BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:25.07.2023 | Thema Kapitalanlagen von Versicherern Merkblatt 02/2023 (VA) zur Anwendung des Zuordnungsansatzes durch Lebensversicherungsunternehmen im engeren Sinne sowie Pensionskassen und Pensionsfonds im Rahmen der EU-Offenlegungsverordnung

Merkblatt 02/2023 (VA)

Die BaFin gewährt ausschließlich zukunftsgerichtet die Möglichkeit, den mit diesem Merkblatt entwickelten Zuordnungsansatz den produktbezogenen Informationspflichten gemäß Art. 8 bis 11 EU-Offenlegungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/2088; SFDR) zugrunde zu legen. Die Anwendung des Zuordnungsansatzes ist freiwillig.

1. Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich

Dieses Merkblatt ist anwendbar auf ein Lebensversicherungsunternehmen im engeren Sinn mit Sitz im Inland oder in einem Drittstaat gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 VAG in Verbindung mit § 7 Nr. 33 oder § 7 Nr. 34 und 6 VAG (LVU) sowie Pensionskassen und Pensionsfonds mit Sitz im Inland, die als Finanzmarktteilnehmer im Sinne des Art. 2 Nr. 1 SFDR ein Finanzprodukt im Sinne des Art. 2 Nr. 12 SFDR im Inland anbieten, das nach Art. 8 oder 9 SFDR offenzulegen ist.

2. Fokus und rechtliche Einordnung

Die SFDR verpflichtet Finanzmarktteilnehmer zu produktspezifischen Nachhaltigkeitsangaben in vorvertraglichen Informationen, regelmäßigen Berichten und auf Internetseiten. Diese Transparenz soll vor allem Anlegern einen Einblick in das nachhaltigkeitsbezogene Ambitionsniveau eines Finanzproduktes gewähren, um darauf aufbauend Investitionsentscheidungen treffen zu können. Ziel der SFDR ist es, privates Kapital in Wirtschaftstätigkeiten zu lenken, die den entsprechenden Transformationsprozess begonnen haben oder bereits nachhaltig sind. Durch diese Lenkungswirkung soll langfristig der Umbau der dem europäischen Recht unterliegenden Wirtschaft in eine moderne, ressourceneffiziente und wettbewerbsfähige Wirtschaft, die bis 2050 CO2-neutral sein soll und auch durch die Berücksichtigung sozialer Belange dem Menschen dient, mitfinanziert werden. Die Finanzierung dieser Transformation ist essentiell, um das von der Europäischen Union verfolgte übergeordnete Ziel zu erreichen, die Umwelt sowie den Menschen vor negativen Einwirkungen auf die Umwelt und auf ihn selbst zu schützen.1

Durch die SFDR und die technischen Regulierungsstandards (Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288, im Folgenden RTS), die diese konkretisieren, sollen Qualität und Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsangaben, die dem Anleger für seine Investitionsentscheidung zur Verfügung zu stellen sind, verbessert werden. Finanzmarktteilnehmer müssen insbesondere dem Anleger erläutern, wie die für das Finanzprodukt erklärten Nachhaltigkeitsziele erreicht werden sollen und über die Erreichung dieser Ziele berichten. Die RTS enthalten in den Anhängen II bis V standardisierte Vorlagen („Templates“) für die produktbezogenen Offenlegungspflichten. Finanzmarktteilnehmer sind verpflichtet, sie für Finanzprodukte zu verwenden, für die zusätzliche Angaben nach Art. 8 oder 9 SFDR offenzulegen sind. Erhält der Anleger durch ein Finanzprodukt vor allem eine Zusage für die Erreichung einer Mindestquote an nachhaltigen Investitionen im Sinne des Art. 2 Nr. 17 SFDR oder ökologisch nachhaltigen Investitionen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 EU-Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852, im Folgendem: TR), hat der Finanzmarktteilnehmer über die Einhaltung dieser Zusage in den periodischen Informationen zu berichten. Diese Quoten geben das Verhältnis der (ökologisch) nachhaltigen Investitionen zu den Gesamtinvestitionen des Finanzprodukts an.

Bei deutschen LVU und Pensionskassen gibt es in der Regel für alle nicht-fondsgebundenen Produkte bzw. Produktbestandteile („klassische Lebens-versicherung“) eine gemeinsame Kapitalanlage, die wiederum zum größten Teil dem Sicherungsvermögen und zu einem kleineren Teil dem freien Vermögen zugeordnet ist. Nur in Ausnahmefällen existieren für nicht-fondsgebundene Produkte selbständige Abteilungen des Sicherungsvermögens, mit denen bestimmte Vermögenswerte diesen Produkten explizit zugeordnet werden.

Diese Bündelung der Vermögenswerte mehrerer Produkte hat der deutsche Gesetzgeber in Bezug auf das Sicherungsvermögen, auch im Rahmen der Umsetzung von Art. 10 EU-Richtlinie 2001/17/EG und Art. 275 EU-Richtlinie 2009/138/EG gewählt, um so das Kollektiv der Versicherungsnehmer mit einem daraus folgenden absoluten Vorrecht auf Befriedigung für den Fall der Insolvenz des Versicherungsgebers abzusichern. Viele An-gaben, die LVU und Pensionskassen in den SFDR-Templates offenzulegen haben, insbesondere die oben genannten Mindestquoten, beziehen sich auf die geplanten bzw. erfolgten Investitionen des von den Anlegern eines konkreten Finanzproduktes eingebrachten Kapitals. Mangels einer Eins-zu-Eins-Zuweisung der nicht-fondsgebundenen Vermögenswerte zu den betreffenden Finanzprodukten, beziehen sich die Angaben von LVU und Pensionskassen in den Templates in der Regel auf die gesamten nicht-fondsgebundenen Vermögenswerte und nicht einem einzelnen Finanzprodukt direkt zugeordnete Vermögenswerte.

Die SFDR enthält keine Regelungen zum Umgang mit der Produktgestaltung der deutschen „klassischen Lebensversicherung“, die in Europa eine Sonderstellung durch die besondere Umsetzung der kollektiven Absicherung der Versicherungsnehmer über das Sicherungsvermögen einnimmt. Daher hat die BaFin mit diesem Merkblatt einen geeigneten Ansatz für eine Eins-zu-Eins-Zuweisung von Vermögenswerten entwickelt. Dadurch können einem konkreten Finanzprodukt, für das zusätzliche Angaben nach Art. 8 oder 9 SFDR offenzulegen sind, nach Art und Volumen zu bestimmende Vermögenswerte transparent zugeordnet werden. Bei Pensionsfonds kann eine mit den LVU und Pensionskassen vergleichbare Situation bestehen.

3. Begriffsbestimmung

Die in diesem Merkblatt verwendeten Begriffe werden in diesem Kontext wie folgt verstanden:

- „Klassische Lebensversicherung“: Lebensversicherung mit Anlage auf Rechnung und Risiko des Versicherungsunternehmens („nicht-fondsgebundene Produkte“). Darunter fällt auch eine Rentenphase auf Rechnung und Risiko des Versicherungsunternehmens bei einer aufgeschobenen fondsgebundenen Rentenversicherung.

- Fondsgebundenes Produkt: Produkte mit Anlage auf Rechnung und Risiko der Versicherungsnehmer.

- Hybrides Produkt: Mischprodukt aus „klassischer Lebensversicherung“ und fondsgebundenen Produkt(en). Darunter sind auch Lebensversicherungen zu zählen, bei denen lediglich die Überschussanteile auf Rechnung und Risiko der Versicherungsnehmer verwendet werden.

- „Klassischer Anteil“ bei hybriden Produkten: Produktbestandteil mit Anlage auf Rechnung und Risiko des Versicherungsunternehmens.

- Bestandsprodukte: Produkte, die vor der Veröffentlichung der finalen Fassung dieses Merkblatts vertrieben wurden.

- Kapitalanlagen: Vermögenswerte i.S.v. Aktivposition C. Formblatt 1 RechVersV.

4. Anwendungsvoraussetzungen

Der Zuordnungsansatz ist ausschließlich für ein neues Finanzprodukt in Form einer klassischen Lebensversicherung bzw. den klassischen Teil eines neuen Finanzproduktes in Form eines Hybridproduktes anwendbar.

Bei Pensionsfonds wird es regelmäßig möglich sein, für Produkte, für die zusätzliche Angaben nach Art. 8 oder 9 SFDR offenzulegen sind, ein gesondertes Sicherungsvermögen zu bilden. Der Zuordnungsansatz ist dann entbehrlich. Sollten sich Kapitalanlagen von solchen Produkten zusammen mit anderen Kapitalanlagen in einem Sicherungsvermögen befinden, ist die Anwendung des Zuordnungsansatzes gemäß den o.g. Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten eines Pensionsfonds möglich.

Voraussetzung für den Zuordnungsansatz ist, dass der Versicherungsnehmer vorvertraglich über die Anwendung des Zuordnungsansatzes unter Beachtung der Vorgaben unter Abschnitt 6. d) informiert wird.

Wird der Zuordnungsansatz nicht angewendet, beziehen sich die produktbezogenen Angaben auf die gesamten nicht-fondsgebundenen Vermögenswerte (sofern nicht im Ausnahmefall selbständige Abteilungen des Sicherungsvermögens im Sinne von § 125 Abs. 6 oder Abs. 7 VAG existieren). Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass Entsprechendes für Finanzprodukte gilt, die bereits vor der Veröffentlichung der finalen Fassung dieses Merkblatts vertrieben wurden.

5. Erstanwendungszeitpunkt

Der Zuordnungsansatz ist erst ab dem Tag der Veröffentlichung der finalen Fassung dieses Merkblatts anwendbar.

6. Zuordnungsansatz

Der Zuordnungsansatz stellt ein Verfahren dar, mit dem Vermögenswerte allein für Zwecke der Offenlegung nach den Art. 8 bis 11 SFDR bestimmten Produkten oder Produktgruppen zugeordnet werden. Das Volumen der mindestens zuzuordnenden Vermögenswerte bestimmt sich dabei nach der Höhe des Kapitals, welches aus den Sparbeiträgen der Versicherungsnehmer des jeweiligen Produktes oder der jeweiligen Produktgruppe an-gesammelt worden ist. Ermittelt wird dieses Volumen mithilfe geeigneter Passivpositionen der relevanten Produkte. Die nach der SFDR offenzulegenden Angaben beziehen sich auf die zugeordneten Vermögenswerte. Für Produkte, für die der Zuordnungsansatz nicht angewendet wird, sind für SFDR-Offenlegungszwecke nur die Vermögenswerte bzw. Anteile von Vermögenswerten zu berücksichtigen, die nicht bereits in der Offenlegung von Produkten bzw. Produktgruppen mit Zuordnungsansatz berücksichtigt worden sind.

Der Zuordnungsansatz stellt ein optionales Verfahren dar und kann daher freiwillig angewendet werden.

a) Bestimmung des Zuordnungsvolumens (Aktiva/Passiva)

Der Buchwert der Vermögenswerte, welche im Rahmen des Zuordnungs-ansatzes einem Produkt bzw. einer Produktgruppe zugeordnet werden, muss mindestens dem Anteil des Produktes bzw. der Produktgruppe an der Summe der Bruttowerte der folgenden Passivpositionen gemäß Formblatt 1 RechVersV entsprechen:

- E.I. – „Beitragsüberträge“
- E.II. – „Deckungsrückstellung“ abzgl. noch nicht fällige Ansprüche gegen Versicherungsnehmer (Aktivposten E.I.1.)
- E.III. – „Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle“
- E.IV – „Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung“, Teilbetrag für festgelegte RfB und Schlussüberschussanteilfonds
- I.I.1. – „Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft gegenüber Versicherungsnehmern“ (Ansammlungsguthaben).

Als Vermögenswerte auf der Aktivseite sind in das Zuordnungsverfahren die Kapitalanlagen und weitere damit in engem Zusammenhang stehende Bilanzpositionen einzubeziehen. Konkret sind auf der Aktivseite die folgenden Bilanzpositionen gemäß Formblatt 1 RechVersV zu berücksichtigen:

- C. – „Kapitalanlagen“
- F.II. – „Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand“
- G. – „Rechnungsabgrenzungsposten“ abzüglich Passivposition K. (sofern jeweils resultierend aus Aktiva C.).

In das Zuordnungsverfahren sind insbesondere auch die Vermögenswerte entsprechend obiger Bilanzpositionen einzubeziehen, die dem freien Vermögen zugeordnet sind.

b) Methodik der Zuordnung

aa. Grundsätze

Die Zuordnung kann durch Widmung (siehe bb.) oder proportionale Zuordnung (siehe cc.) erfolgen. Eine doppelte Zuordnung eines Vermögenswertes zu verschiedenen Produkten bzw. Produktgruppen ist nicht zulässig.

Das Volumen der einem Produkt bzw. einer Produktgruppe mit Zuordnungsansatz zugeordneten Vermögenswerte muss die unter 6. a) dargestellte Mindesthöhe haben. Entsprechendes gilt für die sonstigen Produkte bzw. Produktgruppen und die verbleibenden Vermögenswerte.

Produkte können für die Zwecke des Zuordnungsansatzes zu einer Produktgruppe zusammengefasst werden, wenn durch die zugeordneten Vermögenswerte alle ESG-Anlagestrategien und alle zugesagten Mindestquoten durch die gewidmeten KA erfüllt sind. Das heißt konkret, wenn z.B. drei Produkte in einer Gruppe zusammengefasst sind, die unterschiedliche hohe Mindestquoten versprechen, muss die höchste versprochene Mindestquote erfüllt sein. Die Zuordnung eines Produktes zu einer Produktgruppe ist dauerhaft beizubehalten. Möglich ist allerdings, im Zeitverlauf Produktgruppen zusammenzulegen. Auch hierfür ist Voraussetzung, dass durch die zugeordneten Vermögenswerte alle ESG-Anlagestrategien und alle zugesagten Mindestquoten durch die gewidmeten KA erfüllt sind.

bb. Widmung und Umwidmung

Ab der Erstanwendung des Zuordnungsansatzes neu erworbene Vermögenswerte gemäß 6. a) mit ESG-Merkmalen müssen mindestens bis zu den für ein Produkt zugesagten Mindestquoten (bzw. den maximal zugesagten Mindestquoten einer Produktgruppe) ganz oder teilweise durch Widmung konkret dem jeweiligen Produkt bzw. der jeweiligen Produktgruppe mit Zuordnungsansatz zugeordnet werden. Für diesen Zweck ist eine Markierung erforderlich (siehe 6. c)). Eine spätere Widmung von Vermögenswerten, die ab Start des Zuordnungsansatzes erworben worden sind, ist zulässig.

Eine Widmung von Vermögenswerten aus dem zum Zeitpunkt der Erstanwendung des Zuordnungsansatzes vorhandenen Bestand an Vermögenswerten erfolgt nur, wenn und soweit die Summe der versicherungstechnischen Passiva gemäß 6. a) für die Produkte/Produktgruppen der klassischen Lebensversicherung (einschließlich klassischer Teile von Hybridprodukten) ohne Zuordnungsansatz sinkt. Eine darüberhinausgehende Widmung von Vermögenswerten aus dem zum Zeitpunkt der Erstanwendung des Zuordnungsansatzes vorhandenen Bestand ist nicht zulässig.

Ab der Erstanwendung des Zuordnungsansatzes erworbene Vermögens-werte mit ESG-Bezug können zu einem anderen Produkt bzw. einer anderen Produktgruppe mit Zuordnungsansatz umgewidmet oder entwidmet werden. Verboten sind Umgehungsgeschäfte bezüglich Vermögenswerten, die bereits vor dem Start des Zuordnungsansatzes in den Bestand genommen wurden – sei es z.B. durch Verkauf und Wiedererwerb, gruppeninterne Transaktionen oder Zusammenwirken mit Externen –, die mit der Absicht geschlossen werden, das gleiche Ergebnis herzustellen, wie eine nicht zulässige, direkte Widmung von Vermögenswerten des Bestandes zu einem Produkt bzw. einer Produktgruppe mit Zuordnungsansatz. Eine solche Umgehungsabsicht wird vermutet, wenn ein „Rückerwerb“ innerhalb von zwei Wochen erfolgt. Die Vermutung ist widerlegbar. Die Adressaten des gegenständlichen Merkblatts haben interne Prozesse vorzuhalten, die sicherstellen, dass keine Umgehungsgeschäfte erfolgen.

cc. Proportionale Zuordnung

Alle restlichen neuen Vermögenswerte sowie alle Vermögenswerte des bei Erstanwendung des Zuordnungsansatzes vorhandenen Bestandes gemäß 6. a) (restliche Vermögenswerte) sind – soweit erforderlich – den Produkten bzw. Produktgruppen mit Zuordnungsansatz proportional zuzuordnen. Dabei sind jedoch solche Vermögenswerte nicht zu berücksichtigen, bei denen eine Zuordnung zu einem Produkt bzw. einer Produktgruppe mit Zuordnungsansatz aufgrund von vertraglichen Zusagen ausgeschlossen ist. Die ausgeschlossenen Vermögenswerte sind entsprechend zu markieren. Proportionale Zuordnung bedeutet, dass von den restlichen, nicht ausgeschlossenen Vermögenswerten den Produkten bzw. Produktgruppen mit Zuordnungsansatz jeweils ein fester Anteil zugordnet wird, der je Produkt bzw. Produktgruppe für alle restlichen, nicht ausgeschlossenen Vermögenswerte identisch ist. Dieser Anteil ist so zu bemessen, dass die insgesamt zugeordneten Vermögenswerte – durch Widmung und proportionale Zuordnung – das durch die Passivseite bestimmte Mindestvolumen erreichen.

dd. Ausnahme: Durchschau

Anteile an Spezial-, Dach- sowie Publikumsfonds und Kapitalanlagen von Pensionsfonds in Versicherungsverträgen bei Lebensversicherungsunter-nehmen (§ 17 Abs. 1 Nr. 5 PFAV) können im Rahmen des Zuordnungsansatzes als Ganzes betrachtet werden. Alternativ kann bei der Zuordnung auch eine Durchschau bis zur konkreten Investition erfolgen, sofern das LVU oder die Pensionskasse bzw. der Pensionsfonds die Einhaltung der Anforderungen an den Zuordnungsansatz auf der Ebene der konkreten Investitionen sicherstellt und überwacht.

Im Falle der Durchschau sind die einzelnen Investitionen nur entsprechend des Anteils des jeweiligen LVUs oder der Pensionskasse bzw. des Pensions-fonds in den Zuordnungsansatz einzubeziehen. Insbesondere darf die einzelne Investition eines Fonds oder eines Lebensversicherungsvertrages nicht von mehreren LVU, Pensionskassen und/oder Pensionsfonds mehrfach zugeordnet werden.

ee. Hinweise: Hybride, fondsgebundene Rentenversicherungen, Produkte mit selbständigen Abteilungen des Sicherungsvermögens

Bei Hybridprodukten beziehen sich die Vorgaben dieses Merkblatts auf den klassischen nicht-fondsgebundenen Vertragsteil. Zugesagte Mindest-quoten sind für die Anwendung des Zuordnungsansatzes insbesondere von dem klassischen Vertragsteil separat zu erfüllen. Entsprechendes gilt für aufgeschobene fondsgebundene Rentenversicherungen, bei denen lediglich die Rentenbezugsphase nicht-fondsgebunden oder hybrid ist. In diesem Fall gelten die Vorgaben dieser Verlautbarung nur für die Rentenbezugsphase bzw. den klassischen Vertragsteil der Rentenbezugsphase.
Sofern bei einem LVU oder einer Pensionskasse selbständige Abteilungen des Sicherungsvermögens gemäß § 125 Abs. 6 oder Abs. 7 VAG existieren, so ist der Zuordnungsansatz für Produkte ohne selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Aktiva gemäß 6. a) nur der Anteil zu berücksichtigen ist, welcher nicht auf die selbständige(n) Abteilung(en) gemäß § 125 Abs. 6 bzw. Abs. 7 VAG entfällt. Für Produkte mit einer selbständigen Abteilung des Sicherungsvermögens gemäß § 125 Abs. 6 oder Abs. 7 VAG sind für Offenlegungszwecke ausschließlich die Vermögenswerte der jeweiligen selbständigen Abteilung des Sicherungsvermögens zu berücksichtigen.

c) Anforderungen an die Dokumentation/Markierung

Gewidmeten Vermögenswerten sind zusätzlich mittels Markierung Angaben zum Namen des zugeordneten Produktes bzw. der zugeordneten Produktgruppe und zu der Höhe des zugeordneten Anteils zu hinterlegen.

Eine Markierung proportional zugeordneter Vermögenswerte ist nicht erforderlich.

Vermögenswerte, die wegen vertraglicher Ausschlüsse (z.B. geächtete Waffen) nicht dem Produkt bzw. der Produktgruppe mit Zuordnungsansatz proportional zugeordnet werden können, sind als ausgeschlossen zu markieren.

Die Markierungshistorie muss nachvollziehbar und revisionssicher dokumentiert sein.

d) Anforderungen an die Transparenz

Erklärtes Ziel der SFDR ist es, privates Kapital für die Transformation der Wirtschaft zu mobilisieren. Dies betrifft auch die vom Merkblatt betroffenen Finanzprodukte. Der Zuordnungsansatz führt dazu, dass das tatsächliche Ambitionsniveau dieser Finanzprodukte für den Anleger transparent wird. Durch den Zuordnungsansatz erkennt der Anleger seinen Beitrag zur Transformationsfinanzierung. Gleichzeitig kann sich durch den vermehrten Erwerb von Vermögenswerten mit ESG-Bezug das Risikoprofil des Sicherungsvermögens ändern. Das gilt auch für solche Finanzprodukte, die keinen ESG-Bezug aufweisen.

Über die Anwendung des Zuordnungsansatzes ist in den Offenlegungen nach Art. 8 bis 11 SFDR zu informieren. Der Zuordnungsansatz ist dabei unter Beachtung der Vorgaben des Art. 2 (1) Satz 1 RTS darzustellen. Es darf beim Anleger nicht der Eindruck entstehen, dass sich die Angaben, insbesondere die Mindestquoten, auf das gesamte Sicherungsvermögen beziehen. Es ist ausdrücklich klarzustellen, dass die Beteiligung an Überschüssen aus den Kapitalerträgen zusammen mit dem restlichen Kollektiv auf Basis der gesamten Vermögenswerte erfolgt. Dabei muss deutlich und verständlich erklärt werden, dass der Anleger auch an der Rendite von Vermögenswerten partizipiert, welche gegebenenfalls nicht vollumfänglich seinem gewünschten Nachhaltigkeitsniveau entsprechen.

Die Information über die Anwendung des Zuordnungsansatzes hat eingangs der Templates zwischen der Ausfüllbox und der ersten Frage und die Information über den Zuordnungsansatz gemäß Art. 10 SFDR hat zu Beginn der Zusammenfassung nach Art. 25 bzw. 38 RTS zu erfolgen. Am Ende dieser Darstellung im Template kann auf weitergehende Informationen zum Zuordnungsansatz durch einen Hyperlink zur Internetseite gemäß Art. 23 RTS (Außenverweis) und gemäß Art. 10 SFDR auf einen anderen Abschnitt nach Art. 24 RTS (Binnenverweis) verwiesen werden. Zusätzlich kann über der Überschrift der Templates die Angabe des Namens des Finanzproduktes und bei der Identifizierung des Finanzproduktes entsprechend Art. 23 Satz 2 RTS der Klammerzusatz „(mit Zuordnungsansatz)“ ergänzt werden.

Zudem sind bei den Unternehmen, die für einen Teil ihrer Produkte den Zuordnungsansatz anwenden, diejenigen Anleger, die nicht in Finanzprodukte unter Anwendung des Zuordnungsansatzes investieren, deren Rendite aber von denselben Vermögenswerten abhängt, verständlich darüber aufzuklären, dass ein vermehrter Erwerb von Vermögenswerten mit ESG-Bezug aus Produkten unter Anwendung des Zuordnungsansatzes das Risikoprofil ändern kann. Dieser Hinweis ist in den Hauptteil der Informationen nach Art. 6 Abs. 3 SFDR aufzunehmen.

e) Hinweise für den Abschlussprüfer

Sofern der Zuordnungsansatz angewendet wird, ist die Prüfung der Einhaltung dieses Merkblatts Bestandteil der Verpflichtung des Abschlussprüfers nach § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 VAG, die Einhaltung der Art. 3 bis 13 SFDR sowie der Art. 5 bis 7 TR zu prüfen.

Der Abschlussprüfer hat im Hinblick auf die eingerichteten Prozesse zur Verhinderung von Umgehungsgeschäften (siehe 6. b) bb. letzter Absatz) eine Systemprüfung mit Funktionstest sowie nach pflichtgemäßem Ermessen Stichproben vorzunehmen.

Im Prüfungsbericht hat der Prüfer anzugeben, ob – und wenn ja, mit Auflistung der Namen der betreffenden Produkte – der Finanzmarktteilnehmer den Zuordnungsansatz nutzt. Er hat über seine Feststellung zur Einhaltung dieses Merkblatts nachvollziehbar zu berichten.

7. Allgemeiner Hinweis

Dieses Merkblatt spiegelt die Rechtsauffassung der BaFin wider.

Fußnoten:

  1. 1 vgl. z.B. die Erwägungsgründe 1 bis 8 der SFDR

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback