO nach realistischen und objektiven Kriterien und im Zeitverlauf einheitlich dem zu bewertenden Bestand zugeordnet werden.

Art. 22 DVO spezifiziert, wann eine Annahme, die der Bewertung der vt. Rückstellungen zugrunde liegt, als realistisch angesehen werden kann. Sämtliche Annahmen sollen sich entsprechend Art. 22 Abs. 1 Buchstabe c DVO auf die Merkmale des Portfolios stützen und soweit wie möglich unabhängig von dem Versicherungsunternehmen sein, welches das Portfolio hält. Ein Ansatz unternehmensspezifischer Informationen, einschließlich Informationen zu Schadensregulierung und -aufwendungen kommt gemäß Art. 22 Abs. 1 DVO dann in Frage, wenn diese die Merkmale des Portfolios aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen besser widerspiegeln als nicht auf das betreffende Unternehmen beschränkte Angaben, oder wenn eine vorsichtige, verlässliche und objektive Berechnung der vt. Rückstellungen ohne diese Informationen nicht möglich ist.

Bei der konkreten Ausgestaltung der Annahmen zu den Aufwendungen für die Bewertung der vt. Rückstellungen ist den oben dargelegten Rechtsgrundlagen angemessen Rechnung zu tragen.

1. Allgemeine Grundsätze

Nach Art. 22 Abs. 1 Buchstabe c DVO nutzen die Versicherungsunternehmen für die Herleitung der Annahmen für die in der Bewertung der vt. Rückstellungen zu berücksichtigenden Aufwendungen als Basis die unternehmensindividuellen Aufwendungen, wenn eine vorsichtige, verlässliche und objektive Berechnung ohne diese Informationen nicht möglich ist, oder wenn diese die Merkmale des Portfolios der Verpflichtungen besser widerspiegeln als nicht auf das betreffende Unternehmen beschränkte Angaben. Besonders aufgrund der Abhängigkeit der zukünftigen Überschussbeteiligung von den zukünftig anfallenden Aufwendungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Bewertung der vt. Rückstellungen auf Basis von unternehmensindividuellen Aufwendungen zu erfolgen hat. Dies umfasst auch die Aufwendungen für die Anlageverwaltung.

Dies ist insbesondere dann relevant, wenn ein Erstversicherungsunternehmen entschieden hat, das Neugeschäft zukünftig einzustellen oder stark einzuschränken, sowie bei Neugründungen. Die Verwendung unternehmensindividueller Aufwendungen ist zur Berücksichtigung einer eventuell steigenden Fixkosten-Belastung bei Einstellung oder Verminderung des Neugeschäfts erforderlich, um die Merkmale der Verbindlichkeiten besser widerzuspiegeln und eine vorsichtige und verlässliche Bewertung sicherzustellen. In diesem Zusammenhang ist regelmäßig eine Analyse der unternehmensindividuell erwarteten Kostenentwicklung notwendig. Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass eventuell berücksichtigte Handlungen des Managements, durch die einer steigenden Fixkosten-Belastung entgegengewirkt werden kann, die Anforderungen des Art. 23 DVO erfüllen. Analog ist auch die Berücksichtigung von steigenden Kostenbelastungen durch die mit dem Aufbau des Versicherungsgeschäfts verbundenen hohen Fixkosten im Fall von Neugründungen sicherzustellen.

Für die Zwecke der Bewertung der vt. Rückstellungen ist eine Zuordnung der zukünftigen Aufwendungen auf den zu bewertenden Bestand notwendig. Hierfür ist es in der Regel erforderlich, eine Aufteilung zwischen dem bestehenden Portfolio aus Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und dem zukünftigen Neugeschäft vorzunehmen. Das zukünftige Neugeschäft umfasst diejenigen Versicherungsverpflichtungen, die sich aus neuen Vertragsabschlüssen ergeben, sowie Verbindlichkeiten von bereits im Bestand befindlichen Verträgen, die außerhalb der Vertragsgrenzen gemäß Art. 18 DVO liegen. Die Aufteilung der Aufwendungen auf den zu bewertenden Bestand und das Neugeschäft muss realistisch sein.

Bei der Herleitung der Aufwendungen sollen nachweisbare Einmaleffekte, die in der Vergangenheit aufgetreten sind und die auf besondere, einmalige Umstände zurückzuführen sind und die keine Aussagekraft für die Zukunft haben, z.B. in der Vergangenheit durchgeführte Restrukturierungen oder Sondereffekte aus gesetzlichen Änderungen, eliminiert werden. In unregelmäßigen Abständen wiederkehrende Aufwendungen, wie beispielsweise IT-Projekte, sind hingegen angemessen zu berücksichtigen.

2. Zukünftige Kostenentwicklung

Bei der Herleitung der zukünftigen Aufwendungen kommen – soweit es sich nicht um ein Unternehmen im Run-Off handelt – typischerweise sogenannte „Treiber“ zum Einsatz, die Aufwendungen werden dann in Bezug zu den Treibern gesetzt und in die Zukunft projiziert. Die Fortschreibung muss sicherstellen, dass insgesamt die zukünftige Belastung des Portfolios mit Aufwendungen angemessen modelliert wird. Hierfür ist es erforderlich, die sich zukünftig verändernde Zusammensetzung des Bestandes zu analysieren, denn die Versicherungsart und auch das Stadium des Vertrags (z.B. Anwartschaft oder Rentenbezugszeit) kann unterschiedliche Aufwendungen verursachen. Dies ist beispielsweise bei Berufsunfähigkeitsversicherungen in der aktiven und der invaliden Zeit oder laufenden Renten im Vergleich zu Renten in der Aufschubzeit der Fall. Der Charakter der relevanten Geschäftsvorfälle ist in der Fortschreibung der Aufwendungen zu berücksichtigen.

Bei der Festsetzung der Treiber sind somit derartige Aspekte zu berücksichtigen. Besonders ist zu untersuchen, ob die anfallenden Aufwendungen von der Anzahl („Stück“) und bzw. oder beispielsweise der Höhe der Leistungen („Volumen“) beeinflusst werden.

Gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 VAG ist bei der Bewertung der vt. Rückstellungen die Inflation einschließlich der Inflation der Aufwendungen zu berücksichtigen. Art. 29 DVO fordert bei der Berücksichtigung externer Rahmenbedingungen im besten Schätzwert auch die Inflation zu modellieren, wobei gemäß Art. 30 DVO die Unsicherheit über die zukünftige Erwartung angemessen explizit oder implizit einzubeziehen ist.

Gemäß Art. 22 Abs. 3 DVO müssen die Annahmen zu Finanzmarktparametern in Einklang mit der verwendeten maßgeblichen risikofreien Zinsstrukturkurve stehen. Dies gilt insbesondere auch für die finanzmarktabhängige Inflationsannahme und die hieraus abgeleiteten Annahmen zur zukünftigen Entwicklung der Aufwendungen. Der Konvergenz auf die Ultimate Forward Rate (UFR) sowie den bei der Berechnung der UFR zugrundeliegenden Annahmen ist somit bei der Festsetzung der Annahmen zur Inflation und somit zur zukünftigen Entwicklung der Aufwendungen angemessen Rechnung zu tragen. Die für die Annahmen explizit oder implizit berücksichtigte Inflationsannahme ist vor diesem Hintergrund zu plausibilisieren.

Werden bei der Abbildung der zukünftigen Entwicklung der Aufwendungen zukünftige Effizienzgewinne berücksichtigt, so ist sicherzustellen, dass die Annahmen bezüglich der Effizienzgewinne die Anforderungen des Art. 22 DVO i.V.m. Art. 23 DVO erfüllen. Besonders erfordert die Realisierung von Effizienzgewinnen ein aktives Handeln des Managements, so dass die Anforderungen des Art. 23 DVO zur Modellierung der zukünftigen Maßnahmen des Managements einschlägig sind. Gemäß den Anforderungen des Art. 23 DVO müssen die Annahmen zu künftigen Maßnahmen des Managements realistisch und objektiv bestimmt sein. Sie müssen zudem ausreichend konkret sein, um die Anforderungen des Art. 23 Abs. 3 DVO erfüllen zu können.

Werden zukünftige Effizienzgewinne in der Bewertung der vt. Rückstellungen berücksichtigt, so ist darzulegen, dass die Effizienzgewinne sich aus der vom Management beschlossenen Unternehmensplanung konkret ergeben. Zudem ist der Umfang der angenommenen Effizienzgewinne zu validieren, beispielsweise im Rahmen eines Vergleichs mit früheren durchgeführten Kosteneinsparungsprogrammen. Eine pauschale Berücksichtigung von etwaigen in der Zukunft noch nicht tatsächlich geplanten Kosteneinsparungen scheidet aus, da andernfalls keine vorsichtige, verlässliche und objektive Bewertung der vt. Rückstellungen möglich ist.

3. Berücksichtigung der Aufwendungen für die Anlageverwaltung

Gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 VAG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Buchstabe b DVO sind grundsätzlich sämtliche bei der Bedienung der Versicherungsverpflichtungen anfallenden Aufwendungen für die Anlageverwaltung in der Bewertung der vt. Rückstellungen zu berücksichtigen. Ausgangspunkt für die Herleitung der entsprechenden Rechnungsgrundlagen bilden regelmäßig die gemäß HGB- bzw. RechVersV-Vorgaben ermittelten Aufwendungen für Kapitalanlagen. Hieraus ergeben sich die in der Bewertung der vt. Rückstellungen zu berücksichtigenden Aufwendungen für Anlageverwaltung auf Basis folgender schematischer Überleitungsrechnung:

Schematische Überleitungsrechnung

Aufwendungen für Kapitalanlagen gem. RechVersV

(insb. die dem Funktionsbereich "Verwaltung von Kapitalanlagen" zugeordneten Personal- und Sachaufwendungen)

-Abzugspositionen:
Solche künftig anfallenden Aufwendungen, die nachweislich über ein entsprechendes Bewertungsverfahren in der stichtagsbezogenen Marktwertermittlung der Kapitalanlage für die Solvabilitätsübersicht gem. § 74 VAG berücksichtigt sind (z.B. Betriebskosten für eigenverwaltete Immobilien, wenn diese bei der Bewertung der Immobilie – z.B. per Ertragswertverfahren – bereits berücksichtigt sind).
+Zusätzlich zu berücksichtigende Positionen:
Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Verwaltung der Kapitalanlage stehen, aber nicht direkt auf Unternehmensebene anfallen. Z.B. Kosten innerhalb von (Spezial-)Fonds, die das Fondsvermögen entsprechend reduzieren (s. hierzu auch nachfolgende Ausführungen).
=In der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigende Aufwendungen für Anlageverwaltung

Die Einzelkomponenten der Überleitungsrechnung sind anhand geeigneter qualitativer und quantitativer Nachweise zu belegen.

Die Notwendigkeit zum Ansatz aller im Zusammenhang mit dem Halten und der Verwaltung von Kapitalanlagen anfallenden Aufwendungen ergibt sich unabhängig von der Art der Vermögensanlage. Hierbei ist nicht die formalrechtliche Gestaltung der Kapitalanlage entscheidend, sondern die ökonomische Substanz im Sinne des Durchschauprinzips. Dies ist insbesondere für sämtliche Formen von Investmentanteilen unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung (Sondervermögen/ Fonds, Investment-AG etc.) relevant: Die auf Ebene der Investmentanteile anfallenden Aufwendungen für die Kapitalanlage, die direkt oder indirekt von dem Versicherungsunternehmen zu tragen sind, sind zu berücksichtigen.

Da die zukünftige Überschussbeteiligung von den vom Versicherungsunternehmen gehaltenen Vermögenswerten abhängt, ist gemäß Art. 24 DVO bei der Berechnung des besten Schätzwerts auf die zu diesem Zeitpunkt von ihnen gehaltenen Vermögenswerte abzustellen. Annahmen zu künftigen Änderungen der Vermögenswertallokation müssen die Anforderungen des Art. 23 DVO erfüllen. Die Annahmen zu den Aufwendungen für Anlageverwaltung und die angenommenen zukünftigen Maßnahmen des Managements zur Vermögenswertallokation müssen konsistent sein. Besonders müssen die Annahmen zu den Aufwendungen für Verwaltung mit der aktuellen bzw. mit der geänderten Geschäftspraxis und Geschäftsstrategie und hier speziell der strategischen Asset-Allokation im Einklang stehen.

Werden in der Bewertung Managementregeln angesetzt, die die Kapitalanlagesteuerung und somit gegebenenfalls die anfallenden Aufwendungen für Anlageverwaltung beeinflussen, dürfen diese nicht ex-ante auf die Charakteristiken der risikoneutralen Bewertung angepasst werden. Der Ansatz von Managementregeln zur Kapitalanlagesteuerung kann nur diejenigen Informationen berücksichtigen, welche dem Management zum Zeitpunkt der Anwendung der Managemententscheidung auf dem konkreten betrachteten ökonomischen Kapitalmarktpfad zur Verfügung stehen. Die Managementregeln können keine Kenntnis über die zukünftige Entwicklung (etwa eines spezifischen ökonomischen Kapitalmarktpfades) oder die Verteilung der genutzten risikoneutralen Kapitalmarktszenarien voraussetzen.

Einzelne Aufwendungen, die gemäß der geplanten Kapitalanlagestrategie tatsächlich anfallen und nicht einmalig sind (vgl. auch Abschnitt 1), nicht zu berücksichtigen, ist unzulässig. Bei der Ermittlung der anfallenden Aufwendungen sind die unternehmensindividuellen, in der Realität tatsächlich anfallenden Aufwendungen zugrunde zu legen. Die Verwendung marktkonsistenter Kapitalmarktannahmen und daraus resultierender Kapitalerträge führt nicht dazu, dass bestimmte Aufwendungen, z.B. die Kosten, die auf eine geplante Erzielung von Überrenditen entfallen, ausgeklammert werden können.

4. Unzulässige Berücksichtigung von vertraglichen Gestaltungen zur Risikominderung

Wird die Verwaltung des Portfolios aus Erst- und Rückversicherungsverpflichtungen oder der Vermögenswerte von einem Dritten übernommen, sind die entsprechenden bei dem Erstversicherungsunternehmen nach der Übernahme anfallenden Aufwendungen bei der Herleitung der Annahmen zu berücksichtigen. Grundsätzlich kann die Herleitung der Kostenannahmen dann auf Grundlage der jeweiligen Vertragsbedingungen erfolgen.

Dies gilt jedoch nur insoweit, als dass hierdurch nicht eine Berücksichtigung von Risikominderungstechniken in der Bewertung der vt. Rückstellungen erfolgt.

Erfolgt beispielsweise eine Anpassung der vom Unternehmen an einen Dritten zu zahlenden Gebühren für die Verwaltung der Versicherungsverbindlichkeiten abhängig von der wirtschaftlichen Situation des Versicherungsunternehmens, aber unabhängig von der tatsächlichen Kostensituation, handelt es sich bei der entsprechenden Vereinbarung wirtschaftlich gesehen um eine Risikominderungstechnik, auch wenn für diese die vertragliche Form einer Kostenvereinbarung gewählt wurde. Die vereinbarten Anpassungen der zu zahlenden Gebühren sind in der Bewertung der vt. Rückstellungen bzw. in den Kostenannahmen nicht mindernd zu berücksichtigen. Ähnliches gilt, wenn ein Dritter - in Verbindung mit einem Dienstleistungsvertrag oder separat - etwaige negative Kostenergebnisse des Unternehmens zu übernehmen verspricht. Auch dann handelt es sich der wirtschaftlichen Substanz nach um eine Risikominderungstechnik. Risikominderungstechniken sind in der Solvabilitätsübersicht möglichst transparent außerhalb der vt. Rückstellungen zu berücksichtigen, um den Vorgaben des Art. 208 – 215 DVO Rechnung zu tragen.

5. Kostenaufteilung zwischen Bestand und Neugeschäft

Bei Festlegung der Annahmen zur Berücksichtigung der Effekte aus der Abschlusskostenvorfinanzierung zum Zwecke der Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Überschussbeteiligung und Neugeschäft gemäß Auslegungsentscheidung vom 04.12.2015 sind die Annahmen über das zukünftige Neugeschäft objektiv und vorsichtig zu bestimmen. Die mit den Annahmen verbundene Unsicherheit und ihre Bedeutung für die Rückstellungshöhe ist zu quantifizieren. Hierbei sind absehbare oder konkret geplante Änderungen im Produktmix und Volumen des Neugeschäfts oder in Bezug auf die Ausgestaltung und Höhe der Abschlusskosten explizit zu berücksichtigen. Die Festlegung muss darüber hinaus im Einklang mit den Vertragsgrenzen stehen, beispielsweise, wenn zukünftige Dynamiken innerhalb der Vertragsgrenzen liegen.

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